Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1964, Az.: BVerwG VII B 128.63
Bestimmung der Voraussetzungen hinsichtlich einer Beurteilung der charakterlichen Zuverlässigkeit zum Fahren von Kraftfahrzeugen; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 128.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.05.1963 - AZ: VIII A 1111/62
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Der im Jahre 1934 geborene Kläger, der Berufskraftfahrer ist, hat in der Zeit von 1956 bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis im November 1961 neunzehn Straftaten begangen, von denen 17 Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und zwei Vermögensdelikte betreffen. Im Juni 1961 wurde er von der Behörde verwarnt. Nach dieser Verwarnung hat der Kläger vier weitere verkehrsrechtliche Verstöße begangen. In der Zeit von der Entziehung der Fahrerlaubnis im November 1961 bis Januar 1962 hat er nochmals in drei Fällen gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Der letzte Fall betrifft verbotswidriges Parken. Der Widerspruch des Klägers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die in § 132 VwGO geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrer nicht die charakterliche Zuverlässigkeit zum Fahren von Kraftfahrzeugen besitzt, kommt es auf eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit an. Dabei kann es von Bedeutung sein, daß länger zurückliegende Straftaten im jugendlichen Alter begangen worden sind. Insoweit sind im vorliegenden Fall aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Der Kläger hat die Straftaten in einem Alter von 22-27 Jahren begangen. Bei diesem Alter muß von einem Kraftfahrer charakterliche Festigkeit verlangt werden. Auf jugendliche Unreife kann er sich nicht berufen. Für die rechtliche Beurteilung der Frage der Unzuverlässigkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Nachträgliches Wohlverhalten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unerheblich (vgl. BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]). Später begangene Verstöße sind nur insofern von Bedeutung, als sie geeignet sind, die Richtigkeit der Beurteilung der Persönlichkeit des Kraftfahrers zu bestätigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise im Hinblick auf das schwebende Verwaltungsgerichtsverfahren sich zurückgehalten und die Verkehrsvorschriften beachtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch rechtlich nicht erheblich, ob der Kraftfahrer Berufsfahrer ist. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist es maßgeblich, ob das Verhalten des Kraftfahrers einen Hang zur Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften erkennen läßt (BVerwGE 2, 259). Gelegentliche trotz Anwendung größter Sorgfalt begangene Verstöße gegen einzelne Verkehrsvorschriften, wie sie bei einem Berufsfahrer leichter vorkommen können, werden nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Kraftfahrers auch besonders gewogen. Dagegen wäre es unzulässig, wenn ein Hang des Kraftfahrers zur Übertretung von Verkehrsvorschriften festzustellen ist, den Berufskraftfahrer besser als andere Kraftfahrer zu stellen, zumal sich eine feste Abgrenzung kaum treffen läßt (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I B 99.57 - und vom 15. Juli 1958 - BVerwG I B 110.58 -). Diese Frage bedarf daher gleichfalls nicht mehr einer Klärung.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen ist, kann schon die Tatsache bedeutsam sein, daß eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Es ist Sache des betreffenden Kraftfahrers, wenn er sich nicht schuldig glaubt, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegen die Verurteilung zu wenden und dafür Sorge zu tragen, daß ein Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann die Strafsache nicht erneut aufgerollt werden. Daher ist es auch rechtlich unerheblich, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Radarmessungen beruht. Ob einer der Ausnahmefälle vorgelegen hat, in dem eine Radarmessung nicht zugrunde gelegt werden darf (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 602 [OLG Hamm 15.01.1963 - 3 Ss 1331/62]; OLG Celle MdR 1963, 779), hätte im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Schließlich ist es auch unerheblich, wie oft Sachschaden bei den verschiedenen Zuwiderhandlungen entstanden ist und wie hoch dieser war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unzuverlässig und zur Führung von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Ansicht, daß Verstöße gegen Beladungsvorschriften, festgesetzte Höchstgeschwindigkeiten und Überholverbote nicht geringfügiger Natur sind, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einklang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Mühl