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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1982, Az.: BVerwG 2 B 72.82

Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge; Anwendbarkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf erledigte Verpflichtungsbegehren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 72.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.12.1981 - AZ: 3 B 81 A.376

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (bisher § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) neben dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ablehnenden Entscheidung noch Raum für das Feststellungsbegehren ist, daß die Behörde zum Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes verpflichtet gewesen ist, bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch auf erledigte Verpflichtungsbegehren anwendbar ist (vgl. u.a. Urteil vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84]). Hiernach kann - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - lediglich festgestellt werden, daß ein ablehnender Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Es ist eindeutig, daß dieser Ausspruch jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Behörde eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, in der Regel nicht gleichzeitig die Entscheidung enthält, daß die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet war. Ein gleichwohl ausdrücklich gestellter derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag geht über die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus. Er enthält ein weitergehendes Klagebegehren, das sich auch kostenrechtlich auswirken kann.

4

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe zwei inhaltlich identische Anträge zu Unrecht als unterschiedliche Anträge behandelt (§ 88 VwGO), greift nicht durch. Wie sich bereits aus den vorangehenden Erörterungen und im übrigen auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, deckt sich der von der Klägerin gestellte Hauptantrag festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z.A. zu ernennen, nicht mit dem Hilfsantrag auf Feststellung, daß die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer