Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1975, Az.: BVerwG IV C 46.72
Schlüssigkeit der Behauptung einer Rechtsverletzung; Verwirkung der Widerspruchsbefugnis; Entstehung der ein Grundstück betreffenden Beitragspflicht; Verletzung der Gesamtschuldner durch einen gegen einen Miteigentümer erlassenen Heranziehungsbescheid; Beitrag für ein Grundstück alsöffentliche Last
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 46.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 08.01.1970 - AZ: 344 II 69
- VGH Bayern - 23.11.1971 - AZ: 92 VI 70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 373 - 377
- DVBl 1976, 647 (Kurzinformation)
- DÖV 1975, 397 (amtl. Leitsatz)
- KanmStZ 1975, 129
- VerwRspr 27, 335 - 341
- VerwRspr. 27, 335
- ZMR 1975, 283
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der an nur einen Miteigentümer gerichtete Erschließungsbeitragsbescheid verletzt die übrigen Miteigentümer weder im Hinblick auf ihre gesamtschuldnerische Haftung noch im Hinblick auf die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last in ihren Rechten und kann deshalb von ihnen nicht mit Erfolg angefochten werden.
- 2.
Eine durch die Heranziehung eines Miteigentümers verursachte Minderung des Verkehrswertes eines Grundstücks verletzt die übrigen Miteigentümer nicht in ihren Rechten.
- 3.
Mit der Feststellungsklage kann vorbeugender Rechtsschutz nur begehrt werden, wenn ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht; dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis der Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers fehlt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Kläger und der Beigeladene sind zu je einem Viertel Eigentümer des Wohngrundstücks G.straße ... in D.. Nachdem, die Beklagte im Jahre 1965 die G.straße für 60.230,50 DM mit Unter- und Oberbau hatte herstellen lassen, zog sie mit Bescheid vom 10. März 1967 - mit Belehrung über das Widerspruchsrecht - den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag von 1.586,10 DM heran. Auf Wunsch verschiedener Anlieger lud sie mit Schreiben vom 4. April 1967 zu einer Besprechung ein und erklärte dabei, die Frist für die Erhebung eventueller Widersprüche werde bis zum 20. April 1967 verlängert. Nach der Besprechung und einer gemeinsamen Ortsbesichtigung lehnte es die Beklagte ab, die Beitragsbescheide aufzuheben oder abzuändern. Eine weitere Eingabe der Anlieger - unter ihnen auch des Beigeladenen - führte zu keinem anderen Ergebnis. Erst am 2. (richtig: am 22.) Januar 1968 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Aufhebung des Beitragsbescheides und später, nach Ablehnung dieses Antrags, den Erlaß des Erschließungsbeitrages aus Billigkeitsgründen. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, es könne weder von einem den Erlaß rechtfertigenden öffentlichen Interesse noch von einer unbilligen Härte gesprochen werden; von einer formellen Bescheidung sah sie ab.
Unter dem 17. Februar 1969 legten die Kläger gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 10. März 1967 Widerspruch ein. Das Landratsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Mai 1969 mit der Begründung zurück, daß den Widerspruchsführern gegenüber ein Verwaltungsakt nicht ergangen sei.
Die Kläger haben daraufhin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Heranziehungs- und des Widerspruchsbescheides erhoben und hilfsweise um Feststellung der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides gebeten. Zur Begründung ihrer Klage haben sie im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Ihre zur Zulässigkeit der Klage führende Beschwer ergebe sich schon aus ihrer Haftung als Gesamtschuldner. Sie seien auch unmittelbar in ihrem Miteigentum betroffen, weil die Beitragsschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe. Zum mindesten hätten sie ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG müsse ihnen Rechtsschutz gewährt werden. Der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die G.straße schon vor der Asphaltierung im Jahre 1965 hergestellt gewesen sei. Die Straße habe den örtlichen Verkehrsbedürfnissen genügt. Zum Ausbau der Straße sei der Voreigentümer ihres Grundstücks, Heinrich Zorn, verpflichtet gewesen. Der Beitragsbescheid verstoße außerdem gegen eine Bescheinigung der Beklagten vom 18. März 1960, daß für das Grundstück Straßenherstellungs- und Anliegerkosten nicht zu zahlen seien.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. November 1971 zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Daß der Bescheid gegen den Beigeladenen und nicht - auch - gegen die Kläger erlassen sei, sei nicht zu beanstanden. Beitragspflichtig sei derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes sei; mehrere Beitragspflichtige hafteten als Gesamtschuldner (§ 134 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -). Das bedeute, daß die Gemeinde von mehreren Miteigentümern als Schuldner den ihr genehmen heranziehen könne. Geschehe dies, so seien die übrigen Miteigentümer nur potentielle Abgabenschuldner; sie würden Abgabenschuldner erst dann, wenn die Gemeinde auch sie mit Bescheiden zum Erschließungsbeitrag heranziehe. Da bis zur Zahlung des ganzen Beitrages sämtliche Beitragspflichtigen zur Beitragsleistung verpflichtet blieben, müßten die nicht herangezogenen Miteigentümer bis zur vollen Tilgung des Erschließungsbeitrages mit ihrer Heranziehung rechnen. Ihre Rechte könnten durch die Anforderung des ganzen Erschließungsbeitrages von auch nur einem unter ihnen beeinträchtigt werden, wenn der Erschließungsbeitrag ganz oder zum Teil zu Unrecht gefordert werde; denn sie seien im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen und damit zu einem Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt sei (§ 426 Abs. 1 BGB). Sei nur an den einen unter ihnen ein Bescheid ergangen, so hätten gleichwohl auch die anderen Miteigentümer die Möglichkeit, der Gemeinde gegenüber etwa durch Widerspruchseinlegung geltend zu machen, daß der gegen den einen Miteigentümer erlassene Beitragsbescheid sie wegen ihrer Ausgleichsverpflichtung mittelbar in ihren Rechten verletze. Das setze aber ein laufendes Abgabenverfahren voraus. Sei dieses einmal beendet, weil der Bescheidempfänger den Bescheid von vornherein habe rechtsbeständig werden lassen oder mit seinen Rechtsbehelfen endgültig unterlegen sei, so sei kein Raum mehr für eine Beteiligung. Voraussetzung dafür sei allerdings Kenntnis des Bescheides. Daß nach § 58 Abs. 2 VwGO bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig sei, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, gelte zwar nicht für drittbeteiligte Nichtadressaten des Verwaltungsakts. Offengelassen sei aber in der Rechtsprechung bisher die Frage, ob und inwieweit das Bekanntsein oder Bekanntwerden eines Verwaltungsakts für einen Drittbeteiligten den Lauf von Rechtsmittelfristen beeinflusse.
Eine gewisse Abgrenzung erfahre diese Frage durch das Rechtsinstitut der Verwirkung: Ein Anspruch könne verwirkt sein, wenn der Gegner nach Lage der Sache habe annehmen dürfen, daß der Berechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Zwar sei der Einwand denkbar, daß die Gemeinde die Bestandskraft ihrer Erschließungsbeitragsforderung gegenüber allen Eigentümern eines Grundstücks dadurch herbeiführen könne, daß sie jedem von ihnen einen Erschließungsbeitragsbescheid zustelle. In der Tat stehe es im Belieben der Gemeinde, den Erschließungsbeitrag von jedem der Miteigentümer ganz oder teilweise zu fordern. Müßte die Gemeinde aber stets alle Miteigentümer heranziehen, so wäre sie nicht in der Lage, den Erschließungsbeitrag von einem Miteigentümer allein zu fordern. Dieses Recht sei ihr jedoch gesetzlich eingeräumt. Die Heranziehung nur eines Miteigentümers schließe es also nicht aus, daß die anderen Miteigentümer ihr Recht, den ergangenen Erschließungsbeitragsbescheid anzufechten, verwirken könnten. Voraussetzung hierfür sei allerdings, daß sie objektiv in der Lage seien, einen Rechtsbehelf einzulegen. Das setze wiederum Kenntnis des Beitragsbescheides voraus. Machten sie von der ihnen gegebenen Möglichkeit, ihre Rechte gegenüber der Gemeinde wahrzunehmen, über längere Zeit hinweg keinen. Gebrauch und könne dadurch bei der Gemeinde der Eindruck entstehen, daß sie gegen die Beitragsforderung nichts zu unternehmen gedächten, so verstoße es gegen Treu und Glauben, den Bescheid später anzufechten.
Die Kläger hätten ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Die Klägerin ... sei die Ehefrau des Beigeladenen. Die Kläger ... seien mit dem Beigeladenen ... verwandt bzw. verschwägert. Die Kläger und der Beigeladene wohnten zusammen im selben Haus, das sie gemeinsam im Jahre 1960 erworben hätten. ... B. und Franz G. hätten sich 1963 - für sich und für ihre Familienangehörigen zusammen mit einer Reihe anderer Anwohner der G.straße - beschwerdeführend an die Beklagte gewandt und die ordnungsmäßige Herstellung der Straße gefordert. Die Kläger hätten ebenso wie der Beigeladene sowohl die Straßenherstellung als auch die Haltung des Gemeinderats zur Beitragserhöhung zur Kenntnis genommen. Auf eine Anfrage des Gerichts, weshalb sie gegen den ihnen doch wohl bekannten Bescheid vom 10. März 1967 erst nahezu zwei Jahre später Widerspruch eingelegt hätten, hätten die Kläger geantwortet, sie hätten gemeint, der Bescheid habe sie nicht betroffen. Daraus sei zu schließen, daß sie den Bescheid gekannt hätten. Damit seien sie objektiv in der Lage gewesen, den Bescheid anzufechten. Nachdem sie anteilmäßig Eigentum an ihrem Hausgrundstück erworben und seither höchstwahrscheinlich die Lasten des Hauses zusammen getragen hätten, widerspreche es der Lebenserfahrung, daß sie angenommen haben könnten, der Beigeladene müsse den Erschließungsbeitrag allein übernehmen. Die Familien- und Hausgemeinschaft, in der die Kläger mit dem Beigeladenen lebten, lasse es ausgeschlossen erscheinen, daß sie hierüber nicht miteinander gesprochen hätten. Wenn sie sich über die Rechtslage nicht im klaren gewesen sein sollten, hätten sie sich bei der Beklagten oder beim Landratsamt erkundigen können; denn dieses Mindestmaß an Vorsicht zur Wahrnehmung eigener Rechte hätte von ihnen erwartet werden können.
Von der mithin ihnen gegebenen Möglichkeit, gegen den Erschließungsbeitragsbescheid von sich aus Widerspruch zu erheben, hätten die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Sie seien auch dann noch nicht tätig geworden, als der verspätete Widerspruch des Beigeladenen beschieden und sein Erlaßantrag abgelehnt worden seien. Durch dieses Verhalten hätten sie bei der Beklagten den Eindruck erweckt, daß sie von sich aus keine Einwendungen gegen die Beitragsforderung erheben würden. Da die Beklagte gegenüber allen Einwendungen des Beigeladenen an ihrer Forderung festgehalten habe, hätte es Treu und Glauben entsprochen, daß die Kläger nun unverzüglich tätig geworden wären, sei es, daß sie Widerspruch erhoben, sei es, daß sie durch sonstige Erklärung gegenüber der Gemeinde zu erkennen gegeben hätten, daß sie sich von der Beitragsforderung distanzierten.
Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage habe keinen Erfolg: Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses könne nicht begehrt werden, weil die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungsklage hätten verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO); denn sie hätten die Rechtswidrigkeit des gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids mit Widerspruch und Anfechtungsklage verfolgen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages ihr Klageziel, die Aufhebung des Heranziehungsbescheides, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu erreichen, weiterverfolgen.
Der Beklagte tritt mit der Bitte um Zurückweisung der Revision den Ausführungen der Kläger entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig erweist.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß den Klägern zwar grundsätzlich eine Widerspruchs- und Klagebefugnis zustehe, die Widerspruchsbefugnis jedoch verwirkt sei. Die Darlegungen hierzu sind nur teilweise zu billigen:
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die nicht zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages herangezogenen Kläger in der von § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Weise geltend gemacht haben, durch den an den beigeladenen Miteigentümer des Grundstücks gerichteten Heranziehungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, daß eine Verletzung von Rechten schlüssig behauptet wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Behauptung dann, wenn eine Verletzung von Rechten nach dem eigenen Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen ist. Liegt die behauptete Verletzung von Rechten zwar im Bereich des Möglichen, erweist sich aber, daß Rechte der Kläger in Wahrheit nicht verletzt sind, so ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (Urteile vom 12. April 1956 - BVerwG I A 6.55 - BVerwGE 3, 237 [BVerwG 12.04.1956 - I A 6/55] [238], vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 122.66 - BVerwGE 30, 191 [197/198] und st. Rechtspr.). Der Hinweis der Kläger auf ihre gesamtschuldnerische Haftung (§ 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG) und damit auf eine gegebenenfalls bestehende Ausgleichspflicht sowie auf die auf dem Grundstück - möglicherweise - ruhende öffentliche Last (§ 134 Abs. 2 BBauG) und eine damit zusammenhängende Zugriffsmöglichkeit der Beklagten läßt eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger jedenfalls nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß aus den gleichen Gründen der Widerspruch der Kläger zulässig war.
Soweit das Berufungsgericht das Widerspruchsrecht der Kläger als verwirkt angesehen hat, hätte der Senat - käme es darauf an - allerdings Bedenken, dem zu folgen: Zwar unterliegen auch verfahrensrechtliche Rechte, wie die Widerspruchsbefugnis, den Grundsätzen von Treu und Glauben; sie können deshalb z.B. verwirkt werden (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - NJW 1974, 1260 [1261]; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 S. 11 f.; Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - BVerwGE 6, 204 [205]; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 -; vgl. ferner BVerfGE 32, 305 [308]); die Ausübung eines verfahrensrechtlichen Rechts kann auch nach Treu und Glauben aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu seiner Verwirkung führen. Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung wäre jedoch für den Senat zu erörtern gewesen, ob nicht der Berechtigte das Recht, das er verwirkt haben soll, gekannt haben muß (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 24. Februar 1958 a.a.O. [206] und Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 -), und ob nicht der Anspruchsgegner darauf vertraut haben muß, daß der Berechtigte den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Außerdem unterliegt es Zweifeln, ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für eine Entscheidung des Senats über die Verwirkung ausgereicht, hätten.
Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO): Bei der Abweisung der Klage muß es bleiben, weil die selbst nicht herangezogenen Kläger durch den an den beigeladenen Miteigentümer gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der an den Beigeladenen gerichtete Beitragsbescheid machte zwar - nach dem Sprachgebrauch des Berufungsgerichts - diesen einen Miteigentümer zum "Abgabenschuldner", berührte aber nicht die Rechtsposition der nicht herangezogenen Miteigentümer. Er machte weder auch sie zu "Abgabenschuldnern", noch begründete er für sie eine Beitragspflicht. Die ein Grundstück betreffende Beitragspflicht wird nämlich nicht durch den Beitragsbescheid geschaffen. Sie entsteht vielmehr nach § 133 Abs. 2 BBauG grundsätzlich - d.h. falls die weiteren Voraussetzungen wie beispielsweise die Widmung der Straße, die Wirksamkeit einer Beitragssatzung und die Bebaubarkeit des Grundstücks erfüllt sind - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Das schon zu diesem Zeitpunkt entstehende Beitragsschuldverhältnis besteht von da an zu Lasten des (oder der) Beitragspflichtigen (Urteil des Senats vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 1 S. 1 [2 ff.]). Wer beitragspflichtig ist, regelt § 134 Abs. 1 BBauG. Danach ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides - dies mit Rücksicht auf einen etwa zwischenzeitlich eingetretenen Eigentümerwechsel, vgl. dazu Einzelheiten in dem erwähnten Urteil des Senats vom 20. September 1974 a.a.O. - Eigentümer (oder Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist.
Als der Beitragsbescheid vom 10. März 1967 dem Beigeladenen als einem der Grundstücks-Miteigentümer zugestellt wurde, waren sowohl der zum Beitrag herangezogene Beigeladene als auch die nicht herangezogenen Kläger (Mit-)Eigentümer des streitigen Grundstücks. Sie alle traf und trifft deswegen die schon vor Erlaß des Beitragsbescheides mit der. Herstellung der Anlage entstandene Beitragspflicht, falls nicht die Voraussetzungen des Entstehens einer Beitragspflicht überhaupt fehlen.
Der an den Beigeladenen gerichtete Beitragsbescheid beeinträchtigt die Rechte der nicht herangezogenen Miteigentümer auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG, nach der mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Daß hier eine Gesamtschuldnerschaft bestimmt und damit - zumindest sinngemäß - auf die §§ 421 ff. BGB verwiesen wird, berechtigt die Beitragsgläubigerin, unter mehreren Gesamtschuldnern denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ihr für eine Heranziehung geeignet erscheint; ihn kann sie zum vollen Beitrag (oder auch nur zu einem Teilbetrag) heranziehen. Solange nicht der gesamte Beitrag getilgt ist, bleiben alle Gesamtschuldner hinsichtlich des ungetilgten Restes beitragspflichtig; ihrer (zusätzlichen) Heranziehung steht grundsätzlich - wenn man von der Frage der Verjährung absieht - nichts im Wege. In diesem Sinne werden auch sonst entsprechende abgabenrechtliche Regelungen einer gesamtschuldnerischen Haftung verstanden, wie z. B. § 7 Steueranpassungsgesetz, § 210 Abgabenordnung, § 7 Grundsteuergesetz, § 5 Gewerbesteuergesetz, § 15 Erbschaftssteuergesetz.
Kommt es zu einer nachträglichen Heranziehung des oder der bisher nicht in Anspruch genommenen Miteigentümer, so können diese den Heranziehungsbescheid anfechten. Dabei sind sie im Umfang ihrer Einwendungen nicht durch den schon vorher dem einen Miteigentümer zugegangenen Bescheid beschränkt, und zwar auch nicht dadurch, daß der Zeitpunkt dieses Zuganges gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG die Beitragspflichtigen - im Hinblick auf einen etwaigen Eigentums Wechsel - der Person nach bestimmt (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - a.a.O.). Der Erlaß des ersten Beitragsbescheides schmälert also insoweit ihre Rechtsposition nicht.
Auf der Seite der Beitragspflichtigen führt allerdings die in § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG bestimmte Gesamtschuldnerschaft dazu, daß die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen und damit zu einem Ausgleich verpflichtet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 426 BGB). Aber auch im Hinblick auf diese Ausgleichspflicht werden die Gesamtschuldner durch einen gegen einen der Miteigentümer erlassenen Heranziehungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Durch den Beitragsbescheid wird nämlich ihre Rechtsposition auch insoweit nicht geschmälert: Die Ausgleichspflicht entsteht nicht - erst - mit der Befriedigung des Gläubigers durch den herangezogenen Miteigentümer, sondern schon mit der Entstehung der Gesamtschuldnerschaft in dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht entsteht. Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander ist ein Schuldverhältnis, das selbständig neben dem Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Abgabengläubiger und dem (oder den) herangezogenen Beitragspflichtigen besteht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52 - BGHZ 11, 170 [172], ferner RGZ 69, 422 [425] und 146, 97 [101]). Diese Selbständigkeit des Rechtsverhältnisses der Gesamtschuldner untereinander berechtigt den vom herangezogenen Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner auf einen Ausgleich in Anspruch genommenen Miteigentümer, dem Ausgleichsanspruch gegenüber alle Einwendungen geltend zu machen, die ihm auch zugestanden hätten, wenn er unmittelbar vom Gläubiger in Anspruch genommen worden wäre; er ist also nicht auf aus dem Innenverhältnis abgeleitete Einwendungen beschränkt. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung mißt dem Ausgleichsanspruch ein so hohes Maß an Selbständigkeit zu, daß selbst einem rechtskräftigen Urteil, das im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner ergangen ist (sei es, daß eine Haftung bejaht, sei es, daß sie verneint worden ist), für das Ausgleichs Schuldverhältnis keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 116/67 - VersR 1969, 1039 und ferner RGZ 69, 422 [426]; 146, 97 [100/101]). Es besteht kein Anlaß, für den Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG, dem Ausgleichsverhältnis eine geringere Selbständigkeit beizumessen: Selbst wenn der gegen einen Miteigentümer ergangene Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, kann der als Gesamtschuldner zum Ausgleich in Anspruch genommene Miteigentümer demgegenüber geltend machen, der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil in Wahrheit eine Beitragspflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht bestanden habe. Da die in § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG vorgesehene Gesamtschuldnerschaft mit ihrer Ausgleichspflicht das Bestehen einer Beitragspflicht voraussetzt, ist in dem Prozeß zwischen dem Herangezogenen und dem von ihm auf Ausgleich in Anspruch genommenen Miteigentümer ohne Einschränkung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht vorlagen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. April 1965 - V ZR 30/63 - NJW 1965, 1595 [1596]). Da sogar die Zahlung des Beitrages durch den Herangezogenen die Verteidigungsmöglichkeit der auf Ausgleich in Anspruch genommenen Miteigentümer nicht beschränkt, vermag deshalb der Heranziehungsbescheid selbst nur seinen Adressaten, nicht aber die von ihm nicht erfaßten Miteigentümer in ihren Rechten zu verletzen, denen er keine Einwendungen gegen ihre Beitrags- oder Ausgleichspflicht abschneidet.
Nach § 134 Abs. 2 BBauG ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Rechten der Kläger durch den Beitragsbescheid: Die öffentliche Last ist von der Beitragspflicht und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig. Entsteht die Beitragspflicht in der Regel nach § 133 Abs. 2 BBauG mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, so entsteht damit zugleich auch die öffentliche Last, um fortan bis zur Tilgung der Beitragsschuld als dingliches Recht auf dem Grundstück zu ruhen. Während § 133 Abs. 2 BBauG mit Rücksicht auf einen etwaigen Eigentumsübergang in der Zeit zwischen der Entstehung der Beitragspflicht und dem Erlaß eines Beitragsbescheides einer Ergänzung durch den die persönliche Beitragspflicht betreffenden § 134 Abs. 1 BBauG bedurfte, ist für die öffentliche Last eine solche Ergänzung entbehrlich; denn die öffentliche Last ruht gerade ohne Rücksicht auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse auf dem Grundstück selbst. Die dingliche Sicherung der Beitragsforderung der Gemeinde beginnt also in dem durch § 133 Abs. 2 BBauG bestimmten Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und endet mit deren Erlöschen, regelmäßig also mit der Tilgung der Beitragsschuld. Dem Beitragsbescheid kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, daß durch ihn die Beitragspflicht mit der Folge konkretisiert wird, daß die Person eines bestimmten Abgabenschuldners und der Geldwert der Beitragsforderung bestimmt werden und daß die Beitragsforderung folglich nunmehr geltend gemacht werden kann; für die Frage, ob eine Beitragspflicht entstanden ist und ob seit ihrem Entstehen eine öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, kommt es nicht auf den Erlaß des Heranziehungsbescheides, sondern auf das Vorliegen der vom Gesetz für die Entstehung der Beitragspflicht geforderten Voraussetzungen an.
Die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last räumt der Gemeinde nicht nur ein Vorrecht im Falle der Zwangsversteigerung ein (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes), sondern gewährt ihr auch das Befriedigungsrecht, das sonst im Abgabenrecht eine öffentliche Last vermittelt, nämlich den Zugriff auf das Grundstück. Dieser Zugriff setzt allerdings, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - (UA S. 12/14) entschieden hat, den Erlaß eines Duldungsbescheides voraus. Diesem Duldungsbescheid gegenüber können jedenfalls diejenigen Miteigentümer, gegen die ein Beitragsbescheid nicht ergangen ist, einwenden, eine öffentliche Last bestehe nicht, weil eine Beitragspflicht nicht entstanden sei. Daß die persönliche Beitragspflicht eines anderen Miteigentümers infolge der Unanfechtbarkeit des an ihn ergangenen Beitragsbescheides feststeht, schränkt die nicht herangezogenen Miteigentümer in ihrer Verteidigung gegen den Zugriff der Gemeinde wegen einer - vermeintlich - bestehenden öffentlichen Last nicht ein. In gleicher Weise können sie sich gegen ein Vorrecht nach § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes mit dem Einwand verteidigen, eine Beitragspflicht und damit die öffentliche Last sei nicht entstanden. Der an den Beigeladenen ergangene Heranziehungsbescheid vermag deswegen auch insoweit die Kläger nicht in ihren Rechten zu verletzen.
Der Senat hat schließlich erwogen, ob der an den Beigeladenen gerichtete Heranziehungsbescheid die Kläger in ihren Rechten etwa deswegen verletzen kann, weil eine Minderung des Verkehrswertes eines Grundstücks infolge des an einen der Miteigentümer ergangenen Beitragsbescheides nicht ausgeschlossen ist. Eine solche Minderung des Verkehrswertes liegt deswegen im Bereich des Möglichen, weil Kreditinstitute oder Kaufinteressenten mit dem Erlaß eines an einen der Miteigentümer gerichteten Beitragsbescheides gegebenenfalls die Vorstellung verbinden können, daß das Grundstück in Höhe des von der Gemeinde geforderten Beitrages dinglich, belastet sei und daß sich auch die Miteigentümer einem Zugriff der Gemeinde beugen müßten. Abgesehen davon, daß eine solche Auffassung unrichtig wäre, die Minderung, des Verkehrswertes also nur auf einer irrigen Rechtsmeinung Dritter beruhen würde und ganz abgesehen ferner davon, daß diese Wertminderung auch zeitlich nur begrenzt bestehen würde, nämlich in der Zeit zwischen Erlaß des Heranziehungsbescheides und Tilgung des Beitrages, kann aus einer irgendwie gearteten Reaktion des Marktes auf den Erlaß eines Beitragsbescheides eine Rechtsverletzung ohnehin nicht abgeleitet werden; denn derartige mittelbare, wirtschaftliche Interessen der Kläger, bestimmte Reaktionen des Marktes zu verhindern (oder umgekehrt zu erreichen), sind keine Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dies alles führt zu dem Ergebnis, daß Rechte der Kläger durch den an den Beigeladenen gerichteten Heranziehungsbescheid nicht verletzt sein können, gleichviel ob dieser inzwischen unanfechtbare Bescheid rechtmäßig ist oder nicht.
Der Hilfsantrag festzustellen, daß der an den Beigeladenen gerichtete Heranziehungsbescheid rechtswidrig sei, hat ebenfalls keinen Erfolg: Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Kläger begehren hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides. Der Senat versteht, weil die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist, diesen Antrag so, daß die Kläger die Feststellung begehren, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Beigeladenen mit Bescheid vom 10. März 1967 zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die Kläger begründen ihr Rechtsschutzinteresse mit dem Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 134 Abs. 1 Satz 3 BBauG und die daraus resultierende Ausgleichspflicht sowie auf die öffentliche Last nach § 134 Abs. 2 BBauG. Mit Hilfe der gerichtlichen Feststellung beabsichtigen sie also, sich vor einem eventuellen Ausgleichsanspruch des Beigeladenen und einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Beklagten in das Grundstück zu schützen; sie streben deswegen mit ihrem Feststellungsantrag in Wahrheit vorbeugenden Rechtsschutz an. Dieser steht ihnen unter den hier gegebenen Umständen nicht zu. Zwar kann mit Hilfe einer Feststellungsklage grundsätzlich vorbeugender Rechtsschutz begehrt werden. Das setzt jedoch ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 10 S. 22 [24 f.] mit weiteren Nachweisen). Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis der Gefährdung der Rechtsstellung der Kläger fehlt; die lediglich gedachte Möglichkeit eines etwaigen Schadenseintritts reicht insoweit nicht aus. Geht man hiervon aus, so muß ein Feststellungsinteresse der Kläger verneint werden. Im Hinblick auf die öffentliche Last ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß sich die Beklagte den Klägern gegenüber eines Anspruchs auf Befriedigung aus der vermeintlich bestehenden öffentlichen Last berühmt und eine Maßnahme zu ihrer Befriedigung aus dem Grundstück angekündigt hat. Auch für eine von dritter Seite drohende Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die dann nach § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes mögliche Berücksichtigung einer öffentlichen Last gibt es keinen Anhalt. Das Interesse an einer baldigen Feststellung kann schließlich nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Beigeladene möglicherweise demnächst den Klägern gegenüber einen Ausgleichsanspruch geltend machen wird; verklagt der Beigeladene die Kläger, so können sie - wie dargelegt - in jenem dafür vom Gesetz vorgesehenen Verfahren ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen.
Die Revision war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.590 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter