Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1986, Az.: BVerwG 2 C 31.85
Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensentscheidung; Rechtsschutzinteresse; Aussichtslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 31.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1984 - AZ: 5 OVG A 57/83
- VG Hannover - 18.11.1982 - AZ: 2 VG A 4/82
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 4 VwGO
- Art. X § 2 Abs. 3 2. BesVNG
- § 148 Abs. 6 NHG
Fundstelle
- NVwZ 1987, 229 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist der Behörde eine Ermessens- oder Beurteilungsermächtigung eingeräumt, kann im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, daß die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre.
- 2.
Kein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgeericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1982 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule Hannover. Nach dem Studium der Volkswirtschaft bestand er 19... die Diplomprüfung und erwarb den Grad eines Diplom-Volkswirts. 19... promovierte er an der Universität Graz zum Dr. rer.pol. Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft trat er am 1. April 19... als Baurat z.A. in den niedersächsischen Landesdienst ein und ist seither als Dozent für Wirtschafts- und Betriebslehre an der jetzigen Fachhochschule Hannover (Fachbereich Elektrotechnik) tätig. Im Mai 19... wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Baurat ernannt, 1973 zum Oberbaurat und 19... zum Baudirektor (BesGr. A 15) befördert. Im Oktober 19... verlieh ihm der Beklagte den Titel "Professor bei einer Fachhochschule".
Im Zuge der nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz - NHG - durchgeführten Übernahmeverfahren wurde der Kläger am ... Mai 19... mit seinem Einverständnis gemäß § ... Abs. ...NHG als Professor übernommen. Ihm wurde das Amt eines Professors der BesGr. C 2 übertragen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger die Einordnung in die BesGr. C 3 begehrte, hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und darauf erkannt, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, soweit darin die Einweisung des Klägers in die BesGr. C 3 abgelehnt worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist dem Kläger mit Wirkung vom ... unter gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle das Amt eines Professors der BesGr. C 3 übertragen worden. Daraufhin ist er zur Fortsetzungsfeststellungsklageübergegangen und hat vorgetragen, er sei entschlossen, für die Zeit vom ... bis ... April 1983 einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet war, das Amt des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 19... in die BesGr. C 3 einzuordnen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger sei zulässigerweise zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen, nachdem sich sein Verpflichtungsbegehren durch die Ernennung zum Professor der BesGr. C 3 während des Berufungsverfahrens erledigt habe. Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung sei anzuerkennen, weil der Kläger glaubhaft versichert habe, einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend machen zu wollen. Ein solcher Prozeß wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Einordnung in die BesGr. C 3 bereits zum 1. Mai 1980 gehabt. Die Bescheide des Beklagten, mit denen er lediglich in die BesGr. C 2 eingeordnet worden sei, seien insoweit rechtswidrig. Begründet sei nicht nur der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide gerichtete Hilfsantrag, sondern bereits der auf Verpflichtung gerichtete Hauptantrag.
Der Landesgesetzgeber habe mit der Formulierung "nach Maßgabe sachgerechter Bewertung" keine personenbezogene Bewertung zugelassen, sondern die Formulierung des § 18 BBesGübernommen.
Die vom Beklagten im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Fachhochschule durchgeführte objektive Dienstpostenbewertung habe ergeben, daß die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen bereits im Mai 1980 C-3-wertig gewesen seien. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einordnung des Amtes des Klägers in die BesGr. C 3 bereits damals erfüllt gewesen. Daraus folge zugleich die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1982 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1984 zuändern und die Klage abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.
Das ursprüngliche Klagebegehren richtete sich auf die Verpflichtung, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 14. Mai 1980 und 22. Oktober 1980 dem Kläger das Amt eines Professors der BesGr. C 3 zu übertragen und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Während des Berufungsverfahrens ist dem Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1983 unter gleichzeitiger Einweisung in eine entsprechende Planstelle das Amt eines Professors der BesGr. C 3 übertragen worden. Damit hatte sich, wie die Beteiligten auch erklärten, das Klagebegehren erledigt, und der Kläger ist zur Fortsetzungsfeststellungsklageübergegangen. Das Berufungsgericht hat das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung anerkannt, "weil der Kläger glaubhaft versichert hat, einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu wollen" und "ein solcher Prozeß wäre auch nicht offensichtlich aussichtslos". Es hat sodann festgestellt, daß die ablehnenden Bescheide rechtswidrig waren, soweit der Beklagte verpflichtet war, das Amt des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 einzuordnen.
Das Berufungsgericht hätte die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet war, das Amt des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1980 in die BesGr. C 3 einzuordnen, nicht treffen dürfen. Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 28. Mai 1986 - BVerwG 2 C 18.85 - und - BVerwG 2 C 30.85 - ausgeführt, daß im Rahmen derÜberleitungsregelung nach Art. X § 2 Abs. 3 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), u.a. geändert durch Art. III des Achten Gesetzes zurÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869) in Verbindung mit § 148 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NGH) vom 1. Juni 1978 (Nds.GVBl. S. 473) dem Beklagten eine besoldungsrechtliche Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, neben dem bisher erreichten statusrechtlichen Amt auch andere sachgerechte Einordnungskriterien zu berücksichtigen. In Fällen dieser Art, in denen dem Beklagten eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, kann aber im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, daß der Beklagte zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre (Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <NVwZ 1985, 265> mit Hinweis auf den Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 B 72.82 -).
Soweit sich das Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide vom 14. Mai 1980 und 22. Oktober 1980 richtete, hätte das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweisen müssen, da dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehlte.
Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit der Absicht, Schadensersatz verlangen zu wollen. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, kann ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aber nur dann begründen, wenn das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <a.a.O.>). Dies hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf seinen Rechtsstandpunkt, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe, verneint. Dies genügt indes nicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, worin ein Verschulden des Beklagten - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz - gesehen werden könnte. Auch aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist nicht zu entnehmen, worin das für einen Schadensersatz erforderliche Verschulden der für die Ablehnungsbescheide verantwortlichen Beamten gesehen werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide damit begründet, daß der Niedersächsische Landesgesetzgeber keine personenbezogene Bewertung zugelassen habe, was der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 28. Mai 1986 - BVerwG 2 C 18.85 - und - BVerwG 2 C 30.85 - aber ausdrücklich bejaht hat. Des weiteren hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gerade im Hinblick auf diese Frage wegen Abweichens von Urteilen des 2. Senats des gleichen Gerichts die Revision zugelassen. In Anbetracht dieser divergierenden Entscheidungen und im Hinblick auf die Schwierigkeit dieser Rechtsfragen kann jedenfalls nicht für die Bejahung des Feststellungsinteresses von einem dem Dienstherrn zuzurechnenden Verschulden des für die ablehnenden Bescheide verantwortlichen Bediensteten (Rechtsanwendungsverschulden) ausgegangen werden, das einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte.
Im übrigen ist damit nicht verbindlich über den Erfolg eines Haftungsprozesses entschieden; denn es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, bei dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollte, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen - hier das Verschulden - eigenständig zu prüfen (vgl. Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <a.a.O.>).
Andere Gesichtspunkte, mit denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsakte begründet werden könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller