Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1965, Az.: BVerwG VII B 164.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 164.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.08.1964 - AZ: VIII A 1306/63
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde in der Zeit von September 1960 bis Februar 1963 neunmal wegen verkehrsrechtlicher Verstöße bestraft. Im März 1962 wurde er von dem Beklagten verwarnt. Im September 1962 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Seine Klage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision sich richtende Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO sind nicht gegeben. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung bedürfen, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Für die Beurteilung der Frage der Eignung des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren maßgebend, also der 13. November 1962, der Tag, an dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Damals lagen bereits acht Straftaten vor. Späteres Wohlverhalten - das wegen des kurzen Zeitablaufs im vorliegenden Fall schon aus tatsächlichen Gründen auch mit Rücksicht auf das schwebende Verfahren nicht in Betracht kommt - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des Senats vom 13. Januar 1961 und BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]). Damit steht nicht im Widerspruch, daß, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens begangene weitere Verstöße lediglich zum Zwecke des Beweises dafür herangezogen werden können, daß die im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen zutreffend sind (BVerwGE 2, 259; 11, 334) [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]. Für die Beurteilung der Eignungsfrage kommt es auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers an. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Angriffe des Klägers gegen die Feststellung seiner mangelnden charakterlichen Eignung richten sich gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist. Verfahrensrechtliche Verstöße sind nicht ersichtlich. Schließlich ist auch der Hinweis auf dasUrteil vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 138.61 - (BVerwGE 14, 39) nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Eine Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG kommt nicht in Betracht. Zu Unrecht hat sich der Kläger auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 133.54 - (BVerwGE 2, 264) berufen. Auch dieses Urteil betrifft lediglich die Frage der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3 StVG. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers berücksichtigt hat, daß der Kläger in zahlreichen Fällen durch Strafbefehl bestraft worden ist, ohne die nach der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, zumal bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfristen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gekommen wäre. Der Umstand, daß der Kläger Berufskraftfahrer ist und daher größere Strecken am Steuer eines Kraftwagens zurückzulegen hat als andere Kraftfahrer, rechtfertigt es für sich allein nicht, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei einer größeren Anzahl verkehrsrechtlicher Verstöße zu bejahen. Vielmehr kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auf die Art der einzelnen Verstöße, die näheren Umstände und die Zeitfolge an. Diese Beurteilungsweise ermöglicht in hinreichendem Maße auch eine Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit eines Kraftfahrers, der jedoch, wenn seine charakterliche Eignung wegen Rücksichtslosigkeit verneint werden muß, keine Besserstellung gegenüber anderen Staatsbürgern beanspruchen kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Dr. Mühl