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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1956, Az.: 1 StR 390/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1956
Aktenzeichen
1 StR 390/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 07.06.1956

Verfahrensgegenstand

Notzucht

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. November 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Juni 1956 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 8. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

2

I.

Verfahrensrügen.

3

1.

Die Revision behauptet, die. Verteidigung sei durch die Zustellung des Urteils an den Angeklagten statt an den Verteidiger unzulässig beschränkt worden. Der Senat hält eine Stellungnahme hierzu nicht für erforderlich, zumal die Revision selbst ausführt, daß das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen könne.

4

2.

Die Revision rügt die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

5

a)

Der Vorsitzende hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nach geheimer Beratung den Beschluß verkündet:

"Die Öffentlichkeit wird während der Vernehmung der Zeuginnen N. und Gö. ausgeschlossen wegen Gefährdung der Sittlichkeit."

6

Die Revision behauptet, die Prozeßbeteiligten, insbesondere der Angeklagte, seien vorher hierzu nicht angehört worden. Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Darin liegt aber nur eine Verletzung des § 33 StPO und kein Verstoß gegen § 174 GVG. Das Urteil beruht auf diesem Mangel nicht. Denn es besteht kein Zweifel, daß nach Lage der Sache ein Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegeben war. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben den Beschluß des Gerichts auch nicht beanstandet (vgl BGH 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954 - LM Nr. 2 zu § 33 StPO).

7

b)

Die Revision rügt, daß der Zeuge H., wie die Niederschrift bezeugt, seine vorherige Aussage hinsichtlich der Zeitangabe noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit berichtigte.

8

Nach der Sitzungsniederschrift hat H. seine Aussage im Anschluß an die Vernehmung der Zeugin N. berichtigt, Zwischen den Aussagen dieser beiden Zeugen hat in einer Zeitangabe ein Widerspruch bestanden. Das ergibt sich eindeutig aus den Erklärungen des Verteidigers vor dem Senat. Einen solchen Widerspruch aufzuklären, gehörte zur Vernehmung der Zeugin N., fiel also in den Verfahrensteil, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (vgl u.a. RGSt 43, 367;  70, 109, 110). Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt deshalb nicht vor.

9

3.

Die Revision rügt die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und findet sie in folgenden Vorgängen:

10

a)

In der Hauptverhandlung ist ein ärztliches Zeugnis verlesen worden, das leichte Verletzungen der Kellnerin N. feststellt, an der der Angeklagte ein Notzuchtsverbrechen nach der Annähme der Strafkammer verübt hat. Auf diesem Verstoß (BGHSt 4, 155) beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer gibt eine Reihe von Tatsachen an, aus denen sie die Überzeugung gewonnen hat, daß die Zeugin N. glaubwürdig ist. Sodann führt sie aus, die Aussage dieser Zeugin werde "außerdem noch" durch die im ärtzlichen Zeugnis festgestellten Verletzungen "unterstützt", Da der Angeklagte überdies im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, ist es nicht zweifelhaft, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin N. auch ohne den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses bejaht hätte.

11

b)

Das Urteil führt zur Person des Angeklagten aus, daß sein eheliches Verhältnis mit "sexuellen Schwierigkeiten" belastet sei. Die Revision behauptet, diese Annahme beruhe ausschließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen, der eine solche Tatsache weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig zu beurteilen noch auf Grund eigener Sachkunde ermittelt habe. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das Urteil die festgestellte Tatsache nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Der Satz der Strafzumessungsgründe

"Sein Verantwortungsbewußtsein ist so gering, daß er in seiner Hemmungslosigkeit und Brutalität jede Rücksicht auf Beruf und Familie vergißt"

12

gilt unabhängig davon, ob die geschlechtlichen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau normal oder schwierig sind.

13

4.

Die Revision rügt, daß der Zeuge H. nach der Sitzungsniederschrift die Richtigkeit seiner berichtigten Aussage nicht unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert hat. Auf diesem Mangel beruht aber das Urteil nicht; denn auf den genauen Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Kellnerin N. in seinem Kraftwagen mitgenommen hatte, kam es der Strafkammer nach den gesamten Umständen des Falles ersichtlich nicht an.

14

5.

Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht im Urteil den Schlußvortrag des Verteidigers in einzelnen Punkten nicht berücksichtigt habe, geht offensichtlich fehl und bedarf deshalb keiner Stellungnahme.

15

6.

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

16

a)

Sie meint, die Strafkammer hätte einen ärztlichen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob der Angeklagte sich der Frieda Gö. von vornherein mit der Absicht genähert hat, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, obwohl er nach den Feststellungen zunächst noch nicht geschlechtlich erregt gewesen ist. Eine solche Frage kann jeder Erwachsene ohne Hilfe eines Sachverständigen zuverlässig beurteilen. Außerdem hat die Strafkammer einen Gutachter gehört. Der Beschwerdeführer kann die Revision nicht mit Erfolg darauf stützen, daß der Tatrichter an den Sachverständigen eine bestimmte Frage nicht gerichtet habe.

17

b)

Der Verteidiger hat hilfsweise "Beweiserhebung durch Beiziehung eines Volkswagens" beantragt, "an Hand dessen der Geschehensablauf genau rekonstruiert werden" sollte. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

"Bei der zweifelsfreien Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen war zur einwandfreien Feststellung des Sachverhalts die Beiziehung und Besichtigung eines Volkswagens, wie vom Verteidiger vorsorglich beantragt, nicht erforderlich. Dies umsoweniger, als die Maß- und Raumverhältnisse eines Volkswagens sämtlichen fünf Mitgliedern des erkennenden Gerichts aus eigener Erfahrung bekannt sind."

18

Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

19

Wenn der Antrag auf Einnahme des Augenscheins bezweckt, eine bestimmte Aussage zu entkräften, so darf ihn allerdings das Gericht nicht allein mit der Begründung ablehnen, daß es den Zeugen für glaubwürdig und dessen Aussage für zuverlässig halte (BGHSt 8, 177). So lag der Fall hier aber nicht. Die Zeuginnen N. und Gö. waren nicht die einzigen Beweismittel für die beiden gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung auf eine Reihe anderer Tatsachen, insbesondere auf das erwähnte Geständnis des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter. Außerdem durfte sie sich nach der Erfahrung des Lebens die Sachkunde zutrauen, um beurteilen zu können, ob der Handlungsablauf so, wie die Zeuginnen ihn schilderten, nach den räumlichen Verhältnissen des Volkswagens möglich oder unmöglich sei. Bei dieser Sachlage ist es verfahrensrechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer die Einnahme des Augenscheins für entbehrlich hielt.

20

c)

Die Revision meint, die Strafkammer hätte weitere Sachverständige hinzuziehen müssen, und zwar einen Hirnfacharzt, weil der Angeklagte behauptete, zwei Schädelverletzungen erlitten zu haben, und einen Sachverständigen zur Beurteilung der Wirkung des Alkoholgenusses. Hierzu bestand kein Anlaß. Der von der Strafkammer vernommene Sachverständige hat auf Grund seiner Untersuchung (Röntgenaufnahme) eine Schädelverletzung verneint. Einen Hirnfacharzt zu hören, wäre deshalb zwecklos gewesen. Die Ansicht der Revision, nur Hirnfachärzte könnten Verletzungen des Schädels feststellen, widerspricht der Erfahrung. Der Sachverständige hat sich ferner gutachtlich zu der Wirkung des von dem Angeklagten genossenen Alkohols geäußert. Die Revision legt keine Umstände dar, die dazu drängten, hierzu noch einen weiteren Sachverständigen zu hören.

21

d)

Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkammer nicht durch einen Chemiker geklärt hat, ob die Spuren an der Kleidung der Frieda Gö. von gleichem Straßenschmutz herrührten, wie er an der Hose des Angeklagten festgestellt war. Auch dies war verfahrensrechtlich nicht geboten, da die Strafkammer sich bereits auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung von dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Frieda Gö. gebildet hatte. Wenn dieser sich von einer chemischen Untersuchung ernstlich etwas versprach, so war es ihm unbenommen, einen Beweisantrag zu stellen.

22

7.

Die Revision behauptet Beschränkung der Verteidigung:

23

a)

Sie sieht diese einmal darin, daß die Strafkammer den Antrag auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt hat. Das ist aus den zu 6 b angeführten Gründen unrichtig.

24

b)

Zum anderen stützt sie die Rüge darauf, daß die Strafkammer nicht dem Hilfsantrage entsprochen hat, ein Universitätsgutachten darüber einzuholen, daß der Angeklagte unter den gegebenen Verhältnissen für seine Taten nicht verantwortlich sei. Die Strafkammer fand nach den Urteilsgründen keinen Anlaß, "an den überzeugenden, von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehenden und widerspruchslosen Ausführungen des Landgerichtsarztes, der auch eine Röntgenaufnahme des Schädels (ohne Befund) machen ließ, zu zweifeln und ein Universitätsgutachten über die Verantwortlichkeit des Angeklagten herbeizuführen". Diese Begründung entspricht dem § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.

25

8.

Was die Revision als Verfahrensmängel bei der Strafzumessung behauptet, greift auf das sachliche Recht über und ist deshalb bei der Stellungnahme zur Sachrüge zu erörtern.

26

II.

Die Sachbeschwerde.

27

1.

Verstöße gegen die Denkgesetze und unlösbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. Was die Revision hierzu vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im Rechtszuge der Revision unbeachtlich.

28

2.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Vorgehen gegen Frieda Gö. zerfalle in zwei Abschnitte; im ersten liege nur ein Versuch vor, von dem er freiwillig zurückgetreten sei; im zweiten habe er mit keinem ernstlichen Widerstand des Opfers gerechnet. Das widerspricht dem Sachverhalt. Der Angeklagte hat sein Vorhaben, Frieda Gö. zum Beischlaf zu zwingen, niemals aufgegeben, sondern mit verschiedenen Mitteln der Gewalt und der Drohung zu erreichen versucht und schließlich auch erreicht; er hat hierbei den ernstlichen Widerstand des Opfers, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, zweifelsfrei erkannt.

29

3.

Die Ansicht der Revision, das Verhalten des Angeklagten sei im ersten Teil nicht tatbestandsmäßig, weil ihm die geschlechtliche Erregung gefehlt habe, geht fehl. Der Tatbestand des § 177 StGB besteht darin, daß der Täter eine Frau durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt. Das hat der Angeklagte getan. § 177 StGB setzt nicht voraus, daß sich der Täter schon durch die Anwendung des Mittels der Gewalt geschlechtlich erregen oder befriedigen will. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1951 (JZ 1951, 594) geht fehl, weil diese sich auf den andersartigen Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht.

30

4.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

31

a)

Die Revision meint, die Strafkammer hätte auf eine Gefängnisstrafe erkennen müssen, weil sie Strafmilderungsgründe anführe. Das ist unrichtig. Das Landgericht hat in rechtsirrtumsfreier Würdigung der gesamten Umstände der beiden Fälle mildernde Umstände im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint. Deshalb war der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der nur Zuchthausstrafe vorsieht.

32

b)

Nach § 267 Abs. 3 StPO sind nicht alle nach der Sachlage denkbaren Gründe im Urteil zu erörtern und einander gegenüberzustellen, wie die Revision meint, sondern nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Dem entspricht das Urteil. Ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Opfer scheidet entgegen, der Ansicht der Revision im übrigen nach der Sachlage aus.

33

c)

Die Strafkammer hat das Geständnis des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter nicht straferschwerend gewertet, sondern hierin keinen Milderungsgrund gefunden, weil es nicht echter Reue, sondern "prozeßtaktischen Erwägungen" entsprochen und der Angeklagte sich eindeutig überführt gesehen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

34

d)

Die Revision meint, die Strafen seien wesentlich höher ausgefallen, als man sie bei dem festgestellten Unrechtsgehalt der Taten erfahrungsgemäß erwarten sollte, ohne daß das Urteil dies an den Besonderheiten der Fälle verständlich mache (vgl hierzu BGH MDR 1954, S 495, Nr. 473). Das trifft nicht zu. Im ersten Falle hat die Strafkammer die Mindeststrafe nur in geringem Maße überschritten (ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus); im zweiten Falle hat sie auf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erkannt wegen der "ein ungewöhnliches Maß an verbrecherischem Willen aufweisenden Hartnäckigkeit" des Angeklagten. Im Urteil sind bei der Sachdarstellung die besonderen Umstände geschildert, auf denen diese Würdigung beruht. Damit ist das Strafmaß fehlerfrei begründet.

35

e)

Auch die nicht ausdrücklich angegriffenen Entscheidungen nach den §§ 32, 42 m StGB entsprechen dem Gesetz.

Dr. Hörchner
Mantel
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger