Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1955, Az.: BVerwG I B 125.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 125.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 23.04.1953
Rechtsgrundlage
- § 4 KfzG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 14. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 23. April 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger ist am 4. November 1946 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 erteilt worden.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstadt vom 21. November 1947 wurde der Kläger wegen Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3 und 49 StVO zu einer Geldstrafe von 20 RM, hilfsweise zu zwei Tagen Haft verurteilt, weil er am 12. September 1947 als Führer eines Personenkraftwagens die gebotene Vorsicht außer acht gelassen und dadurch einen Zusammenstoß mit einem Kraftrad verschuldet hatte.
Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. September 1949 wurde er wegen Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 49 StVO vgl. mit § 73 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM, hilfsweise 10 Tagen Haft verurteilt, weil er am 3. August 1949 dadurch, daß er mit seinem Personenkraftwagen die linke Straßenseite benutzte, einen Zusammenstoß mit einem amerikanischen Personenkraftwagen verschuldet hatte.
Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestrafungen erteilte das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 21. September 1949 dem Kläger eine Verwarnung und wies ihn darauf hin, daß man ihm bei weiteren derartig groben Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften voraussichtlich die Fahrerlaubnis entziehen werde.
Ausweislich des Strafregisterauszugs wurde der Kläger am 21. Oktober 1949 durch das US-Militärgericht in Stuttgart wegen Fahrerflucht (§ 139a StGB) zu einer Geldstrafe von 250 DM, hilfsweise sechs Wochen Gefängnis verurteilt.
Am 3. September 1951 verursachte der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, indem er nachts gegen 1.00 Uhr in L... Kr. V... mit seinem Personenkraftwagen auf dem Gehweg einen Fußgänger anfuhr und verletzte. Nachdem ihm zunächst der Führerschein unter gleichzeitiger Vornahme einer Blutprobe abgenommen worden war, händigte das Landratsamt V..., dem ein Strafregisterauszug über den Kläger ohne Eintragungen vorlag, dem Kläger den Führerschein wieder aus, wobei ihm eröffnet wurde, daß er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen habe, wenn in dem inzwischen eingeleiteten Strafverfahren festgestellt werde, daß er unter erheblicher Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug gefahren und Fahrerflucht begangen habe.
Am 15. November 1951 wurde der Kläger vom Amtsgericht Maulbronn wegen des Vorfalls vom 3. September 1951 unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht wegen fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. In den Gründen wurde festgestellt, daß er zur Zeit des Unfalls mindestens noch einen Blutalkoholgehalt von 1,38 pro mille aufgewiesen hatte.
Durch Bescheid vom 25. April 1952 entzog daraufhin die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, nachdem das Landratsamt V... sich damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren durchführe, weil der Kläger sich nur alle acht bis vierzehn Tage besuchsweise in M... Kr. V... bei seiner Ehefrau aufhalte und dort nicht gemeldet sei. Der Bescheid der Beklagten enthielt zugleich die Erklärung, daß ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung des Führerscheins gestellt werden könne. Der Einspruch des Klägers wurde am 25. Juni 1952 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits nach Ablauf eines Jahres gestellt werden könne.
Der Kläger focht die Bescheide vom 25. April und 25. Juni 1952 mit der verwaltungsgerichtlichen Klage an und vertrat die Ansicht, daß die Beklagte zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zuständig gewesen sei. In Stuttgart habe er nur eine "Berufsbleibe". Sein ordentlicher Wohnsitz sei G... Kr. V.... Das allein zuständige Landratsamt V... habe aber das gegen ihn eingeleitete Fahrerlaubnisentziehungsverfahren rechtskräftig dahin abgeschlossen, daß es ihm den Führerschein belassen habe. Dies sei ihm und seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. C..., von dem zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamtes ausdrücklich erklärt worden. Das Landratsamt hätte auch gar keine Möglichkeit gehabt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, da ihm bei der Wiederaushändigung des Führerscheins am 24. September 1951 ausdrücklich erklärt worden sei, daß er mit einer Entziehung nur dann zu rechnen habe, wenn festgestellt würde, daß er unter Alkoholeinwirkung gestanden und Fahrerflucht begangen habe. Von der Anklage der Fahrerflucht sei er aber freigesprochen worden. An den vom Landratsamt V... eingenommenen Standpunkt sei auch die Beklagte gebunden, zumal er im Vertrauen auf die Erklärung des Landratsamtes eine Stellung als Autoverkaufsleiter angetreten habe. Im übrigen bestreite er den vom Amtsgericht M... festgestellten Blutalkoholgehalt. Auch habe die Beklagte seine Bestrafungen falsch bewertet. An dem Verkehrsunfall vom 12. September 1947 sei vorwiegend der andere Verkehrsteilnehmer schuld gewesen. Bei den Strafen vom 21. September und 21. Oktober 1949 handele es sich um einen einheitlichen Fehltritt. Fahrerflucht habe nicht vorgelegen. Seine Verurteilung durch das amerikanische Militärgericht sei deshalb zu Unrecht erfolgt.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte geltend, daß sie zum Erlaß der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei, weil der Kläger in Stuttgart polizeilich gemeldet sei. Selbst wenn die Zuständigkeit des Landratsamtes V... zu unterstellen sei, so habe dieses sie doch gemäß § 68 Abs. 2 StVZO zur Durchführung des Verfahrens ermächtigt. Eine verbindliche Erklärung des Landratsamtes V..., daß dem Kläger die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werde, wenn er wegen Fahrens unter Alkoholeinwirkung und wegen Fahrerflucht verurteilt werde, liege nicht vor. Nachdem das Landratsamt V... von den Vorstrafen des Klägers Kenntnis erlangt habe, sei es auch zu der Auffassung gelangt, daß eine Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig sei. Im übrigen werde auf die Begründung des Urteils des Amtsgerichts M... Bezug genommen.
Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Entziehung der Fahrerlaubnis örtlich zuständig gewesen, da der Kläger eine Wohnung in Stuttgart gehabt habe und dort auch heute noch polizeilich gemeldet sei. Die Zuständigkeit der Beklagten wäre aber auch durch eine etwa neben ihr bestehende Zuständigkeit des Landratsamtes V... nicht berührt worden. Das Verwaltungsgericht habe auf Grund des Verhaltens des Klägers in den drei Fällen, die zu seiner Verurteilung durch deutsche Gerichte geführt hätten, mit Recht festgestellt, daß der Kläger nach § 4 des Kraftfahrzeuggesetzes zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ohne daß es noch darauf ankomme, ob er mit Recht oder Unrecht von einem amerikanischen Gericht wegen gesetzwidrigen Verhaltens, insbesondere wegen Fahrerflucht, bestraft worden sei. Das Verhalten des Landratsamtes bei Rückgabe des Führerscheins und die vom Kläger behaupteten Erklärungen seines Sachbearbeiters nach Verkündung des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts M... hätten nur dahin verstanden werden können, daß das Landratsamt den Vorfall vom 3. September 1951 allein nicht zum Anlaß nehmen wolle, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es entspreche der Einheitlichkeit der Verwaltung, daß die Beklagte ein solches Verhalten des Landratsamtes wie eigenes gegen sich gelten lassen müsse. Es stehe aber fest, daß das Landratsamt V... bei der Rückgabe des Führerscheins und bei seinen Erklärungen dem Kläger gegenüber von dessen Vorstrafen und der ihm von der Beklagten erteilten Verwarnung keine Kenntnis gehabt und daß es dem Kläger nur erklärt habe, der Vorfall vom 3. September 1951 reiche allein zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Die Beklagte habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nun nicht nur auf diesen Vorfall, sondern auch auf das Verhalten des Klägers in den Jahren 1947 und 1949 und auf die ihm erteilte Verwarnung gestützt. Ihr Verhalten verstoße somit nicht gegen Treu und Glauben. Der Antrag des Klägers, seinen damaligen Rechtsvertreter Dr. Cramer über die Äußerungen des Sachbearbeiters des Landratsamtes Vaihingen als Zeugen zu vernehmen, sei daher unerheblich.
Auch im übrigen sei kein Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich. Besonders sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe, welche wirtschaftliche Bedeutung die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Kläger habe.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und sie, wie folgt, begründet:
Nachdem das Landratsamt V... dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mündlich eröffnet habe, daß ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werde, da die Voraussetzung, unter der der Entzug der Fahrerlaubnis angedroht worden sei, nämlich Fahrerflucht, nicht eingetreten sei, sei das Verfahren von dem Landratsamt V... rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein derartiger Verwaltungsakt auch für andere Behörden verbindlich sei. Die Beklagte habe ein durch das Landratsamt V... rechtskräftig entschiedenes Verfahren ohne neuen Tatsachenanlaß grundlos wiederaufgenommen. Die Maßnahme der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Rechtskräftig entschiedene Rechtssachen könnten ohne Vorliegen von Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegründen von einer nicht mehr zuständigen Behörde nicht dann wieder aufgenommen werden, wenn die Vorentscheidungsbehörde es nach freiem Ermessen unterlassen habe, etwaige Vorstrafen des Betroffenen zu ermitteln.
Der auf § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gestützten Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision gegen Endentscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten beruht auf § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGBl. I S. 437) - KfzG -. Danach kann die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden, wenn sich jemand hierzu als ungeeignet erweist. Die gegen die Zulässigkeit dieses Verwaltungsaktes gerichteten Angriffe des Klägers beruhen auf einer angeblichen mündlichen Zusicherung des Landratsamtes Vaihingen über die Belassung des Führerscheins. Es mag für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unterstellt werden, daß das Landratsamt V... die behauptete Zusicherung abgegeben hat. Es mag auch mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß die Beklagte das Verhalten des landratsam tes entsprechend dem Grundsatz von der Einheitlichkeit der Verwaltung gegen sich gelten lassen muß. Trotzdem muß die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte als berechtigt angesehen werden, ohne daß dabei grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind. Zunächst muß es angesichts der Tatsache, daß die Vorstrafen des Klägers gar nicht Gegenstand der Verhandlungen zwischen ihm und dem Landratsamt V... gewesen sind, schon als zweifelhaft angesehen werden, ob der angeblichen Zusicherung des Landratsamtes V... die vom Kläger behauptete Wirkung nicht schon deshalb abzusprechen ist, weil sie nur dahin verstanden werden konnte, daß das Landratsamt den Vorfall vom 3. September 1951 für sich allein nicht zum Anlaß nehmen werde, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf jeden Fall würde eine bindende Wirkung der angeblichen Zusicherung mit einer sinngemäßen Anwendung des § 4 KfzG und der zu ihm entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht vereinbar sein. Hätte es sich im vorliegenden Fall um die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis gehandelt und hätte das Landratsamt trotz des Strafurteils des Amtsgerichts ... ... die Erteilung der Fahrerlaubnis mündlich zugesichert, so wäre das Landratsamt V... bzw. die Beklagte bei nachträglich erlangter Kenntnis der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Klägers nicht gehindert gewesen, von der Erteilung der Fahrerlaubnis Abstand zu nehmen bzw. diese zu entziehen. § 4 KfzG setzt nicht voraus, daß die der Entziehung zugrunde liegenden Tatsachen erst nach Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen haben. Die Entziehung kann auch dann erfolgen, wenn die Behörde erst nachträglich Tatsachen feststellt, die bei rechtzeitiger Kenntnis zur Versagung der Erlaubnis geführt haben würden (Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., C zu § 4 KfzG; Preuß. OVG in OVG Bd. 84 S. 279 und RuPrVBl. Bd. 50 S. 284 Nr. 4; Württ.-Bad. VGH vom 30. Januar 1953 in VerwRspr. Bd. 7 Nr. 70 S. 348). Die Belassung des Führerscheins ist in dieser Hinsicht nicht anders zu beurteilen als seine erstmalige Erteilung. Insbesondere kann sich der Kläger gegenüber dem auf § 4 KfzG gestützten Widerruf der Belassung des Führerscheins nicht auf eine Rechtskraftwirkung der mündlichen Zusicherung berufen, ganz abgesehen von der Frage, ob die lehre von der Rechtskraft auf Verwaltungsakte überhaupt anwendbar ist.
Ebensowenig wirft die weitere Behauptung des Klägers, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben verstoße, klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen auf. Der Senat hat zwar in seinemUrteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75.53 - ausgesprochen, daß auch eine mündliche Zusage nach dem auch das Verwaltungsrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Behörde verpflichte, die Zusage innezuhalten. Die Unwiderruflichkeit eines Verwaltungsaktes wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben hat aber zur Voraussetzung, daß der Begünstigte im Vertrauen auf das Verhalten der Verwaltung eine schutzwürdige Rechtslage erlangt hat (Ipsen, Widerruf gültiger Verwaltungsakte, S. 101). Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Kläger hat durch seine Vorstrafen und durch seine erneute Straffälligkeit trotz erteilter Verwarnung gezeigt, daß er geneigt war, sich über die zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften leichtfertig hinwegzusetzen, und bildete damit eine Gefahrenquelle für die allgemeine Verkehrssicherheit. Die Belassung der Fahrerlaubnis stand damit in Widerspruch zu dem öffentlichen Interesse. Bei einem Widerspruch zwischen diesem und dem Vertrauensschutz des einzelnen hat aber das öffentliche Interesse den Vorrang. Es ist ein selbstverständlicher Rechtsgrundsatz, daß der Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer den privaten Interessen des Betroffenen vorgehen muß (vgl. OVG Münster vom 19. April 1950, DVBl. 1951 S. 226).
Da an dem vorliegenden Rechtsstreit der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts nicht beteiligt sind (§ 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG) und die angefochtene Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG), sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.