Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1958, Az.: BVerwG I B 110/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 110/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1958 - AZ: VIII A 1387/57
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1958 - VII A 1387/57 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der ein Güternahverkehrsunternehmen und die Vermietung von Personenkraftwagen an Selbstfahrer betreibt, besitzt seit dem Jahre 1942 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klassen 1 bis 3. In den Jahren 1944 bis 1951 wurde er viermal wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften mit Geldstrafen von 5 bis 10 DM bestraft und dreimal wegen Verkehrsübertretungen gebührenpflichtig verwarnt. Am 24. April 1952 wurde er zu einer Geldstrafe von 80 DM verurteilt, weil er Fußgänger, die eine haltende Straßenbahn besteigen wollten, durch zu spätes Halten gefährdet, dem einschreitenden Polizeibeamten die Angabe seiner Personalien verweigert und ihn durch plötzliches Anfahren zur Freigabe der Fahrbahn gezwungen hatte. Eine auf Grund dieses Vorfalls ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis nahm die Behörde im Laufe des vom Kläger gegen diese Maßnahme eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahrens zurück, nachdem der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht am 28. Juli 1953 versprochen hatte, künftig die Straßenverkehrsvorschriften vorbildlich zu erfüllen.
Am 4. Mai 1954 wurde der Kläger erneut verurteilt, weil er einen Personenkraftwagen an einen Selbstfahrer vermietet hatte, der keine Fahrerlaubnis besaß, und am 20. September 1956, weil er einen Kraftfahrer, der nur die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 besaß, mit der Führung eines Lastkraftwagens beauftragt hatte. Außerdem ist der Kläger in der Zeit nach der Zurücknahme der ersten Entziehungsverfügung fünfmal wegen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften mit Geldstrafen von 6 bis 70 DM bestraft worden, und zwar einmal weil er eine gesperrte Straße befahren hatte, ein anderes Mal weil er verbotswidrig geparkt hatte, im übrigen wegen Ausrüstungsmängeln seiner Fahrzeuge.
Die Stadtverwaltung - Straßenverkehrsamt - R... entzog ihm auf Grund dieser Straftaten die Fahrerlaubnis. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hob die Entziehungsverfügung und den Beschwerdebescheid auf, weil es die Verkehrsverstöße des Klägers als geringfügig ansah.
Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mit der Zurücknahme der ersten gegen den Kläger erlassenen Entziehungsverfügung sei ihm nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden; es seien nur die rechtlichen Wirkungen dieser Verfügung mit rückwirkender Kraft beseitigt worden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, könnten daher alle Straftaten, die der Kläger seit dem Jahre 1949 begangen habe, berücksichtigt werden. Die zahlreichen Straftaten des Klägers bewiesen, auch wenn sie im einzelnen nur geringfügig seien, daß er das für den Führer eines Kraftfahrzeugs unerläßliche Verantwortungsbewußtsein nicht besitze, daß er leichtsinnig sei und zur Rücksichtslosigkeit neige. Bei der Beurteilung könnten die Bestrafungen wegen der Ausrüstungsmängel an den Fahrzeugen außer Betracht bleiben. Besonders schwer wiege aber, daß der Kläger als gewerbsmäßiger Vermieter von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer die Führung eines Personenkraftwagens einer Person überlassen habe, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen konnte, und daß er einem Fahrer das Führen eines Lastkraftwagens übertragen habe, von dem ihm bekannt gewesen sei, daß er zur Führung von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 nicht berechtigt war. Bei dem Überfahren einer Straßenbahnhaltestelle im Jahre 1952 sei die Charakterlosigkeit des Klägers hervorgetreten; daß sich diese nicht wesentlich vermindert habe, bewiesen seine späteren Straftaten. Unerheblich sei, ob er sich in seinem Fachverband besonders für die Hebung der Verkehrssicherheit eingesetzt habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er meint, daß geringfügige Verkehrsverstöße eines Berufsfahrers anders bewertet werden müßten als diejenigen eines Herrenfahrers. Bei den vielseitigen Aufgaben, die der Kraftfahrer im heutigen Verkehr zu erfüllen habe, seien kleinere Verkehrsverstöße unvermeidlich. Bei einem Berufskraftfahrer, der viele Stunden bei Tag und Nacht am Steuer sitzen müsse, sei die Anlegung eines milderen Maßstabes geboten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfe auch nicht auf die Verletzung der Pflichten als Halter eines Kraftfahrzeugs gestützt werden. Dies bedeute eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil es praktisch zu einer besonderen Bestrafung solcher Kraftfahrzeughalter führe, die einen Führerschein besitzen, diese also gegenüber denjenigen benachteilige, bei denen dies nicht der Fall sei.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (a) oder bestimmte Bundesbehörden oder der Aufsicht des Bundes unterstehende Stellen als Parteien am Vorfahren beteiligt sind (b) oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (c).
Die Voraussetzungen zu b und c scheiden hier ohne weiteres aus, aber auch die Voraussetzung zu a ist nicht gegeben.
Nach § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - muß die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei der Frage, ob einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel entzogen werden muß, kommt es stets auf die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit an(Beschluß vom 11. März 1958 - BVerwG I C 44.55 -).
Das Oberverwaltungsgericht scheint der Ansicht zu sein, daß bei der Entscheidung über eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis Straftaten eines Kraftfahrzeugführers, die er vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begangen hat, nicht berücksichtigt werden dürfen. Dieser Ansicht könnte nicht zugestimmt werden. Um die Persönlichkeit würdigen zu können, darf und muß gegebenenfalls unterstützend auch auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob und welchen Einfluß sie auf frühere Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde gehabt haben. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, die Gesamtpersönlichkeit des Klägers und dabei auch seine früheren Verfehlungen in seine Betrachtung einbezogen hat. Im übrigen hat die Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens keine grundsätzliche Bedeutung(Beschluß vom 12. Juni 1956 - BVerwG I B 82.54 -). Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, daß Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften, selbst wenn sie geringfügig sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn das Verhalten des Kraftfahrzeugführers einen Hang zur Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften erkennen läßt(Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - [BVerwGE 2, 259]). Es bedarf auch keiner Klärung, daß nicht nur Verstöße beim Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch Verstöße gegen die Verpflichtungen, die das Gesetz dem Halter eines Kraftfahrzeugs auferlegt, zu berücksichtigen sind; denn auch sie lassen Schlüsse auf seine charakterliche Veranlagung und seine Eignung als Kraftfahrzeugführer zu.
Dahingestellt bleiben kann hier, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verletzung der Pflichten eines Fahrzeughalters für sich allein zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann; denn das Berufungsgericht sieht, wie seine Ausführungen ergeben, die aus dem früheren Verhalten des Klägers im Straßenverkehr hergeleitete mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur durch die Verletzungen seiner Pflichten als Kraftfahrzeughalter in späterer Zeit als bestätigt an. Gegen eine Berücksichtigung dieses Verhaltens im Rahmen der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit bestehen jedenfalls keine Bedenken.
Damit erledigen sich auch die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil, die er auf den Gleichheitsgrundsatz stützt. Denn die Verstöße gegen die ihm als Halter obliegenden Verpflichtungen sind, auch wenn ihnen das Gericht besondere Bedeutung beigemessen hat, nur bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers mitgewertet worden. Im übrigen liegen aber auch ungleichartige Tatbestände vor, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, wenn ein Fahrzeughalter im Besitz des Führerscheins ist, ein anderer aber nicht. Auch dies bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung.
Auch die Frage, ob bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis Berufsfahrer anders zu behandeln sind als Herrenfahrer, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es kommt stets ausschließlich darauf an, ob ein Kraftfahrzeugführer objektiv ungeeignet ist oder nicht. Hieraus folgt, daß grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von Berufsfahrern und Herrenfahrern nichtmöglich ist. Bei der Prüfung, ob der Führer eines Kraftfahrzeugs nach Verhalten und Gesamtpersönlichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet erscheint oder nicht, ist, wenn es sich um einen Berufsfahrer handelt, die durch die ständige Teilnahme am Verkehr erhöhte Gefahr, selbst bei sonst größter Sorgfalt gelegentlich gegen einzelne Verkehrsvorschriften zu verstoßen, ebenso wie die besondere Berufserfahrung sowie die Art und die Schwere der Straftaten zu berücksichtigen. Dies hat der Senat bereits in seinemBeschluß vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I B 99.57 - ausgesprochen. Daß das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, ergibt das angefochtene Urteil nicht.
Da der Sachverhalt auch sonstige klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht erkennen läßt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Fischer