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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1981, Az.: BVerwG 2 C 16.80

Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; Ablehnung eines Bewerbers wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue; Teilnahme an einer Demonstration gegen die Haftbedingungen von Häftlingen der "Baader-Meinhof-Bande"; Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Einstellung; Unterstützung verfassungsfeindlicher Gruppen durch Beteiligung an einer Demonstration; Teilnahme an einer nicht genehmigten Kundgebung des Kommunistischen Studentenbundes; Anspruch auf Zulassung zu einer Ausbildungsstätte; Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 16.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 15131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 05.12.1978 - AZ: M 58 V 78
VGH Bayern - 04.02.1980 - AZ: 3 B 870/79

Amtlicher Leitsatz

Zur Gewähr der Verfassungstreue bei Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (im Anschluß an Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 -).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, daß die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 14. September 1977 und in dessen Widerspruchsbescheid vom 13. März 1978 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Der am 17. März 1952 geborene Kläger bestand im Termin 1977/I die erste juristische Staatsprüfung. Am 20. Juli 1977 beantragte er, ihn als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf aufzunehmen. Auf Antrage des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1977 teilte das Bayer. Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 12. September 1977 folgendes mit:

"1.
W. war Mitfahrer des Busses mit dem amtl. Kennzeichen M-NM 725 zur Beisetzung des Holger M. am 18.11.1974 in Hamburg. Beim Betreten des Fahrzeugs durch Polizeibeamte zur Verkehrskontrolle hatten sich mehrere Mitfahrer hinter den Sitzen versteckt, Pullover über die Gesichter gezogen, sowie versucht, sich hinter hängenden Kleidungsstücken zu verbergen. Daraufhin wurde von dem Beamten eine Personenüberprüfung durchgeführt (am 17.11.1974 fielen 22.50 Uhr auf einem Parkplatz der BAB 3 Nürnberg-Frankfurt).

2.
W. beteiligte sich am 4.6, 1975 an einer nicht genehmigten Kundgebung des KSV im Lichthof der LMU München. Die Teilnehmer demonstrierten für die Wiederzulassung des AStA und protestierten gegen die Anwesenheit der Polizei im Universitätsgelände. Der Aufforderung zum Verlassen des Lichthofes kamen die Demonstranten nicht nach. Der Bewerber wurde wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs angezeigt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft München am 24.1.1976 gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt."

2

Am 13. September 1977 nahm der Kläger zu diesen Erkenntnissen schriftlich Stellung. Außerdem wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Auffassung mündlich vorzutragen.

3

Mit Schreiben vom 14. September 1977 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts München dem Kläger mit, daß er ihn mit Wirkung vom 16. September 1977 außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst zulasse, da für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nicht gegeben seien. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1978 zurückgewiesen.

4

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1978 ergangene Urteil die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 14. September 1977 und 13. März 1978 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

5

Die zwei dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen könnten die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München gehegten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers nicht rechtfertigen; denn bei dieser Beurteilung komme es allein auf die im Verhalten des Klägers zutage getretene Gesamthaltung, nicht auf mögliche, von ihm nicht gewollte Auswirkungen seines Verhaltens an.

6

Die Mitfahrt des Klägers in einem Bus nach Hamburg zur Teilnahme an einer Demonstration gegen "die Haftbedingungen von Häftlingen der Baader-Meinhof-Bande" anläßlich der Beisetzung von Holger M. rechtfertige für sich allein nicht den Schluß, diese Teilnahme beruhe auf einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Einstellung. Dieser Schluß wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man unterstelle, die Fahrt zu dieser Veranstaltung sei von einer verfassungsfeindlichen Organisation durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß weder festgestellt worden sei, wer diese Fahrt organisiert habe, noch wie sich der Kläger an der Demonstration in Hamburg beteiligt habe. Die Beklagtenseite stütze, wie aus der im Widerspruchsbescheid angegebenen Begründung folge, ihre Zweifel (soweit sie diesen Komplex betreffen) wesentlich darauf, daß der Kläger, "obwohl ihm angeblich spätestens nach dem Mord an dem Präsidenten des Kammergerichts Berlin, von D., klar gewesen sein will, daß das Vorgehen der Anarchisten-Szene mit Politik überhaupt nichts mehr zu tun habe, ... wenige Tage nach diesem Mord zur Beisetzung des Terroristen M. nach Hamburg gefahren sei und sich an einer Demonstration gegen unmenschliche Haftbedingungen von Häftlingen der Baader-Meinhof-Bande beteiligt habe". Wäre die Teilnahme des Klägers an der damaligen Demonstration in Hamburg Ausdruck seiner Übereinstimmung mit Zielsetzungen verfassungsfeindlicher Organisationen gewesen und bestünde diese Übereinstimmung auch heute noch fort, hätte er somit durch die Teilnahme an der fraglichen Demonstration aus dieser seiner politischen Überzeugung Folgerungen gezogen und Aktivitäten entwickelt, so hätten die von dem Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue u.U. berechtigt sein können.

7

Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch ein anderer. Es stehe nicht fest, daß der Kläger, der nach dem ermittelten Sachverhalt weder im Jahre 1974 noch danach jemals Mitglied einer Organisation gewesen sei, die als verfassungsfeindlich einzustufen sei, auch nur in Übereinstimmung mit einer solchen Organisation gehandelt habe. Über das Verhalten des Klägers bei der Demonstration selbst lägen keinerlei Erkenntnisse vor, die darauf schließen ließen, daß die damaligen Aktivitäten des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Vielmehr habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Anschluß an seine Rückkehr von einem zweisemestrigen Studienaufenthalt in Paris an der Hamburger Demonstration teilgenommen. Im Rahmen einer breit angelegten Kampagne, bei der es u.a. auch um die Haftbedingungen der Baader-Meinhof-Bande gehen sollte, habe in München, wo er damals wieder studiert habe, eine Informationsveranstaltung stattgefunden, auf welcher die Teilnehmer zu einer Demonstration gegen "unmenschliche Haftbedingungen" aufgerufen worden seien. Wer die eigentlichen Träger der Veranstaltung gewesen seien, habe der Kläger nicht mehr angeben können. Nach seinen Angaben sei bei dieser Veranstaltung auf jeden Fall eine Vielzahl "linker Gruppen" vertreten gewesen. Er sei dann nach Hamburg gefahren, um gegen angeblich zu harte Haftbedingungen von Gefangenen zu demonstrieren, nicht aber um der Anarchisten-Szene als Statist Hilfsdienste für den Terror zu leisten. Während sich die Mehrheit von friedlichen Demonstranten noch für den Abmarsch versammelt hätte, seien einige hundert, mit schwarzen Tüchern maskierte Anarchisten durch Hamburgs Straßen gestürmt und hätten "Rache für Holger M." und ähnliches geschrien. Dies habe bei ihm zu einer neuen Einschätzung der Angelegenheit geführt. Spätestens nach dem Mord an dem Kammergerichtspräsidenten von D. sei ihm klar geworden, daß ein derartiges Vorgehen mit Politik nichts zu tun habe (Stellungnahme des Klägers vom 13. September 1977).

8

An der Richtigkeit dieser Angaben des Klägers zu zweifeln, sehe die Kammer keinen Anlaß. Dies auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Hamburger Demonstration erst einige Tage nach der Ermordung von D. stattgefunden habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß seine wegen des bevorstehenden Einstellungstermins unter Zeitdruck abgegebene Stellungnahme vom 13. September 1977 nicht so zu verstehen sei, als stelle die Ermordung von D. einen "Stichtag" für sein Umdenken in diesen Fragen dar, vielmehr sei dieses Ereignis, das am Anfang mehrerer ähnlicher Taten gestanden habe, einer der wesentlichen Umstände im Sinne eines "Schlüsselerlebnisses" gewesen, das bei ihm den Prozeß einer kritischeren Beurteilung der damaligen Vorgänge eingeleitet habe. Weiterhin habe der Kläger dargelegt, daß seine Teilnahme an der Hamburger Demonstration unabhängig von dem Problem des Terrorismus zu sehen sei. Mit seiner Beteiligung an der Demonstration habe er seiner damaligen Ansicht nach lediglich einem "humanitären Anliegen" Ausdruck verleihen wollen.

9

Der Beklagte habe nichts vortragen können, was der Einlassung des Klägers entgegenstünde. Wer für die Verbesserung von Haftbedingungen eintrete, billige nicht notwendig die den Inhaftierten zur Last gelegten Taten.

10

Selbst wenn der Kläger mit seiner Beteiligung an der damaligen Demonstration verfassungsfeindliche Gruppen objektiv mitunterstützt haben sollte, so wäre dies nach seiner nicht widerlegten Einlassung jedenfalls subjektiv nicht beabsichtigt gewesen. Im übrigen seien solche Verhaltensweisen jungen Menschen während ihrer Ausbildungs- und Studienzeit eigentümlich; sie ließen erkennen, daß eine kritische Einstellung zu bestimmten politischen Tagesfragen nicht unbedingt mit der selbstkritischen Einschätzung verbunden sein müsse, wem solche Aktivitäten nützten oder wer sie für seine eigenen (weitergehenden) Zwecke mißbrauche. Rückschlüsse auf die Verfassungstreue lasse ein derartiges Verhalten für sich allein jedenfalls nicht zu.

11

Zu der Teilnahme des Klägers an einer nicht genehmigten Kundgebung des Kommunistischen Studentenbundes (KSV) im Lichthof der Ludwigs-Maximilians-Universität München, bei der die Teilnehmer für eine Wiederzulassung des AStA demonstriert und gegen die Anwesenheit der Polizei auf dem Universitätsgelände protestiert hätten, habe der Kläger ausgeführt, am 4. Juni 1973 habe der KSV (ob dieser allein, das wisse er nicht mehr) zu der genannten Kundgebung in den Lichthof der Universität eingeladen, während vor der Universität schon uniformierte Beamte der Polizei aufgefahren seien. Die Sache habe ihn interessiert und so habe er sich im ersten oder zweiten Stock postiert, um das Geschehen von oben beobachten zu können. Eine eigene Teilnahme an der Kundgebung sei für ihn schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil offensichtlich ein Verbot der Universität bestanden habe. Die Polizei habe dann im Lichthof eingegriffen und die Demonstranten vertrieben, die darauf in größeren Gruppen durch die Gänge gezogen seien, um sich auf diese Art dem Zugriff der Polizei zu entziehen. In dem allgemeinen Chaos habe dann die Polizei plötzlich einen Korridor gesperrt und alle darin Anwesenden erkennungsdienstlich behandeln lassen. Unter diesen ca. 30-40 Studenten habe auch er sich befunden. Wenn er im Lichthof der Universität gesehen worden sei, dann nur auf seinem Weg zum ersten bzw. zweiten Stock.

12

In den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Ermittlungen gegen den Kläger wegen Hausfriedensbruchs - Nr. 113 Js 5503/75 -) befänden sich Aussagen von drei Polizeibeamten, die die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers vorgenommen hatten. Diese hätten, nachdem ihnen das Erkennungsdienstfoto vorgelegt worden sei, angegeben, daß sie den Kläger auf Lichtbildern, die während der Kundgebung angefertigt worden sind, "am rechten oberen Rand der Gruppe" wiedererkannt hätten. Ein weiterer Polizeibeamter, der bei dieser Kundgebung in Zivil eingesetzt war, habe nach seinen Angaben den Kläger auf den vorgelegten Fotos ebenfalls wiedererkannt.

13

Diese Beobachtungen der Polizeibeamten könnten indessen die Einlassung des Klägers, er habe sich, um die Kundgebung beobachten zu können, in die oberen Stockwerke des Universitätsgebäudes begeben, nicht widerlegen. Eine weitere Aufklärung der damaligen Vorgänge habe der Beklagte nicht vorgenommen. Aber selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger aktiv an der nicht genehmigten Kundgebung des KSV teilgenommen habe und daß der KSV verfassungsfeindliche Ziele verfolge, wäre die Schlußfolgerung des Beklagten, der Kläger biete nicht die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, unzutreffend. Der Anlaß für die damalige Demonstration seien die Wiederzulassung des AStA und damit im Zusammenhang der Protest gegen den Einsatz der Polizei im Bereich der Hochschule, also speziell hochschulpolitische Tagesfragen, gewesen. Auch für den Fall, daß der Kläger zur Erreichung dieser Forderungen ein gemeinsames Vorgehen mit verfassungsfeindlichen Organisationen in Kauf genommen haben sollte, dürfte ein derartiges Verhalten für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für den Vorbereitungsdienst allein nicht ausschlaggebend sein. Solche Verhaltensweisen seien - wie auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356 f.]) - wenig dazu geeignet, Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und die Verfassungstreue des zu Beurteilenden zu ziehen. Schließlich werde auch noch darauf hingewiesen, daß die Teilnahme an einer nicht genehmigten Kundgebung im Einzelfall strafrechtliche Sanktionen oder solche nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht nach sich ziehen könne, daß sie aber für sich allein nicht den Schluß zulasse, der Betreffende biete nicht die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.

14

Begründeten jedoch die aus seinem Verhalten gewonnenen Eindrücke über die Persönlichkeit des Klägers die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Zweifel im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht, so habe der Präsident des Oberlandesgerichts München den verfassungs- und beamtenrechtlichen Rahmen, in dem er sich bei seinem Eignungsurteil frei bewegen könne, verkannt. Die dargelegten Zweifel würden auf zwei Vorgänge gestützt, die weder einzeln noch zusammen geeignet seien, ernste Besorgnis an der Verfassungstreue des Klägers auszulösen.

15

Die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 4. Februar 1980 gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

16

Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 10 ff. der Urteilsausfertigung) im einzelnen dargelegt habe, könnten die Verhaltensweisen des Klägers, auf die sich der Beklagte stütze, Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht rechtfertigen. Der Senat teile diese Auffassung und sehe deshalb insoweit gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes von einer weiteren Begründung ab.

17

Der Ablehnung eines Bewerbers wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue liege ein prognostisches Urteil über seine Persönlichkeit, nicht lediglich die Feststellung einzelner Beurteilungselemente zugrunde. Für das gerichtliche Verfahren gelte in diesem Fall derselbe Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt hätten, in denen eine Beurteilung Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sei. Demnach stehe der Behörde in aller Regel ein Beurteilungsspielraum zu, dessen gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt sei, ob die Einstellungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder ob sie den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG), in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe. Im übrigen sei die Nachprüfung von Ablehnungsbescheiden auf die Willkürkontrolle beschränkt; dabei könne das Gericht die angefochtene Beurteilung nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Aus demselben Grund könne das Gericht in aller Regel dem Anfechtungskläger auch nicht den Zugang zu einem Beamtenverhältnis eröffnen. Das Verwaltungsgericht habe sich deshalb - dem Antrag des Klägers folgend - mit Recht darauf beschränkt, die Ablehnungsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

18

Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

19

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1980 und des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1978 ergangenen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die Klage abzuweisen.

20

Nach Zustellung der Berufungsentscheidung hat der Kläger die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden und ist damit aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden; er ist zur Zeit Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes. Er beantragt nunmehr,

21

die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 1980 mit der Maßgabe zurückzuweisen: Es wird festgestellt, daß die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in dem Bescheid vom 14. September 1977 und in dem Widerspruchsbescheid vom 13. März 1978 des Präsidenten des Oberlandesgerichts München rechtswidrig war.

22

II.

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

23

1.

Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zweck dieses Beamtenverhältnisses war gemäß § 34 Abs. 1 und 6 und § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 16. Juni 1977 (GVBl. S. 425) - JAPO - die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dieser Zweck ist erreicht. Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (§ 34 Abs. 7 JAPO) durchlaufen und die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar kommt für ihn nicht mehr in Betracht. Eine solche Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens ist auch dann zu beachten, wenn sie während des Revisionsverfahrens eintritt (vgl. Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 G 36.79 -). Ein ihr Rechnung tragender Übergang von der Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage enthält keine gemäß § 142 VwGO unzulässige Klageänderung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO).

24

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - in entsprechender Anwendung auf in der Hauptsache erledigte Verpflichtungsklagen (vgl. hierzu BVerwGE 52, 313 [316] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]) - spricht das Gericht in Fällen dieser Art auf Antrag durch Urteil aus, daß der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Kläger hat ein Interesse daran, von dem ihn belastenden Vorwurf rehabilitiert zu werden, er habe nicht die für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche Gewähr der Verfassungstreue im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - geboten. Dieses sich auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gründende ideelle Interesse ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwGE 26, 161 [168]; 49, 36 [39]; Urteil vom 9. September 1971 - BVerwG 2 C 7.70 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59] 5 Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 66.79 - [Buchholz a.a.O. Nr. 92]; vgl. auch BVerwGE 53, 134 [138 f.]).

25

2.

Die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 14. September 1977 und vom 13. März 1978 waren rechtswidrig, soweit durch sie eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt worden ist. Für eine erneute - fehlerfreie - Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers ist nach dem erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes kein Raum mehr.

26

Der Vorbereitungsdienst für das Richteramt und für den höheren Verwaltungsdienst (§ 5 a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 [BGBl. I S. 713]) ist eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 6, 13 [15]; Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1]; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [374 ff.]). Alle Deutschen haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung, Anspruch, zu dieser Ausbildungsstätte zugelassen zu werden (vgl. § 34 Abs. 1 JAPO). Dies schließt nicht aus, daß zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter weitere subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt werden (vgl. § 34 Abs. 4 und 5 JAPO und hierzu Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - [a.a.O.]). Soweit der Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis abgeleistet wird, gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen, daß der Bewerber im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG (bzw. entsprechender Vorschriften in den Beamtengesetzen der anderen Länder) die Gewähr künftiger Verfassungstreue bietet. Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, also auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 G 38.79 - [DVBl. 1981, 455 - NJW 1981 S. 1386; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] mit weiteren Nachweisen).

27

Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht der Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte, sondern allein die Frage, ob dem Kläger das Recht zustand, den Vorbereitungsdienst im Status eines Beamten auf Widerruf abzuleisten. Insofern steht es dem Staat zwar frei, wie er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamten- oder Richterverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, organisiert (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [373 f.]). Der Verordnungsgeber hat sich hier in Ausübung dieser ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, daß die Bewerber mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in der Regel in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden (§ 34 Abs. 6 JAPO). Nur solche Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten ihren Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses ab (§ 34 Abs. 7 JAPO). Aus dieser Organisationsform des Vorbereitungsdienstes folgt, daß alle Bewerber, welche die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen, verlangen können, mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zu Beamten auf Widerruf ernannt zu werden. Der Beklagte kann nicht nach seinem Ermessen entscheiden, ob er Bewerber innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst zulassen will. Dem steht insbesondere § 34 Abs. 7 Satz 1 JAPO nicht entgegen. Soweit hiernach für Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG entsprechend gilt, ist diese Regelung angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [374]; 46, 43 [52 ff.]) mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß für einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses jedenfalls nicht die gleichen Anforderungen an die Gewähr der Verfassungstreue gestellt werden dürfen wie für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

28

Der erkennende Senat hat u.a. in seinem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (a.a.O.) grundlegende Ausführungen zur Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gemacht und in Portführung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß (Seite 7 der Beschlußausfertigung) von diesen Grundsätzen dem Wortlaut nach ausgegangen. Es hat aber im übrigen zur Begründung seiner Auffassung, daß die Verhaltensweisen des Klägers Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht rechtfertigen könnten, gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in vollem Umfang die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1978 ergangenen Urteil sich zu eigen gemacht. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob das Berufungsgericht hierdurch Inhalt und Grenzen der ihm obliegenden Nachprüfung teilweise verkannt und unzulässig in die Beurteilungsermächtigung des Beklagten eingegriffen hat, indem es sich teilweise ein eigenes Urteil über die Persönlichkeit des Klägers gebildet und dessen Glaubwürdigkeit im Zusammenhang bei seiner Stellungnahme einer eigenständigen Beurteilung unterzogen hat. Im Ergebnis jedenfalls stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

29

3.

Die angegriffenen Bescheide des Beklagten halten einer rechtlichen Nachprüfung anhand der in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze aus anderen - teilweise auch von den Vorinstanzen bereits angeführten - Gründen nicht stand. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) - hierzu zählen auch die vom Berufungsgericht sich zu eigen gemachten. Feststellungen der Vorinstanz - waren die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Die angefochtenen Bescheide verletzen die durch den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen geprägten allgemein gültigen Wertmaßstäbe.

30

Zum ersten Komplex - Teilnahme an der Beisetzung von Holger M. am 18. November 1974 in Hamburg - hat das Verwaltungsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen: Es sei weder festgestellt, wer diese Fahrt organisiert habe, noch wie sich der Kläger an der Demonstration in Hamburg beteiligt habe; der Kläger sei nach Hamburg gefahren, um gegen angeblich zu harte Haftbedingungen von Gefangenen zu demonstrieren, nicht aber um der Anarchisten-Szene als Statist Hilfsdienste für den Terror zu leisten. Mit seiner Beteiligung an der Demonstration habe er seiner damaligen Absicht nach lediglich einem "humanitären Anliegen" Ausdruck verleihen wollen.

31

Zwar konnte der Beklagte bei seiner Prognose über die Verfassungstreue diese Teilnahme an der Demonstration, die nur wenige Tage nach dem Mord an dem Präsidenten des Kammergerichts Berlin, von D., stattfand, berücksichtigen. Es fehlt aber an einer sachgerechten Gewichtung der für und gegen den Kläger sprechenden Umstände. Wie der erkennende Senat u.a. in dem angeführten Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (a.a.O.) unter Hinweis auf BVerfGE 39, 334 (356) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73], dargelegt hat, darf der Dienstherr insbesondere bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind", nur ein geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz. 12 d). Eine derartige abgewogene Bewertung läßt der Ablehnungsbescheid des Beklagten nicht erkennen. So hätte der Beklagte bei der ihm vorbehaltenen Beurteilung der künftigen Verfassungstreue berücksichtigen müssen, daß die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an der Demonstration in Hamburg über drei Jahre vor Erlaß des Widerspruchsbescheides lag und der Kläger zu keiner Zeit Mitglied in einer Organisation mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen war.

32

Das gleiche gilt für den zweiten Komplex - Teilnahme an der nicht genehmigten Kundgebung im Lichthof der Ludwigs-Maximilians-Universität München am 4. Juni 1975 - der fast drei Jahre vor Erlaß des Widerspruchsbescheides lag. Dazu hat das Berufungsgericht - durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils - u.a. festgestellt, daß der Beklagte eine weitere Aufklärung der damaligen Vorgänge nicht vorgenommen habe und daß der Anlaß für die damalige Demonstration die Wiederzulassung des AStA und damit im Zusammenhang der Protest gegen die Anwesenheit der Polizei im Bereich der Hochschule, also speziell hochschulpolitische Tagesfragen, gewesen seien. Das Berufungsgericht ist im übrigen davon ausgegangen, daß nicht widerlegt werden konnte, der Kläger habe sich, um die Kundgebung beobachten zu können, in die oberen Stockwerke des Universitätsgeländes begeben. Damit ist der Beklagte bei seiner - dem Kläger ungünstigen - Prognose zudem von einem Sachverhalt ausgegangen, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht voll erwiesen ist, was gleichfalls zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide führt (vgl. Urteil vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 36.79 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Niedermaier
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist durch Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Niedermaier
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller