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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1992, Az.: BVerwG 11 B 5/92

Anordnung der Flurbereinigung; Freie Wahl bei mehreren Aufklärungsmöglichkeiten seitens der Behörde; Freie Wahl hinsichtlich der Form der Aufforderung zur Teilnahme an der Aufklärung; Persönliche Verständigung jedes einzelnen möglichen Teilnehmers; Ersetzen der individuellen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung; Heilung eines Anhörungsdefizits nach Anordnung der Flurbereinigung durch nachträgliche Anhörung; Zielsetzung der Anordnung der Flurbereinigung; Anwendbarkeit von Art. 28 und 24 Abs. 1 BayVwVfG neben § 5 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Heilung eines vollständigen Begründungsausfalls; Voraussetzungen eines Abweichens der vorinstanzlichen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 5/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.02.1992 - AZ: Nr. 13 A 89.3799

Fundstellen

  • DokBer A 1993, 104-106
  • RdL 1993, 95-97

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Flurbereinigungsbehörde steht es grundsätzlich frei, in welcher Form sie die in § 5 Abs. 1 FlurbG vorgeschriebene Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vornehmen will. Auch ist die Form der Einladung der voraussichtlich Beteiligten zu einer von der Behörde beabsichtigten Aufklärungsversammlung nicht gesetzlich festgelegt (wie bisherige Rspr.).

  2. 2.

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu einer der Wahrung des § 5 Abs. 1 FlurbG dienenden Aufklärungsversammlung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geladen und auf eine Verständigung jedes einzelnen voraussichtlichen Teilnehmers verzichtet wird.

  3. 3.

    Für eine Anwendung des Art. 28 und des Art. 24 BayVwVfG ist neben § 5 Abs. 1 FlurbG kein Raum.

  4. 4.

    Eine Anhörung im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG kann auch noch während des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (wie Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 125.86 - <Buchholz 424.01 § 57 FlurbG Nr. 2>).

  5. 5.

    § 4 Halbsatz 2 und § 6 Abs. 3 FlurbG enthalten, gemessen an Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayVwVfG, für den Flurbereinigungsbeschluß Sondervorschriften in bezug auf Pflicht und Form der Begründung. Anwendbar bleiben im Blick auf die Begründungspflicht des § 4 Halbsatz 2 FlurbG die Sätze 2 und 3 des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG sowie Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, soweit diese Vorschrift von Einzelheiten der Begründung und nicht von der Begründungspflicht überhaupt befreit (im Anschluß an den Beschluß vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 - <Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10>).

  6. 6.

    In Flurbereinigungssachen kann eine im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG erforderliche Begründung - abweichend von Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG - auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsgerichtlichen Klage mit heilender Wirkung nachgeholt werden (im Anschluß an den Beschluß vom 25. November 1988 <a.a.O.>).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerinnen, in Erbengemeinschaft Eigentümer des Flurstücks 1496, wenden sich gegen dessen Einbeziehung in das Flurbereinigungsverfahren F. II. Ihr Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluß und ihre zum Flurbereinigungsgericht erhobene Klage blieben erfolglos.

2

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist unbegründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

4

Soweit die Klägerinnen rügen, daß sie vor Anordnung der Flurbereinigung F. II nicht angehört worden seien, und in diesem Zusammenhang das Verhältnis des Art. 28 BayVwVfG zu § 5 FlurbG sowie Anwendung und Reichweite des Art. 24 BayVwVfG im Blick auf Aufklärungsversammlungen zur Wahrung des § 5 FlurbG für klärungsbedürftig halten, verkennen sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der zuletzt angeführten Vorschrift. Nach dieser Rechtsprechung ist es der Flurbereinigungsbehörde durch § 5 Abs. 1 FlurbG - auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - freigestellt, in welcher Form sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vornehmen will; die gewählte Form muß nur geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. Auch ist die Form der Aufforderung (Einladung) an die voraussichtlich Beteiligten nicht gesetzlich festgelegt. Es muß lediglich gewährleistet sein, daß die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer davon Kenntnis erhalten können und, wenn die Aufklärung in der Form einer Aufklärungsversammlung durchgeführt werden soll, die Möglichkeit haben, an dieser Versammlung teilzunehmen (BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG 1 CB 170.59 - <RdL 1960, 166/167>; BVerwGE 68, 290 <292 f.>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]). Dies ist der Fall, wenn die Einladung zu der Aufklärungsversammlung, wie dies nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts (auf S. 11 seines Urteils) vorliegend geschehen ist, in der Form der öffentlichen Bekanntmachung ergeht (vgl. BVerwGE 68, 290 <293, 294>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]). Daß diese jedem potentiell Betroffenen auch tatsächlich bekannt wird, ist nicht erforderlich. Denn eine persönliche Verständigung jedes einzelnen voraussichtlichen Teilnehmers ist nach dem vorerörterten Inhalt des § 5 Abs. 1 FlurbG nicht vorgeschrieben (BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1959 <a.a.O.>; BVerwGE 68, 290 <293>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]).

5

Verfassungsrecht gebietet keine andere Beurteilung. Selbst Regelungen, die wie Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG die individuelle Zustellung von Verwaltungsakten durch deren öffentliche Bekanntmachung ersetzen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich zulässig. Zwar kann durch sie im Einzelfall der Rechtsschutz von - auch in ihren Grundrechten - Betroffenen verkürzt werden. Doch ist dies bei Großvorhaben - mit im Fall des Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG mehr als 300 Betroffenen - durch Belange einer effektiven Verwaltung und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit gerechtfertigt (BVerwGE 67, 206 <209 ff.>). Erst recht begegnet es vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu einer der Wahrung des § 5 Abs. 1 FlurbG dienenden Aufklärungsversammlung - wie dies hier geschehen ist - im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geladen und auf eine Verständigung jedes einzelnen voraussichtlichen Teilnehmers verzichtet wird. Auch für dieses Vorgehen sprechen in dem vom Beschleunigungsgrundsatz beherrschten Flurbereinigungsverfahren (vgl. dazu z.B. BVerwGE 42, 92 <96>[BVerwG 15.03.1973 - V C 8/72]) Gesichtspunkte der Verwaltungseffektivität. Andererseits sind Rechtsschutzinteressen des einzelnen hier, weil der Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht zu besorgen ist, nicht in gleicher Weise berührt. Auch kann ein etwaiges Anhörungsdefizit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nach Anordnung der Flurbereinigung im Rahmen der nachträglichen Anhörung ausgeglichen werden. Verfassungsrechtlichen Anforderungen ist damit in ausreichendem Maße genügt.

6

Existenz und Zielsetzung des § 5 Abs. 1 FlurbG, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen und durch Erörterung mit ihnen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten (BVerwGE 8, 197 <198>[BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56];  68, 290 <293>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 65/82]), lassen ohne weiteres erkennen, daß neben dieser Regelung für eine Anwendung des Art. 28 BayVwVfG kein Raum ist. Zwar ist die Geltung dieser Vorschrift auch im Flurbereinigungsverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 1.86 - <Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 4 S. 6>). Im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 FlurbG muß Art. 28 BayVwVfG jedoch zurücktreten (wie hier mit Bezug auf § 28 VwVfG Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 6. Aufl. 1992, § 5 Rn. 1; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1989, Einl. Rn. 258), weil das Flurbereinigungsgesetz sich dem Anliegen der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung im vorliegenden Zusammenhang in einer auf die Besonderheiten des flurbereinigungsrechtlichen Verfahrens zugeschnittenen Weise annimmt und damit die Beteiligung der voraussichtlichen Flurbereinigungsteilnehmer im Verfahrensabschnitt vor dem Erlaß des Flurbereinigungsbeschlusses für diesen Abschnitt eigenständig und abschließend regelt. § 5 Abs. 1 FlurbG enthält also im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG entgegenstehendes Recht, das auch den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder vorgeht (in letzterer Hinsicht s. die Nachweise in BVerwGE 71, 369 <376>[BVerwG 04.07.1985 - 5 C 7/82]).

7

Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Verhältnis des § 5 Abs. 1 FlurbG zu Art. 24 BayVwVfG. Wenn sich die Flurbereinigungsbehörde, wie oben bereits dargelegt, damit begnügen kann, die Einladung zu einer der Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer dienenden Aufklärungsversammlung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung auszusprechen, und wenn es deshalb, wie ebenfalls schon erwähnt, keiner persönlichen Verständigung jedes einzelnen voraussichtlichen Teilnehmers bedarf, kann eine Verpflichtung aus Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, eben diese Teilnehmer zum Zwecke der Einladung individuell zu ermitteln, nicht in Betracht kommen.

8

Vor diesem Hintergrund gibt auch die mit der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, "ob Mängel des rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren durch die Widerspruchsbehörde auch dann geheilt werden können, wenn der Widerspruch im Kern als unzulässig verworfen wird", der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Daß die Anhörung im Gewande des § 5 Abs. 1 FlurbG den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genügt habe, haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Die genannte Frage wäre aber auch aus der Sicht des von den Klägerinnen eingenommenen Rechtsstandpunkts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Eine Anhörung im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG kann nämlich, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits klargestellt ist, auch noch während des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, wenn sie vorher unterblieben oder nur mangelhaft durchgeführt worden ist (s. Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 125.86 - <Buchholz 424.01 § 57 FlurbG Nr. 2 S. 2>). Daß eine derartige Anhörung im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht hier nicht erfolgt sei, wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.

9

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich nicht daraus, daß im Revisionsverfahren geklärt werden müßte, ob Art. 39 BayVwVfG im Flurbereinigungsverfahren beachtet werden muß, ob die Anforderungen des § 4 Halbsatz 2 FlurbG hinsichtlich der Begründungspflicht zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Unternehmensflurbereinigung hinter den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG zurückbleiben und ob "ein vollständiger Begründungsausfall im Flurbereinigungsrecht entgegen Art. 45 BayVwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren geheilt werden" kann. Denn auch zu diesen Fragen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in hinreichendem Maße geäußert. Unter anderem in dem Beschluß vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 - (Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10) ist dazu ausgeführt, daß, gemessen an § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG, (nur) § 4 Halbsatz 2 und § 6 Abs. 3 FlurbG für den Flurbereinigungsbeschluß Sondervorschriften in bezug auf Pflicht und Form der Begründung enthalten. Anwendbar bleiben demzufolge im Blick auf die Begründungspflicht des § 4 Halbsatz 2 FlurbG die Sätze 2 und 3 des § 39 Abs. 1 VwVfG sowie § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, soweit diese Vorschrift von Einzelheiten der Begründung und nicht von der Begründungspflicht überhaupt befreit. All dies gilt in gleicher Weise für das Verhältnis zwischen den vorangeführten Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes und den hier anwendbaren Regelungen des Art. 39 BayVwVfG. Auch der Umstand, daß in dem hier gegebenen Fall der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung im Flurbereinigungsbeschluß auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen ist (§ 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG), führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung.

10

Ebenfalls dem zuletzt genannten Beschluß ist schon zu entnehmen, daß eine im Verständnis des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Begründung - abweichend von § 45 Abs. 2 VwVfG - in Flurbereinigungssachen auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsgerichtlichen Klage mit heilender Wirkung im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG nachgeholt werden kann (a.a.O. S. 4). Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, daß für das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG Abweichendes gelten könnte.

11

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von den Klägerinnen behaupteten Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - (BVerwGE 82, 205 [BVerwG 06.07.1989 - 5 C 51/87] = NVwZ 1990, 471) zugelassen werden. Eine Abweichung in der Bedeutung der vorbezeichneten Vorschrift würde voraussetzen, daß das Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben Rechtsnorm mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302; st. Rspr.). Die Beschwerde läßt nicht erkennen, daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Sie bezeichnet zwar verschiedene Rechtssätze, die in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sein sollen. Sie nennt aber nicht einen der der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zugrunde gelegten Rechtssätze, mit dem sich dieses in Widerspruch zu den Rechtserkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt haben könnte. An diesen Rechtserkenntnissen wird vielmehr ausschließlich das Verwaltungshandeln der Flurbereinigungsbehörde gemessen. Dem Umstand, daß dieses Verwaltungshandeln unter verschiedenen Aspekten für rechtswidrig gehalten wird, mag zwar entnommen werden können, daß auch das Urteil des Flurbereinigungsgerichts, das zu einer entgegengesetzten Beurteilung kommt, nach Auffassung der Klägerinnen rechtsfehlerhaft ist. Darauf allein kann jedoch eine Abweichungsrüge nicht gestützt werden. Denn die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt, wenn dabei dieser Rechtssatz als solcher durch das Tatsachengericht nicht in Frage gestellt wird, keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260>, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - <Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16 S. 5> und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 294>).

12

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von den Klägerinnen angenommenen Verfahrensmängel scheidet ebenfalls aus. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO darin erblickt, daß das Flurbereinigungsgericht den auf die Vernehmung des Zeugen W. gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1992 abgelehnt hat, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Danach muß der gerügte Mangel in der Beschwerdebegründung "bezeichnet" werden. Das setzt bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) voraus, daß angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine Beweisaufnahme in dem von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Sinne hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - <Buchholz 132 VwGO Nr. 62 S. 9> und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - <Buchholz 132 VwGO Nr. 114 S. 63>). Zumindest in letzterer Hinsicht erfüllt der Vortrag der Klägerinnen diese Voraussetzungen nicht. Der innerhalb der Frist des§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangenen Beschwerdebegründung ist nämlich nicht zu entnehmen, daß und aus welchen Gründen das Flurbereinigungsgericht trotz der im Flurbereinigungsbeschluß angegebenen Anliegen und Ziele der Flurbereinigung F. II (vgl. dazu das angefochtene Urteil auf S. 14) bei Einvernahme des von den Klägerinnen benannten Zeugen zu einer für diese günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

13

Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies ergibt sich, soweit die Beschwerde beanstandet, daß das angegriffene Urteil mit keinem Wort auf die mit der Klage geltend gemachte Verletzung des Art. 24 BayVwVfG eingegangen sei, schon daraus, daß es auf die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr ankommen konnte, nachdem die Vorinstanz aus § 5 Abs. 1 FlurbG hergeleitet hatte, daß es nach dieser Vorschrift nicht erforderlich sei, jeden einzelnen voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer zu der von der Flurbereinigungsbehörde ins Auge gefaßten Aufklärungsversammlung persönlich zu laden (vgl. auch oben die Ausführungen zu § 5 Abs. 1 FlurbG und Art. 24 BayVwVfG im Hinblick auf die Grundsatzrüge der Beschwerde). Abgesehen davon ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn gleichwohl eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 <295 f.>[BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81] mit weiteren Nachweisen). Ausführungen, die die Rüge der Klägerinnen in diesem Sinne konkretisierten, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

14

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs folgt schließlich nicht daraus, daß nach dem Beschwerdevorbringen einer der landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts "ernsthafte Ermüdungserscheinungen über weite Bereiche der mündlichen Verhandlung" gezeigt haben soll. Daß der genannte Beisitzer die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hat wahrnehmen können, ist damit nicht schlüssig dargetan (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1986 - BVerwG 6 C 141.82 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63 S. 44>). Auch eine Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf rechtliches Gehör kann deshalb nicht angenommen werden.

15

Soweit die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1992 Rügen erhoben haben, die über ihr innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend gemachtes Vorbringen hinausgehen, müssen diese Rügen wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist unberücksichtigt bleiben.

16

Hat die Beschwerde nach allem keinen Erfolg, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO den Klägerinnen zur Last. Die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Kostentragung beruht auf § 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.