Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1962, Az.: BVerwG I B 142.62
Möglichkeit der Anfechtung einer Willenserklärung; Verpflichtung zur Zustellung des Auszuges aus einem Flurbereinigungsplan; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 142.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.03.1962 - AZ: 81 VII 61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBaubl. 1963, 294
- R.d.L. 1963, 134
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 23. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens. Die Klägerin zu 2) ist durch den Kläger zu 1) vertreten. Sie haben gegen die Schätzung und gegen den Neuverteilungsplan Beschwerden erhoben. Eine Änderung der Abfindung hat der Kläger zu 1) vorbehaltlos anerkannt. Weiter hat er folgende Erklärung abgegeben: "Meine sämtlichen Beschwerden gegen die Neuverteilung und die Wertermittlung ziehe ich damit zurück." Am 4. Juli 1960 wurde dem Kläger zu 1) ein berichtigtes Flächenverzeichnis zugestellt. Mit einem am 9. September 1960 beim Flurbereinigungsamt eingegangenen Schreiben beanstandete er den ihm auferlegten Flächenabzug. Er bat um "Wiedereinsetzung in den alten Rechtsstand", da er seine unterschriftliche Zustimmung zum Neuverteilungsplan verweigert hätte, wenn er das Flächenverzeichnis rechtzeitig erhalten hätte. Der Vorsitzende des Spruchausschusses wies die Beschwerden mit der Begründung zurück, daß durch die Rücknahme der Rechtsbehelfe die Ergebnisse der Schätzung und der Neuverteilungsplan rechtskräftig geworden seien. Eine Anwendung des § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FlurbG komme nicht in Betracht.
Das Flurbereinigungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe die Rücknahme seiner Beschwerden wegen Willensmängeln nicht anfechten können; denn die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Irrtumsanfechtung fänden hier keine Anwendung. Erklärungen der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens, die für den Fortgang des Verfahrens maßgeblich seien, könnten nur dann als rechtsunwirksam behandelt werden, wenn sie arglistig herbeigeführt worden seien oder wenn sonst eine Verletzung von Treu und Glauben vorliege. Das sei nicht der Fall. Die Erklärung des Klägers zu 1) über die Rücknahme seiner Beschwerden sei such nicht deshalb unwirksam, weil er erst einige Zeit später ein neues, berichtigtes Flächenverzeichnis erhalten habe. Das Flächenverzeichnis sei kein Verwaltungsakt, gegen den ein Rechtsmittel gegeben wäre.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1)
Das Flurbereinigungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kläger keine sachliche Nachprüfung ihrer Abfindung fordern können, weil sie ihre Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan rechtswirksam zurückgenommen haben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a)
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob die in einem Flurbereinigungsverfahren abgegebenen Willenserklärungen der Beteiligten wegen Willensmängeln angefochten werden können. Zweifelhaft kann nur sein, ob der Kläger zu 1) die von ihm erklärte Rücknahme der Beschwerden gegen die Abfindung rechtswirksam wegen Irrtums angefochten hat. Insoweit liegt zwar eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage vor; denn die vom Flurbereinigungsgericht vertretene Rechtsauffassung ist nicht unbedenklich. Gleichwohl hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Revision kann nach dieser Vorschrift nur dann zugelassen werden, wenn die zweifelhafte Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren entschieden werden kann. Das ist aber deshalb nicht der Fall, weil die Frage offenbleiben müßte. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nicht vor. Der Kläger zu 1) war bei der Zurücknahme der Beschwerden nicht über den Inhalt der damit abgegebenen Erklärung im Irrtum; er behauptet euch nicht, daß er eine Erklärung dieses Inhalts nicht hat abgeben wollen. Ein etwaiger Irrtum über den Inhalt des Neuverteilungsplans kann die Anfechtung der Zurücknahme des Rechtsbehelfs nicht rechtfertigen. Im übrigen hat der Kläger zu 1) die Anfechtung auch nicht unverzüglich erklärt; er hat vielmehr mit der Anfechtung über zwei Monate seit der Zustellung des berichtigten Flächenverzeichnisses gewartet.
b)
Auch die Erwägung der Kläger, die Frist zur Anfechtung des Neuverteilungsplanes sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil ihnen das "Flächenverzeichnis" ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei und es sich hierbei um den für die Zuteilung maßgeblichen Verwaltungsakt handele, geben der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ist der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekanntzugeben. Bei der Bekanntgabe sind bestimmte Förmlichkeiten zu beachten. Hierzu gehört die Vorschrift des § 59 Abs. 3 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer vor dem Anhörungstermin einen "Auszug aus dem Flurbereinigungsplan" erhalten soll. Dieser Vorschrift kommt eine besondere Bedeutung für den Rechtsschutz der Beteiligten zu. Bei dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan handelt es sich um die einzige - dem Beteiligten ausgehändigte - amtliche Unterlage, die ihm Aufschluß über seine Abfindung und ihren Wert gibt. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel, um die im Flurbereinigungsplan getroffene und mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung dem Beteiligten zu verdeutlichen. Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der Teilnehmer und der Sicherstellung ihrer Rechte. Der Auszug soll nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 FlurbG dem Teilnehmer rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zugehen. Das Gesetz will somit den Betroffenen eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einräumen. Es kann daher nicht der Auffassung des Vorsitzenden des Spruchausschusses im Beschwerdebescheid gefolgt werden, daß der Auszug lediglich einem Informationszweck diene und diesem durch die Einzelbekanntgabe des Neuverteilungsplanes Genüge getan werde. Der Beteiligte soll vielmehr - unabhängig von der Erläuterung im Bekanntgabetermin - seine Abfindung an Hand des Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachprüfen können. Es soll ihm auf Grund dieser unterläge und bei entsprechender Überlegungsfrist Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist. Die dem Sinn der Vorschrift entsprechende Handhabung ist ein Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns.
Im vorliegenden Rechtsstreit kann jedoch nicht entschieden werden, ob das Verfahrenserfordernis des § 59 Abs. 3 FlurbG einer "zwingenden Schriftform" gleichzustellen ist, wie die Kläger annehmen, und welche rechtlichen Folgerungen sich ergeben, wenn die Vorschrift nicht beachtet worden ist; denn den Klägern ist nach ihrem eigenen Vortrag ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan vor dem Anhörungstermin übermittelt worden. Hinsichtlich des zweiten - berichtigten - Auszuges, der ihnen nach der Änderung des Planes zugegangen ist, gilt folgendes.
Das in § 59 FlurbG angeordnete Verfahren für die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes kommt nach § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auch für Planänderungen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Bekanntgabe der Änderung und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu beschränken ist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Der von einer Planänderung betroffene Teilnehmer ist hiernach hinsichtlich der Änderung ebenso wie bei der ersten Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes zu behandeln. Er soll über die vorgesehene Planänderung informiert werden und eine Überlegungsfrist erhalten. Ihm ist also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes förmlich vorzulegen, und er muß auf das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 2 FlurbG hingewiesen werden. Wird aber die Planänderung - wie im vorliegenden Fall - im Erörterungstermin in Anwesenheit des Betroffenen mit seiner Zustimmung vorgenommen so kann die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 mit § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 FlurbG, nach der der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, welcher die Änderungen nachweist, vorher zugestellt werden soll, nicht zum Zuge kommen. In diesem Fall, der auf einen Ausschnitt aus der Abfindung des Teilnehmers beschränkt ist, und in dem einer Beschwerde abgeholfen wird, ist dem Informationszweck durch die mündliche Verhandlung ausreichend Rechnung getragen, zumal der Betroffene eine Erläuterung an Ort und Stellt verlangen kann (§ 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Dadurch, daß er nach § 59 Abs. 5 FlurbG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 bay. AGFlurbG etwaige Beschwerden nicht nur im Erörterungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG, sondern innerhalb von zwei Wochen noch dem Terminstag auch schriftlich vorbringen kann, ist ihm auch eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Überlegungsfrist eingeräumt. Das vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft angewendete Verfahren steht hiernach mit dem Gesetz in Einklang. Die nach Abschluß des Verfahrens vor dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erfolgte Übersendung des berichtigten Auszuges aus dem Flurbereinigungsplan ist nicht mehr Bestandteil des Bekanntgabeverfahrens und berührt also seine Rechtmäßigkeit nicht.
Zu Unrecht nehmen die Kläger auch an, der ihnen am 4. Juli 1960 zugestellte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan sei der mit der Abfindungsbeschwerde angreifbare Verwaltungsakt und erst seine Übermittlung setze die Beschwerdefrist in Lauf. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 59 Abs. 2 FlurbG ist die Beschwerde gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan und nicht gegen den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zu richten. Der Auszug selbst enthält keine rechtliche Regelung eines Einzelfalls, die das Wesen eines Verwaltungsakts ausmacht. Das gilt auch insoweit, als der Auszug die neuen Grundstücke des Teilnehmers nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweisen muß. Der Auszug ist eine Urkunde über einen inhaltlichen Teil des Flurbereinigungsplanes. Da es sich somit nicht um einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt handelt, kann die beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sich ergebende Rechtsfolge, daß die Anfechtungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, nicht eintreten. Der den Klägern nach der unanfechtbar gewordenen Änderung des Neuverteilungsplans zugestellte berichtigte Auszug hat somit keine neue Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt.
2)
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nicht gerechtfertigt.
Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, nach seiner Überzeugung sei die Beschwerderücknahme nicht durch eine Drohung herbeigeführt worden. Es hat hierfür zwei Gesichtspunkte angeführt, nämlich daß die Kläger für ihre Behauptung keinen Beweis hätten erbringen können und daß es sich bei dem Abzug offenbar um 2.304 WVZ für einen Entfernungsgewinn handele. Trotz der knappen Begründung entspricht das Urteil insoweit dem § 108 Abs. 1 VwGO. Es trifft nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu, daß das Gericht verpflichtet gewesen wäre, den Vorsitzenden der Beklagten als Zeugen oder als Kartei zu vernehmen. Nach den Verfahrensunterlagen sind dem Kläger 2.304 WVZ für einen Entfernungsgewinn abgezogen worden. Das hat die Beklagte - von den Klägern nicht bestritten - vorgetragen. Die behauptete Drohung soll bei der Behandlung der Beschwerden erfolgt sein, also in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft hat ans für seine Person und den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft bestritten. Er hat für die Unrichtigkeit des klägerischen Sachvortrages Beweis durch Vernehmung von zwei Vorstandsmitgliedern angeboten. Demgegenüber haben die Kläger für ihre Behauptung keine Beweismittel genannt, sie haben nicht einmal dargelegt, warum sie mit ihrem Vertrag erstmalig in der Klage - und zwar längst nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 124 BGB - hervorgetreten sind. Lei dem ungewöhnlichen Sachverhalt wäre es ihre Sache gewesen, einen Beweis anzubieten, der Aussicht bot, die Richtigkeit ihres Vertrages darzutun und der die den Umständen nach bestehende Vermutung, daß sich der Kläger zu 1) irrt, hätte ausräumen können. Ein Verfahrensverstoß ist nach allem nicht schlüssig vorgetragen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625)
Hering
Dr. Böhmer