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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1980, Az.: BVerwG 2 C 36.79

Verfassungstreue bei Beamtenbewerbern; Eignungsbeurteilung des Dienstherrn; Verwaltungsgerichtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 36.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 25.09.1975 - AZ: Nr An 95 II 75
VGH München - 20.05.1977 - AZ: 305 III 75

Fundstelle

  • AP Nr 11 zu Art 33 Abs 2 GG

Amtlicher Leitsatz

Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. I dieses Urteils der 2. und 3. Satz durch die folgende Fassung ersetzt werden:

Es wird festgestellt, daß der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 23. September 1975 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

1

I.

Die 1950 geborene Klägerin bestand 1974 die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "gut" und bewarb sich um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Die Regierung von Schwaben als Einstellungsbehörde erhielt vom Bayerischen Staatsministerium des Innern auf Anfrage die Mitteilung, die Klägerin habe anläßlich zweier Wahlen zum Studentenparlament an der Universität Regensburg im November 1972 und November 1973 jeweils für die Liste der "Demokratischen Front" kandidiert. Bei ihrer Anhörung durch die Einstellungsbehörde gab die Klägerin an: Sie sei nicht Mitglied einer Studentenvereinigung gewesen. Zur Demokratischen Front sei sie durch Bekannte gekommen und habe nur deshalb für sie kandidiert, weil sie deren Ziel, die Ausbildungsbedingungen an der Universität Regensburg zu verbessern, für richtig gehalten habe. Sie sei nur an Bildungs- und Gesundheitspolitik interessiert. Die übrigen Punkte im Programm der Demokratischen Front habe sie nicht so intensiv durchgelesen. Im übrigen sei ihr dieses Programm durch wortgewaltige Kollegen so erklärt worden, daß sie keine Bedenken gehabt habe. Sie bejahe das Mehrparteienprinzip. Im Juni oder Juli 1974 sei sie aus der Demokratischen Front ausgetreten, weil diese verbotene Fachschaftswahlen durchgeführt habe. Sie gehöre keiner politischen Partei an, sei aber Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

2

Im Mai 1975 wurde der Einstellungsbehörde mitgeteilt, die Klägerin habe sich an einem Vorlesungsstreik im Juni 1973 an der Universität Regensburg aktiv beteiligt und Studierende an dem Betreten der Hörsäle zu hindern versucht. Ferner habe sie für eine u.a. vom Kommunistischen Hochschulbund mitgetragene Veranstaltung im Januar 1975 mit der Bezeichnung "Zum 3. Jahrestag des Ministerpräsidenten-Erlasses" die Bereitstellung eines Hörsaals beantragt und bei der Veranstaltung öffentlich über ihren Fall berichtet.

3

In einer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juli 1975 gab die Klägerin an: Die Demokratische Front sei kein Sammelbecken links orientierter Studenten und keine Tarnorganisation des Kommunistischen Hochschulbundes gewesen, sondern habe nur Forderungen erhoben, die viele andere demokratische Organisationen auch verträten, vor allem zur Hochschulpolitik. Bei dem Vorlesungsstreik sei sie - die Klägerin - in ein Gedränge geraten, habe jedoch selbst keine Gewalt angewendet. Bei der "Berufsverbotsveranstaltung" sei sie als Betroffene aufgetreten.

4

Mit Bescheid vom 23. September 1975 lehnte die Einstellungsbehörde den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen ab, weil die Klägerin nicht Gewähr dafür biete, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintrete. Diese Verfassungstreue sei gerade von Lehramtsanwärtern zu fordern, die im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes eigenverantwortlich Unterricht halten müßten.

5

Nach Überzeugung der Behörde bestünden ganz erhebliche Zweifel daran, daß die Klägerin der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes positiv zugewendet oder gar bereit sei, für sie einzutreten. Dies werde vor allem auch deutlich, wenn ihr Verhalten in seiner Gesamtheit gewürdigt werde. Die Klägerin habe bei ihrer studentenpolitischen Betätigung ausschließlich mit Organisationen zusammengearbeitet, die aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeiteten. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß derjenige, der so intensive Beziehungen zu derartigen Organisationen unterhalte, in der Regel den unabdingbaren Grundprinzipien des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bestenfalls neutral gegenüberstehe, aber kein positives Verhältnis dazu habe.

6

Die "Demokratische Front", für die die Klägerin zweimal kandidiert habe, stelle ein Sammelbecken extrem linksorientierter Studenten dar und werde insbesondere - wie in dem Bescheid näher ausgeführt - vom Kommunistischen Hochschulbund/ML unterstützt und mitgetragen. Dieser wiederum strebe - wie gleichfalls näher ausgeführt - als politisches Ziel die Errichtung einer kommunistischen Staatsform mit der Herrschaft des Proletariats als Endlösung an. Dies sei unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Wer daher für die Demokratische Front kandidiere, unterstütze auch den hinter ihr stehenden Kommunistischen Hochschulbund/ML und nehme zumindest auch die politischen Zielsetzungen dieser beiden politischen Vereinigungen billigend in Kauf. Unabhängig davon würden - wie im Bescheid näher ausgeführt - auch mit einzelnen Forderungen der seinerzeit verteilten Wahlplattformen der Demokratischen Front verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt, so durch die Forderung "Weg mit dem Berufs- und Ausbildungsverbot für Demokraten und insbesondere Kommunisten" und durch eine Solidarisierung und Sympathisierung mit den Angehörigen von GUPS und GUPA, zweier vom Bundesminister des Innern 1972 wegen Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung verbotenen Vereinigungen palästinensischer Studenten und Arbeiter, die der "Palästinensischen Befreiungsorganisation" angegliedert gewesen seien, diese unterstützt und sich ausdrücklich zur Gewalt als Mittel der Politik sowie zu den Terrorakten des palästinensischen Untergrunds bekannt hätten. Auch der Vorwurf in den Wahlplattformen, die derzeitige Bundesregierung bereite durch ihre "reaktionären Maßnahmen" den Boden für das "Vordringen der Reaktionäre und Militaristen", sowie die Behauptung, man betreibe mit einer Verschärfung der Ausländergesetze einen "Abschiebungsterror gegen ausländische Kollegen und Kommilitonen", wobei nicht einmal mehr der "Schein der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibe", lasse erkennen, daß die Klägerin kein positives Verhältnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in unserem Staate besitze, da derartige Behauptungen die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland sowie die sie tragenden Staatsorgane diffamierten.

7

Im Bescheid ist sodann auf den Vorwurf der Behinderung Studierwilliger beim Vorlesungsboykott Bezug genommen. Weiter sei der Klägerin besonders anzulasten, daß sie sich noch nach ihrer Bewerbung aktiv um das Zustandekommen der Veranstaltung gegen die angeblichen "Berufsverbote" bemüht habe, zu der der Kommunistische Hochschulbund/ML, unterstützt von der Demokratischen Front u.a., eingeladen habe, und daß sie auch selbst bei dieser Veranstaltung in Erscheinung getreten sei und über ihren Fall berichtet habe. Nach Inhalt und Aufmachung der Flugblätter und Plakate sei die Veranstaltung unter dem Leitsatz durchgeführt worden, daß der Erlaß der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972 - und damit letztlich das ihm zugrundeliegende, geltende Verfassungsrecht - mit dem Maßnahmegesetz des NS-Regimes vom 7. April 1933 gleichzusetzen sei. Dieser Vergleich stelle sich als Verunglimpfung der bezeichneten Staatsorgane und vor allem als ein nicht zu unterschätzender Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.

8

Die aus all diesem hergeleiteten Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin seien durch ihre Einlassungen beim Einstellungsgespräch und durch die schriftsätzlichen Ausführungen ihres Bevollmächtigten nicht ausgeräumt worden. Auch dies ist näher ausgeführt, u.a. unter nochmaliger Bezugnahme darauf, daß die Klägerin sich als Glied eines Streikkordons beteiligt habe, um Studierende am Betreten eines Hörsaales zu hindern.

9

Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. September 1975 abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1977, bei der die Klägerin als Partei vernommen wurde, durch das angefochtene Urteil insoweit stattgegeben, als er das beklagte Land verpflichtet hat, den Einstellungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden. Der aus ihrem Verhalten gewonnene Eindruck über die Persönlichkeit der Klägerin begründe nicht die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zweifel an der Gewähr jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auf den Inhalt dieses Urteils im einzelnen wird Bezug genommen.

10

Mit der Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, erstrebte der Beklagte zunächst die Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Inzwischen hat sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien der angefochtene Verwaltungsakt dadurch erledigt, daß die Klägerin, die auf Grund einstweiliger Anordnung den Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf ableistete, die Anstellungsprüfung bestanden hat und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf geendet hat. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, daß der Bescheid der Regierung von Schwaben vom 23. September 1975 rechtswidrig gewesen sei. Sie trägt vor, sie wolle sich als Lehrerin weiterhin im öffentlichen Dienst bewerben und müsse erfahrungsgemäß befürchten, daß der Beklagte ihre Einstellung erneut aus den gleichen, im vorliegenden Verfahren streitigen Gründen ablehnen werde. Der Beklagte erhält seine Revision aufrecht und erstrebt nunmehr die Abweisung des Feststellungsantrages unter Aufhebung des Berufungsurteils.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die zulässige Revision des beklagten Landes bleibt in der Sache erfolglos. Das Berufungsurteil beruht zwar auf fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts, erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) mit der Maßgabe, daß nunmehr die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides festzustellen ist.

13

1.

Durch die erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes und das Ausscheiden aus dem dazu begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf hat sich entsprechend der Übereinstimmenden Auffassung der Parteien der angefochtene Verwaltungsakt erledigt, was auch bei Erledigung während des Revisionsverfahrens zu beachten ist. Der Feststellungsantrag der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung beruht schon auf der naheliegenden Möglichkeit, daß der Beklagte bei der nunmehr angestrebten Einstellung als Beamtin auf Probe die hier streitigen Ablehnungsgründe berücksichtigen wird. Angesichts der vom Beklagten vertretenen rechtlichen und tatsächlichen Betrachtung könnten diese Gründe von Bedeutung bleiben.

14

2.

Der erkennende Senat hat im Urteil der am 27. November 1980 verhandelten Verwaltungsstreitsache BVerwG 2 C 38.79 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung genommen, wann Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers gerechtfertigt sein können und in welchem Umfang diese Beurteilung des Dienstherrn von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Diese Darlegungen, auf die Bezug genommen wird, sind auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebend.

15

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Berufungsurteil zwar fehlerhaft. Im Ergebnis ist die Entscheidung aber nicht zu beanstanden.

16

Bei der Prüfung, ob der Beklagte die Gewähr künftigen verfassungstreuen Verhaltens bei der Klägerin zu Recht verneint hat, hat das Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen der ihm obliegenden Nachprüfung verkannt und unzulässig in die Beurteilungsermächtigung des Beklagten eingegriffen. Es hätte die im angegriffenen Bescheid eingehend dargelegten Erwägungen der Einstellungsbehörde, auf die diese ihre Ablehnung gestützt hat, auf das Vorliegen eines oder mehrerer Beurteilungsfehler prüfen müssen. Statt dessen hat es sich, wie in der Urteilsbegründung abschließend ausgeführt, selbst einen "aus ihrem Verhalten gewonnenen Eindruck über die Persönlichkeit der Klägerin" gebildet und das Ergebnis dieses eigenen Eindrucks an die Stelle des von der Einstellungsbehörde gewonnenen gesetzt.

17

Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis jedenfalls mit der Maßgabe als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), daß die Hechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides festzustellen ist. Die in diesem Bescheid eingehend dargelegten, für die Ablehnung maßgebenden Erwägungen der Einstellungsbehörde lassen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die unrichtige Annahme einer der Tatsachen erkennen, auf die sich die Entscheidung stützt. Unrichtig geht der Ablehnungsbescheid davon aus, die Klägerin habe als Glied eines Streikkordons versucht, Studierende an dem Betreten der Hörsäle zu hindern; dieses Verhalten mache die Intensität deutlich, mit der die Klägerin offenbar die Durchsetzung ihrer politischen Anschauung betreibe, und offenbare die Intoleranz gegenüber politisch Andersdenkenden. Diese Ausführungen können im Zusammenhang nur so verstanden werden, daß die Einstellungsbehörde vom Versuch einer gewaltsamen Behinderung ausgegangen ist. Ein solcher hat aber der Klägerin nach den tatsächlichen Peststellungen im Berufungsurteil nicht nachgewiesen werden können. Der Beklagte hat insoweit einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beklagte die unrichtige Annahme gewaltsamer Behinderung Studierwilliger für die Begründung seiner Zweifel und auch dafür, daß diese nicht hätten ausgeräumt werden können, als einen der die Entscheidung tragenden Umstände herangezogen hat. Schon deshalb ist der Bescheid, den der Beklagte auch nach der Beweisaufnahme unverändert und ohne ergänzende Erwägungen aufrechterhalten hat, rechtswidrig. Ohne die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes hätte der Beklagte, falls die verbleibenden Gründe nicht von vornherein unzureichend zur Rechtfertigung von Zweifeln am künftigen verfassungstreuen Verhalten der Klägerin zu erachten gewesen wären, diese Gründe erneut abzuwägen gehabt. Hierfür bleibt aber nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes kein Raum (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

18

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17 000 DM festgesetzt.