Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 42.97
Disziplinarmaßnahme der Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt; Disziplinarmaßnahmen wegen des Missbrauchs von Scheckkarten und Kreditkarten; Fehlerhafte Abrechnung einer Tankkarte durch einen Postbeamten; Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zur Beachtung der Vorschriften; Voraussetzungen für einen unmittelbaren Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 42.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.02.1997 - AZ: IV VL 32/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Kurt Betz, Postbetriebsassistent Johann Müller als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - M. -, vom 19. Februar 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Degradierung eine Ruhegehaltskürzung in Höhe von einem Dreißigstel auf die Dauer von fünf Jahren tritt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den inzwischen in den Ruhestand versetzten Beamten durch Urteil vom 19. Februar 1997 in das Amt eines Postbetriebsassistenten der Besoldungsgruppe A 5 BBesG versetzt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Seit Februar 1995 war der Beamte als Kraftfahrer bei der Niederlassung E. im Kraftfahrdienst und ab 1. Juli 1995 als Frachtzusteller bei der Zustellbasis R. eingesetzt. Als Kraftfahrer der Deutschen Post AG nahm er damit auch an dem seit 1993 eingeführten Tankkartenverfahren teil. Mit der auf das Postfahrzeug bezogenen Tankkarte konnte bei bestimmten Tankstellen Kraftstoff, Motorenöl und Kfz-Zubehör für das Postfahrzeug über ein zentrales Abrechnungssystem zu Lasten der Deutschen Post AG bezogen werden.
Dem Pächter einer Tankstelle war im September 1995 aufgefallen, daß der Beamte beim Betanken seines Postfahrzeuges Kraftstoff auch in einen Reservekanister eingefüllt hat. Reservekanister wurden bei Postfahrzeugen nicht benutzt. Ermittlungen anhand der Fahrtenbücher und der Abrechnungsunterlagen haben daraufhin ergeben, daß Tankvorgänge von dem Beamten mehrmals nicht in das Fahrtenbuch eingetragen wurden, daß von ihm teilweise mengenmäßig über den Tankinhalt des Fahrzeuges hinaus getankt wurde und daß der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeuges vom Durchschnittsverbrauch in einigen Fällen erheblich abwich. Insgesamt hat der Beamte in 46 Fällen jeweils 20 Liter Kraftstoff in Reservekanistern und mindestens 3 Liter Motorenöl mit Hilfe der Tankkarte auf Rechnung der Deutschen Post AG bezogen und privat verbraucht. Der Deutschen Post AG entstand dadurch ein Schaden von ca. 1.100 DM. Es handelt sich um folgende Einzelfälle:
| Lfd. Nr. | Datum | BP-Nr. des Dienst-Kfz | Kfz-Typ | Getankte Menge in Liter | Tankstelle | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | 23.03.95 | ... | DB-Lkw 30 | 52 | A M. | |||||
| 2. | 04.04.95 | ... | DB-Lkw 307 | 57 | A M. | |||||
| 3. | 07.04.95 | ... | MAN M03 | 140 | A M. | |||||
| 4. | 20.04.95 | ... | VW Hochraum | 36 | A E. | |||||
| 5. | 24.04.95 | ... | VW Golf | 45 | A E. | |||||
| 6. | 24.04.95 | ... | DB-Lkw 307 | 52 | A M. | |||||
| 7. | 02.05.95 | ... | MAN M03 | 150 | A R. | |||||
| 8. | 10.05.95 | ... | DB-Lkw 307 | 62 | A M. | |||||
| 9. | 16.05.95 | ... | DB-Lkw 307 | 61 | A M. | |||||
| 10. | 19.05.95 | ... | DB-Lkw 307 | 44 | A M. | |||||
| 11. | 23.05.95 | ... | DB-Lkw 307 | 46 | A M. | |||||
| 12. | 29.05.95 | ... | DB-Lkw 307 | 50 | A M. | |||||
| 13. | 03.06.95 | ... | DB-Lkw 307 | 48 | A M. | |||||
| 14. | 07.06.95 | ... | VW Golf | 42 | A E. | |||||
| 15. | 16.06.95 | ... | DB-Lkw 307 | 61 | A M. | |||||
| 16. | 16.06.95 | ... | VW Golf | 50 | A E. | |||||
| 17. | 20.06.95 | ... | DB-Lkw 307 | 60 | A M. | |||||
| 18. | 27.06.95 | ... | VW Golf | 56 | A E. | |||||
| 19. | 28.06.95 | ... | VW Hochraum | 60 | A E. | |||||
| 20. | 03.07.95 | ... | DB-Lkw 307 | 57 | A R. | |||||
| 21. | 06.07.95 | ... | DB-Lkw 307 | 60 | A M. | |||||
| 22. | 12.07.95 | ... | DB-Lkw 407 | 70 | A R. | |||||
| 23. | 17.07.95 | ... | DB-Lkw 407 | 72 | A M. | |||||
| 24. | 20.07.95 | ... | DB-Lkw 407 | 60 | A R. | |||||
| 25. | 31.07.95 | ... | DB-Lkw 307 | 60 | A R. | |||||
| 26. | 03.08.95 | ... | DB-Lkw 407 | 40 | A M. | |||||
| 27. | 21.08.95 | ... | DB-Lkw 407 | 70 | A M. | |||||
| 28. | 26.08.95 | ... | DB-Lkw 407 | 61 | A R. | |||||
| 29. | 11.09.95 | ... | MAN M03 | 150 | A R. | |||||
| 30. | 19.09.95 | ... | DB-Lkw 407 | 65 | A R. | |||||
| 31. | 22.09.95 | ... | DB-Lkw 407 | 53 | A R. | |||||
| 32. | 26.09.95 | ... | DB-Lkw 407 | 56 | A M. | |||||
| 33. | 30.09.95 | ... | DB-Lkw 407 | 68 | A R. | |||||
| 34. | 02.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 61 | A E. | |||||
| 35. | 05.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 63 | A E. | |||||
| 36. | 06.10.95 | ... | MAN M03 | 146 | A R. | |||||
| 37. | 11.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 74 | A R. | |||||
| 38. | 23.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 62 | A M. | |||||
| 39. | 27.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 62 | A R. | |||||
| 40. | 31.10.95 | ... | DB-Lkw 407 | 55 | A M. | |||||
| 41. | 11.11.95 | ... | DB-Lkw 407 | 58 | A R. | |||||
| 42. | 20.11.95 | ... | DB-Lkw 407 | 38 | A R. | |||||
| 43. | 28.11.95 | ... | DB-Lkw 407 | 54 | A M. | |||||
| 44. | 05.12.95 | ... | DB-Lkw 407 | 60 | A M. | |||||
| 45. | 29.12.95 | ... | DB-Lkw 407 | 58 | A M. | |||||
| 46. | 04.01.96 | ... | DB-Lkw 407 | 60 | A M. | |||||
Wegen 13 der genannten Fälle und einem weiteren am 20. September 1995 hat das Amtsgericht E. gegen den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. April 1996 wegen des Mißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM festgesetzt.
Außerdem hat der Beamte in zwei bis drei Fällen unberechtigte Fahrten mit dem Postfahrzeug unternommen, um die vollgetankten Reservekanister nach Hause zu bringen.
Der Beamte hat den vorstehenden Sachverhalt bei seiner ersten Anhörung zugegeben und dazu ausgeführt, daß er auf die Idee, sich Kraftstoff privat mit der Tankkarte zu beschaffen, im Februar 1995 gekommen sei, als er einmal sein Dienst-Kfz mit privatem Geld betanken mußte, weil er die Tankkarte vergessen hatte. Zum Ausgleich habe er sich damals den Kraftstoff für die 20,00 DM in einen privaten Reservekanister aus dem später dienstlich getankten Kraftstoff abgefüllt. Es sei ihm damals bewußt geworden, daß eine solche Vorgehensweise vielleicht nicht auffallen würde.
Wegen des Baus des Eigenheims hätte er hohe monatliche Belastungen gehabt. Er und seine Familie hätten aus diesem Grund sehr sparen müssen. Seine Frau habe wegen der Größe der Familie - die Eheleute haben acht Kinder - nicht berufstätig sein können. So habe man von seinem Einkommen leben müssen. Allerdings habe er sich nicht in einer ausgesprochenen Notlage befunden. Was er mit dem Tanken an Geld eingespart habe, habe er vorwiegend für den Unterhalt der Familie verwendet, für Lebensmittel und ähnliches. Er selbst habe sich dafür nichts gekauft, also auch keine Luxusgegenstände. Da er weder rauche noch trinke, sein Hobby vielmehr der Fußball sei, habe er für diese Genußmittel nichts von dem Geld ausgegeben.
Den festgestellten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des damals noch aktiven Beamten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungsgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewürdigt und als innerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Bezüglich der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens hat das Bundesdisziplinargericht die Rechtsprechungsgrundsätze zum Diebstahl von Verwaltungsvermögen bzw. zum betrügerischen Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn herangezogen und unter Abwägung der den Beamten be- und entlastenden Umstände die verhängte Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Disziplinarmaß aus dem Dienst zu entfernen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verhalten des Beamten sei einem Zugriffsdelikt gleichzusetzen. Es könne keinen Unterschied machen, ob jemand auf bares Geld oder andere Zahlungsmittel, die im täglichen Zahlungsverkehr eingesetzt würden, zugreife. Tankkarten seien wie Scheckkarten oder andere Kreditkarten im heutigen Wirtschaftsleben eine Geldersatzform und könnten nicht anders behandelt werden als bares Geld. Ein Beamter, der sich hieran aus eigennützigen Motiven vergreife, habe sich grundsätzlich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Wegen des Fehlens von Milderungsgründen sei die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Qualifizierung als Zugriffsdelikt ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (vgl. Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 247 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = ZBR 1997, 360>). Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Mit dem festgestellten Dienstvergehen bei dessen disziplinarer Einstufung die sogenannten "Schwarzfahrten" nicht entscheidend ins Gewicht fallen, hat der Ruhestandsbeamte entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts kein einem Zugriff gleichzusetzendes Fehlverhalten begangen. Vielmehr ist das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nach den Grundsätzen der Untreue und des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu werten (vgl. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 39.97 -).
Ein unmittelbarer Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld setzt voraus, daß der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Ruhestandsbeamten unmittelbar vermindert wird (vgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - <DÖD 1990, 298 = DÖV 1990, 932 = NVwZ-RR 1990, 492 = ZBR 1990, 215 = BVerwG DokBer B 1990, 110>). Das ist hier nicht der Fall. Der Ruhestandsbeamte hat sich auch nicht buchmäßig Geld seines Dienstherrn durch mißbräuchliche Verwendung von Zahlungsanweisungen oder Belegen verschafft, so daß sein Verhalten aus diesem Grunde einem Zugriff auf dienstliche Gelder gleichzustellen wäre (Urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 102.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 53>, Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 -).
Im vorliegenden Fall hat sich der Ruhestandsbeamte die Tankkarte nicht zugeeignet. Vielmehr hat er als Nutzungsberechtigter dieser Karte die Post über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Dienstherrn getäuscht, indem er vorspiegelte, die Tankkarte aus dienstlichem Anlaß benutzt zu haben. Eine derartige Tankkarte stellt keinen Geldersatz dar. Vielmehr handelt es sich um eine Kundenkarte, die als Ausweis über die Eröffnung eines Kundenkontos dient, der es den Filialen des ausstellenden Unternehmens ermöglicht, bestimmte Leistungen nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Rechnung zu erbringen, ohne jeweils erneut eine Prüfung der Tankberechtigung vornehmen zu müssen (vgl. auch BGHSt 38, 281; Lenckner in: Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., 1997, Rn. 5 zu § 266 d; Ranft, JuS 1988, 680).
Der Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Dienstvergehen, die nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des betrügerischen Verhaltens zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen sind, nicht regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge haben, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kann dann in Betracht kommen, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulation, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (z.B. Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 1 D 62.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 317>, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96-, Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - <BVerwGE 93, 255 = BVerwG DokBer B 1992, 317 = NVwZ-RR 1993, 253 = IÖD 1992, 6>).
Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt auch im vorliegenden Fall die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Den Ruhestandsbeamten belastet zunächst der lange Tatzeitraum von fast einem Jahr sowie die Vielzahl der Einzelfälle, in denen er versagt hat. Er hat während dieser Zeit in jedem Monat in der Regel mehrfach 20 l mit der Tankkarte bezahlten Kraftstoff für eigene Zwecke verbraucht, ohne zwischen den einzelnen Tathandlungen die Gelegenheit zu nutzen, sich das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und von weiterem pflichtwidrigem und strafbarem Verhalten Abstand zu nehmen. Den Ruhestandsbeamten belastet weiter, daß er seine dienstlichen Möglichkeiten als Kraftfahrer zum Nachteil seines Dienstherrn ausgenutzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß er das Vertrauen seines Dienstherrn in die korrekte Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarte bei einem solchen nur schwer kontrollierbaren Abrechnungsverfahren in erheblichem Umfang mißbraucht hat. Schließlich wirkt sich erschwerend auch die Menge des zu Unrecht erhaltenen Kraftstoffs von insgesamt 920 l sowie der hierdurch dem Dienstherrn entstandene Schaden von 1.100 DM aus.
Diesen belastenden Umständen stehen jedoch Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Ruhestandsbeamte ist disziplinarrechtlich sowie strafrechtlich nicht vorbelastet und dienstlich gut beurteilt worden. Den Gewinn aus seinem Fehlverhalten hat er nicht zu unmittelbar persönlichem materiellem Vorteil genutzt, sondern nach seiner unwiderlegten Einlassung aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse der Familie mit acht Kindern vorwiegend für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt. Schließlich war sein auf gleichartige Wiederholung von Tankvorgängen ausgerichtetes Fehlverhalten nicht durch erhebliche kriminelle Energie bestimmt, wobei hinzu kommt, daß sein erstmaliges Versagen auf einer zufällig entstandenen Situation und nicht auf zielgerichtetem Vorgehen beruhte.
Diese mildernden Umstände rechtfertigen es, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen und auf die gegen den Ruhestandsbeamten dann nur noch zulässige nächstniedrigere Maßnahme der Ruhegehaltskürzung zu erkennen (§ 5 Abs. 2 BDO). Dem verbleibenden Gewicht des Dienstvergehens, das - wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend entschieden hat - bei einem aktiven Beamten in den Maßnahmebereich der Degradierung einzustufen wäre, hat der Senat durch Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Laufzeit der Ruhegehaltskürzung Rechnung getragen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 BDO). Im Hinblick auf die nach wie vor angespannten finanziellen Verhältnisse des schwerbehinderten Ruhestandsbeamten ist der Kürzungsbruchteil der Ruhegehaltskürzung abweichend von dem Regelsatz auf ein Dreißigstel festgesetzt worden.
Der verhängten Maßnahme steht § 14 BDO mangels Sachverhaltsidentität zwischen dem gerichtlich bestraften Tatbestand und dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 BDO.
Czapski
Müller