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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1987, Az.: BVerwG 8 C 76.84

Wehrdienst; Kriegsdienstverweigerung; Wehrübung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 76.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 05.06.1984 - AZ: 7 K 696/84

Fundstellen

  • BWV 1987, 164-165
  • NVwZ 1987, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag eines gedienten Wehrpflichtigen, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hindert nicht seine Einberufung zu einer Wehrübung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 1984 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete Grundwehrdienst in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 30. September 1979. Er ist für den Spannungs- und Verteidigungsfall zum Wehrdienst einberufen worden. Durch Schreiben vom 2. Februar 1984 teilte die Beklagte ihm mit, daß er in der Zeit vom 17. bis zum 28. Juli 1984 zu einer Mob-Übung einberufen werden solle und bat ihn, etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1984, das bei der Beklagten am 9. Februar 1984 einging, beantragte der Kläger, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Durch Einberufungsbescheid vom 14. Februar 1984 wurde er wie angekündigt zu der Mob-Übung einberufen. Seiner hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben: Der Einberufung des Klägers stehe § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG entgegen, wonach eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig sei, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder wenn er zurückgenommen worden sei. Die Vorschrift gelte auch für gediente Wehrpflichtige.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

3

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

4

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, weil der Kläger durch den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels seinen nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unzulässig gewordenen ursprünglichen Klageantrag (Aufhebung des Einberufungs- und des Widerspruchsbescheides) unverändert weiterverfolgt:

5

Da der angefochtene Einberufungsbescheid eine zeitlich begrenzte, am 28. Juli 1984 beendete Wehrübung betrifft, hat er sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 <141> m.weit.Nachw.). Deshalb kann der Kläger die Aufhebung des Bescheides nicht mehr begehren (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979, a.a.O.). Eine solche Erledigung ist auch zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintritt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 16.80 - Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 5 S. 10 und vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 <45>). Um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden, hätte der Kläger auch als Revisionsbeklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder aber - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung, daß der Einberufungsbescheid rechtswidrig war - zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) übergehen müssen (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 S. 14 <15 f.>, vom 15. November 1984, a.a.O. und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 S. 54 <55>). Das ist nicht geschehen. Vielmehr ist der Kläger bei seinem schriftsätzlich gestellten Antrag geblieben, die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

6

Auch wenn der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen wäre, hätte die Revision der Beklagten Erfolg haben müssen. Denn das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht:

7

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist vom Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an eine Einberufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder wenn er zurückgenommen worden ist. Diese Vorschrift findet entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf gediente Wehrpflichtige keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG nimmt nämlich von der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich die Anträge der Wehrpflichtigen aus, die "vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einberufen" worden sind. Hierunter fallen auch die Reservisten, die aufgrund eines Einberufungsbescheides bereits früher Wehrdienst geleistet haben. Das verdeutlicht vor allem der Sinnzusammenhang der insoweit nach ihrer systematischen Stellung fehlplazierten Vorschrift. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KDVG stellt den bereits Einberufenen diejenigen Wehrpflichtigen gleich, die schriftlich benachrichtigt worden sind, daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden können. Diese Gleichstellung dient der Personalplanung der Bundeswehr. Für diese Planung sind jedoch die Reservisten - namentlich im Spannungs- und Verteidigungsfall - von erheblich größerer Bedeutung als noch unausgebildete ungediente Wehrpflichtige. Nur für diese ordnet aber § 8 Satz 2 KDVG an, daß im Spannungs- und Verteidigungsfall § 3 Abs. 2 KDVG nicht gilt. Für Reservisten fehlt eine entsprechende Regelung. Wäre mithin § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG auf Kriegsdienstverweigerungsanerkennungsanträge von gedienten Wehrpflichtigen anwendbar, so dürften im Spannungs- und Verteidigungsfall zwar ungediente Wehrpflichtige ungeachtet eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Wehrdienst einberufen werden, gediente Reservisten aber nicht. Das wäre eine schlechthin unverständliche Regelung.

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Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt ebenfalls, daß die erstmalige Zustellung eines Einberufungsbescheides allen späteren Anträgen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die aufschiebende Wirkung nehmen soll. Bereits in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) vom 24. November 1982 (BT-Drucks. 9/2124, zu § 3 Abs. 2 KDVG <S. 11>) ist nämlich zum Ausdruck gebracht worden, daß § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung die Fälle ausnimmt, in denen der Antrag auf Anerkennung erst nach Zustellung eines Einberufungsbescheides oder einer Vorbenachrichtigung gestellt wird, um unabweisbaren Belangen der personellen Einplanung der Wehrpflichtigen in die Bundeswehr zu dienen und die Wehrpflichtigen zu veranlassen, sich möglichst früh zu entscheiden, ob sie den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen wollen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl