Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.10.1975, Az.: BVerwG IV C 78.73
Zustimmung zur Herstellung einer Erschließungsanlage; Abspaltung der Kosten für eine Verschleißdecke; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 78.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 17.02.1970 - AZ: O 91 III 67
- VGH Bayern - 24.07.1973 - AZ: 239 VI 70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1976, 647 (Kurzinformation)
- DÖV 1976, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1976, 97
- GemTag 1976, 245
- ZMR 1977, 94
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 147 Abs. 2 BBauG zuständig für die Zustimmung zur Herstellung einer Erschließungsanlage ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG), kann die Erteilung von Baugenehmigungen diese Zustimmung nicht ersetzen.
- 2.
Das tatsächliche Ende des Straßenausbaues und Bebauung der erschlossenen Grundstücke eignet sich jedenfalls dann nicht ohne weiteres als Begrenzung einer Erschließungseinheit, wenn ein Bebauungsplan die Weiterführung der Erschließungsanlagen und dementsprechend auch eine weitere Bebauung vorsieht.
- 3.
Die Abspaltung der Kosten für die Fahrbahnherstellung mit Ausnahme der Kosten für die Verschleißdecke ist selbst dann rechtswidrig, wenn der Straßenausbau auch ohne Verschleißdecke den vollen Erschließungsvorteil gewährt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1973 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur Nr. 813 und 824 der Gemarkung P. Ersteres grenzt an die Straße "Z. d. B." und die E.straße, letzteres nur an die E.straße. Beide am Südrand der sogenannten N.-Siedlung liegenden Grundstücke werden als Betriebsgrundstücke für das Bauunternehmen des Klägers genutzt. Die N.-Siedlung wird im Norden begrenzt von der Bahnlinie, im Osten von der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2234 und im Süden von der D. Straße. Im Westen ist die Grenze nicht durch einen einzelnen Straßenzug bestimmt. Den Anschluß der Siedlung an das Stadtinnere vermitteln die Straße "Z. d. B." über die D. Straße sowie die E. und die R.-W.-Straße über die Staatsstraße. Die Beklagte beschloß am 18. Februar 1964 für die N.-Siedlung die Aufstellung eines Bebauungsplans, der jedoch bisher nicht rechtswirksam geworden ist. Der Planentwurf umfaßt im östlichen Teil der Siedlung folgende Erschließungsanlagen: Die B.-H. Straße, die G.-, Sch.-, M.- und R.-W. Straße, eine Sackstraße sowie den H.-Sch.-Platz.
Der Stadtrat der Beklagten beschloß am 21. September 1964, diese Straßen zusammen mit der E.straße und der Straße "Z. d. B." die nicht in den Bebauungsplanentwurf einbezogen sind, herzustellen. Ihre gemeinsame Abrechnung wurde am 9. November 1964 beschlossen. Die in den Jahren 1964/65 im wesentlichen durchgeführten Bauarbeiten sind im Jahre 1972 mit dem Aufbringen einer Verschleißdecke abgeschlossen worden.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1966 veranlagte die Beklagte den Kläger auf Grund ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 29. Mai/14. Juni 1961 für die in den Jahren 1964/65 ausgeführten Arbeiten zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 30.426 DM. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Indessen gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 1970 der Klage statt, weil die Kosten für die Fahrbahn ohne Verschleißdecke nicht durch Kostenspaltung gesondert abgerechnet werden dürften und die Voraussetzungen für die Bildung eines Abrechnungsgebiets nicht gegeben seien.
Nach der von der Beklagten eingelegten Berufung erließ die Beklagte zwei Bescheide vom 11. Dezember 1972, mit denen sie nach endgültiger Herstellung der Straßen insgesamt 69.822,44 DM anforderte. Das Berufungsgericht gab der Berufung durch sein Urteil vom 24. Juli 1973 statt und wies unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Bescheid vom 23. Juni 1966 sei durch die Bescheide vom 11. Dezember 1972 weder aufgehoben noch ersetzt worden. Die neuen Bescheide seien dahin auszulegen, daß sie über die erste Beitragsforderung hinaus zusätzliche Forderungen enthielten, soweit nämlich nach 1966 noch Aufwendungen angefallen seien.
Der Auffassung des Klägers, die Beiden Erschließungsanlagen seien schon 1952 von ihm hergestellt worden, könne nicht gefolgt werden. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger eine Rollierung eingebracht und darauf eine Schotterdecke festgewalzt. Es möge zutreffen, daß diese Straße schweren Lastwagen das Fähren ermöglicht habe. Eine Erschließungsanlage, also eine Straße zur Aufschließung eines Wohngebietes, sei sie dennoch nicht gewesen. Hierzu hätten auch schon 1952 in einer Kreisstadt wie P. eine Entwässerungsanlage und eine Fahrbahnbegrenzung gehört, außerdem zum Schütze der Fußgänger wenigstens ein Gehsteig.
Die klägerischen Grundstücke würden durch die beiden Straßen erschlossen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich einen Zugang oder eine Zufahrt zu ihnen anlege. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stehe dem jedenfalls kein Hindernis entgegen, insbesondere nicht wegen der vier Meter hohen Aufschüttung, die zudem erst einige Meter hinter der Straße beginne. Als gewerblich genutzte Grundstücke unterlägen beide der Beitragspflicht, außerdem seien sie mit Betriebsgebäuden bebaut.
Das Fehlen eines rechtswirksamen Bebauungsplans mache die Beitragsforderung nicht rechtswidrig. Der Verlauf der E.straße und der Straße "Z. d. B." sei durch die bei Beginn der Straßenbauarbeiten vorhanden gewesenen Gebäude und Grundstücksgrenzen vorgezeichnet. Für die übrigen Straßen liege seit 1964 der Entwurf eines Bebauungsplans vor. Im Laufe der Zeit sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil entstanden. Das Landratsamt E. habe die ihm vorgelegten Baugesuche im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt. Die Straßen seien mit der Linienführung und Breite hergestellt worden, wie sie der Bebauungsplanentwurf vorsehe. Für die damit feststehende Straßenführung könne somit die Zustimmung als stillschweigend erteilt angesehen werden.
Die vorgenommene Kostenspaltung sei nicht zu beanstanden. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kostenspaltung nur für endgültig hergestellte Teile einer Erschließungsanlage zulässig. Diese Auffassung könne jedoch nicht für solche Anlagenteile gelten, die den Anliegern schon einen dem Erschließungszweck entsprechenden Benutzungsvorteil, brächten; denn Sinn der Beitragspflicht sei die Abgeltung des den Anliegern durch den Straßenbau erwachsenden Vorteils. Im vorliegenden Fall hätten die Anlieger Jahre hindurch die Straße wie eine fertige Straße benutzen können. Es sei nicht nur der Unterbau geschaffen, sondern auch eine Bitumendecke aufgebracht gewesen, die allen Anforderungen standgehalten und die 1972 vor dem Aufbringen der Verschleißdecke nicht habe ausgebessert werden müssen.
Der für die Bildung eines Abrechnungsgebiets erforderliche Funktionszusammenhang der Erschließungsanlagen und eine deutlich erkennbare Abgrenzung dieses Systems der Erschließungsanlagen seien gegeben. Die abgerechneten Straßen bildeten eine Einheit. Sie seien zeitlich gemeinsam geplant und hergestellt worden. Sie erschlössen in ihrer Gesamtheit die N.-Siedlung und bänden diese an das übrige Stadtgebiet an. Das Abrechnungsgebiet werde durch die Bahnlinie und die Staatsstraße sowie die D. Straße deutlich abgegrenzt, im Westen durch die noch vorhandenen freien Felder. Nicht erforderlich sei es, daß jeder Anlieger innerhalb der Erschließungseinheit von jeder Straße Vorteile habe, es genüge vielmehr, daß die Straßen untereinander einen Funktionszusammenhang aufwiesen. Ohne die R.-W.- und die E.straße bestünden keine Verbindungen zum Stadtkern. Auch die Straße "Z. d. B." vermittele über die D. Straße den Anschluß dorthin, möge sie auch nicht so häufig benutzt werden wie die beiden erstgenannten. Die Beklagte habe bei ihrem Entschluß, ein Abrechnungsgebiet zu bilden, keinen Ermessensfehler begangen. Insbesondere habe nicht entgegengestanden, daß die E.straße etwas schmaler sei als die übrigen Straßen.
Gegen dieses Urteil richtet sich, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 1974 die beiden Beitragsbescheide vom 11. Dezember 1972 um die durch den ursprünglichen Bescheid vom 23. Juni 1966 geforderten 30.426 DM ermäßigt.
Mit der Revision strebt der Kläger in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an, hilfsweise erklärt er die Hauptsache für erledigt, weil der ursprüngliche Beitragsbescheid durch die Bescheide vom 11. Dezember 1972 aufgehoben sei.
Die Beklagte hält die Hauptsache für nicht erledigt und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Da der Heranziehungsbescheid vom 23. Juni 1966 rechtswidrig ist, muß unter Aufhebung des Berufungsurteils das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden.
Die Hauptsache ist nicht erledigt. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 23. Juni 1966 ist weder von der Beklagten aufgehoben noch ist er aus sonstigen Gründen gegenstandslos geworden: Der Bescheid vom 23. Juni 1966 bezieht sich auf die abgespaltenen Kosten für den 1964/1965 durchgeführten Teilausbau der Erschließungsanlagen des Abrechnungsgebiets. Dagegen werden die im Jahre 1972 durch das Aufbringen der Verschleißdecke entstandenen Kosten erst von den beiden Bescheiden vom 11. Dezember 1972 erfaßt. In diesen Bescheiden wird der ursprünglich im Wege der Kostenspaltung ergangene Bescheid vom 23. Juni 1966 weder aufgehoben noch in sonstiger Weise erwähnt. Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - im Wege der Auslegung den Bescheiden vom 11. Dezember 1972 entnommen werden kann, daß sie in Wahrheit vom Kläger nur den Teil des Erschließungsbeitrages anfordern, der über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgeht, oder ob die Bescheide vom 11. Dezember 1972 der Höhe nach übersetzt und insoweit - teilweise - rechtswidrig waren und ob dieser Rechtslage erst durch den Ermäßigungsbescheid vom 26. Februar 1974 Rechnung getragen ist, kann offenbleiben; denn in jedem Fall ist durch die Bescheide vom 11. Dezember 1972 der ursprüngliche Bescheid vom 23. Juni 1966 unberührt geblieben. Da auch sonst nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Bescheid vom 23. Juni 1966 gegenstandslos geworden sein könnte, ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Hauptsache erledigt ist, im Sinne der Beklagten und damit im Sinne einer Verneinung der Erledigung zu beantworten.
Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil der Herstellung der zur Rede stehenden Erschließungsanlagen weder gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG ein Bebauungsplan zugrunde lag noch gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG die höhere Verwaltungsbehörde (oder die nach § 147 Abs. 2 BBauG zuständige Behörde) der Straßenherstellung zugestimmt hat. Die Beklagte hat gemäß § 130 Abs. 2 BBauG für mehrere Anlagen den Erschließungsaufwand einheitlich ermittelt. Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu dem so ermittelten Erschließungsaufwand setzt daher voraus, daß sämtliche Erschließungsanlagen, die zu der Einheit zusammengefaßt worden sind, rechtmäßig hergestellt worden sind. Das ist nicht der Fall. Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die beklagte Gemeinde zwar die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen; der Plan ist jedoch bisher nicht rechtsverbindlich geworden. Fehlt es mithin an einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan, so dürfen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nur dann nicht, "wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist". Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zumindest die Straßen innerhalb des räumlichen Bereichs des Bebauungsplanentwurfs lagen bei ihrer Herstellung nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Straßenbauarbeiten 1964 und damit in dem Jahr eingeleitet worden, in dem auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen worden ist. Die Baugenehmigungen sind in diesem Bereich, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, gemäß § 33 BBauG und damit zwangsläufig nach dem Beschluß, den zur Rede stehenden Bebauungsplan aufzustellen, erteilt worden. Ob sich infolge der erst damit einsetzenden baulichen Entwicklung dieses Bereichs inzwischen ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG gebildet hat - (vgl. zur Deckung der in § 125 Abs. 2 Satz 2 und § 34 BBauG enthaltenen Begriffe das Urteil des Senats vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4) -, ist ohne Bedeutung. Die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG nur dann entbehrlich, wenn die Erschließungsanlage bereits zur Zeit ihrer Herstellung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft und wenn in diesem Zeitpunkt - zusätzlich - die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 75.72 -).
Die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlagen im räumlichen Bereich des Bebauungsplanentwurfs hätte deswegen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde oder derjenigen staatlichen Behörde bedurft, auf die nach § 147 Abs. 2 BBauG diese Aufgabe übertragen ist. Daran fehlt es. Soweit das Berufungsgericht meint, die Zustimmung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG sei stillschweigend durch die Baugenehmigungen für die Errichtung von Vorhaben in diesem Bereich erteilt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Die Tatsache, daß in Bayern die Landratsämter nicht nur Baugenehmigungsbehörden, sondern gleichzeitig zuständig sind sowohl für die Erteilung von Zustimmungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG als auch für die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG, vermag nicht zu bewirken, daß die Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BBauG die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG ersetzt. Das folgt aus dem unterschiedlichen Prüfungs- und Regelungsgegenstand: Nach § 33 BBauG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, daß die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, daß dieser Plan hinreichende Planreife erlangt hat, daß das Vorhaben den Festsetzungen des Planes entspricht, daß die Erschließung gesichert ist und daß die zukünftigen Festsetzungen des Planes schriftlich anerkannt worden sind. Demgegenüber bezieht sich die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG auf den Verlauf, die Art und den Umfang der Herstellung einer Erschließungsanlage. Abgesehen von diesem grundlegenden Unterschied zwischen der Erteilung einer Baugenehmigung und der Zustimmung zur Herstellung einer Erschließungsanlage ist auch kein vernünftiger Grund für eine diese Anforderung derart verwässernde Handhabung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG erkennbar: Die Gemeinden können ohne besonderen Verwaltungsaufwand die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG einholen; die Zustimmung kann gegebenenfalls noch nachträglich erteilt werden (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72). Durch das Gebot, hinreichend eindeutig eine Zustimmung einzuholen, wird den Gemeinden nichts zugemutet, was ihnen die Erfüllung der ihnen nach § 123 Abs. 1 BBauG obliegenden Erschließungsaufgabe spürbar erschweren könnte.
Da das Berufungsurteil demnach mit § 125 BBauG nicht zu vereinbaren ist, mußte es schon aus diesem Grund aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt werden. Das Berufungsurteil ist aber darüber hinaus aus weiteren Gründen mit Bundesrecht nicht vereinbar:
Auch die vom Bebauungsplanentwurf nicht erfaßten Straßen - E. und Straße "Z. d. B." - durften nicht ohne Vorliegen eines Bebauungsplanes oder einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Ob diese Erschließungsaniagen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verlaufen, kann zwar auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Aber selbst wenn die Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu bejahen sein sollte, wäre die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht entbehrlich gewesen. Denn der Verlauf dieser Straßen und die Art ihrer Ausgestaltung (etwa: getrennte Richtungsfahrbahnen, Anlage von Parkstreifen oder Parkausbuchtungen, Anlage von Geh- und Radwegen, Anlage von Sichtdreiecken im Mündungsbereich der beiden Straßen oder von Stichwegen im Bereich der angrenzenden Grundstücke des Klägers, soweit diese noch unbebaut sind) war im Zeitpunkt der Herstellung durch die vorhandene Bebauung nicht ausreichend festgelegt. Darauf aber kommt es für die Anwendbarkeit des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG an. Entbehrlich ist eine Zustimmung nur dann, wenn Verlauf und Ausgestaltung der Straße auf Grund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung derart festliegen, daß auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte (Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 [S. 30/31]). Freilich nötigt nicht schon jeder trotz der vorhandenen Bebauung etwa noch verbleibende Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Straßenbreite zur Einholung der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde; im vorliegenden Fall aber gingen seinerzeit die noch offenen Gestaltungsmöglichkeiten über eine geringfügige Variation der Straßenbreite hinaus, so daß auch die Herstellung der E.straße und der Straße " Z. d. B." eines Bebauungsplanes oder - zumindest - der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG bedurft hätte.
Als rechtswidrig erweist sich darüber hinaus die Bildung der Erschließungseinheit. Die Handhabung der Beklagten widerspricht § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Zwar mag bei der gegebenen - Sachlage ein Funktionszusammenhang zwischen den zu einer Einheit zusammengefaßten Erschließungsanlagen bzw. den Abschnitten von Erschließungsanlagen, soweit sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs des Bebauungsplanentwurfs befinden, zu bejahen sein (vgl. dazu Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182). Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob ein solcher Funktionszusammenhang zwischen diesen Straßen und den zwar in die Abrechnung einbezogenen, nicht aber zum Bereich des Bebauungsplanentwurfs gehörenden Straßen besteht. Das bedarf keiner abschließenden Klärung; denn die Erschließungseinheit ist Jedenfalls in westlicher Richtung nicht hinreichend deutlich abgegrenzt. Das steht der Bildung der Erschließungseinheit entgegen (Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV G 16.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 [S. 32]). Der Beklagten ist zwar einzuräumen, daß es zur "deutlichen Abgrenzung" (Urteil vom 3. Mai 1974 a.a.O.) ausreichen kann, wenn die Stelle festliegt, an der die an die Straße grenzende Bebauung endet und damit zugleich die Erschliebungsanlage in den Außenbereich eintritt. Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch geboten, sofern innerhalb des räumlichen Bereichs eines - wenn auch erst im Aufstellungsverfahren befindlichen - Bebauungsplans Straßen zu einer Erschließungseinheit dergestalt zusammengefaßt werden, daß die in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Erschließungsanlagen nur teilweise in die Einheit einbezogen werden, obwohl nach dem Bebauungsplan der Ausbau auch der übrigen Erschließungsanlagen vorgesehen ist. Entspricht dem Bebauungsplan sowohl die Weiterführung der Erschließungsanlagen als auch eine damit zusammenhängende Errichtung weiterer Gebäude, so reicht zur "deutlichen Abgrenzung" der Erschließungseinheit weder die Festlegung der Stelle aus, an der der Straßenausbau derzeit - mehr oder weniger zufällig - endet noch die Grenze zwischen den bereits bebauten und den noch nicht bebautren-Grundstücken des Planbereichs. Diese Erkenntnis führt im vorliegenden Falle zu durchgreifenden Bedenken: Einzelne der zu einer Einheit zusammengefaßten Straßen enden an Stellen, die sich auf der Grundlage des (Entwurfs des) Bebauungsplans schlechterdings als Begrenzung des Abrechnungsgebiets nicht eignen; sie nehmen bis zur Einmündung der Erschließungsanlage in eine andere oder bis zu der Stelle, an der eine Straße rechtwinklig abknickt, nur ein oder zwei Baugrundstücke an jeder Straßenseite von der Erschließung aus (R.-W.-Straße, M.straße). Die Beklagte hätte sich deswegen, sofern sie nicht überhaupt alle, also auch die bislang noch nicht ausgebauten Straßen des Plangebiets zu einer Erschließungseinheit zusammenfassen und den beitragsfähigen Erschließungsaufwand auf die insgesamt erschlossenen Grundstücke nach Herstellung aller Straßen verteilen wollte, zur Einzelabrechnung entschließen und dabei Jeweils eine Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit oder einen (durch Einmündungen, Kreuzungen etc.) deutlich begrenzten Abschnitt der Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands zugrunde legen müssen.
Der Senat vermag schließlich dem Berufungsgericht auch darin nicht zu folgen, daß die Heranziehung zu den Kosten für die Herstellung der Fahrbahn mit Ausnahme der Kosten für die erst später aufgebrachte Verschleißdecke rechtmäßig war: Nach § 127 Abs. 3 B BauG kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und für "Teile der Erschließungsanlage" selbständig erhoben werden. Die dadurch ermöglichte "Kostenspaltung" ist nur für solche Teile einer Erschließungsanlage zulässig, die endgültig hergestellt sind. Darauf kann deshalb nicht verzichtet werden, weil anderenfalls keine für den Bürger durchschaubare und einleuchtende Begrenzung der Kostenspaltung bestünde und nicht zu verhindern wäre, daß praktisch die Kosten für jede einzelne Baumaßnahme abspaltbar sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 30.67 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 3 [S. 8]). Mit Rücksicht darauf ist unerheblich, ob die noch nicht endgültig hergestellte Teilanlage bereits den "vollen Erschließungsvorteil" bietet. Im Gegenteil würde gerade das Abstellen auf den jeweiligen Grad des Erschließungsvorteils, den eine noch nicht endgültig hergestellte Teilanlage trotz ihrer Unfertigkeit vermittelt, zu Lasten der Beitragspflichtigen die Vornahme von Kostenspaltungen in ihrer Durchschaubarkeit noch weiter beeinträchtigen.
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Heranziehung des Klägers - zusätzlich - daran leidet, daß er nur Miteigentümer der zur Rede stehenden Grundstücke ist, braucht nach Lage der Dinge nicht weiter eingegangen zu werden. Im übrigen ist insoweit - gegen die Ausführungen des Klägers - auf das Urteil des Senats vom 31. Januar 1975 - BVerwG IV C 46.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.426 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter