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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1958, Az.: BVerwG I B 137.56

Möglichkeit des Entzuges einer erteilten Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt der Erteilung; Erfordernis einer Abwägung zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und dem Recht des Antragsstellers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bei strafrechtlichen Vorbelastungen; Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 137.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.05.1956 - AZ: VII A 1399/54

Fundstelle

  • JR 1958, 357

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. Januar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1956 - VII A 1399/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

In Kenntnis der Tatsache, daß der Kläger im Jahre 1951 wegen Hehlerei, Handels mit unedlen Metallen ohne Genehmigung, verbotenen Erwerbs unedler Metalle von Minderjährigen und unterlassener Buchführung zu 250 DM Geldstrafe verurteilt worden war, verfügte die Kreisverwaltung des Siegkreises am 1. September 1953 die Erteilung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2 an den Kläger. Der Führerschein wurde dem TechnischenÜberwachungsverein Köln zur Aushändigung an den Kläger nach Bestehen der Fahrprüfung übersandt. Bevor die Aushändigung des Führerscheins erfolgte, erfuhr die Kreisverwaltung am 9. September 1953 durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, daß dem Kläger die Fahrerlaubnis im Jahre 1948 wegen erheblicher Vorstrafen entzogen worden war. Die Kreisverwaltung leitete daraufhin Ermittlungen ein, verhinderte aber die Aushändigung des Führerscheins an den Kläger nicht. Der Führerschein wurde dem Kläger am 16. September 1953 ausgehändigt. Aus den beigezogenen Akten des Landratsamts in Sinsheim/Baden ergab sich, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 1948 erfolgt war, weil der Kläger in der Zeit vor 1939 insgesamt zwanzigmal - insbesondere wegen Unterschlagung, einfachen und schweren Diebstahls, Betruges, versuchter Notzucht, fahrlässiger Transportgefährdung und Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein - bestraft worden war. Durch Verfügung vom 14. November 1953 entzog die Kreisverwaltung des Siegkreises dem Kläger daraufhin die im September erteilte Fahrerlaubnis.

2

Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Kläger erneut bestraft, und zwar wegen Betruges mit 50 DM Geldstrafe, weil er mit seinem Wagen nach Durchführung einer Reparatur unter falschen Angaben, und ohne die Arbeit zu bezahlen und seine Anschrift anzugeben, davongefahren war, und wegen Verkehrsübertretung mit 40 DM Geldstrafe, weil er durch Nichtbeachtung des Vorfahrtrechts einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Daraufhin wies der Beklagte die Beschwerde durch Verfügung vom 3. Mai 1954 zurück.

3

Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Klage wies das Landesverwaltungsgericht Köln ab. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1956 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers der Ansicht, daß er wegen erheblicher charakterlicher Mängel zur Führung von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Auf Grund der von dem Kläger begangenen Straftaten sei zu erwarten, daß er auch in Zukunft sowohl den Verkehr gefährden als auch die Fahrerlaubnis zu strafbaren Zwecken mißbrauchen werde. Bei der Beurteilung des Klägers habe die Behörde auch die vor Erteilung der Fahrerlaubnis von ihm begangenen Straftaten mitverwerten dürfen. Zahl und Art dieser Straftaten ließen eine erhebliche Haltlosigkeit des Klägers erkennen. Wenn sich der Kläger auch von 1939 bis 1951 straffrei geführt habe, so zeigten die Erschleichung der Fahrerlaubnis im Jahre 1945 durch Vorlage eines unrichtigen Wehrmachtführerscheins in Sinsheim und die während des Beschwerdeverfahrens abgeurteilten Straftaten des Klägers, daß er sich auch heute noch durch dieselben Charakterfehler wie in der Vergangenheit bestimmen lasse. Durch Rücksichtslosigkeit und mangelndes Verantwortungsbewußtsein habe er sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er meint, seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe sich nicht aus den geringfügigen Verurteilungen im Jahre 1954, sondern allenfalls aus seinen alten Vorstrafen in Verbindung mit der im Jahre 1951 erlittenen Bestrafung ergeben. Diese Straftaten seien aber bei Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen. Es sei rechtlich unzulässig, die Entziehung der Fahrerlaubnis nachträglich auf eine der Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis bereits bekannt gewesene Charakterliche Ungeeignetheit zu stützen, wenn später neue Tatsachen bekanntwürden, die den Mangel der Eignung lediglich bestätigten. Bei Entscheidung der Frage, wann der Behörde ein Mangel an charakterlicher Eignung bekanntgeworden ist, könne nur auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem ihr die die mangelnde Eignung begründenden Tatsachen bekanntgeworden seien, nicht darauf, wann sie aus ihnen den Schluß auf die mangelnde Eignung gezogen habe. Es handele sich insoweit um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nach der Sachlage hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten und damit die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst.a a.a.O. erfüllt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

7

Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nach dem Kraftverkehrsrecht von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängig. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Die Behörden dürfen daher demjenigen, der zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, die Fahrerlaubnis nicht erteilen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 [BGBl. I S. 837]) und müssen ihm die Fahrerlaubnis auf Grund des § 4 Abs. 1 a.a.O. entziehen, wenn er sich nachträglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

8

Erteilt die Behörde die Fahrerlaubnis im Bewußtsein mangelnder Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und in Kenntnis der diesen Schluß rechtfertigenden Tatsachen, so verletzt sie das Gesetz. Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Behörde ist zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte, durch die eine Erlaubnis erteilt worden ist, grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, wenn der Erlaß des Verwaltungsakts rechtswidrig war. Die zu dieser Frage in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelten Grundsätze sind als geklärt anzusehen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 125.53 - ausgesprochen, daß es mit dem öffentlichen Interesse in Widerspruch steht, wenn einem ungeeigneten Fahrer die Fahrerlaubnis belassen wird, und daß der Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dem Vertrauensschutz des einzelnen gegenüber vorgehen muß.

9

Im Falle nachträglicher Feststellung der mangelnden Eignung muß die Behörde die Fahrerlaubnis auf Grund des § 4 Abs. 1 a.a.O. entziehen. Für das Personenbeförderungsgesetz hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1956 - BVerwG I C 57.56 - (DÖV 1957 S. 588 [BVerwG 18.10.1956 - I C 57/56]) dargelegt, daß die Verkehrsbehörde, die über Verfehlungen eines Unternehmers hinweggesehen und die Genehmigung zur Personenbeförderung mit Rücksicht auf strafrechtliche Ermittlungen verlängert hat, an diesem begünstigenden Akt nicht festzuhalten brauche, wenn sie die Unzuverlässigkeit des Unternehmers inzwischen erkannt habe. Was dort für die Entziehung der Genehmigung zur gewerbs mäßigen Personenbeförderung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit ausgesprochen ist, muß entsprechend für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer gelten. Auch dies bedarf keiner besonderen Klärung.

10

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist sonach, gleichgültig ob die Behörde die mangelnde Eignung des Klägers bei Erteilung der Fahrerlaubnis bereits kannte oder sie erst später festgestellt hat, gerechtfertigt. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Kläger in der Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Behörde von einem Charakterlichen Mangel schon dann Kenntnis hat, wenn ihr die den Mangel begründenden Tatsachen bekannt werden, oder erst dann, wenn sie den Schluß auf die mangelnde Eignung zieht. Für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist stets nur darauf abzustellen, ob der Kraftfahrzeugführer seiner gesamten Persönlichkeit nach zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Würdigung der Persönlichkeit und ihres Verhaltens im Einzelfall ist ohne grundsätzliche Bedeutung.

11

Da auch andere Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen sind, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Ritgen
gez. Fischer