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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1964, Az.: BVerwG VII B 85.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII B 85.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1962 - AZ: 2 A 170/61

Fundstellen

  • DÖV 1964, 359 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1964, 134
  • Güterverkehr 1965, 54

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zuständigkeit der Behörde eines Landes zur Zurücknahme einer Güterfernverkehrsgenehmigung, wenn der Unternehmer den Sitz seines Unternehmens in ein anderes Land verlegt.

  2. 2.

    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren an.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bis zum Jahre 1954 in der Sowjetzone als Transportunternehmer tätig. Seit dem Jahre 1956 betrieb er in der Bundesrepublik Güternahverkehr. Er erhielt im Jahre 1957 von der Bezirksregierung Koblenz eine Genehmigung für den allgemeinen Güterfernverkehr. Mit Bescheid vom 25. Juni 1959 nahm die Bezirksregierung die Genehmigung zurück, weil der Kläger unrichtige Angaben über den Sitz seines Unternehmens gemacht habe und auf seine Veranlassung die Genehmigung vorübergehend auf ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug umgeschrieben worden sei, dessen Eigentümer er die Ausnutzung der Genehmigung widerrechtlich überlassen habe. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, daß er seine sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und den Offenbarungseid geleistet habe sowie mit seinem Güternahverkehrsfahrzeug auch noch nach einer Verwarnung unberechtigten Güterfernverkehr betrieben habe. Auch seien die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt worden, die Frachtbriefe seien nicht vollständig ausgefüllt worden, die Frachtzahlungen seien teilweise nicht nachweisbar gewesen und die monatlichen Zusammenstellungen seien in der Regel um zwei Monate verspätet vorgelegt worden.

2

Der Widerspruch des Klägers wurde durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz durch Bescheid vom 27. Juni 1960 zurückgewiesen. Inzwischen hatte der Kläger am 1. August 1959 sich nach dem Kreise Moers im Lande Nordrhein-Westfalen abgemeldet. Dort wurde sein für den Güterfernverkehr eingesetztes Fahrzeug zugelassen und die Güterfernverkehrsgenehmigung am 25. April 1960 auf den Standort .../Kr. Moers umgeschrieben.

3

Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Der Sitz des Unternehmens des Klägers habe sich bis zum 1. August 1959, also noch am 4. Juli 1959, dem Zeitpunkt, in dem ihm der Rücknahmebescheid vom 25. Juni 1959 zugestellt worden sei, im Regierungsbezirk Koblenz befunden. Daher sei nach §§ 14, 78 GüKG die Bezirksregierung in Koblenz für die Rücknahme der Genehmigung zuständig gewesen. Sollte der Kläger den Sitz seines Unternehmens tatsächlich bereits vor dem 4. Juli 1959 nach Nordrhein-Westfalen verlegt haben, so sei die Bezirksregierung in Koblenz jedenfalls deshalb noch dafür zuständig gewesen, die Genehmigung zurückzunehmen, weil ihre Zuständigkeit solange zu bejahen sei, als die Genehmigungsurkunde einen im Bezirk der ausstellenden Behörde liegenden Sitz ausweise. Die Berichtigung der Genehmigung auf den neuen Standort ... sei erst am 25. April 1960 vorgenommen worden. Auf die tatsächliche Sitzverlegung könne nicht abgestellt werden, sonst könnte sich ein Unternehmer durch eine Sitzverlegung, die mitunter undurchsichtig bleibe, einem drohenden Rücknahmeverfahren entziehen. Die Genehmigungsurkunde habe nach § 15 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 GüKG berichtigt werden müssen. Durch diese Berichtigung seien aber keine neuen Rechte für den Kläger begründet worden.

4

Die Zurücknahme der Güterfernverkehrsgenehmigung sei jedenfalls nach § 78 Abs. 2 Ziff. 2, 6 und 7 GüKG gerechtfertigt, so daß es dahingestellt bleiben könne, ob auch der zwingende Rücknahmegrund nach § 78 Abs. GüKG gegeben sei.

5

Der Rückstand aus den sozialrechtlichen Verpflichtungen des Klägers habe im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch, am 27. Juni 1960, fast 2.000 DM betragen. Auch mit der Zahlung seiner Steuern sei der Kläger wiederholt in beträchtlichem. Ausmaß in Rückstand gewesen. Die Beförderungssteuerschuld habe für den früheren Standort ... für die Jahre 1956 bis 1958 11.806,35 DM und für das Jahr 1959 1.297,35 DM sowie für den neuen Standort in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1959 1.177,10 DM betragen. Der Kläger habe die Steuerbescheide nicht angefochten und könne sich daher jetzt nicht darauf berufen, daß das Finanzamt zu Unrecht die Anerkennung des Standorts Niederheimbach versagt habe. Im übrigen seien auch unabhängig von der Standortfrage Beförderungteuerschulden entstanden. Auch mit der Zahlung von allgemeinen Steuern sei er in Höhe von 1.196,89 DM im Rückstand. Ferner stehe fest, daß der Kläger im Jahre 1958 den Offenbarungseid geleistet habe. Bereits diese objektiv gegebenen Tatsachen seien gerechtfertigt, die Rücknahme der Konzession auf Grund von § 78 Abs. 2 Ziff. 2, 6 und 7 GüKG zu rechtfertigen, ohne daß es darauf ankomme, ob den Kläger ein Verschulden treffe.

6

Bei der Rücknahmegenehmigung habe die Bezirksregierung nicht das ihr eingeräumte Ermessen verletzt. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes sei davon auszugehen, daß von einer Rücknahme abgesehen werden solle, wenn es sich um geringfügige Rückstände handele, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers unerheblich seien, oder wenn die finanziellen Schwierigkeiten auf einer Verkettung unglücklicher Umstände beruhten und nach der allgemeinen Lage des Betriebes erwartet werden könne, daß die mangelnde Leistungsfähigkeit nur vorübergehender Art sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege jedoch beim Kläger nicht vor, wie die Entwicklung seines Betriebes erkennen lasse. Er könne sich nicht darauf berufen, daß er ein ihm nach seiner Behauptung zugesagtes Existenzaufbaudarlehen nicht erhalten habe. Aus den Akten des Ausgleichsamts ergebe sich nicht, daß ihm eine verbindliche Zusage erteilt worden sei. Er habe auch gegen die Versagung des Darlehens keinen Einspruch eingelegt. Im übrigen sei bei der wirtschaftlich aussichtslosen Lage des Klägers die Rücknahme im öffentlichen Interesse geboten. Für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Genehmigung komme es auf die gegenwärtige Lage des Unternehmens nicht an. Daher sei es nicht erforderlich, in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Dieser meint, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei darin zu erblicken, ob von den tatsächlichen und rechtlicher. Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auszugehen sei. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Kläger noch Ausführungen darüber gemacht, daß ihm der Aufbau der Existenz nicht möglich gewesen sei, weil ihm das Aufbaudarlehen nicht bewilligt worden sei.

8

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung bedürfen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß jedenfalls in dem Zeitpunkt in dem die Rücknahme der Genehmigung erfolgte, noch die Bezirksregierung in Koblenz als Genehmigungsbehörde im Sinne von §§ 15, 78 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) - GüKG - anzusehen war. Die Güterfernverkehrsgenehmigung war vom Lande Rheinland-Pfalz erteilt worden.

10

Sie wurde auf die Quote dieses Landes angerechnet. Daran änderte sich dadurch, daß aus formellen Gründen die Genehmigung mit Rücksicht auf die Sitzverlegung des Klägers berichtigt werden mußte, nichts. Ob von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Genehmigung vorliegen, die zuständige Behörde des gegenwärtigen Sitzes im übrigen als Genehmigungsbehörde anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Für den Bereich des Güterkraftverkehrsrechts kann es schon mit Rücksicht auf § 6 GüKG nicht allein auf eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse des Unternehmens ankommen. Die bisherige Genehmigungsbehörde bleibt jedenfalls solange für die Rücknahme der Genehmigung zuständig, als alle Voraussetzungen, die auf Grund der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes bei einer Sitzverlegung erfüllt sein müssen, noch nicht gegeben sind. Weiterhin bedarf auch die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 78 GüKG maßgebend ist, nicht der Klärung. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 28. Juni 1963 - BVerwG VII B 62.62 - (Buchholz 442.03 § 78 Nr. 1, Gewerbearchiv 1964 S. 18) ausgeführt, daß auf dem gesamten Gebiet des Verkehrsrechts und daher auch bei der Anwendung des § 78 GüKG von der systematischen Unterscheidung zwischen Entziehung und Wiedererteilung der Genehmigung auszugehen ist. Es ist daher nicht zulässig, im Entziehungs- oder Rücknahmeverfahren nachträgliche Änderungen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen nachträgliche Änderungen bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage zu berücksichtigen sind, kann auch nach der Auffassung des Senats nicht allgemein entschieden werden. Für die Tragweite des § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - hat der Senat die Frage in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 138.61 - (BVerwGE 14, 39) bejaht. Diese Entscheidung beruht jedoch auf der besonderen verfahrensrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 3 StVG.

11

Im übrigen hat der Senat für den Bereich des Verkehrsrechts bereits in einer größeren Anzahl von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß nachträgliches Wohlverhalten für den Anfechtungsprozeß rechtlich bedeutungslos ist (BVerwGE 11, 334[BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59];  13, 288, f [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61]erner der angeführte Beschluß vom 28. Juni 1962 - BVerwG VII B 62.62 -).

12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zinser gez. Dr. Mühl