Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1964, Az.: BVerwG VII B 84.64
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 84.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1964 - IV A 100/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1965, 173 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte Stadtdirektor hat der Klägerin die von ihr nachgesuchte Erlaubnis zum Betriebe einer Gaststätte durch Bescheid vom 9. November 1961 mit der Begründung versagt, eine einwandfreie Führung der Gaststätte sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil der vorbestrafte Ehemann der Klägerin in der Gaststätte tätig sei und auf deren Führung bestimmenden Einfluß nehmen werde.
Die nach erfolglosem Widerspruch von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Erlaubnis sei der Klägerin schon deshalb mit Recht versagt worden, weil sie ihrem als unzuverlässig erwiesenen Ehemann, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, einen bestimmenden Einfluß auf die Führung ihrer Gaststätte eingeräumt habe und trotz ihrer gegenteiligen Behauptungen nicht in der Lage sein werde, diesen Einfluß künftig auszuschalten. Im übrigen habe sich die Klägerin auch dadurch als unzuverlässig erwiesen, daß sie wiederholt gegen die Bestimmungen über die Einhaltung der Sperrstunde verstoßen und neuerdings auch den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zuwidergehandelt habe. Auch die vom Kreisgesundheitsamt während des Berufungsverfahrens in der Wirtschaft der Klägerin festgestellten erheblichen hygienischen Mängel ließen erkennen, daß die Klägerin den an eine einwandfreie Betriebsführung zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, weil im Revisionsverfahren die Frage geklärt werden müsse, ob es mit Art. 6 GG vereinbar sei, die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte einem Bewerber deshalb zu versagen, weil er seinem Ehegatten, der die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, einen bestimmenden Einfluß auf die Betriebsführung einräume.
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.
Nach der erschöpfenden Regelung in § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das ergangene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Daß dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Es ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Schließlich besteht auch kein Anlaß, die Revision aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Berufungsurteil keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft, die noch einer Klärung im Revisionsverfahren bedürften.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt und dargelegt, daß die Klägerin ihrem Ehemann einen maßgeblichen Einfluß auf die Führung ihrer Gaststätte eingeräumt hat und daß dieser im Hinblick auf die aus den im Verwaltungsstreitverfahren herangezogenen Strafakten im einzelnen ersichtlichen strafbaren Handlungen nicht die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Behörden in den angefochtenen Bescheiden schon mit Rücksicht hierauf die Zuverlässigkeit der Klägerin mit Recht verneint hätten, so entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 222) ausgesprochen, es sei ein im Gewerberecht und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Grundsatz, daß die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, selbst wenn gegen dessen eigene Lauterkeit sonst nichts einzuwenden sei, auch dann verneint werden müsse, wenn er Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluß auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluß auszuschalten. Denn wenn jemand einen Gewerbebetrieb führen wolle und hierbei Dritten, die selbst nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, eine Einflußnahme auf die Führung des Betriebes ermögliche oder sie nicht ausschalten wolle oder könne, so rechtfertige dies den Schluß, daß er selbst nicht willens oder nicht in der Lage sei, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung biete. In der genannten Entscheidung ist bereits ausgeführt, eine solche Handhabung verstoße nicht gegen Art. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Klägerin macht nun zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, es bedürfe noch einer grundsätzlichen Klärung, ob eine derartige Handhabung der Vorschrift in Art. 6 GG entgegensteht. Daß auch dies nicht der Fall ist, ergibt sich ebenfalls schon aus der angeführten Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 1959. Dort ist bereits ausgeführt, allein die Tatsache, daß der Bewerber um eine Schankkonzession verheiratet sei und daß dessen Ehegatte seinerseits die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, könne die Versagung der Schankerlaubnis unter Berufung auf diese Vorschrift noch nicht rechtfertigen; vielmehr müßten weitere Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen sei, daß der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Gaststättenbetriebes Einfluß nehmen werde. Damit ist bereits klargestellt, daß die Versagung der Schankkonzession in solchen Fällen nicht darauf gestützt werden kann, daß der Bewerber mit einem Partner verheiratet ist, dem die Konzession wegen persönlicher Unzuverlässigkeit nicht erteilt werden dürfte, sondern allein darauf, daß der Bewerber seinem unzuverlässigen Ehegatten einen bestimmenden Einfluß auf die Betriebsführung einräumt. Daß eine solche Handhabung des Gesetzes zu Art. 6 GG nicht in Widerspruch steht, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Da das Urteil des Berufungsgerichts mit diesen Grundsätzen im Einklang steht, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Reimer