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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1968, Az.: BVerwG IV B 217.67

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erteilung einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 217.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.09.1967 - AZ: I OVG A 18/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.

2

1.

Offenbar als Verfahrensmangel will die Klägerin geltend machen, daß das Berufungsgericht die Sache nicht gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Es mag offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls ist die Rüge nicht begründet. Sie ist, wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG VI C 191.62 -), in ihrer Voraussetzung unzutreffend, daß nämlich der rechtsuchende Bürger hinsichtlich der Tatfragen zwei Tatsacheninstanzen beanspruchen könne. Vielmehr muß das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden; zwar darf es ausnahmsweise zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 VwGO vorliegen, muß es aber auch in diesen. Fällen nicht tun. Das Berufungsgericht hat hier nicht fehlerhaft gehandelt, als es selbst entschieden hat. Für eine Zurückverweisung bestand hier schon deshalb kein Anlaß, weil hinsichtlich der im Vordergrund des Klagebegehrens stehenden Baugenehmigungen vom 28. April 1955 und vom 20. Februar 1959 das Berufungsgericht ebenso wie das Verwaltungsgericht - wenn auch aus anderen. Gründen als dieses. - die Unzulässigkeit der Klage bejaht, hat, eine Nachprüfung in der Sache selbst durch eine weitere Tatsacheninstanz mithin ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre; hinsichtlich der Baugenehmigungen vom 22. Januar und vom 28. April 1965 hat das Oberverwaltungsgericht - zwar - anders als das Verwaltungsgericht, das die Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auch insoweit für unzulässig gehalten hatte - die Klage als zulässig angesehen, aber entscheidungserheblich auf Grund der erst nach Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingelegten Widersprüche. Unter diesen besonderen Umständen läßt sich - auch ohne daß das Berufungsgericht sich in den Urteilsgründen darauf bezogen und seine Ermessensentscheidung begründet hat - ausschließen, daß das Berufungsgericht von seinem ihm durch § 130 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Erkennbar standen beim Berufungsgericht Erwägungen der Prozeßökonomie im Vordergrund, die im vorliegenden Fall besondere Billigung verdienen, weil die Klage sich hier zu einem maßgeblichen Teil gegen bereits, in den Jahren 1955 und 1959 erlassene Verwaltungsakte richtet und daher die mit einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht notwendig verbundene Verzögerung besonders unerwünscht erscheinen mußte. Es kann daher hier offen bleiben, ob ein Berufungsurteil im Regelfall allein deswegen aufgehoben werden muß, weil die grundsätzlich zu fordernde Begründung für die Ermessensausübung (vgl. BVerwGE 7, 100 [104] und Beschluß vom 4. April 1963 in DÖV 1963, 517) unterblieben ist.

3

2.

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die von ihr für unzutreffend gehaltene Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, daß der Rechtsstreit in erster Linie einen Interessenwiderstreit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) betreffe. Diese Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - ohnehin nur ein Begründungselement bei der Frage, ob die Klägerin ihr Recht auf Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigungen vom 28. April 1955 und vom 20. Februar 1959 verwirkt hat, - ist nicht zu beanstanden; der beschließende Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es im allgemeinen bei öffentlich-rechtlichen Nachbarklagen in erster Linie um den Ausgleich von Individualinteressen geht (vgl. BVerwGE 28, 33 [36]). Was die Klägerin im übrigen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung der Klagebefugnis vorbringt, betrifft im wesentlichen die Besonderheiten dieses Einzelfalls und kann der Rechtssache - weil nicht verallgemeinerungsfähig - schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung geben. Das Institut der Verwirkung ist jedenfalls auch gegenüber dem Recht zur Klageerhebung anwendbar; das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon seit langem anerkannt (vgl. BVerwGE 6, 204 [205]) und bedarf auch insoweit keiner grundsätzlichen Klärung, als es sich um eine öffentlich-rechtliche. Nachbarklage handelt (vgl. auch OVG Münster, Der Betrieb, 1966, 1515). Da hier das Oberverwaltungsgericht auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse eine Verwirkung angenommen hat, kommt es auf die möglicherweise grundsätzliche Frage nicht an, ob etwa die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO für eine Nachbarklage - abweichend von den allgemeinen Regeln - unabhängig von der Bekanntmachung des Verwaltungsakts an den Nachbarn vielleicht bereits mit seinem Bekanntwerden (vgl. z.B. § 15 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder gar schon mit dem genehmigten Beginn des Baues zu laufen beginnt mit der Folge, daß es eines Zurückgreifens auf die Verwirkung des Klägerechts nicht bedürfte.

4

3.

Soweit die Klägerin die Verletzung von nach ihrer Auffassung nachbarschützenden Vorschriften rügt, wendet sie sich im wesentlichen gegen die unrichtige Anwendung von Landesrecht, die im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden könnte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Vorschriften über den Grenzabstand und die damit im Zusammenhang stehende Auslegung des § 145 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) zum Begriff der Holzbauten, weiter für die Vorschriften über die Abstände der Wände mit Fenstern von den Nachbargrenzen - die zudem im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht einmal gegolten haben -, schließlich für die §§ 25, 144 ff. LBO, deren Verletzung die Klägerin ebenfalls rügt.

5

Ob Vorschriften über die Bebauungstiefe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nachbarschützend sind und im Zusammenhang damit insoweit auch § 34 BBauG, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, bei Berücksichtigung der Bebauung auf dem Nachbargrundstück sei ein Verstoß nicht erkennbar. Die Frage, ob Vorschriften des Bundesrechts über die Zugänglichkeit und Erschließung eines Grundstücks im gewissen Umfang nachbarschützend sind, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 26. Juli 1968 - BVerwG IV B 185.66 - offen lassen können, ob ein Nachbar sich gegen eine (auf Vorschriften des Bundesrechts beruhende) Baugenehmigung wenden kann, deren Ausnutzung mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks zu einer Inanspruchnahme seines, des Nachbargrundstücks, auf Grund eines Notwegrechts nach § 917 BGB führen müßte. Auch hier braucht diese Frage nicht entschieden zu werden. Denn die Frage der Erschließung stellte sich maßgeblich bereits im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 28. April 1955, die aber für die Klägerin nicht mehr anfechtbar ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler