Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 2 C 2.88
Klage eines Beamten auf Beförderung; Erledigung einer Klage in der Revisionsinstanz; Beförderungsanspruch eines Beamten; Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz; Übergang von einer Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage unter Erweiterung des Rechtsschutzzieles und des sachlichen Streitstoffes; Betrauung mit einer höherbewerteten Funktion; Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 2.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 18.06.1986 - AZ: III/4 E 55/84
- VGH Hessen - 28.10.1987 - AZ: 1 UE 2260/86
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 S. 3 HBG
- § 92 Abs. 1 HBG
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 142 VwGO
- § 264 ZPO
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1987 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1986 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit 1973 hauptamtlich als Dozent am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Beklagten tätig. Im Januar 1980 wurde er stellvertretender Studienleiter des Verwaltungsseminars mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsseminardirektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15). Der Beklagte schrieb im Juli 1982 die bisher von einem Verwaltungsstudiendirektor - als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes - wahrgenommene, der BesGr. A 16 zugeordnete Stelle im Staatsanzeiger im wesentlichen mit folgendem Wortlaut aus:
"Beim Hessischen Verwaltungsschulverband Körperschaft des öffentlichen Rechts ist wegen Ausscheidens des derzeitigen Amtsinhabers zum 31. Dezember 1982 die Stelle des/der Studienleiters(in) des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main Verwaltungsstudiendirektor(in) - Bes.Gr. A 15 HBO mit Amtszulage - zu besetzen."
Der Kläger bewarb sich um diese Stelle. Der Verbandsausschuß des Beklagten faßte den Beschluß, die Funktion des Studienleiters am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main mit Wirkung vom 1. Januar 1983 dem Kläger zu übertragen, ihn bis zu einer gesetzlichen Neubewertung des Amtes des Studienleiters am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main in seiner bisherigen statusrechtlichen Stellung als Verwaltungsseminardirektor zu belassen und ihm eine Amtszulage zu gewähren. Der Verbandsvorsteher teilte dem Kläger unter dem 25. November 1982 den Inhalt dieses Beschlusses mit.
Der Kläger beantragte unter dem 2. Januar 1983, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main - ohne Einschränkung - zu ernennen. Der Verbandsvorsteher des Beklagten lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf einen Beschluß des Verbandsausschusses wegen einer angestrebten Neuregelung des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Bescheid vom 27. Juni 1983 ab. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte zusätzlich Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht. Er wolle beamten- und besoldungsrechtlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er bereits am 1. Januar 1983 zum Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main - Verwaltungsstudiendirektor - in der BesGr. A 16 ernannt worden wäre.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1983 verpflichtet, den Kläger zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zu ernennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ernennung zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsserminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes lasse sich zwar nicht aus der Stellenausschreibung oder ohne weiteres aus der Wahrnehmung der Punktion oder unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Er ergebe sich jedoch aus der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Beklagte habe den Kläger fürsorgepflichtwidrig auf Dauer mit einer höherbewerteten Funktion betraut.
Der dem Kläger zum 1. Januar 1983 übertragene Dienstposten sei tatsächlich der des Verwaltungsstudiendirektors als Studienleiter des Verwaltungsseminars Frankfurt am Main. Er enthalte im Vergleich zum Status des Klägers als Verwaltungsseminardirektor aufgrund der besoldungsrechtlichen Regelung höherbewertete Funktionen. Diese besoldungsrechtliche Eingruppierung des funktionsgebundenen Amtes sei nicht wegen Verstoßes gegen § 18 BBesG oder Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Dienstherr einen Beamten zwar für gewisse, auch längere Zeit in einer gesetzlich höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Damit sei aber nicht schlechthin ein aus längerer Beschäftigung erwachsender Anspruch auf Beförderung ausgeschlossen. Dementsprechend verbiete sich jedenfalls eine in voller Absicht auf Dauer angelegte "überwertige" Beschäftigung ohne entsprechende Beförderung des Beamten. Es sei nicht geboten, den Zeitraum genau festzulegen, ab wann eine Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens, das Unterlassen der Beförderung und die Einweisung in die entsprechende Planstelle die Fürsorgepflicht verletze. Im Falle des Klägers, der nunmehr fast fünf Jahre nicht amtsentsprechend überwertig beschäftigt werde, sei der noch hinzunehmende Zeitraum jedenfalls überschritten. Der Beklagte habe die Stelle auf Dauer besetzen wollen. Im Auswahlverfahren sei der Kläger als der geeignetste Bewerber ausgesucht worden. Er habe lediglich mit einer gesetzlichen Neubewertung, nicht aber mit einem Wechsel der auszuübenden Funktion rechnen müssen.
Die Nichtbeförderung des Klägers stehe in zurechenbarem Zusammenhang mit gesetzeswidrig unterbliebenen Bemühungen des Beklagten um die Bereitstellung einer Planstelle der BesGr. A 16 durch sein Haushaltsorgan über den 31. Dezember 1982 hinaus. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er selbst davon ausgehe, daß die Wahrnehmung einer höheren Funktion ohne Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur für einen überschaubaren Zeitraum zugemutet werden könne. Der Umstand, daß gegenwärtig keine Planstelle der BesGr. A 16 vorhanden sei, hindere die Erfüllung des nach alledem bestehenden, auf Natura restitution gerichteten Schadenersatzanspruchs nicht. Es sei Sache des Haushaltsgesetzgebers, für die Ausbringung so vieler Stellen zu sorgen, wie Dienstposten mit gesetzlich vorgegebener Funktionsinhalt vorhanden seien.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1987 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der nach Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1988 (GVBl. S. 409) im März 1989 zum Verwaltungsstudiendirektor ernannt worden ist, beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte seit dem 1. Januar 1983 bis zum 9. März 1989 bzw. 31. Dezember 1988 unter Aufhebung der Bescheide vom 27. März 1983 und 8. Dezember 1983 verpflichtet war, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zu ernennen und in die BesGr. A 16 einzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zu ernennen, dem die Vorinstanzen entsprochen haben, hat sich zwar nicht mit seiner Ernennung zum Verwaltungsstudiendirektor im März 1989 durch Erfüllung erledigt. Denn der Kläger erstrebte und erstrebt die Übertragung des nach Art. 1 § 2 Anlage I des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG -) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 547) der BesGr. A 16 zugeordneten Amtes des Verwaltungsstudiendirektors - als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Hochschulverbandes -. Gemäß Art. 2 Nr. 3 Buchst. b) aa) und Nr. 4 a) des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1988 (GVBl. S. 409), der gemäß Art. 10 des Gesetzes am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, konnte er nur zum Verwaltungsstudiendirektor in der BesGr. A 15 mit Amtszulage ernannt werden. Der Hauptantrag ist aber jedenfalls deshalb unbegründet geworden, weil es das erstrebte Amt nicht mehr gibt und es dem Kläger damit nicht mehr übertragen werden kann. Eine solche Erledigung ist auch zu beachten, wenn sie in der Revisionsinstanz eintritt (Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 16.80 - <Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 5>).
Um zu vermeiden, daß die der Klage stattgebenden vorinstanzlichen Urteile aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird, mußte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder aber - auch als Revisionsbeklagter - zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOübergehen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 145>; vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 154> und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - <Buchholz 448.6 § 3 Nr. 1>). Der demgemäß im Hinblick auf die veränderte Rechtslage zusätzlich gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag, der auch hilfsweise und auch bei in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklagen gestellt werden kann (BVerwGE 61, 128 <134 f.>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - <Buchholz 237.6 § 8 Nr. 4>), hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
In dem Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt in der Regel eine auch in der Revisionsinstanz zulässige Einschränkung des Klagebegehrens und keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (§§ 142, 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO). Im vorliegenden Falle ist gleichwohl der gestellte Antrag seinem Wortlaut nach unzulässig. Er enthält zunächst eine wesentliche Erweiterung des zuletzt verfolgten Rechtsschutzzieles sowie des sachlichen Streitstoffes und damit eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Das in § 142 VwGO enthaltene Verbot der Klageänderung entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1> sowie BVerwGE 69, 227 <237 f.>[BVerwG 15.05.1984 - 3 C 86/82] zum unzulässigen Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer auf Verpflichtung gerichtete Untätigkeitsklage; ferner Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 41.87 - <Buchholz 310 § 142 Nr. 10> zur Rückkehr vom Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Verpflichtungsantrag). Das Berufungsgericht hat jedoch entsprechend dem Antrag und dem sich aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers ergebenden Klagebegehren nur darüber entschieden, ob der Kläger nunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Oktober 1987 - einen Rechtsanspruch auf Ernennung hat, die nicht rückwirkend erfolgen kann (§ 12 Abs. 3 Satz 3 NBG). Hierüber geht der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte seit dem 1. Januar 1983 bis zum 9. Würz 1989 bzw. 31. Dezember 1988 unter Aufhebung der Bescheide vom 27. März 1983 und 8. Dezember 1983 verpflichtet war, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar Frankfurt am Main des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zu ernennen und ihn in die BesGr. A 16 einzuweisen, hinaus.
Auch soweit keine Klageänderung vorliegt, ändert sich am Ergebnis nichts.
Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann das Gericht in Fällen dieser Art auf Antrag durch Urteil aussprechen, daß die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dies Feststellung hat. Der Hilfsantrag überschreitet auch diesen Rahmen. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Behörde eine Ermessensausübung eingeräumt ist - hier aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 92 Abs. 1 HBG) im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Antrag des Klägers vom 2. Januar 1983 zu entscheiden, ihn zum Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter am Verwaltungsseminar in Frankfurt am Main zu ernennen - kann im Rahmen einer Fortsetsungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden daß die Behörde zu der beantragten Entscheidung verpflichtet gewesen ist (Urteile vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <a.a.O.> und vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 2 C 31.85 - <Buchholz 421.20 Nr. 27 = NVwZ 1987, 229>).
Einem demgemäß eingeschränkten Fortsetzungsfeststellungsantrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob der Kläger an dieser Feststellung das erforderliche berechtigte Interesse hat, das er mit der Absicht, Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen, begründet. Er hat zwar bereits Schadenersatzansprüche im Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht. Die Absicht, Schadenersatzansprüche im Verwaltungsrechtsweg geltend machen zu wollen, reicht zur Darlegung des rechtlichen Interesses jedoch nicht aus (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 1975 - BVerwG 2 C 20.73 - <Buchholz 237.6 § 8 Nr. 1>). - Wie sich bereits aus den vorinstanzlichen Urteilen und der dort angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, waren die ablehnenden Entscheidungen jedenfalls im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, weil der Dienstherr einem Beamten für gewisse, auch längere Zeit eine höherbewertete Funktion übertragen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.400 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- bzw. versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Besoldung (Differenz zwischen BesGr. A 15 und A 16 abzüglich einer Zulage von 150 DM monatlich) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald