Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: BVerwG V C 8.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG V C 8.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.07.1968 - AZ: 90 VII 66

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 92 - 97
  • BayVBl 1973, 590
  • DokBerA 1973, 345

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erhöhte Aufwendungen für den Wegebau, die durch ungünstige Geländeverhältnisse in einzelnen Teilen des Verfahrensgebiets bedingt sind, müssen grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden.

  2. 2.

    Ein Teilnehmer kann nur die Ausführung solcher Ausbaumaßnahmen verlangen, die der Flurbereinigungsplan (Wege- und Gewässerplan) ausdrücklich vorsieht.

  3. 3.

    Einwendungen gegen die Art und Weise durchgeführter Ausbaumaßnahmen muß ein Betroffener bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb angemessener Frist gegenüber der Teilnehmergemeinschaft geltend machen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 12. Juli 1968 wird insoweit aufgehoben, als den Klägern wegen ihres Antrags, ihnen wegen nachträglicher Werterhöhung ihrer Einlage in der Gemarkung "O." und wegen Wertminderung der in ein Wasserschutzgebiet einbezogenen Abfindung einen Ausgleich zu gewähren, Nachsicht versagt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Kläger gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind mit einer Einlage von 6,368 ha Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren H. Der die Ergebnisse der Bodenschätzung enthaltende Übersichtsplan ist als Teil I des Flurbereinigungsplans im Jahre 1958 öffentlich bekannt gemacht worden. Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht erhoben. Der Anhörungstermin zum Neuverteilungsplan - Teil II des Flurbereinigungsplans -, der den Klägern eine Abfindung von 5,646 ha zuweist, fand vom 22. bis 30. Juni 1959 statt. Die gegen den Neuverteilungsplan erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 30. November 1962 - 99 VII 61 - abgewiesen, weil die Kläger ihre Abfindungsbeschwerde nach einer Planänderung zurückgenommen hatten. Durch Anordnung des Flurbereinigungsamtes N. D. vom 1. Oktober 1959 wurden die Teilnehmer in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Der Flurbereinigungsplan Teil III, der insbesondere den Kostenverteilungsplan enthält, wurde am 31. März 1965 beschlossen. Hiergegen erhoben die Kläger Beschwerde, mit der sie Einwendungen sowohl gegen die Kostenverteilung als auch gegen den Abfindungsplan vorbrachten. Sie verlangten darüber hinaus, daß Wege ausgebaut, Dränagen durchgeführt und Bodenverbesserungsmaßnahmen vorgenommen würden.

2

Nach Zurückweisung ihrer Beschwerde haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, es sei ihnen zu viel Hang- und zu wenig Wiesengelände zugeteilt worden. Bei den Ersatzflurstücken in den Gew. 145 und 157 müßten die Zufahrten verbessert und wegen der Entfernungsverschlechterung müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Für die Baulandeinlage in der Gemarkung "O." sei ihnen kein Ersatz zugeteilt worden. Die Abfindungsgrundstücke in den Gew. 111 und 145 könnten wegen der schlechten Zuwege mit schweren Geräten nicht bestellt werden. Durch Planierungsmaßnahmen nach Bekanntgabe des Neuverteilungsplans sei die Hängigkeit dieser Grundstücke vergrößert worden. Im übrigen haben sich die Kläger gegen die Kostenverteilung sowie dagegen gewandt, daß der Flurbereinigungsplan in Abschnitten, eröffnet worden ist.

3

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Schätzung und Neuverteilung sowie dagegen richte, daß die Beklagte Ausbaumaßnahmen unterlassen habe. Die in dem Flurbereinigungsplan Teil I festgelegten Ergebnisse der Schätzung seien, da die Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hätten, den nachfolgenden Verfahrensabschnitten zugrunde zu legen. Die abschnittsweise Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens finde ihre Rechtsgrundlage im bayerischen Landesrecht und sei mit dem Flurbereinigungsgesetz vereinbar. Der Einwand der Kläger, die im Jahre 1959 bekanntgegebene Neuverteilung könne nach Eröffnung des letzten Teils des Flurbereinigungsplans deswegen noch einmal angegriffen werden, weil ihnen zunächst nur vorläufige und erst im Jahre 1965 endgültige Flächenverzeichnisse zugestellt worden seien, greife nicht durch. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan habe keine selbständige Bedeutung. Die Einwendungen der Kläger gegen die Schätzung und Neuverteilung könnten auch nicht etwa gemäß § 134 FlurbG nachträglich zugelassen werden, da es an den Voraussetzungen hierfür fehle. Es dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß ihre gegen die Neuverteilung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Soweit sie sich gegen unterlassene Bodenverbesserungsmaßnahmen wendeten, fehle es an einem vorherigen schriftlichen Antrag an die beklagte Teilnehmergemeinschaft. Die gegen die Heranziehung zu den Ausführungskosten gerichtete Klage sei unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Kläger nicht oder nur in bescheidenem Umfang an den Maßnahmen der Flurbereinigung teil hätten.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie machen geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Während der mündlichen Verhandlung sei einer der bäuerlichen Beisitzer wiederholt für die Dauer von 10 Minuten eingeschlafen, indem er die Augen fest verschlossen hielt und den Kopf sinken ließ. Im übrigen rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht sowie in verschiedener Hinsicht eine Verletzung materiellen Rechts.

5

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen,

6

vorsorglich

die Schätzwertfeststellungen und den Flurbereinigungsplan zugunsten der Kläger angemessen zu ändern.

7

II.

Die Revision ist teilweise begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht.

8

Mit ihrer Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, können die Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil sie im Rahmen der sie treffenden Darlegungspflicht keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen haben, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt. Ihre Behauptung, einer der bäuerlichen Beisitzer, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, hätte wiederholt für die Dauer von etwa 10 Minuten die Augen fest geschlossen gehalten und den Kopf sinken lassen, reicht nach Lage der Verhältnisse nicht aus, nun um schlüssig darzutun, daß der Beisitzer während wichtiger Abschnitte der etwa 9 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung den Erörterungen der Prozeßbeteiligten nicht gefolgt sei oder habe folgen können, zumal die Beklagte hierzu vorgetragen hat, daß das beanstandete Verhalten des Beisitzers nur ein Anzeichen erhöhter Konzentration und Überlegung gewesen sei.

9

Begründet ist die Revision insoweit als den Klägern wegen ihres Antrags, ihnen wegen nachträglich eingetretener Werterhöhung ihrer Einlage in der Gemarkung "Ochsenbeutel" und Wertminderung der in ein Wasserschutzgebiet einbezogenen Abfindung einen Ausgleich zu gewähren, Nachsicht versagt worden ist.

10

Beizutreten ist dabei der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Schätzung und Neuverteilung wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Der die Ergebnisse der Schätzung enthaltende Flurbereinigungsplan Teil I ist nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahre 1958 den Teilnehmern bekanntgegeben worden. Die Kläger hätten mithin ihre Einwendungen gegen die darin festgestellten Schätzwerte ihrer Grundstücke bereits in dem Anhörungstermin nach § 32 FlurbG oder mit der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung (§ 141 Abs. 1, § 32 FlurbG) vorbringen müssen. Dies haben sie unterlassen. Daß bei der öffentlichen Bekanntgabe der Feststellung, die sich gemäß § 110 FlurbG nach Landesrecht richtet, Vorschriften des Bundesrechts verletzt wurden, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Für den vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß der Flurbereinigungsplan Teil I bestandskräftig geworden und dem nachfolgenden Verfahren zugrunde zu legen ist. Gleiches trifft für den Neuverteilungsplan (Teil II des Flurbereinigungsplans) zu, der die Abfindung der Kläger regelt. Dieser Teil des Flurbereinigungsplans, der entgegen der Meinung der Kläger keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf (§ 59 Abs. 1 FlurbG), ist im Jahre 1959 den Beteiligten bekanntgegeben worden. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 30. November 1962 als unzulässig abgewiesen. Damit hat der Neuverteilungsplan mit der Folge Bestandskraft erlangt, daß Rechtsmittel gegen ihn nicht mehr eingelegt werden können. Hierauf wird auch zutreffend in dem Beschwerdebescheid des Spruchausschusses abgestellt, der es abgelehnt hat, insoweit über die Einwendungen der Kläger sachlich zu entscheiden.

11

Die demgegenüber von den Klägern vertretene Meinung, die Anfechtungsmöglichkeit sei ihnen durch den nach Rechtskraft des Urteils vom 30. November 1962 bekanntgegebenen Teil III des Flurbereinigungsplans wieder eröffnet worden, ist unzutreffend. Dieser Planteil enthält keine Regelung der Abfindung, sondern läßt den Neuverteilungsplan unberührt. Er ändert deshalb auch nichts an der Bestandskraft des Teiles II des Flurbereinigungsplans. Rechtsirrig ist auch die Auffassung der Kläger, erst wenn der Kostenverteilungsplan vorliege, könne die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung endgültig beurteilt werden. Die Erhebung von Beiträgen nach § 19 FlurbG steht in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung. Sie ist anders als die in § 52 FlurbG geregelte Geldabfindung kein Mittel, einen Ausgleich zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung herzustellen. Der Beitragsmaßstab muß vielmehr für alle Teilnehmer einheitlich festgesetzt werden, unabhängig davon, welche Umlegungsvorteile sie erlangt haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]). Es kann deshalb bei der Heranziehung zu einem Beitrag nach § 19 FlurbG regelmäßig keine Berücksichtigung finden, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Die Wertgleichheit der Abfindung und die Rechtmäßigkeit der Beiträge sind unabhängig voneinander zu prüfen. Beizutreten ist auch der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die erst im Jahre 1965 erfolgte Zustellung des endgültigen Flächenverzeichnisses nicht die Anfechtungsmöglichkeit gegen den bereits im Jahre 1959 bekanntgegebenen Neuverteilungsplan wieder eröffnet hat. Es kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn ein Teilnehmer entgegen der Vorschrift des § 59 Abs. 3 FlurbG keinen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan erhält, denn den Klägern ist ein solcher Auszug vor dem Anhörungstermin zugeleitet worden. Die spätere Übermittlung des endgültigen Flächenverzeichnisses, das nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hinsichtlich der die Kläger betreffenden Grundstücke von dem vorläufigen Verzeichnis nicht abweicht, ist nicht mehr Bestandteil des Bekanntgabeverfahrens und berührt deshalb seine Rechtmäßigkeit nicht (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1962 - BVerwG I B 142.62 - [RdL 1963, 134]). Was schließlich die Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der auf bayerischem Landesrecht (Art. 21 Abs. 1 BayerAGFlurbG) beruhenden Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans in einzelnen Teilen vortragen, kann ihrer Klage gegen den Neuverteilungsplan ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Eine fehlende Rechtsgrundlage für die abschnittsweise Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans hätte nur die Fehlerhaftigkeit der veröffentlichten Planteile zur Folge und ließe die mit der Bestandskraft verbundenen Wirkungen unberührt. Dies ergibt sich u. a. aus der Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, der der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen ist, daß selbst Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen eine Rechtsnorm für nichtig erklärt wird, auf die Bestandskraft behördlicher Entscheidungen keinen Einfluß haben.

12

Können somit die Kläger ihre Einwendungen gegen die Schätzung und die ihnen zugeteilte Abfindung nicht mehr durch Anfechtung der entsprechenden Teile des Flurbereinigungsplans geltend machen, so war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG für eine nachträgliche Zulassung ihrer Beschwerde gegeben waren. Das Flurbereinigungsgericht hat dies verneint. Seine Ausführungen halten jedoch insoweit einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, als es um die von den Klägern behauptete nachträgliche Werterhöhung ihrer Einlage in der Gemarkung "O." und die Wertminderung der in ein Wasserschutzgebiet einbezogenen Abfindung geht. Bei der Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist davon auszugehen, daß eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen regelmäßig in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen zu der Zeit als die Beschwerdefrist lief, der jetzt geltend gemachte Grund noch nicht zur Seite stand, und wenn seit Kenntnis dieses Grundes nur wenige Monate verstrichen sind Die Kläger haben hierzu geltend gemacht, ihnen sei erst im Jahre 1964 durch die nachträgliche Einbeziehung von 60 Dezimale ihrer Einlage in der Gemarkung "O." den gemeindlichen Bebauungsplan bekanntgeworden, daß es sich hierbei um Bauland handele. Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, dieses Vorbringen sei unerheblich, weil es für die Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung auf den Zeitpunkt der am 1. Oktober 1959 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung ankomme, steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In seinen Urteilen vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 236.65 - (Buchholz 424.01 § 44 Nr. 17 und § 134 Nr. 4 = RdL 1970, 20) und BVerwG IV C 29.66 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in Bayern, wo sich die Praxis entwickelt hat, nach Aufstellung des Neuverteilungsplans zunächst die vorläufige Besitzeinweisung anzuordnen und dann erst den Flurbereinigungsplan im übrigen bekanntzugeben, der für die Beurteilung der Wertgleichheit zwischen Einlage und Abfindung maßgebende Zeitpunkt derjenige ist, in welchem die rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung eintreten. Dies ist nicht die vorläufige Besitzeinweisung, sondern die Ausführungsanordnung, denn erst in ihr wird der Zeitpunkt des Rechtsübergangs festgelegt. Dies gilt auch für die vorzeitige Ausführungsanordnung (§§ 61 bis 64 FlurbG). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen o.a. Urteilen im einzelnen entgegengetreten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

13

Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß Wertänderungen, die der Altbesitz der Kläger in der Gemarkung "Ochsenbeutel" in dem Zeitraum zwischen der Wertermittlung und der am 11. November 1965 verfügten vorzeitigen Ausführungsanordnung erfahren hat, nachträglich zu berücksichtigen sind. Ob die Behauptung der Kläger zutrifft, ihre Einlage in der Gemarkung "O." habe nach der am 27. November 1958 bekanntgegebenen Feststellung der Schätzwerte Baulandqualität erlangt, hat das Flurbereinigungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht festgestellt. Rechtserheblich ist aber auch der Vortrag der Kläger, die ihnen zugewiesene Abfindung sei nachträglich dadurch in ihrem Wert gemindert worden, daß das Landratsamt K. im August 1964 seine Absicht bekanntgegeben habe, diese Grundstücke in ein Wasserschutzgebiet einzubeziehen, wodurch ihre Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt werde. Insoweit machen die Kläger nachträglich Einwendungen gegen den Neuverteilungsplan geltend, die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG Beachtung verdienen. Da das Flurbereinigungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Flurbereinigungsgericht wird in seiner erneuten Entscheidung, falls das Vorbringen der Kläger zutrifft, auch zu prüfen haben, ob zeitliche Grenzen der Gewährung von Nachsicht entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn seit Kenntnis des Grundes unangemessen lange Zeit verstrichen ist. Schließlich bedarf es noch der Prüfung, ob der Abfindungsanspruch der. Kläger überhaupt durch die nachträglich erhobenen Einwendungen berührt wird.

14

Was die Kläger im übrigen gegen die Art und den Umfang ihrer Abfindung vortragen, ist nicht geeignet, ihre Abfindungsbeschwerde nachträglich zuzulassen. Insoweit handelt es sich um Umstände, die den Klägern bereits bei der Bekanntgabe des Neuverteilungsplans, Teil II des Flurbereinigungsplans, hinreichend bekannt waren und die sie deswegen im Wege der Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FlurbG hätten geltend machen müssen. Da sie ihre zunächst erhobene Beschwerde jedoch später zurückgenommen haben, trifft sie die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG mit der Folge, daß sie mit ihren Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan ausgeschlossen sind. Für eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG fehlt insoweit jeglicher Anlaß. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, es müsse ihnen wegen der Entfernungsverschlechterung zu den Abfindungsgrundstücken ein Ausgleich gewährt werden.

15

Die von den Klägern gegen ihre Belastung mit Beiträgen zu den Ausführungskosten erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist es für die Bemessung der Beiträge ohne rechtliche Bedeutung, ob der Betroffene wertgleich abgefunden worden ist. Der Beitragsmaßstab kann für alle Teilnehmer nur einheitlich festgesetzt werden. Es darf mithin kein Verteilungsmaßstab festgelegt werden, der die Heranziehung eines Teilnehmers von der Größe seiner Umlegungsvorteile abhängig macht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1970, a.a.O.). Eine Beitragsbefreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn ein Teilnehmer keinen oder nur einen geringen Anteil an der sich aus der Umlegung im allgemeinen ergebenden Wert Steigerung seiner Besitzstände hat. Daß ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben ist, hat das Flurbereinigungsgericht revisionsrechtlich unangreifbar festgestellt. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, daß einzelne Grundstücke anderer Teilnehmer von den Ausführungskosten befreit wurden, handelt es sich nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils um Gemeindeödland und einige ortsnahe oder innerhalb der Ortslage gelegene Parzellen, die durch die Flurbereinigung keine Veränderung erfahren haben. Ihre Freistellung von der Beitragspflicht ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Kläger können auch nicht Befreiung von den Kosten der Dränagemaßnahmen, von denen sie nach ihrer Behauptung keinen Vorteil haben, verlangen. Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG IV B 16.69 - [RdL 1971, 40]). Um solche Maßnahmen handelt es sich aber bei den von den Klägern beanstandeten Wegebau- und Dränagearbeiten nicht. Geländeunterschiede innerhalb des Flurbereinigungsgebiets, die für einzelne Gebietsteile höhere Aufwendungen für den Wegebau oder für die Melioration der Grundstücke erforderlich machen, rechtfertigen nicht die Anwendung des § 19 Abs. 2 FlurbG. Es entspricht vielmehr dem Wesen der Teilnehmergemeinschaft als einer Schicksalsgemeinschaft, daß auch Aufwendungen für Maßnahmen der Flurbereinigung in den Lagen mit ungünstigem oder schwierigem Gelände grundsätzlich von allen Teilnehmern getragen werden (vgl. auch Hillebrandt-Engels-Geith, RUO, Anm. 7 zu § 20).

16

Schließlich hat das Flurbereinigungsgericht im Ergebnis zu Recht die von ihm als "Ausbaubeschwerden" behandelten Einwendungen der Kläger gegen die auf ihren Abfindungsgrundstücken durchgeführten Planierungsmaßnahmen und den mangelhaften Ausbau der Zufahrten zu den Grundstücken in Gew. 111 und 145 keiner sachlich-rechtlichen Prüfung unterzogen. Einer näheren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es insoweit nicht. Zu welchen Ausbaumaßnahmen die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Wege- und Gewässerplan, der als Teil des Flurbereinigungsplans (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) mit diesem den Beteiligten bekannt zumachen ist. In ihm ist nicht nur festzulegen, welche Linienführung das neue oder das für einen Ausbau vorgesehene Wege- und Gewässernetz haben soll, vielmehr muß der Plan auch Angaben darüber enthalten, welche baulichen Maßnahmen im einzelnen durchgeführt werden sollen. Dies schon deshalb, weil der Beteiligte den Flurbereinigungsplan insoweit mit der Begründung anfechten kann, er werde in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung beeinträchtigt, weil ein erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen sei (vgl. auch Binz: Die Ausbaubeschwerde im Flurbereinigungsverfahren, RdL 1962, 1). Andererseits muß aber auch den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, gegen zu aufwendige oder unzweckmäßige Ausbaumaßnahmen vorzugehen, da sie nach § 19 FlurbG zu den Kosten der Flurbereinigung beizutragen haben. Dies kann, weil der. Flurbereinigungsplan die Rechtsgrundlage für alle Ausbaumaßnahmen tatsächlicher Art bildet (§ 62 Abs. 3 FlurbG), nur durch Anfechtung des in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Wege- und Gewässerplans geschehen. Den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans kommt deshalb insoweit konstitutive Bedeutung zu, mit der Folge, daß der einzelne Teilnehmer, soweit sein Besitzstand betroffen wird, einen Rechtsanspruch auf Ausführung der in dem Wege- und Gewässerplan festgelegten Ausbau- und Bodenverbesserungsmaßnahmen hat. Weicht die Teilnehmergemeinschaft bei Ausführung des Plans von dessen Festsetzungen ab, so bestellt ein Anspruch des betroffenen Teilnehmers auf Herstellung eines dem Plan entsprechenden Zustandes (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwGE 21, 93 [97]). Umgekehrt kann er nur die Ausführung solcher Maßnahmen verlangen, die der Wege- und Gewässerplan ausdrücklich vorsieht. Im vorliegenden Fall enthält der Flurbereinigungsplan keine Festsetzungen über die Art und Weise des Ausbaues der Wege und Gräben sowie über etwa vorzunehmende Planierungs- und Dränagemaßnahmen. Die Kläger können deshalb nicht verlangen, daß die Zufahrten zu ihren Abfindungsgrundstücken in Gew. 111 und 145 in bestimmter Weise ausgebaut und Maßnahmen zum Schutz der im Überschwemmungsgebiet der Donau gelegenen Wiesenparzellen getroffen werden. Diese hätten sie vielmehr bereits in dem Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG oder spätestens mit der Planbeschwerde (§ 59 Abs. 5 FlurbG) geltend machen müssen.

17

Ebensowenig können die Kläger eine Verpflichtung der beklagten Teilnehmergemeinschaft erreichen, die durch Planierungsarbeiten vergrößerte Hängigkeit ihrer Grundstücke in Gew. 111 und 145 und die durch den Humusabtrag angeblich eingetretene Bodenverschlechterung zu beseitigen. Insoweit richten sich ihre Einwendungen gegen den tatsächlichen Vollzug des Flurbereinigungsplans. Mit ihrem Anspruch auf plan- und sachgerechte Ausführung des Flurbereinigungsplans sind die Kläger jedoch ausgeschlossen. Sie haben es versäumt, die angeblich unsachgemäße Durchführung der Planierungsarbeiten rechtzeitig zu rügen. Zwar handelt es sich hierbei um rein tatsächliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft, gegen die sich der betroffene Teilnehmer im Wege der an keine Frist gebundenen allgemeinen Leistungsklage wenden kann. Der Anspruch auf Beseitigung planwidrig oder schlecht ausgeführter Wegebau- oder sonstiger Vollzugsmaßnahmen kann jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Flurbereinigung unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens steht (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG I C 89.61 - [RdL 1962, 328]). Diesem Gedanken, der in mehreren Vorschriften zum Ausdruck kommt, dient vor allem die abschnittsweise Durchführung des Verfahrens, gegen deren Schlußakte den Teilnehmern Rechtsmittel mit verhältnismäßig kurzen Rechtsmittelfristen zustehen.

18

Für den einzelnen Teilnehmer ergeben sich aus diesem Verfahrensprinzip zeitliche Grenzen für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Teilnehmergemeinschaft auch dort, wo das Gesetz ausdrücklich keine derartige Begrenzung vorsieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG anerkannt (Urteil vom 7. Mai 1965 a.a.O.). In Fällen der vorliegenden Art gilt nichts anderes. Das Interesse aller Beteiligten an einer zügigen Ausführung des Flurbereinigungsplans gebietet auch hier, daß der Betroffene Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues innerhalb angemessener Frist erhebt. Dies schon deswegen, damit sich die von der Teilnehmergemeinschaft gemäß § 105 FlurbG zu tragenden Ausführungskosten alsbald ermitteln lassen und Nachforderungen von Beiträgen gegenüber den Teilnehmern vermieden werden. Überdies würde die Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG und die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft auf unabsehbare Zeit verschoben werden, sollte die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues zeitlich unbegrenzt möglich sein. Von einem Teilnehmer, der sich durch die tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplans in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, muß deshalb erwartet werden, daß er dies alsbald der Teilnehmergemeinschaft anzeigt. Dies haben die Kläger unterlassen. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsverfahren sind die beanstandeten Arbeiten in den Jahren 1959/1960 durchgeführt worden. Die Kläger haben indessen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erst im Rahmen ihrer gegen den Kostenverteilungsplan gerichteten Beschwerde im Jahre 1965 Mängel der Planierungsmaßnahmen gerügt. Daß sie dies schon vorher in Gesprächen mit einzelnen Vorstandsmitgliedern getan haben wollen, genügt nicht. Der Antrag ist vielmehr an die gemäß § 18 Abs. 1 FlurbG für die Ausführung von Bodenverbesserungsarbeiten zuständige Teilnehmergemeinschaft zu richten. Dies ist frühestens mit der Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan Teil III geschehen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber der Abschluß der Planierungsarbeiten schon über vier Jahre zurück. Von einer rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rösgen befindet sich auf Urlaub. Er ist an der Unterschrift verhindert. Prof. Hering
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz