Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1964, Az.: BVerwG VII B 146.63

Verkehrsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII B 146.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.05.1963 - AZ: III OVG A 87/62

Fundstellen

  • DÖV 1966, 474 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1965, 83
  • VerwRspr 17, 241

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der von Beruf Spediteur ist, wurde bis zum Herbst 1958 29mal bestraft. Die Strafen Nr. 1 bis 6 fallen in die Zeit vor Kriegsende und Nr. 7 bis 9 in die Jahre 1946 und 1948. Die Strafen Nr. 10 bis 29 aus der Zeit von 1951 bis 1958 betreffen verkehrsrechtliche Verstöße, davon ein Fall die Herbeiführung einer Allgemeingefahr, fahrlässige Körperverletzung und Fahrerflucht sowie zwei Fälle Verstöße gegen die Verordnung über Schichtenbücher. Weiterhin waren wegen verkehrsrechtlicher Verstöße in der Zeit von 1953 bis 1950 in 13 Fällen Bußgelder sowie in vier Fällen wegen Nichteinhaltung der für die Vorführung von Kraftfahrzeugen und Anhängern bei der technischen Prüfstelle festgesetzten Termine Zwangsgelder festgesetzt worden. Dem Kläger wurden auf seinen Antrag im Herbst 1958 fünf Genehmigungen für den Güterfernverkehr wieder erteilt. Jedoch wurde der Kläger in Verbindung mit der Wiedererteilung der Genehmigung eindringlich verwarnt und darauf hingewiesen, daß die Genehmigung nur unter schweren Bedenken und unter der Voraussetzung erteilt sei, daß der Kläger seinen Betrieb in Zukunft in sauberster Weise und bei peinlichster Beachtung, des Gesetzes führen werde, um sich und seinen Betriebsangehörigen die Lebensgrundlage zu erhalten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder in Ordnung zu bringen. Bei weiteren Verstößen, speziell einschlägigen Bestrafungen, würde sofort die persönliche Zuverlässigkeit aberkannt und die Rücknahme der Genehmigungen veranlaßt werden. In den Jahren 1960 und 1961 wurde der Kläger 13mal wegen verkehrsrechtlicher Verstöße bestraft. Auch wurden gegen ihn in der Zeit von 1958 bis 1961 in fünf Fällen Bußgelder festgesetzt. Schließlich wurden in 29 Fällen in den Jahren 1958 bis 1960 erneut Zwangsgelder festgesetzt, weil Kraftfahrzeuge und Anhänger der technischen Prüfstelle nicht termingemäß vorgeführt worden waren. Bereits im Jahre 1955 war dem Kläger einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem er zunächst verwarnt worden war, wurde sie wieder erteilt und dann erneut im September 1958 entzogen. Der Rückstand des Klägers an Beförderungssteuern betrug am 3. August 1960 ca. 35.000 DM. Gegen die Rücknahme der Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr durch Bescheid vom 5. März 1962 erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

2

Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Der Kläger sei, wie seine Bestrafungen nach Wiedererteilung der Genehmigungen erkennen ließen, unzuverlässig. Er habe fortlaufend gegen die Vorschriften, die zur Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs erlassen seien, verstoßen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, daß er Fahrzeuge, die nicht betriebssicher gewesen seien, im öffentlichen Verkehr eingesetzt habe. Auch die zahlreichen Bußgelder ließen seine Gleichgültigkeit gegenüber den im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen. Obwohl er durch Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem öffentlichen Verkehr ausgeschaltet worden sei, habe er wiederholt Kraftwagen auf öffentlichen Straßen gefahren. Die Straftaten und sonstigen Zuwiderhandlungen aus der Zeit vor der Wiedererteilung der Genehmigungen könnten mitberücksichtigt werden und ließen zusammen mit den neu begangenen Verstößen erkennen, daß er den Anforderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Straßenverkehrs nicht Genüge leisten könne, obwohl er eindringlich verwarnt worden sei. Er könne sich seiner Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrs- und Sicherungsvorschriften auch nicht dadurch entziehen, daß er auf die lange Dauer der Transportfahrten und die weiten Fahrtstrecken hinweise und sich darauf berufe, daß er die Verantwortung seinen Kraftfahrern überlassen habe.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Dieser meint, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit auf seine Vorstrafen zurückgegriffen werden kenne, die bei der Erteilung der Genehmigungen bereits vorgelegen hätten, zumal diese auch zum großen Teil der Behörde bereits bekannt gewesen seien. Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit müsse der große Umfang seines Betriebes, in dem durchschnittlich 20 Lastkraftwagen und 20 Anhänger mit 30 bis 40 Fahrern und Beifahrern eingesetzt gewesen seien, Berücksichtigung finden. Ferner müsse in Betracht gezogen werden, daß er sich seit der Rücknahme der Genehmigungen gebessert habe. Weitere gegen ihn erlassene Bußgeldbescheide seien zurückgenommen worden, weil ihm ein Verschulden nicht nachgewiesen werden sei.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennen Genehmigungen auch dann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Behörde die die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände gekannt hat. Es wäre mit dem Schutz der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn eine Genehmigung nicht widerrufen werden könnte, obwohl die Behörde zwar die einzelnen Umstände gekannt hat, jedoch erst nachträglich zu der Erkenntnis gekommen ist, daß die vom Unternehmer ausgehenden Gefahren es nicht gestatten, ihm die Genehmigung zu belassen (vgl. das Urteil vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 57.56 -, Buchholz, BVerwG, 442.00 § 13 PBefG Nr. 1; Beschluß vom 27. Januar 1958 - BVerwG I B 137.56 -, Buchholz, BVerwG, 442.10 § 4 StVG Nr. 3). Nach dem Sachverhalt kommt es auf diese Rechtsfrage jedoch nicht einmal an. Denn die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges haben bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, die erforderlich ist, um die Frage der Unzuverlässigkeit beurteilen zu können, die Straftaten und sonstigen Zuwiderhandlungen des Klägers, die er vor der Wiedererteilung der Genehmigungen begangen hat, nur im Zusammenhang mit den zahlreichen späteren Verstößen berücksichtigt. Die Kette der früheren Verstöße ist also zur Aufhellung der Persönlichkeit des Klägers und zur Bestätigung des Eindrucks herangezogen worden, der sich aus den späteren Bestrafungen, Bußgeldern und Zwangsgeldern ergab. Diese rechtliche Würdigung ist eine Frage des einzelnen Falles und wirft nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ebensowenig bestehen Zweifel darüber, daß sich der Unternehmer nicht der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung seines Betriebes durch den Hinweis auf dessen Umfang und dadurch verminderte Überwachungsmöglichkeiten entziehen kann. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, so wäre, je größer ein Unternehmen ist, desto weniger der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet. Jeder Unternehmer muß seinen Betrieb so aufbauen und führen, daß die Einhaltung der Rechtsordnung gewährleistet ist. Es handelt sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch nicht nur um Bagatellfälle, die sich auf Ferntransporten abspielten und nicht geeignet waren, wesentliche Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit des Klägers zuzulassen. Das Berufungsgericht hat den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Begriff der Unzuverlässigkeit nicht verkannt. Danach ist insbesondere auch Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die die Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge betreffen, besonderes Gewicht beizumessen. Wenn das Berufungsgericht aus der großen Anzahl und der Art der begangenen Verstöße zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Zuverlässigkeit des Klägers als Verkehrsunternehmer verneint werden muß, so steht diese rechtliche Würdigung mit den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen im Einklang (vgl. den Beschluß vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII B 62.62 -, Buchholz, BVerwG, 442.03 § 78 GüKG Nr. 1). Auch insoweit ergeben sich keine weiteren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung bedürfen. In dem erwähnten Beschluß hat der Senat weiterhin, daß nachträgliches Wohlverhalten für den Anfechtungsprozeß bedeutungslos ist und es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes ankommt. Die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers ist ein Erfordernis, das der Gesetzgeber zum Schütze der Allgemeinheit vorgeschrieben hat. Nachteilige wirtschaftliche Folgen für den Unternehmer im Falle einer Rücknahme der Genehmigungen können daher nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hatte um so mehr Anlaß, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, als die Behörde ihn auf die Folgen zukünftiger Verstöße eindringlich hingewiesen hatte.

6

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Wirten
Dr. Ritgen
Dr. Mühl