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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1985, Az.: BVerwG 5 C 7.82

Flurbereinigung; Veränderung; Wesentliche Veränderung; Geschlossene Waldfläche; Vorläufige Besitzeinweisung; Flurbereinigungsrechtliches Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 7.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.11.1981 - AZ: 9 G 16.81

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 369 - 378
  • AgrarR 1986, 213-214
  • NJW 1986, 1888-1890 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 641 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1991, 151 (amtl. Leitsatz)
  • Rdh 1987, 130-132

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff "verändern" in § 85 Nr. 7 FlurbG bezieht sich auf Änderungen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art.

  2. 2.

    Wesentliche Veränderungen einer geschlossenen Waldfläche von mehr als 3 ha Größe sind schon bei Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung zu berücksichtigen. Die vorläufige Besitzeinweisung bedarf deshalb insoweit der Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde.

  3. 3.

    Die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde kann noch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.

In der Verwaltungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 23. November 1981 wird verworfen, soweit damit die Abweisung der Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, das Einlageflurstück Gemarkung L. Flur 9 Nr. 432 aus dem Flurbereinigungsverfahren L. auszuschließen, angegriffen wird.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist mit den Waldgrundstücken Gemarkung L. Flur 9 Nrn. 432, 450/1 und 452 an der Flurbereinigung L. beteiligt. Sie begehrt für das 4,3524 ha große Grundstück Flur 9 Nr. 432 die Ausschließung aus dem Flurbereinigungsverfahren und bezüglich ihrer gesamten Einlage mit einer Fläche von zusammen 4,6791 ha die Aufhebung der am 15. August 1980 angeordneten, für die Stadt M. in der M. Zeitung und in der W. Rundschau öffentlich bekanntgemachten vorläufigen Besitzeinweisung. Das Grundstück Flur 9 Nr. 432 wird nach den Festsetzungen des im Jahre 1973 vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplanes durch einen Wirtschaftsweg durchschnitten. In den Besitz dieses Grundstücks sind, soweit es für den Ausbau des Wirtschaftsweges benötigt wird, die Beigeladene und hinsichtlich eines Teils der von dem Weg abgetrennten Fläche ein anderer Teilnehmer eingewiesen worden. In den Überleitungsbestimmungen zur vorläufigen Besitzeinweisung ist als Zeitpunkt des Besitzübergangs für Waldbestände der 1. April 1984, für forstlich genutzte neue Wegeflächen der 1. Oktober 1980 bestimmt.

2

Den Widerspruch der Klägerin vom 22. September 1980, mit dem sie verlangte, ihre drei Einlagegrundstücke aus dem Verfahren herauszunehmen, wies die obere Flurbereinigungsbehörde mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung lägen vor.

3

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr Einlageflurstück Flur 9 Nr. 432 aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuschließen und die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen insoweit aufzuheben, als ihre Einlageflurstücke betroffen sind.

4

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Ein Anspruch auf Ausschließung des Altbesitzgrundstücks stehe der Klägerin nicht zu. Gründe, die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 - FlurbG - die Ausschließung aus dem bestandskräftig angeordneten Flurbereinigungsverfahren als ermessensgerecht oder gar geboten erscheinen ließen, seien nicht dargetan. Auch seien nachträglich eingetretene Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 FlurbG, aufgrund derer sich die Durchführung der Flurbereinigung hinsichtlich des Altbesitzgrundstücks als nicht zweckmäßig erweisen könnte, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

6

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG seien gegeben. Der Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung habe daher im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde gelegen. Ermessensfehler seien nicht feststellbar.

7

Nicht zu beanstanden sei, daß die Waldflächen der Klägerin in die allgemeine vorläufige Besitzeinweisung einbezogen worden seien. Wenn insoweit von der Möglichkeit des § 65 Abs. 1 Satz 3 FlurbG kein Gebrauch gemacht worden sei, so sei dies angesichts der aus der Wege- und Gewässerkarte ersichtlichen Verzahnung der landwirtschaftlich genutzten und der forstwirtschaftlichen Flächen gerechtfertigt.

8

Die vorläufige Besitzeinweisung habe auch angeordnet werden können, um den vorzeitigen Ausbau des Wege- und Gewässernetzes frühzeitig zu ermöglichen. Zur tatsächlichen Überleitung in den neuen Zustand durch die Überleitungsbestimmungen gehörten alle zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Maßnahmen tatsächlicher Art, insbesondere auch der Ausbau der Wirtschaftswege als gemeinschaftliche Anlagen. In der Besitzverschaffung zu diesem Zweck liege zugleich die Ermächtigung an die Teilnehmergemeinschaft, die zugewiesene Fläche den Erfordernissen des im Wege- und Gewässerplan festgesetzten Ausbaus entsprechend zu verändern, d.h. hier sie zu roden. § 85 Nr. 6 FlurbG gelte nicht für Flächen, die künftig als Wege genutzt werden sollen.

9

Die Klage könne nicht darauf gestützt werden, daß die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG verletzt seien und § 85 Nr. 3 FlurbG unbeachtet geblieben sei. Über die Gestaltung der Abfindung und die Befreiung von Beiträgen werde nicht durch die vorläufige Besitzeinweisung, sondern durch den Flurbereinigungsplan entschieden. Allerdings könnten schwerwiegende und offensichtliche Abfindungsmängel unter Ermessensgesichtspunkten auch für die vorläufige Besitzeinweisung bedeutsam sein. Doch ließen sich bei der Abfindung der Klägerin solche Mängel nicht feststellen.

10

§ 85 Nr. 7 FlurbG sei ebenfalls nicht verletzt. Zwar handele es sich bei dem Altbesitzgrundstück Flur 9 Nr. 432 um eine geschlossene Waldfläche im Sinne dieser Vorschrift. Diese Fläche werde dadurch, daß der Klägerin zugunsten der Beigeladenen und eines anderen Teilnehmers der Besitz an annähernd 1/5 ihres Einlagegrundstücks entzogen werde, wesentlich verändert. Das Tatbestandsmerkmal "verändern" erfasse auch Maßnahmen, die sich wie vorläufige Besitzeinweisungen unmittelbar in Wirkungen tatsächlicher Art erschöpften. Jedoch liege die danach erforderliche Zustimmung vor. Das Forstamt W., als untere Forstbehörde zugleich Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 Nr. 7 FlurbG, habe mit Erklärung vom 12. November 1981 bestätigt, daß in dem am 26. Oktober 1973 nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 durchgeführten Termin der Wege- und Gewässerplan der Flurbereinigung L. gebilligt worden sei. In dieser Billigung liege nach ihrem objektiven Erklärungswert auch die Zustimmung zur späteren Zuteilung und besitzmäßigen Überlassung der Wegetrassenfläche an die Beigeladene.

11

Jedenfalls sei die Zustimmung durch die Erklärung der Forstaufsichtsbehörde vom 12. November 1981 erteilt worden. Dann sei zwar die Inanspruchnahme der für den Wirtschaftsweg vorgesehenen Fläche zunächst mangels vorher erklärter Zustimmung und damit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig gewesen. Dieser Mangel sei jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NW - durch Nachholung der Zustimmung geheilt worden. § 45 Abs. 2 VwVfG NW gelte wegen der Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens nicht für den Verwaltungsakt der vorläufigen Besitzeinweisung.

12

Soweit es um die Zuweisung eines Teils der vom Weg abgetrennten Fläche an einen anderen Teilnehmer gehe, sei die forstbehördliche Zustimmung erstmalig mit der Erklärung vom 12. November 1981 erteilt worden. Für die nachträgliche Heilung des auch hier zunächst gegebenen Verfahrensmangels gelte das vorher Gesagte entsprechend.

13

Da Fehler hinsichtlich der Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung ebenfalls nicht ersichtlich seien, sei die Klage abzuweisen.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie hält die anfängliche Einbeziehung ihres Einlagegrundstücks Flur 9 Nr. 432 in das Flurbereinigungsverfahren wegen Fehlens der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde für unwirksam, zumindest für anfechtbar. Jedenfalls müsse dieses Grundstück, mit dessen Einbeziehung der Beklagte auch gegen § 85 Nr. 3 FlurbG verstoßen habe, nachträglich aus der Flurbereinigung ausgeschlossen werden, weil der dort vorgesehene Weg, der anders geführt werden könne, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verbleibenden Restflächen unmöglich mache.

15

Was die vorläufige Besitzeinweisung angehe, sei nicht erkennbar, warum diese Maßnahme hier notwendig gewesen sei. Sie schaffe ein Ergebnis, das wirtschaftlich nicht mehr zu korrigieren sei. Infolge Verstoßes gegen § 85 Nr. 7 FlurbG sei zumindest die vorläufige Besitzeinweisung nichtig. Die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde könne nicht durch die pauschale Billigung des Wege- und Gewässerplans im Behördenanhörungsverfahren ersetzt werden. Sie sei auch nicht nachgeholt worden, weil die Erklärung der unteren Forstbehörde vom 12. November 1981, die nicht Forstaufsichtsbehörde sei, keine Zustimmung enthalte, sondern lediglich auf die Billigung des Wege- und Gewässerplans am 26. Oktober 1973 verweise. Schließlich könne auch die Begründung nicht überzeugen, mit der das Flurbereinigungsgericht die Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG NW verneint habe.

16

Der Beklagte ist der Meinung, daß die Revision hinsichtlich des auf das Grundstück Flur 9 Nr. 432 bezogenen Ausschließungsbegehrens unzulässig sei, weil das Flurbereinigungsgericht die Revisionszulassung auf den Antrag beschränkt habe, mit dem die Klägerin die Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung verlange. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil, das er jedenfalls im Ergebnis für zutreffend hält.

17

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

18

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

19

1.

Soweit sie sich auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bezieht, den Beklagten zu verpflichten, das Einlageflurstück Gemarkung L. Flur 9 Nr. 432 aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuschließen, ist die Revision unzulässig, weil das Flurbereinigungsgericht die Zulassung des Rechtsmittels auf das die vorläufige Besitzeinweisung betreffende Klagebegehren eingeschränkt hat. Diese Beschränkung ergibt sich zwar nicht schon aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Doch steht dies der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [136]), sofern die Beschränkung zulässig ist und aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - [BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379] und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44]). Beides ist hier der Fall.

20

Die Klägerin hat zwei prozessuale Ansprüche geltend gemacht, die tatsächlich und rechtlich einen je selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bilden (zu diesem Erfordernis BVerwGE 49, 232 [234]; 50, 292 [295]; Urteil vom 6. November 1981 [a.a.O.]; BGHZ 53, 152 [155]). Ihr Begehren, das Waldgrundstück Flur 9 Nr. 432 aus der Flurbereinigung auszuschließen, zielt, wie insbesondere im Lichte des § 7 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) - FlurbG - deutlich wird, auf eine andere Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes. Demgegenüber ist das Verlangen, für die von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Grundstücke die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen aufzuheben, darauf gerichtet, den in bezug auf diese Grundstücke eingetretenen Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung (§ 65 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 1 FlurbG) rückgängig zu machen. Beide Ansprüche sind, was ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen angeht, voneinander unabhängig. Daß die vorläufige Besitzeinweisung bei einer Herausnahme des Flurstücks Flur 9 Nr. 432 aus dem Verfahren hinsichtlich dieses Grundstücks gegenstandslos würde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn dies wäre lediglich die faktische Folge der in diesem Fall eintretenden Neuabgrenzung des Verfahrensgebiets. Rückschlüsse auf das gegenseitige Verhältnis der vorbezeichneten Ansprüche, das allein durch die jeweils anspruchsbegründenden Voraussetzungen bestimmt wird, können daraus nicht gezogen werden.

21

Ist danach eine Zulassungsbeschränkung rechtlich möglich, so kann ferner nicht zweifelhaft sein, daß sie vom Flurbereinigungsgericht auch tatsächlich ausgesprochen worden ist. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassung ist im angefochtenen Urteil damit begründet, daß bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei, "ob die Zustimmungspflicht nach § 85 Nr. 7 FlurbG auch bei einer wesentlichen Veränderung nur des Besitzes an der geschlossenen Waldfläche besteht und ob die nach dieser Vorschrift notwendige Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde ... noch im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann" (Urteilsabdruck S. 16). Diese Fragestellung gibt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur insoweit, als es um den Anspruch der Klägerin geht, die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung mit Bezug auf ihre Einlagegrundstücke aufzuheben. Für das daneben geltend gemachte Ausschließungsbegehren sind die genannten Fragen ohne Bedeutung, weil weder mit der Anordnung der Flurbereinigung und der anfänglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebietes noch mit der späteren Herausnahme eines Grundstücks aus diesem Gebiet Besitzänderungen zum Nachteil des Altbesitzers verbunden sind. Daß davon auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, geht daraus hervor, daß es § 85 Nr. 7 FlurbG ebenso wie die Folgefrage nach, dem Zeitpunkt für die Nachholung der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde nur im Zusammenhang mit dem gegen die vorläufige Besitzeinweisung gerichteten Klagebegehren erörtert hat. Die Revisionszulassung durch das Flurbereinigungsgericht kann sich danach allein auf den zuletzt genannten Anspruch beziehen.

22

Die Revision ist daher zu verwerfen, soweit die Klägerin damit ihr Begehren weiter verfolgt, ihr Einlageflurstück Flur 9 Nr. 432 aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuschließen. Im übrigen könnte die Klägerin mit diesem Begehren auch in der Sache keinen Erfolg haben. Rechtsverstöße, die den die Flurbereinigung L. anordnenden Beschluß und damit die anfängliche Einbeziehung des genannten Grundstücks in das Flurbereinigungsgebiet hätten nichtig machen können, sind nicht ersichtlich (vgl. zur Einbeziehung von Waldflächen allgemein und zur Bedeutung des § 85 Nr. 3 FlurbG BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1961 - BVerwG 1 B 19.61 - [RdL 1961, 190 f.]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, von denen das Bundesverwaltungsgericht mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen auszugehen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist der Flurbereinigungsbeschluß bestandskräftig geworden; Anhaltspunkte für eine Nachsichtgewährung im Sinne des § 134 FlurbG liegen nicht vor. Eine Anfechtung des Anordnungsbeschlusses mit dem Ziel, die Einbeziehung des Waldgrundstücks Flur 9 Nr. 432 in die Flurbereinigung aufzuheben, kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch der Klägerin darauf verneint hat, dieses Grundstück nachträglich aus dem Verfahren auszuschließen.

23

2.

Soweit die Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung gerichteten Klage vorgeht, ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet. Das Flurbereinigungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Anordnung dieser Maßnahme rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt.

24

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts waren die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gegeben, als der Beklagte die Anordnung vom 15. August 1980 erlassen hat. Ob die vorläufige Besitzeinweisung erfolgen sollte, stand deshalb im Ermessen der Behörde (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1959 - BVerwG 1 B 167.58 - [Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 1]). Dem Flurbereinigungsgericht ist darin beizupflichten, daß Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO hier nicht festgestellt werden können. Soweit die Klägerin vorbringt, eine Notwendigkeit für die vorläufige Besitzeinweisung habe nicht bestanden, der Besitzübergang sei für die Waldflächen erst auf den 1. April 1984 festgelegt worden, verkennt sie den Zusammenhang dieser Festlegung mit Nr. 4.2 der Überleitungsbestimmungen, in der der Zeitpunkt für den Übergang von Besitz und Nutzung an den forstlich genutzten neuen Wegeflächen auf den 1. Oktober 1980 vorgezogen wurde. Ziel dieser als Einheit zu verstehenden Regelungen war es, den Teilnehmern die mit der Flurbereinigung verbundenen Vorteile auch hinsichtlich der Waldflächen möglichst frühzeitig zu verschaffen und dabei sicherzustellen, daß in Vollzug des vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplanes zunächst das für die Waldnutzung notwendige Wegenetz ausgebaut werden konnte (zu letzterem s. auch den zu dem Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ergangenen Beschluß des Senats vom 6. April 1982 - BVerwG 5 ER 300.82 -). Diese Zielsetzung steht im Einklang mit dem Zweck der dem Beklagten in den §§ 65 und 66 FlurbG erteilten Ermessensermächtigung.

25

Mit ihrem Einwand, bei Durchführung der vorläufigen Besitzeinweisung entstehe ein wirtschaftlich nicht mehr korrigierbares Ergebnis, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Dies ist schon in dem vorbezeichneten Beschluß des erkennenden Senats vom 6. August 1982 ausgeführt. Das Recht der Teilnehmer, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, wird durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß eine vorläufige Besitzeinweisung den Flurbereinigungsbehörden die Möglichkeit gibt, vollendete Tatsachen zu schaffen (BVerwG, Beschluß vom 22. März 1966 - BVerwG 4 B 146.65 - [RdL 1966, 167] mit weiteren Nachweisen). Dies gilt um so mehr, als auch die vorläufige Besitzeinweisung selbst mit der Begründung angefochten werden kann, daß zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Mißverhältnis bestehe oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes des betroffenen Teilnehmers führe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - BVerwG 4 B 2.66 - [RdL 1967, 219] - und 30. August 1968 - BVerwG 4 B 78.68 - [Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 2]).

26

Das Flurbereinigungsgericht hat hier das Vorliegen solcher Mängel verneint. An die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rodung der für den Wirtschaftsweg Flur 31 Nr. 2 benötigten Waldfläche begründe für die angrenzenden Holzbestände ihres Altbesitzgrundstücks Flur 9 Nr. 432 die Gefahr des Windbruchs, hat sie einen offensichtlichen, d.h. ohne weiteres erkennbaren Abfindungsmangel im vorstehend bezeichneten Sinne nicht dargetan, zumal der Beklagte dem entgegenhält, daß der genannte Weg abseits der Hauptwindrichtung liege. Das Flurbereinigungsgericht brauchte deshalb dieser Frage im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nachzugehen und konnte diese hierwegen auf die Möglichkeit der Anfechtung des Flurbereinigungsplans verweisen.

27

Dem angefochtenen Urteil ist auch darin zu folgen, daß die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nicht wegen Verstoßes gegen § 85 Nr. 7 FlurbG rechtswidrig ist. Das Flurbereinigungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß diese Vorschrift hier zu beachten war. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es das Vorliegen einer Zustimmungserklärung der Forstaufsichtsbehörde bejaht hat.

28

Nach § 85 Nr. 7 FlurbG darf eine geschlossene Waldfläche von mehr als 3 ha Größe nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden. Unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen zwar nicht die Waldgrundstücke Flur 9 Nrn. 450/1 und 452, weil sie nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht die genannte Größe erreichen. Erfaßt wird aber das Altbesitzgrundstück Flur 9 Nr. 432 mit einer Fläche von 4,3524 ha. Dieses Grundstück ist auch Gegenstand einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 85 Nr. 7 FlurbG.

29

Dabei ist mit dem Flurbereinigungsgericht davon auszugehen, daß sich das Tatbestandsmerkmal "verändern" wie in § 45 Abs. 1 FlurbG (s. dazu BVerwG, Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG 1 B 151.61 - [RdL 1963, 166]) auf Änderungen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art bezieht (ebenso Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 85 FlurbG RdNr. 58; Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 85 RdNr. 12). Für ein insoweit übereinstimmendes Normverständnis spricht nicht nur, daß § 45 Abs. 1 und § 85 Nr. 7 FlurbG den gleichen Begriff verwenden, sondern auch der Umstand, daß beide Vorschriften aus § 49 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) hervorgegangen sind (vgl. dort einerseits Absatz 1 und andererseits Absatz 2), also einem ursprünglich einheitlichen Regelungszusammenhang entstammen. Im Ergebnis richtig hat das Flurbereinigungsgericht die Ausrichtung des Merkmals "verändern" auf rechtliche wie tatsächliche Vorgänge auch aus Sinn und Zweck des § 85 Nr. 7 FlurbG gefolgert. Die Vorschrift dient - einerseits im Interesse des einzelnen Waldeigentümers, andererseits im über individuellen volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse - der Sicherung einer ordnungsmäßigen Waldbewirtschaftung sowie der Schonung und Erhaltung der vorhandenen Holzbestände (vgl. BT-Drucks. I/3385 S. 42 zu § 85). Von diesen Belangen wird nur der zuerst genannte auch durch rechtliche Veränderungen betroffen, so wenn aus der geschlossenen Waldfläche ein selbständiges, gegebenenfalls erstmals gebildetes Grundstück herausgenommen und einem anderen Teilnehmer zugewiesen wird. Dagegen werden durch tatsächliche Maßnahmen, durch die Waldbestände ihrer bisherigen Bestimmung entzogen werden, beide Zielsetzungen berührt. Dies schließt es aus, den Anwendungsbereich des § 85 Nr. 7 FlurbG auf rechtliche Veränderungen zu beschränken.

30

Erfolgt eine vorläufige Besitzeinweisung, sind Flächenänderungen der vorbezeichneten Art schon bei Erlaß dieses Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Dies trifft nicht nur für Eingriffe zu, die wie hier die vorzeitige Rodung der für den Wirtschaftsweg Flur 31 Nr. 2 benötigten Waldfläche die vorläufige Besitzeinweisung voraussetzen und dazu führen, daß der vorhandene Waldbestand tatsächlich verringert wird. Es gilt vielmehr auch für die den Holzbestand nicht beeinträchtigende Ausgliederung von Grundstücken, wie sie vorliegend mit der Zuweisung der von den Wirtschaftsweg abgetrennten Teilfläche an einen anderen Teilnehmer vorgesehen ist. Zwar läßt die vorläufige Besitzeinweisung die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken des Verfahrensgebietes unberührt, weil Änderungen insoweit erst mit Wirksamwerden der Ausführungsanordnung eintreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG). Doch greift auch die vorläufige Besitzeinweisung insofern in die Rechtsstellung des Eigentümers ein, als ihm Besitz, Verwaltung und Nutzung seiner Altgrundstücke entzogen werden und diese Befugnisse auf den Neubesitzer übergehen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Mit Rücksicht darauf ist es geboten, den Schutz des § 85 Nr. 7 FlurbG auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung vorzuverlegen.

31

Dem Flurbereinigungsgericht kann weiter darin gefolgt werden, daß die Veränderungen, die das von der Klägerin eingebrachte Grundstück Flur 9 Nr. 432 im Flurbereinigungsverfahren erfährt, im Sinne des § 85 Nr. 7 FlurbG wesentlich sind. Ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ist, wovon das angefochtene Urteil zutreffend ausgeht, Tat- und Rechtsfrage (ebenso Quadflieg, a.a.O., § 85 FlurbG RdNr. 59). Sie ist unterschiedlich zu beantworten je nachdem, ob allein eine rechtliche Veränderung eintreten oder ob - gegebenenfalls damit verbunden - in den vorhandenen Holzbestand eingegriffen, dieser also tatsächlich geschmälert werden soll. Im ersten, vornehmlich die Bewirtschaftungsinteressen des Eigentümers berührenden Fall ist eine Veränderung wesentlich, wenn sie die betroffene Waldfläche derart verkleinert, daß der Eigentümer zu einer Umstellung seiner bisherigen Bewirtschaftung gezwungen wird. Nur unbedeutende Flächenverluste, die eine solche Auswirkung nicht haben, reichen deshalb insoweit nicht aus (s. auch Quadflieg, a.a.O., § 85 FlurbG RdNr. 59). Anders verhält es sich im zweiten, zugleich das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse betreffenden Fall. Gemessen an der ökonomischen und erst recht gemessen an der - gleichfalls berücksichtigungsfähigen (zutreffend Quadflieg, a.a.O., § 85 FlurbG RdNr. 59) - ökologischen Bedeutung möglichst umfassender und in sich geschlossener Waldbestände haben auch tatsächliche Eingriffe, die flächenmäßig zu nur verhältnismäßig geringfügigen Verlusten führen, erhebliches Gewicht. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, daß das Flurbereinigungsgericht sowohl in der Abtrennung der jenseits des Wirtschaftsweges Flur 31 Nr. 2 für einen anderen Teilnehmer ausgewiesenen, etwa 1/7 des Altbesitzgrundstücks Flur 9 Nr. 432 betragenden Fläche als auch in der Inanspruchnahme des für diesen Weg benötigten Flächenstreifens im Umfang von rund 1/21 des genannten Grundstücks eine wesentliche Veränderung gesehen hat. Die Beteiligten nehmen dies ebenfalls an.

32

Die demzufolge nach § 85 Nr. 7 FlurbG erforderliche Zustimmung liegt vor. Sie ist zwar nicht von der Klägerin als Eigentümerin der betroffenen Waldfläche, aber vom Forstamt Waldbröl erteilt worden, das nach § 1 Abs. 2 des zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 290) geänderten nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GS NW S. 739) als untere Forstbehörde Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 Nr. 7 FlurbG ist. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Zustimmung dieser Behörde bereits 1973 bei Erörterung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) erklärt worden ist, ob also und gegebenenfalls in welchem Umfang die damals ausgesprochene Billigung dieses Plans die von § 85 Nr. 7 FlurbG geforderte Zustimmung einschließt. Denn jedenfalls ist diese Zustimmung mit der vom Beklagten im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Erklärung des Leiters des Forstamts W. vom 12. November 1981 abgegeben worden. Das Flurbereinigungsgericht hat diese Erklärung nicht lediglich als Hinweis auf die Billigung des Wege- und Gewässerplanes verstanden, sondern dahin ausgelegt, daß der wesentlichen Veränderung des Einlageflurstücks Flur 9 Nr. 432 sowohl mit Blick auf den Wegeausbau als auch hinsichtlich der Abtrennung eines Teilstücks zugunsten eines anderen Teilnehmers zugestimmt werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Auslegung, gegen die von der Klägerin zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. dazu BVerwGE 65, 61[BVerwG 19.02.1982 - 8 C 27/81] [68 f.] mit weiteren Nachweisen).

33

Zu Recht hat das Flurbereinigungsgericht angenommen, daß die in der Erklärung vom 12. November 1981 enthaltene Zustimmung das Fehlen einer vor Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erteilten Zustimmung heilen konnte. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438) - VwVfG NW -, auf den hier gemäß § 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - abzustellen ist, ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Bei der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde nach § 85 Nr. 7 FlurbG handelt es sich um eine Mitwirkungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NW, deren Fehlen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des maßgeblichen Verwaltungsakts, im vorliegenden Fall der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung, führt. Es gilt insoweit all das, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 36.68 - (RdL 1971, 326 [328] = DÖV 1972, 173 f. [BVerwG 16.04.1971 - BVerwG IV C 36.68]) zu dem Zustimmungsvorbehalt des § 85 Nr. 2 FlurbG dargelegt hat (vgl. auch Schwantag, a.a.O., § 85 RdNr. 5). Die forstaufsichtsbehördliche Zustimmung konnte deshalb nachträglich heilend erteilt werden (zutreffend Quadflieg, a.a.O., § 85 FlurbG RdNr. 60 in Verbindung mit RdNr. 25).

34

Dies konnte noch während des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens geschehen. Zwar dürfen nach Absatz 2 des § 45 VwVfG NW Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 dieser Vorschrift nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens und, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden. Wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend entschieden hat, gilt diese Regelung jedoch (entgegen der bei Quadflieg, a.a.O., Einleitung RdNr. 258, wiedergegebenen Übersicht) nicht für das Gebiet des Flurbereinigungsrechts. Das Flurbereinigungsgesetz, das nach Art. 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, enthält insoweit entgegenstehendes Recht, das sowohl dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes als auch den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder vorgeht (s. einerseits § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG und andererseits Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1983, § 1 RdNr. 11; Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1983, § 1 RdNr. 66; Leonhardt in Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1983, § 1 RdNr. 35 a).

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§ 45 Abs. 2 VwVfG NW geht im Zusammenhang mit § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NW davon aus, daß auf die mitwirkungspflichtige Behörde bei Nachholbarkeit der Mitwirkung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Art von psychologischem Zwang ausgeübt würde, diese Mitwirkung aus Gründen der "Behördensolidarität" im Hinblick auf die negativen Folgen eines verlorenen Behördenprozesses nicht mehr zu versagen, obwohl sie anfangs aus sachlichen Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre (so zur entsprechenden Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes BT-Drucks. 7/910 S. 66 zu § 41 Abs. 2). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß sich Behörden und Gerichte im Verwaltungsrechtsstreit als strikt getrennte Gewalten mit wesensverschiedener Aufgabenstellung gegenüberstehen (vgl. auch Kopp, a.a.O., § 45 RdNr. 39). Auf das Verhältnis zwischen Flurbereinigungsbehörden und Flurbereinigungsgerichten läßt sich diese Vorstellung nur eingeschränkt übertragen. Diese Gerichte haben zwar ebenfalls die Aufgabe, Verwaltungskontrolle zu üben. Doch wird diese Aufgabe - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozeß - ergänzt und überlagert durch die den Flurbereinigungsgerichten in § 144 FlurbG erteilte Ermächtigung, wie die Behörde selbst rechtsgestaltend tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - [RdL 1962, 328]). Diese Ermächtigung, die sich auf alle Verwaltungsakte bezieht, die gemäß § 140 FlurbG flurbereinigungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (Schoof in Seehusen/Schwede, a.a.O., § 144 RdNr. 1; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 144 Anm. 3), dient dem Ziel, den für die Durchführung der Flurbereinigung bestimmenden Gedanken der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) auch im Bereich der Flurbereinigungsgerichte zu verwirklichen (s. BVerwGE 8, 65 [67] [BVerwG 10.12.1958 - BVerwG V C 585/56] sowie Urteil vom 12. Juli 1962 [a.a.O.]). Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung muß jede nicht durch besondere Umstände gerechtfertigte Verfahrensverzögerung unterbleiben. Die Flurbereinigungsgerichte sind gehalten, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten, wenn eben möglich, zu einem sachlichen Abschluß zu bringen. Daraus erklärt sich nicht nur, daß Mängel des flurbereinigungsbehördlichen Verfahrens regelmäßig keinen Anlaß zu einer Zurückverweisung im Sinne des § 144 Satz 1, 2. Alt. FlurbG geben können (dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 [a.a.O.]). Daraus folgt vielmehr auch (und erst recht), daß es zulässig ist, Mitwirkungshandlungen der in § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NW bezeichneten Art auch noch nach Erhebung der flurbereinigungsgerichtlichen Klage nachzuholen und damit den Verfahrensfehler zu heilen.

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Das schon erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1971 steht dem nicht entgegen. Die Frage, ob die nach § 85 Nr. 2 FlurbG erforderliche Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde noch nach Klageerhebung erteilt werden kann, ist dort ausdrücklich offengeblieben (RdL 1971, 326 [329]). Eine Tendenz dahin, daß die Nachholung der Zustimmungserklärung in einem solchen Fall unzulässig sein könnte, läßt sich dieser Entscheidung deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnehmen. Fehl gehen auch die Ausführungen der Klägerin, die sich gegen die Darlegungen richten, mit denen das Flurbereinigungsgericht (auf S. 15 des angegriffenen Urteils) die Notwendigkeit der Beschleunigung des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die hier angefochtene Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung begründet hat. Diese Darlegungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beschleunigten Durchführung der Flurbereinigung insbesondere in Fällen, in denen die Aufhebung oder Änderung der von einem Teilnehmer angegriffenen Maßnahme Folgewirkungen für andere Beteiligte hat (vgl. vor allem BVerwGE 4, 191 [194]; Urteil vom 12. Juli 1962 [a.a.O.]). In Verfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung geht, kann es ebenfalls zu solchen Drittwirkungen kommen.

37

Nicht erkennbar ist, daß die Entscheidung des Forstamts W. den wesentlichen Veränderungen des Einlagegrundstücks Flur 9 Nr. 432 zuzustimmen, auf sachwidrigen Erwägungen beruhen könnte.

38

Das Flurbereinigungsgericht hat schließlich festgestellt, daß Fehler hinsichtlich der Bekanntmachung der vorläufigen Besitzeinweisung nicht ersichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Revision kann deshalb auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen § 65 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 110 FlurbG Erfolg haben.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, besteht nicht.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Zehner
Rotter
Dr. Hömig