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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1996, Az.: BVerwG 9 C 110/95

Bekenntnis zum deutschen Volk; Äußerer Erklärungsinhalt; Subjektives Bewußtsein; Umsiedlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 110/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 30.09.1993 - 2 K 17/93
VGH Mannheim 05.04.1995 - 16 S 3118/93

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 205 - 211
  • DVBl 1996, 1265-1267 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 87 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vermutung, daß hinter einer Erklärung, die sich nach dem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, regelmäßig auch ein entsprechendes subjektives Bewußtsein steht, kann entkräftet sein, wenn sich an die Erklärung ein Verhalten anschließt, das damit unvereinbar ist.

2. In der Meldung zur Umsiedlung aufgrund der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus der Südbukowina und der Dobrudscha vom 22.10.1940 kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegen.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 24. November 1962 in Südbukowina, Rumänien, geboren. Sein Vater war rumänischer Volkszugehöriger. Seine Mutter geborene kam am 27. Mai 1943 in Linz an der Donau zur Welt. Sie stammt von dem am 17. September 1900 in geborenen Sägereiarbeiter und dessen am 24. Dezember 1904 in, Südbukowina, geborenen Ehefrau geb. ab.

2

Die Großeltern des Klägers mütterlicherseits, nahmen an der Umsiedlung aufgrund der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus der Südbukowina und der Dobrudscha vom 22. Oktober 1940 teil. Die Familie traf am 16. Dezember 1940 im Lager 8 in /Donau ein, wo sie zunächst lebte. Bei der sog. "Schleusung" durch die Einwandererzentralstelle Anfang Oktober 1941 gab der Großvater des Klägers folgende Erklärung ab:

3

"Ich stelle keinen Antrag auf Einbürgerung. Ich bin väterlicherseits rumänischer, mütterlicherseits deutscher Abstammung und bekenne mich zum rumänischen Volkstum. Meine Ehefrau ist väterlicherseits rumänischer, mütterlicherseits deutscher Abstammung und bekennt sich zum rumänischen Volkstum. Umgangssprache in der Familie ist Deutsch/Rumänisch."

4

In der "Stellungnahme der Deutschen Volksgruppe" heißt es dazu: "A. ist unehelich, Vater war Rumäne, Mutter Deutsche. A. ist rumänisch erzogen worden, bekennt sich zum rumänischen Volkstum, will nach Rumänien zurück, da Heimweh. Ehefrau rumänisch-deutscher Abstammung, spricht deutsch, aber romanisiert. " Der Sonderbeauftragte des Reichsministers des Innern bei der Einwandererzentralstelle, Fliegende Kommission X, traf sodann am 2. Oktober 1941 folgende Verfügung: "A. stellt keinen Antrag, will nach Rumänien zurück. Auf Anordnung von... wird im Einvernehmen mit dem Kommissionsleiter... die Rückkehr genehmigt, weil Familie überwiegend fremdstämmig, sich zum rumänischen Volkstum bekennt ...".

5

Da sich Rumänien jedoch unter Hinweis auf Art. 19 der Umsiedlungsvereinbarung grundsätzlich weigerte, Umsiedler aus der Südbukowina auf Dauer zurückzunehmen, verblieb die Familie des Großvaters zunächst in einem Lager in Budweis (damals Protektorat Böhmen und Mähren) und lebte später in einem Lager in Linz an der Donau, wo 1943 die Mutter des Klägers geboren wurde. Aus Budweis und Linz richtete der Großvater des Klägers mehrere von seiner Ehefrau mitunterzeichnete Gesuche an die Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt, in denen er darum bat, seiner Familie die Rückkehr in die Südbukowina zu ermöglichen. Zur Begründung gab er unsägliches Heimweh, zurückgebliebene Verwandte sowie Krankheit durch das Lagerleben an und führte weiter aus, sie seien Rumänen und könnten mit ihren Gefühlen unmöglich in Deutschland leben; sie verlangten doch nichts Schlechtes, wenn sie in ihre alte Heimat zurückkehren wollten, die zur Zeit der Umsiedlung in größter Gefahr gewesen sei, von den Russen besetzt zu werden, die nur einige Kilometer entfernt gestanden hätten.

6

Diese Rückkehrgesuche wurden durch Bescheid des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Einwandererzentralstelle, vom 4. Februar 1942 mit der Begründung abgelehnt, daß Umsiedler aus der Südbukowina grundsätzlich nicht die Erlaubnis zur Rückkehr erhielten.

7

Die Familie des Großvaters verblieb daher bis September 1945 in Linz an der Donau. Sodann kehrte sie nach zurück.

8

Die Mutter des Klägers besuchte hier zunächst die Volksschule, war sodann beim Volksrat in später als Hausfrau, Krankenschwester und Küchenhilfe tätig. Der Kläger selbst erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Diplomelektronikarbeiters und nahm nach dem Militärdienst ein Studium am Polytechnischen Institut, Sektion Elektroenergetik, in auf, das er nach seinen Angaben als Diplomingenieur abschloß.

9

Im Juli 1990 reiste der Kläger nach Deutschland ein und beantragte, nachdem ihm im Wege der Härteregelung ein Aufnahmebescheid erteilt worden war, die Ausstellung des Vertriebenenausweises. Dieses Begehren blieb im Verwaltungsverfahren, in dem der Kläger eine Erklärung seines Großvaters vom 28. März 1991 vorlegte, er widerrufe die seinerzeit vor der Umsiedlungskommission abgegebene Erklärung, ohne Erfolg.

10

Mit seiner Klage hat sich der Kläger darauf berufen, daß er neben Rumänisch auch Deutsch - und zwar hervorragend, wenn auch mit Akzent - spreche. Weiterhin hat er auf deutsche Vornamen in seiner Verwandtschaft hingewiesen und ausgeführt, daß dies sowie die Zugehörigkeit der Familie und der Vorfahren mütterlicherseits zur römisch-katholischen Kirche ein Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit darstelle.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger sei nicht bereits nach § 7 BVFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG als Vertriebener anzusehen, wobei dahinstehen könne, ob die Vorschrift des § 7 BVFG a.F. überhaupt auf ihn Anwendung finde. Seine Großeltern mütterlicherseits seien nämlich keine Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Sie seien zwar Ende 1940 aus ihrem Heimatort in der Südbukowina in das Gebiet des damaligen Deutschen Reiches umgesiedelt worden, aber 1945 in ihre Heimat zurückgekehrt. Das erfülle nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Diese Vorschrift setze nämlich neben einer tatsächlich erfolgten Umsiedlung voraus, daß die Umsiedlung in ein dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Vertreibungsschicksal eingemündet sei. Das sei nicht der Fall bei einer Umsiedlung, die vor oder nach Kriegsende beispielsweise durch Rückführungsmaßnahmen des früheren Heimatstaats des Umsiedlers oder durch dessen freiwilligen Entschluß wieder rückgängig gemacht worden sei. - Der Kläger sei aber auch nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Er sei kein deutscher Volkszugehöriger. Da er Spätgeborener sei, komme es auf die Bekenntnislage seiner Mutter und, da diese bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, letztlich auf die Bekenntnislage in der Familie der Großeltern mütterlicherseits zu diesem Zeitpunkt an. In dieser Hinsicht sei auf den Großvater als den die Familie prägenden Elternteil abzustellen. Der Großvater des Klägers habe jedoch kein bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien fortwirkendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Zwar liege darin, daß sich der Großvater im Jahre 1940 zur Umsiedlung gemeldet habe, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das durch die deutschen Sprachkenntnisse des Großvaters auch bestätigt werde. Der Großvater habe aber nach der Umsiedlung ein ausdrückliches Gegenbekenntnis abgegeben. Er habe die Einbürgerung verweigert. Im Einbürgerungsantrag vom 2. Oktober 1941 habe er ausdrücklich angegeben, daß er sich zum rumänischen Volkstum bekenne. Seine wiederholten Eingaben an die Volksdeutsche Mittelstelle und die Einwandererzentralstelle Litzmannstadt sprächen eine deutliche Sprache. Immer wieder habe der Großvater ausgeführt, sie seien Rumänen und wollten in ihre Heimat nach Rumänien zurück. Darin sei ein Gegenbekenntnis zu sehen. Diese Erklärungen habe der Großvater auch aus freiem Willen und unter Inkaufnahme einer Gefährdung seiner eigenen Person und Familie abgegeben. Auf die Motive, die zu dieser Erklärung geführt hätten, komme es letztlich nicht an, auch wenn diese für sich genommen nachvollziehbar und verständlich seien. Dieses Gegenbekenntnis sei auch nicht deshalb unerheblich, weil es nicht "in der Heimat" im Sinne des § 6 BVFG abgegeben worden sei. Grundsätzlich müsse ein Bekenntnis und damit auch ein Gegenbekenntnis zwar "in der Heimat", nämlich in dem Gebiet, aus dem die Vertreibung stattgefunden habe, abgegeben worden sein. Das könne jedoch für Umsiedlungsfälle nicht gelten. Aus tatsächlichen Gründen habe in diesen Fällen das weitere Bekenntnisverhalten, insbesondere ein Wiederholen oder Abrücken von einem bereits in der Heimat abgelegten Bekenntnis, nur im Ausland erfolgen können. Wenn spätere Erklärungen von Vertragsumsiedlern nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht "in der Heimat" im Sinne des § 6 BVFG abgegeben worden seien, hätte dies zur Folge, daß die Vertriebeneneigenschaft mit der Teilnahme an der Umsiedlung gegeben wäre. Das sei aber nicht mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG vereinbar. Der Vertriebenenstatus nach dieser Vorschrift sei nicht schon allein aufgrund der Teilnahme an der Vertragsumsiedlung gegeben, hinzu kommen müsse auch ein dem Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Schicksal. Demzufolge müßten Erklärungen, die für die Feststellung eines Bekenntnisses bzw. eines Gegenbekenntnisses von Bedeutung seien, auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund der Teilnahme an der Umsiedlung nicht mehr "in der Heimat" abgegeben worden seien. Das Gegenbekenntnis im Jahre 1941 bewirke allerdings nicht zwangsläufig, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im August 1944 nicht mehr möglich gewesen sei. Für ein ausdrückliches oder konkludentes Bekenntnis für den Zeitpunkt August 1944 seien jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Erklärung des Großvaters vom 28. März 1991 enthalte dazu nichts. Schließlich könne auch aus Indizien ein Bekenntnis des Großvaters des Klägers nicht hergeleitet werden.

12

Mit seiner Revision wiederholt der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Beklagte sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt führt zur Frage, ob die Großeltern des Klägers den Umsiedlerstatus erworben haben, aus: Personen, die zunächst umgesiedelt und zurückverschleppt worden seien, hätten nicht bereits durch die Umsiedlung den Status eines Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes erworben. Grundlegende Voraussetzung für das Entstehen der Vertriebeneneigenschaft sei der Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet. Auch die Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erfordere nach dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes den endgültigen Wohnsitzverlust. Davon könne keine Rede sein bei Personen, die zunächst umgesiedelt, aber im Zuge der Kriegswirren wieder in das Vertreibungsgebiet zurückgebracht worden seien.

Entscheidungsgründe

13

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem im Juli 1990 eingereisten Kläger, auf dessen Begehren gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n. F. grundsätzlich das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist, der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises (§ 15 Abs. 2 BVFG a. F.) nicht zusteht, weil er kein Vertriebener ist.

14

Der Kläger hat den Status eines Vertriebenen als Umsiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG nicht erworben. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn ein in der Person der Großeltern mütterlicherseits aufgrund ihrer Teilnahme an der Umsiedlung aus der Südbukowina entstandener Umsiedlerstatus auf den Kläger nach § 7 BVFG a. F. übergeleitet worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Auch wenn der Kläger als "Nachgeborener der zweiten Generation" der Vorschrift des § 7 BVFG a. F. unterfällt, kann er kein Umsiedler sein, weil seine Großeltern den Umsiedlerstatus nicht erworben haben. In dieser Hinsicht kann offenbleiben, ob der Umsiedlerstatus - wie das Berufungsgericht meint - nur dann entsteht, wenn die Umsiedlung in ein dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Vertreibungsschicksal eingemündet ist, oder ob nicht vielmehr - wofür gewichtige Gründe sprechen - dem Grundsatz nach davon auszugehen ist, daß - unter der Voraussetzung deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit - allein durch die Aufgabe des Wohnsitzes in dem Gebiet, aus dem die Umsiedlung erfolgt ist, die Umsiedlereigenschaft begründet und in der Regel durch nachfolgende Ereignisse nicht wieder beseitigt wird. Die Großeltern des Klägers sind nämlich nicht - wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG weiter voraussetzt - "als deutsche Volkszugehörige" umgesiedelt worden. Als deutsche Volkszugehörige könnten sie nach der maßgebenden Vorschrift des § 6 BVFG a. F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n. F.) nur angesehen werden, wenn kurz vor der Umsiedlung als dem hier maßgebenden Vertreibungsvorgang (vgl. Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; siehe auch Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 49.64 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 4) ein ausdrücklich oder durch schlüssiges Gesamtverhalten abgelegtes, durch wenigstens eines der in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen hätte oder dieses aus Indizien, namentlich hinreichend vorhandenen Merkmalen im Sinne des § 6 BVFG a. F., hergeleitet werden könnte. Das ist nicht der Fall.

15

Allerdings ist - wenngleich die bloße Teilnahme an einer Umsiedlung für sich allein lediglich eine gewisse Vermutung für die deutsche Volkszugehörigkeit begründet (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 3 B 53.76 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 46) - mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß in Erklärungen, die anläßlich der bevorstehenden Umsiedlung aus der Südbukowina abgegeben wurden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegen kann. Das ist bereits im Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66) - allerdings ohne weitere Begründung - angenommen worden. Die deutsch-rumänische Vereinbarung über die Umsiedlung der Deutschen aus der Südbukowina und der Dobrudscha vom 22. Oktober 1940 (abgedruckt bei Jachomowski, Die Umsiedlung der Bessarabien-Bukowina- und Dobrudschadeutschen, Buchreihe der Südostdeutschen, Historischen Kommission, Bd. 32, München 1984) sah nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die "Umsiedlung der Angehörigen des deutschen Volkstums" vor, wobei sich die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nach den Kriterien des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 - RMBliV S. 783 - richtete (Globke, Die Staatsangehörigkeit der volksdeutschen Umsiedler aus Ost- und Südosteuropa, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1943, S. 1, 4), die jedoch in Abs. 2 Satz 1 des Erlasses ungeachtet kleinerer Unterschiede im Wortlaut mit denen des § 6 BVFG a. F. der Sache nach identisch sind. Nach Art. 1 Abs. 3 der Umsiedlungsvereinbarung war die Umsiedlung freiwillig. Ihr unterlagen nur solche Personen, die den Wunsch zur Umsiedlung geäußert hatten. Dieser Wunsch wurde schriftlich oder mündlich durch eine Meldung bei einer deutsch-rumänischen Umsiedlungskommission zum Ausdruck gebracht (Art. 12 der Vereinbarung). Zur Umsiedlung wurde durch öffentlichen Aufruf aufgefordert: "Wir rufen alle Deutschstämmigen auf, sich bei den deutschen Bevollmächtigten an den angegebenen Orten zu melden und den Wunsch zur Umsiedlung zu äußern" (Jachomowski a.a.O. S. 232). Wer - wie hier die Großeltern mütterlicherseits des Klägers - diesem oder entsprechenden weiteren Aufrufen(vgl. Jachomowski a.a.O. S. 234) folgte und sich zur Umsiedlung meldete, brachte damit - in ähnlicher Weise wie durch einen Antrag auf Aufnahme in den Steirischen Heimatbund (BVerwGE 97, 93) oder durch einen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste (BVerwGE 92, 70) - nach außen hin zum Ausdruck, ein Angehöriger der umzusiedelnden deutschen Volksgruppe zu sein.

16

Das reicht indessen für sich allein zur Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus. Vielmehr ist als weitere selbständige Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich, daß hinter dem äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv das Bewußtsein und der Wille stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar kann aus einem Verhalten, das sich nach seinem äußeren Erklärungsinhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, in der Regel gleichzeitig auch auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden, so daß nach den Motiven, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, nicht zu forschen ist. Das gilt jedoch nicht schlechthin. Eine Ausnahme hat der Senat dann gemacht, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, daß eine Erklärung, die sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt, durch eine Maßnahme der nationalsozialistischen Eindeutschungspolitik herbeigeführt worden war, also nicht auf dem freien Willen des Erklärenden beruhte (BVerwGE 92, 70;  97, 93) [BVerwG 03.11.1994 - 3 C 17/92]. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist hier freilich nicht gegeben. Nach Art. 1 Abs. 3 der deutsch-rumänischen Umsiedlungsvereinbarung vom 22. Oktober 1940 war die Umsiedlung freiwillig; es durfte kein unmittelbarer oder mittelbarer Zwang ausgeübt werden. Das ist auch in der Praxis nicht geschehen (Jachomowski a.a.O. S. 97, 99). Der Senat hat jedoch schon in dem angeführten Urteil vom 16. Februar 1993 (BVerwGE 92, 70 (76) [BVerwG 16.02.1993 - 9 C 25/92]) zu erkennen gegeben, daß es weitere Sachverhalte geben kann, bei deren Vorliegen aus dem äußeren Erklärungsinhalt nicht gleichzeitig auf die subjektive Seite des Bekenntnisses geschlossen werden kann mit der Folge, daß die Ernsthaftigkeit der Erklärung im Einzelfall nachgewiesen sein muß. Das ist dann der Fall, wenn sich an die sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung ein mit dem Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, nicht zu vereinbarendes Verhalten anschließt. Ein späteres Verhalten kann nämlich Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für eine frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein "wirkliches Bekenntnis" zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist (BVerfGE 17, 224 (228) [BVerfG 12.02.1964 - 1 BvR 253/63]).

17

So ist es unter den hier vorliegenden Umständen. Der Großvater des Klägers hat bereits während des Umsiedlungsverfahrens bei der sogenannten Schleusung durch die Einwandererzentralstelle vor der Fliegenden Kommission X sogleich erklärt, er stelle keinen Einbürgerungsantrag, er sei väterlicherseits rumänischer Abstammung und bekenne sich zum rumänischen Volkstum; seine Ehefrau sei väterlicherseits ebenfalls rumänischer Abstammung und bekenne sich auch zum rumänischen Volkstum. Letztere Erklärung hat er namens und auch im Einverständnis mit seiner Ehefrau angegeben, wie sich daraus ergibt, daß diese die späteren Rückkehrgesuche mitunterzeichnet hat. Auch in diesen Gesuchen bringen die Großeltern des Klägers zum Ausdruck, daß sie und ihre Kinder Rumänen seien und mit ihren Gefühlen nicht in Deutschland leben könnten. Sie klagen zwar auch über Heimweh und Krankheit. Das ändert indessen nichts daran, daß aufgrund der vor der Fliegenden Kommission X abgegebenen Erklärungen, die nicht etwa unter Zwang abgegeben wurden, sondern im Gegenteil ihrerseits den Großeltern Nachteile hätten bereiten können (vgl. Jachomowski a.a.O. S. 143, 144), die regelmäßig gegebene Vermutung entkräftet ist, daß einer sich äußerlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung auch ein entsprechendes subjektives Bewußtsein zugrunde liegt. Vielmehr ist nicht auszuschließen, daß die Großeltern des Klägers - wie sie in ihrem Schreiben vom 25. Februar 1942 an die Einwandererzentralstelle anklingen lassen - sich lediglich deshalb zur Umsiedlung gemeldet haben, weil sie befürchteten, auch ihr Heimatort in der Südbukowina könne ebenso wie die Nordbukowina von den Russen besetzt werden. Das geht zu Lasten des Klägers. Die Erklärung seines Großvaters vom 28. März 1991, er widerrufe die vor der Fliegenden Kommission X im Jahre 1941 abgegebene Erklärung, ist für die Frage, ob die Großeltern seinerzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, ohne Bedeutung.

18

Ein Bekenntnis der Großeltern zum deutschen Volkstum läßt sich auch nicht aus hinreichend vorhandenen Indizien herleiten. Nach der namens seiner Ehefrau abgegebenen Erklärung des Großvaters vor der Fliegenden Kommission X war diese teils rumänischer, teils deutscher Abstammung. Das hat Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche wie auch auf das rumänische Volkstum und hebt sich gegenseitig auf (BVerwGE 74, 336 (338) [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Der Großvater ist nach seinen Angaben vor der Fliegenden Kommission X ebenfalls väterlicherseits rumänischer, mütterlicherseits deutscher Abstammung (von der weiteren Darstellung wird abgesehen). Unter diesen Umständen ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß die Abstammung des Großvaters zumindest unklar ist, was zu Lasten des Klägers geht. Nach den Unterlagen der Einwandererzentralstelle sprachen die Großeltern zwar auch Deutsch, indessen ebenfalls Rumänisch in Wort und Schrift. Auch diese Umstände heben sich in ihrer Indizwirkung auf (BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Aus dem Schulbesuch der Großeltern ergeben sich ebenfalls keine für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinreichend sprechende Indizien: Der Großvater hat nach den Unterlagen der Einwandererzentralstelle eine rumänischsprachige Volksschule, die Großmutter eine rumänisch-deutsche Volksschule besucht. Schließlich ergeben sich auch aus dem Vortrag, daß Verwandte des Klägers deutsche Vornamen tragen und die Vorfahren mütterlicherseits römisch-katholischen Glaubens gewesen seien - der Großvater hat vor der Umsiedlungskommission "orthodox" als Religion angegeben -, im Hinblick auf den sonstigen Sachverhalt keine hinreichenden Anzeichen für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern, zumal die Religionszugehörigkeit ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf deutsches Volkstum zuläßt (Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76).

19

Der Kläger ist auch kein Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er Rumänien nicht als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Da er nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien 23. August 1944) geboren wurde und damit zu den sog. Spätgeborenen gehört, beurteilt sich die Frage, ob er deutscher Volkszugehöriger ist, nach den in den Urteilen vom 10. November 1976 (BVerwGE 51, 298) und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) enthaltenen Grundsätzen. Danach muß wenigstens ein Elternteil, sofern er bekenntnisfähig war, infolge eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum deutscher Volkszugehöriger sein und die hieraus resultierende Bekenntnislage auf den Spätgeborenen prägend überliefert haben. War der maßgebende Elternteil - wie hier die 1943 geborene Mutter des Klägers - kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähig, kommt es darauf an, ob in der großelterlichen Familie infolge eines von den Großeltern des Spätgeborenen oder von dem die Familie prägenden Großelternteil abgelegten Bekenntnisses eine volksdeutsche Bekenntnislage bestanden hat, die über die Mutter des Spätgeborenen diesem übermittelt worden ist. In der großelterlichen Familie des Klägers hat jedoch im August 1944 keine volksdeutsche Bekenntnislage bestanden, weil die Großeltern - wie ausgeführt, kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben und dies auch nicht aus Indizien gefolgert werden kann.