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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1956, Az.: BVerwG I C 57.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 57.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 11.11.1954 - AZ: IV B 149.54

Fundstellen

  • DVBl 1957, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1957, 751 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1957, 588 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 187 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 437 (amtl. Leitsatz)
  • PersonenVerkehr 1957, 34
  • VerkBl 1957, 169
  • VerwRpsr 9, 879

Amtlicher Leitsatz

Die Entziehung der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers gemäß § 13 des Personenbeförderungsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Behörde die Geltungsdauer der Genehmigung zuvor in Kenntnis der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände verlängert hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 18. Oktober 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1954 - OVG IV B 149.54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist seit längerer Zeit Fuhrunternehmer und erhielt in den Jahren 1949 und 1950 auch Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und mit Ausflugswagen. Diese Genehmigungen wurden zunächst jeweils auf ein Jahr erteilt und mehrfach erneuert. Der Kläger wurde mehrfach wegen Übertretung verkehrsrechtlicher Vorschriften bestraft und auch wegen Verstößen gegen die Arbeitszeitverordnung vom Gewerbeaufsichtsamt mit Ordnungsstrafen belegt. Am 18. Juli 1952 verunglückte ein Omnibus des Klägers in Kärnten, wobei mehrere Menschen ums Leben kamen. Die Genehmigungen des Klägers wurden am 2. Januar 1953 bis zum 30. Juni 1953 und am 1. Juli 1953 bis zum 31. Dezember 1953 verlängert. Am 14. Oktober 1953 verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung wegen des Unfalls in Kärnten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Durch Verfügung vom 20. Oktober 1953 nahm der Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin die dem Kläger erteilten erwähnten Genehmigungen zurück, weil nach den im einzelnen aufgeführten Vorstrafen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung in der Strafsache die Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gewährleistet sei.

2

Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage, die genannte Verfügung aufzuheben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die angeführten Vorstrafen beträfen nur geringfügige Verstöße; sie könnten die Verneinung seiner Zuverlässigkeit und der Betriebssicherheit und demgemäß die Entziehung der Genehmigungen nicht rechtfertigen, zumal zahlreiche Fahrten in seinem bedeutenden Unternehmen ohne Beanstandungen und ohne Unfälle ausgeführt worden seien. Diese Verstöße könnten die Entziehung der Genehmigungen insbesondere deshalb nicht rechtfertigen, weil sie der Behörde bei ihren Entscheidungen über die Erneuerung (Verlängerung) der Genehmigungen bekannt gewesen seien. Das Urteil in der Strafsache sei unrichtig und könne ohne weitere Prüfung des Sachverhalts die Entziehung der Genehmigungen ebenfalls nicht rechtfertigen.

3

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 1954 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Senator für Verkehr und Betriebe mit der angefochtenen Verfügung nicht rechtswidrig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe, indem er aus den Vorstrafen des Klägers in Verbindung mit den Eindrücken aus der Hauptverhandlung in der Strafsache den Schluß gezogen habe, daß die Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr als gewährleistet anerkannt werden könne.

5

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Berlin in der Strafsache durch Urteil vom 4. Mai 1954 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Landgericht Berlin hat das Strafverfahren auf. Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (GVBl. Berlin I S. 465) durch Beschluß vom 27. August 1954 eingestellt.

6

In der Verwaltungsstreitsache hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. November 1954 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt, aus, der Begriff der Zuverlässigkeit in § 13 des Personenbeförderungsgesetzes sei ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. Es legt dann im einzelnen dar, daß die Bestrafungen des Klägers wegen Verstößen gegen die Verkehrsgesetze und die Ordnungsstrafen wegen Verstößen gegen die Arbeitszeitverordnung die charakterliche Zuverlässigkeit des Klägers ausschlössen und demgemäß die angefochtene Verfügung rechtfertigten. Es bemerkt weiter, daß bei dieser Rechtslage die Würdigung des Verkehrsunfalls vom 18. Juli 1952 unterbleiben könne und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 1953 für die Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 19. Januar 1956 zugelassen.

8

Der Kläger hat die Revision rechtzeitig eingelegt mit dem Antrage,

die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin sowie die Verfügung des Senators für Verkehr und Betriebe aufzuheben.

9

Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag. Er führt insbesondere aus, die Entziehung der Verkehrsgenehmigungen könne nicht ausschließlich auf die vom Berufungsgericht erörterten Vorgänge gestützt werden, weil diese der Genehmigungsbehörde bei Erlaß der Verlängerungsverfügungen bekannt gewesen seien.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, daß die Entziehung der Genehmigungen nicht ausschließlich, auf Umstände habe gestützt werden können, die der Verkehrsbehörde bei der Erteilung der Verlängerungsverfügungen bekannt gewesen seien. Es werde deshalb auf die Würdigung des Unglücks in Kärnten ankommen.

12

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

13

Nach § 13 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217)/6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319)/16. Januar 1952 (BGBl. IS. 21) - PBefG - kann die einem Verkehrsunternehmer erteilte Genehmigung zurückgenommen werden, wenn Umstände eintreten, welche seine Zuverlässigkeit oder die Sicherheit des Betriebes nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, im Streitfalle vom Verwaltungsgericht in vollem Umfange nachgeprüft werden kann. Es legt dann im einzelnen dar, daß diese Voraussetzungen nach den Tatsachen, die den verschiedenen Bestrafungen des Klägers zugrunde liegen, gegeben sind. Dabei legt es besonderes Gewicht darauf, daß der Kläger u.a. bestraft worden ist, weil er die Führung eines Omnibusses einem Fahrer überlassen habe, der nicht im Besitz des erforderlichen Fahrausweises war. Es betont ferner, daß der Kläger wiederholt vom Gewerbe auf sieht samt Berlin verwarnt, in Ordnungsstrafe genommen und mit Geldbuße belegt worden ist, weil er es zugelassen habe, daß seine Fahrer die vorgeschriebene Höchstzeit am Steuer überschritten, oder weil dieser Verdacht naheliege, da die Arbeitszeitkontrollbücher nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht vorhanden waren. Das Berufungsgericht schließt hieraus auf einen Mangel an Verantwortungsbewußtsein des Klägers; es gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei der Wichtigkeit der von ihm verletzten Vorschriften im Hinblick auf die Gefahren im Straßenverkehr nicht mehr über die für die Leitung seines Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, so daß die Entziehung der Verkehrsgenehmigungen gerechtfertigt sei. Diese Darlegungen enthalten und begründen tatsächliche Feststellungen, die gemäß § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für das Revisionsgericht verbindlich sind.

14

Wie der erkennende Senat bereits in dem Beschluß über die Zulassung der Revision bemerkt hat, ist aber weiter zu prüfen, ob die Entziehung der Verkehrsgenehmigungen auch in dem vorliegenden Fall auf diese Umstände gestützt werden konnte, weil sie nämlich der Genehmigungsbehörde bei Erlaß der Verlängerungsverfügungen vom 2. Januar und 1. Juli 1953 bekannt waren und diese damals nicht zur Rücknahme der Genehmigungen bewogen haben. Entgegen der vom. Kläger in der Revisionsbegründung vertretenen und auch vom Oberbundesanwalt geteilten Auffassung schließt der Umstand, daß die Verfehlungen des Klägers der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Verlängerungsverfügungen bekannt waren, die Entziehung der Genehmigungen nicht aus. Die Erteilung der Genehmigungen in den Jahren 1949 und 1950 sowie die verschiedenen Verlängerungsverfügungen waren begünstigende Verwaltungsakte. Auch begünstigende Verwaltungsakte können nach den im Schrifttum und in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widerrufen werden, wenn sie rechtswidrig waren. Der Begünstigte kann sich in diesem Fall nicht auf den ihm sonst gebührenden Vertrauensschutz berufen. § 13 PBefG betrifft zwar zunächst den Fall, daß nach der Erteilung der Genehmigung Tatsachen eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des begünstigten Unternehmers oder der Mangel an Sicherheit seines Betriebes ergibt, enthält aber zugleich einen Anwendungsfall des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Widerruflichkeit begünstigender Verwaltungsakte im Falle ihrer Rechtswidrigkeit. § 13 PBefG bezweckt nicht den Schutz der Unternehmer, sondern den Schutz der Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer, also der Allgemeinheit, vor unzuverlässigen Verkehrsunternehmern. Es würde deshalb dem Sinn dieser Vorschrift nicht entsprechen, wenn die Verkehrsbehörde, die zunächst über Verfehlungen eines Unternehmers hinweggesehen und ihm die Genehmigung nicht entzogen, sondern mit Rücksicht auf strafrichterliche Ermittlungen verlängert hat, an diesem begünstigenden Verwaltungsakte festzuhalten genötigt würde, obwohl sie die Unzuverlässigkeit des Unternehmers inzwischen erkannt hat. So notwendig der Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen ist, so wichtig ist auch der Schutz der Allgemeinheit vor den damit verbundenen Gefahren. Die Genehmigungsbehörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus der Erkenntnis ihres Irrtums die Folgerung zieht und unter Widerruf des fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsaktes dem unzuverlässigen Verkehrsunternehmer die Genehmigung entzieht.

15

Hiernach bedarf es nicht der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache, damit die Prüfung nachgeholt werde, ob der Kläger an der Verantwortung für das Unglück in Kärnten beteiligt ist und sich seine Unzuverlässigkeit daraus ergibt; vielmehr rechtfertigt bereits der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die auf § 13 PBefG gestützte Rücknahmeverfügung, so daß die Klage mit Recht abgewiesen worden ist. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering