Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG IV C 30.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 30.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.01.1967 - AZ: I OVG A 117/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1969, 507
- BayVBl 1969, 354
- DVBl 1969, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 867 (amtl. Leitsatz)
- KStZ 1969, 167
- VerwRspr 20, 444 - 446
- ZMR 1969, 250
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, die unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellt worden sind, unterliegen dem neuen Erschließungsrecht, wenn die Erschließungsanlage insgesamt bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht fertiggestellt war und die Teileinrichtung nicht bereits durch Kostenspaltung nach altem Recht abgerechnet worden ist.
- 2)
Eine Kostenspaltung ist nur für Teile der Erschließungsanlage möglich die als solche endgültig hergestellt sind.
- 3)
Neue Einheitssätze können auf viele Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 81.66).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.180 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Eckgrundstückes B. Straße ... in Osnabrück, das im Jahre 1927 mit einer Kirche bebaut worden ist, gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, die von der Beklagten mit Bescheid vom 6. Juni 1963 im Wege der Kostenspaltung für Entwässerung, Beleuchtung und vorläufigen Ausbau der Fahrbahn gefordert wurden. Die Straßenbeleuchtung ist in den Jahren 1924 bis 1926 hergestellt worden, die Entwässerung im Jahre 1925. Im gleichen Jahre wurde die Fahrbahn vorläufig ausgebaut, indem auf den Naturboden eine Packlage, eine Schotterlage und eine Tränkdecke (Splitt und Bindemittel) aufgelegt wurden. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover - I. Kammer Osnabrück - wies die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1964 ab, weil die B. Straße noch nicht endgültig hergestellt sei, der Erschließungsbeitrag daher nach neuem Erschließungsrecht mit rund 2.180 DM richtig berechnet worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hob indes die angefochtenen Bescheide unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles auf, weil eine Kostenspaltung für einzelne Baumaßnahmen an der Fahrbahn nicht möglich sei und neue Einheitssätze nicht für lange zurückliegende Bauarbeiten angewendet werden könnten. Freilich entfalle die Beitragspflicht nicht schon deswegen, weil die Forderung der Beklagten bereits im Jahre 1927 mit der Bebauung des Grundstücks entstanden und deswegen heute verjährt sei. Vielmehr habe die Beitragsforderung nicht entstehen können, weil die Straße noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Es könnten jedoch von der Beklagten nicht beliebige Baukosten vor endgültiger Herstellung der Straße abgespalten werden. Abspaltbar seien die Kosten vielmehr nur für endgültig hergestellte Teileinrichtungen der Straße, wie dies auch für das frühere Recht bereits durch die Rechtsprechung ausgesprochen worden sei. Im vorliegenden Falle sei die Fahrbahn nur provisorisch hergerichtet worden, so daß für diese Bauarbeiten ein Erschließungsbeitrag nicht verlangt werden könne. Auch rechtfertige sich nicht die Anforderung des von der Beklagten errechneten Beitrages für Herstellung der Straßenbeleuchtung und Entwässerung, weil für beides die neuen Einheitssätze zugrunde gelegt worden seien. Durch die Zulassung von Einheitssätzen sei der Grundsatz der Kostendeckung vom Gesetzgeber nicht aufgegeben worden. Erlaubt sei lediglich eine Pauschalierung der Kosten. Deswegen müßten Einheitssätze sich nach den Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen richten, wobei infolge der in unserem Jahrhundert sehr erheblichen Kostenschwankungen als vergleichbar nur solche Erschließungsanlagen angesehen werden könnten, die etwa zur Zeit der in Frage kommenden Erschließungsanlage ausgebaut worden seien. Im vorliegenden Falle lägen den Einheitssätzen die durchschnittlichen Kosten des Jahres 1961 zugrunde, die mit denen der Jahre 1924/26 nicht verglichen werden könnten. Für seinerzeit fertiggestellte Teileinrichtungen fehle es in der Satzung der Beklagten an einem rechtmäßigen Maßstab für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Es müsse der Beklagten überlassen bleiben, ihre Satzung entsprechend zu ergänzen. Dabei sei es ihr freigestellt, ob sie für alte Teileinrichtungen die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde legen wolle oder ob sie durch Vergleich mit damals hergestellten Anlagen auch für zurückliegende Zeiträume rechtmäßige Einheitssätze festsetzen wolle. Dem Gericht sei es jedenfalls verwehrt, einen geeigneten Maßstab auszuwählen. Überdies könnten im vorliegenden Falle Beiträge für die Straßenbeleuchtung überhaupt nicht erhoben werden, weil sie im Ortsstatut von 1894 nicht vorgesehen gewesen wären. Die Umlegung der Beleuchtungskosten sei erstmalig in einem Ortsgesetz vorgesehen worden, das nach der Bebauung des Grundstückes erlassen worden sei. Nach altem Recht sei die Klägerin hinsichtlich der Straßenbeleuchtung so gestellt gewesen, als ob sie das Grundstück vor Erlaß des ersten Ortsstatuts bebaut hätte. Hieran habe sich auch durch das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nichts geändert. Zwar richte sich jetzt für eine erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellte Erschließungsanlage der Beitrag grundsätzlich nach neuem Recht, auch dann, wenn das Grundstück nach altem Recht beitragsfrei geblieben wäre. Die für eine Teileinrichtung der Anlage nach altem Recht begründete Beitragsfreiheit gelte jedoch fort, weil die Gemeinde Erschließungsbeiträge nur zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes erheben dürfe. Wenn aber zur Zeit der Anlegung der Beleuchtungseinrichtung eine Kostenerstattung insoweit ausgeschlossen gewesen sei, dann habe die Beklagte auch mit einer künftigen Erstattung dieser Aufwendungen durch die Anlieger nicht rechnen können. Sie habe daher die Kosten für die Beleuchtung nicht nur vorschüssig getragen, sondern aus allgemeinen Haushaltsmitteln endgültig gedeckt.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Begründung des angefochtenen Urteils. Bei Kostenspaltung könne der Erschließungsbeitrag für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden. Unterbau, Zwischendecke sowie Verschleißdecke einer Straße seien Maßnahmen, die technisch einwandfrei abgrenzbar seien und die deswegen jede für sich einer Kostenspaltung zugrunde gelegt werden könnten. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei es auch untragbar, die Anwendung neuer Einheitssätze für zurückliegende Bauarbeiten auszuschließen. Da eine Erschließungsanlage infolge der Preisbewegungen auf dem Grundstücksmarkt für den Eigentümer an Wert gewinne oder verliere, sei es gerecht, der Veranlagung diejenigen Kosten zugrunde zu legen, die gegenwärtig für eine entsprechende Anlage erforderlich seien. Auch die Beleuchtungsanlage gehöre nach neuem Erschließungsrecht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht billigt die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung sowohl hinsichtlich der Kostenspaltung als auch der Einheitssätze für frühere Bauarbeiten. Er hält es schließlich auch für rechtswidrig, die in der alten Ortssatzung nicht für umlegungsfähig erklärten Kosten für die Beleuchtungsanlagen nunmehr nach neuem Recht beizuziehen, weil seiner Ansicht nach auch eine abspaltbare Teileinrichtung der Straße eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des Bundesbaugesetzes sei, für die Beiträge nur nach altem Recht erhoben werden könnten.
Die Klägerin hat sich der Stellungnahme des Oberbundesanwaltes angeschlossen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Anwendung neuen Erschließungsrechtes eine Herstellung der Straße nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes voraussetzt (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]). Ob eine Erschließungsanlage in diesem Zeitpunkt bereits endgültig hergestellt war und damit nach § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - BBauG - das frühere Landesrecht anzuwenden ist, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Diese Feststellung beruht auf Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß die Bielefelder Straße noch nicht endgültig hergestellt ist.
Nach § 127 Abs. 3 BBauG kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte Kostenspaltung, die auch dem früheren preußischen Recht bereits bekannt war. Dem Wortlaut des Gesetzes läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob Teile der Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift nur endgültig hergestellte Teile der Anlage sein können, oder ob auch Bauarbeiten kostenmäßig abgespalten werden können, die für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage später noch ergänzt oder verändert werden müssen. Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Indessen spricht das Bedürfnis nach einer hinreichend klaren Abgrenzung für die Auffassung, daß nur endgültig hergestellte Teile abspaltbar sein sollen; eine andere Meinung würde gleichsam zu einer Atomisierung des Begriffs des Teils führen müssen und könnte letzlich jede einzelne Baumaßnahme als abspaltbar erscheinen lassen. Gerade den Begriff der einzelnen Maßnahme vermeidet jedoch das Gesetz. § 127 Abs. 3 im Gegensatz zu § 133 Abs. 2, dessen Begriffsbildung der hier vertretenen Meinung aber nicht entgegengehalten werden kann, da der neben der Herstellung der Teilanlagen in § 127 Abs. 3 BBauG weiter erwähnte Grunderwerb und die Freilegung in § 133 Abs. 2 BBauG nur unter dem Begriff der Maßnahme oder einem vergleichbaren Begriff zusammengefaßt werden konnte. Der erkennende Senat geht daher im Anschluß an die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, daß kostenmäßig abspaltbare Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage in sich vollendet sein, daß sie mithin demjenigen Zustand entsprechen müssen, den sie bei endgültiger Herstellung der Anlage erhalten sollen. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Fahrbahn der B. Straße im vorliegenden Falle nicht erfüllt, so daß insoweit Erschließungsbeiträge auch im Wege der Kostenspaltung nicht erhoben werden konnten.
Der Erhebung von Beiträgen für Beleuchtung und Entwässerung nach neuem Erschließungsrecht steht nicht entgegen, daß diese Teileinrichtungen der Erschließungsanlage bereits unter der Geltung des alten Rechtes ausgeführt worden sind. Lediglich für den Fall, daß eine Teilherstellung auf Grund der Kostenspaltung bereits nach altem Recht abgerechnet worden ist, muß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates hierbei bewenden (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [DWW 1968, 340]). In allen anderen Fällen beurteilt sich die Beitragsfähigkeit und die Höhe der beitragsfähigen Kosten für eine unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellte Teilanlage nach dem neuen Erschließungsrecht, wenn nur die Erschließungsanlage insgesamt bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt war. Das bedeutet auch, daß eine nach altem Recht nicht beitragsfähige Beleuchtungsanlage nunmehr Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sein kann, weil der Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG auch die erstmalige Herstellung einer solchen Anlage umfaßt.
Indessen können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates neue Einheitssätze nicht ohne weiteres auf lange zurückliegende Bauarbeiten angewendet werden (Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - [ZMR 1969, 23]). Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß das Preisgefüge sich in diesem Jahrhundert so stark verschoben hat, daß die Anwendung gegenwärtiger Einheitssätze auf Bauarbeiten, die 40 Jahre zurückliegen, dem Grundsatz einer Pauschalierung der entstandenen Kosten nicht mehr gerecht wird. Sie würde vielmehr einer Entschädigung des heutigen Wertes der seinerzeit durchgeführten Arbeiten entsprechen. Eine solche Beitragsrechnung sieht das Bundesbaugesetz jedoch nicht vor, das lediglich für Grundstücke, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, einen Wertausgleich gestattet (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Werden mithin in einer Ortssatzung Einheitssätze festgesetzt, die nach § 130 Abs. 1 BBauG den für die üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen entsprechen müssen, so können diese Einheitssätze nur auf Erschließungsanlagen angewendet werden, die in einer Zeit errichtet worden sind, in der das Preisgefüge dem heutigen Preisstand etwa entsprach. Der Senat verkennt die Schwierigkeiten nicht, die entstehen müßten, wollte eine Gemeinde danach Einheitssätze jeweils nur für bestimmte Jahre festlegen. Die Ortssatzung würde dadurch wahrscheinlich übermäßig belastet. Es erscheint jedoch ausreichend, in der Ortssatzung zusätzlich zu den dort festgelegten Einheitssätzen eine Vorschrift aufzunehmen, wonach sich diese Einheitssätze prozentual erhöhen oder verringern, wenn die ihnen zugrunde liegenden Preise zur Zeit der Ausführung der jeweils zu berechnenden Bauarbeiten wesentlich von den gegenwärtigen Preisen abweichen. Dabei müßte sowohl ein Abweichungsprozentsatz festgelegt werden, dessen Überschreitung eine Änderung der festgelegten Einheitssätze erforderlich macht, als auch zum Ausdruck gebracht werden, daß bei Überschreitung dieser Abweichung die festgelegten Einheitssätze im Verhältnis des gegenwärtigen zum früheren oder späteren Preisgefüge prozentual zu verringern oder zu erhöhen sind. Dem entspricht die Ortssatzung der Beklagten im vorliegenden Falle nicht, so daß sie nicht Grundlage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Beleuchtung und Entwässerung der Bielefelder Straße sein kann.
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.180 DM festgesetzt.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler