Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1965, Az.: BVerwG VII C 175.63
Entziehung der Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen wegen sittlicher Verfehlungen; Verneinung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen Einräumung von Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes zu Gunsten eines unzuverlässigen Dritten; Beschäftigung des Ehegatten, der wegen sittlicher Verfehlung als unzuverlässig gilt; Vernachlässigung des Schutzes der anvertrauten Lehrlinge in nicht zu verantwortender Weise; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 175.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.04.1963 - AZ: 99 VI 60
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 HandwO a.F.
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 6 GG
- § 20 Abs. 3 HandwO a.F.
Fundstellen
- BVerwGE 20, 316 - 321
- DVBl 1965, 955 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1966, 314 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 605-606 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1965, 1394-1395 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1875 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Handwerksrecht
(Entziehung der Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, kann einem Handwerker, gegen dessen Eignung insoweit sonst keine Bedenken zu erheben sind, dann entzogen werden, wenn er in seinem Handwerksbetrieb Personen beschäftigt, obschon ihm bekannt ist, daß gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Hinsicht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
- 2.
Ist gegen die Entziehung der Anleitungsbefugnis die Anfechtungsklage erhoben worden, so hat sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung zu beschränken, ob diese Entziehung zu der Zeit, als sie ausgesprochen wurde, rechtmäßig war. Es hat aber im Anfechtungsprozeß nicht darüber zu befinden, ob auf Grund späteren Wohlverhaltens des Handwerkers ihm diese Befugnis wieder zu erteilen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin, ein Friseurmeister, wurde durch Urteil vom 18. März 1958 wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er versucht hatte, das in seinem Hause wohnende damals 15 Jahre alte Lehrmädchen zum Geschlechtsverkehr zu verführen. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, wobei als Bewährungszeit drei Jahre festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1958 wurde dem Ehemann der Klägerin daraufhin die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen entzogen. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen, seine Anfechtungsklage durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1959 abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist.
Die Klägerin hatte inzwischen am 5. März 1959 die Meisterprüfung im Friseurhandwerk bestanden und am 31. März des gleichen Jahres das Friseurgeschäft ihres Mannes übernommen. Auf den Antrag der Handwerkskammer entzog die zuständige Behörde nach Anhörung der Klägerin auch dieser durch Bescheid vom 10. November 1959 die Befugnis zum Kalten von Lehrlingen, weil ihr Ehemann in ihrem Friseurgeschäft nicht nur im Herren-, sondern auch im Damensalon tätig sei und damit die Gefährdung der Lehrlinge fortbestehe; da die Klägerin die Betätigung ihres Ehemannes in ihrem Friseurgeschäft nicht ausgeschaltet habe und auch nicht ausschalten wolle, habe sie sich selbst als ungeeignet zum Halten von Lehrlingen erwiesen.
Die nach erfolglosem Einspruch von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil und die angefochtenen Bescheide auf. In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Behörde habe unter den gegebenen Umständen der Klägerin die Anleitungsbefugnis mit Recht ohne Befristung entzogen. Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hätten daher zu der Zeit, als sie ergangen seien, keine Bedenken bestanden. Mithin habe die Klage keinen Erfolg haben können, wenn es sich nur um die Frage handeln würde, ob die angefochtenen Bescheide zu jener Zeit rechtswidrig waren. Die Klägerin wolle jedoch mit ihrer Klage hilfsweise auch geltend machen, die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, weil die Voraussetzungen für die angeordnete Maßnahme weggefallen seien, und müßten aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die Klägerin behaupte damit, sie habe jedenfalls nunmehr wieder ein Recht auf die Anleitungsbefugnis und sei darin verletzt, wenn ihr diese Befugnis weiterhin vorenthalten werde. Dieses Verlangen der Klägerin müsse im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt werden und der Klage zum Erfolg verhelfen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Anleitungsbefugnis seien inzwischen weggefallen, nachdem sich der Ehemann der Klägerin seit seiner Bestrafung einwandfrei geführt habe und auch bei seiner Mitarbeit im Friseurgeschäft der Klägerin die dort beschäftigten weiblichen Lehrlinge nicht mehr gefährdet seien. Unter diesen Umständen könne die Klägerin wegen der Mitarbeit ihres Ehemannes im Geschäft nicht mehr als ungeeignet zum Halten und Anleiten von Lehrlingen bezeichnet werden.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung zu Unrecht die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Sachlage zugrunde gelegt. Die Wiedereinräumung der entzogenen Anleitungsbefugnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dieser Entscheidung dürften die Verwaltungsgerichte nicht vorgreifen.
Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten mit dem Antrage auf Zurückweisung der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die angefochtenen Bescheide sind auf § 20 Abs. 1 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - gestützt, wonach die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer solchen "Personen, die ihre Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge wiederholt gröblich verletzt haben oder gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, ganz oder auf Zeit entziehen kann". Daß die gegen den Ehemann der Klägerin im Oktober 1958 ausgesprochene, bereits im November 1959 unanfechtbar gewordene Entziehung dieser Befugnisse im Hinblick auf seine sittlichen Verfehlungen gegenüber einem jugendlichen Lehrmädchen zu Recht erfolgt ist, bedarf keiner näheren Darlegung.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, daß auch die gegenüber der klagenden Ehefrau ausgesprochene Entziehung der Befugnis, Lehrlinge zu beschäftigen, rechtlich nicht zu beanstanden war, weil die Klägerin ihren Ehemann in dem von ihr fortgeführten Friseurbetrieb trotz seiner Verfehlungen zusammen mit weiblichen Lehrlingen weiter beschäftigt hat. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach einem im Gewerberecht allgemein und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 16. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 222 - und vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - [GewArch 1964 S. 206 = FamRZ 1964 S. 563]) anerkannten Grundsatz die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, selbst wenn gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muß, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten. In entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes kann die Befugnis, Lehrlinge zu beschäftigen, auf Grund des § 20 Abs. 1 HandwO auch einem Handwerker entzogen werden, gegen dessen Eignung hierfür sonst keine Bedenken zu erheben sind, sofern er in seinem Handwerksbetrieb Personen beschäftigt, obschon ihm Tatsachen bekannt sind, die sie in sittlicher Hinsicht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine solche Handhabung des Gesetzes ist zur Verwirklichung des mit der Regelung des § 20 Abs. 1 HandwO bezweckten Schutzes der Lehrlinge und auch zur Vermeidung sonst möglicher Umgehungen des Gesetzes geboten. Sie unterliegt unter diesem Gesichtspunkt als eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung der Berufsausübung auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und verstößt, soweit die Beteiligten, wie dies hier zutrifft, Eheleute sind, auch nicht gegen Art. 6 GG, Insoweit kann auf die bereits genannte Entscheidung vom 29. Mai 1964 - BVerwG VII B 84.64 - verwiesen werden. Wenn hiernach der Klägerin die Befugnis, Lehrlinge zu beschäftigen, im Hinblick auf die sittlichen Verfehlungen ihres Ehemannes entzogen worden ist, so wurde damit in ihre Berufsausübung nicht etwa allein wegen des Verhaltens ihres Ehemannes - wie die Klägerin in der Klageschrift meint, nach Art einer "Sippenhaftung" -, sondern wegen der eigenen Haltung der Klägerin eingegriffen, die ihren Ehemann in Kenntnis seiner sittlichen Verfehlungen in ihrem Friseurgeschäft weiter beschäftigt und damit aus geschäftlichen und persönlichen Rücksichten den Schutz der ihr anvertrauten Lehrlinge in nicht zu verantwortender Weise vernachlässigt hat. Hiernach lagen, wie auch das Berufungsgericht anerkannt hat, die Voraussetzungen dafür vor, die Befugnis, weiterhin Lehrlinge zu beschäftigen, auch der Klägerin zu entziehen. Es kann auch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht kein Ermessensfehler darin erblickt werden, daß diese Entziehung nicht auf Zeit, sondern unbefristet erfolgt ist.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, sie seien nach den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen Verhältnissen nicht mehr gerechtfertigt gewesen, weil die Voraussetzungen für die angefochtene Maßnahme inzwischen weggefallen seien. Das Berufungsgericht meint, bei der Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage müsse in diesem Fall auch die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sachlage berücksichtigt werden, weil es sich hier um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gehandelt habe. Einer Erörterung der Frage, ob der von der Klägerin angefochtene Verwaltungsakt ein solcher mit Dauerwirkung ist und ob es deshalb auch in diesem Falle geboten sein könnte, bei der Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte nicht auf die Sachlage zur Zeit seines Erlasses, sondern zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen, bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten läßt:
Gegenstand der von dar Klägerin erhobenen Anfechtungsklage war allein die Frage, ob ihr die Befugnis, Lehrlinge zu beschäftigen, mit Recht entzogen worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde diese Befugnis entziehen kann, sind in § 20 Abs. 1 HandwO festgelegt. Darüber hinaus ist in § 20 Abs. 3 HandwO weiterhin vorgesehen, daß die Behörde nach Ablauf eines Jahres die entzogene Befugnis wieder einräumen kann. Hierzu bedarf es in jedem Falle einer erneuten Entscheidung der Behörde, die sie, woran nach der Fassung und dem Sinn der Vorschrift kein Zweifel bestehen kann, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zunächst die Rechtmäßigkeit der am 10. November 1959 ausgesprochenen und in dem Einspruchsbescheid vom 19. Januar 1960 aufrechterhaltenen Entziehung der Befugnis zur Beschäftigung von Lehrlingen geprüft und, wie dargelegt, in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht. Darüber hinaus ist das Berufungsgericht aber in eine Erörterung der Frage eingetreten, ob die von der Klägerin angefochtene Maßnahme auch nach Ablauf mehrerer Jahre zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch berechtigt war, hat diese Frage verneint und ist deswegen zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide gelangt. Damit hat das Berufungsgericht, wie auch die Urteilsbegründung erkennen läßt, im Ergebnis entschieden, daß der Klägerin die ihr seinerzeit rechtmäßig entzogene Befugnis nunmehr wieder einzuräumen sei. Diese Frage stand, weil sie nicht Gegenstand der Anfechtungsklage war, nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts. Vielmehr hatte hierüber, wie bereits dargelegt, die Verwaltungsbehörde, und zwar nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieser Entscheidung durfte das Berufungsgericht nicht vorgreifen. Denn die Verwaltungsgerichte sind, wie in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist (BVerwGE 4, 283/284; 5, 50 ff./53; 11, 95 ff./98; 16, 214 ff/218) grundsätzlich nicht befugt, anstelle dar Verwaltungsbehörde eine dieser vorbehaltene Ermessensentscheidung zu treffen.
Hiernach hatte sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage auf eine Prüfung zu beschränken, ob die angefochtene Maßnahme mit dem Gesetz im Einklang stand, und hatte bei dieser Prüfung von der Sach- und Rechtslage auszugehen, wie sie zur Zeit des Einspruchsbescheides bestand. Da das Berufungsgericht auf Grund dieser Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ohne Rechtsirrtum bejaht hat, hätte es die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen. Die nach dem Einspruchsbescheid eingetretene weitere Entwicklung durfte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht in Betracht ziehen, insbesondere nicht in eine Erörterung eintreten, ob angesichts des von ihm für die Zeit des schwebenden Verwaltungsstreitverfahrens unterstellten Wohlverhaltens des Ehemannes der Klägerin kein Anlaß mehr bestand, die angefochtene Maßnahme aufrechtzuerhalten. Hierüber hätte zunächst die Behörde auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin zu befinden.
Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über eine gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Anfechtungsklage nur zu prüfen haben, ob die angefochtene Maßnahme nach der zur Zeit der Entziehung bestehenden Sachlage dem Gesetz entsprach, daß hingegen ein späteres Wohlverhalten des Anfechtungsklägers bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage außer Betracht zu bleiben hat und nur für die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende Frage bedeutsam ist, ob die entzogene Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann (Entscheidungen vom 13. Januar 1961 - BVerwGE 11, 334[BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59] -, vom 12. Januar 1962 - BVerwGE 13, 288 [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61] [290] -, vom 9. Januar 1964 - BVerwG VII B 128.63-, vom 24. März 1964 - BVerwG VII B 143.63-, vom 13. November 1964 - BVerwG VII C 50.63 - und vom 26. Januar 1965 - BVerwG VII B 164.64 -). Nach den gleichen Grundsätzen ist der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Unternehmern im Verkehrsgewerbe (vgl. hierzu die Entscheidungen vom 20. Januar 1961 - BVerwG VII C 48.59 - [DVBl. 1961 S. 631 = GewArch. 1961 S. 131 = VerwRspr. Bd. 13 S. 612], vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII B 62.62 - [DVBl. 1964 S. 483 = GewArch. 1964 S. 18 = VerwRspr. Bd. 16 S. 496], vom 13. März 1964 - BVerwG VII B 85.62 - [GewArch. 1964 S. 134] und vom 11. Dezember 1964 - BVerwG VII B 146.63 -) und auch im Gaststättengewerbe (Entscheidung vom 22. Mai 1964 - BVerwGE 18, 305 [BVerwG 22.05.1964 - BVerwG VII C 13.64] -) verfahren.
Daher war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen, zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Boerckel
Dr. Mühl