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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1991, Az.: BVerwG 5 B 68.91

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 68.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 26.02.1991 - AZ: 2 BA 9/90

Fundstelle

  • SGb 1992, 546 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.

2

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5>). Die Beschwerde bezeichnet zwar das Urteil des beschließenden Senats vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 - (BVerwGE 62, 261 ff.) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einkommensmindernd abgesetzt werden können, legt jedoch nicht dar, daß die Vorinstanz von dem in dieser Entscheidung entwickelten Rechtssatz zur Auslegung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG entscheidungserheblich abgewichen sei. Der Beschwerde ist statt dessen lediglich zu entnehmen, daß sie die tatrichterliche Anwendung des in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsatzes auf den entschiedenen Fall für unrichtig hält. Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 260, 269 und 294>).

3

Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Dr. Rothkegel