Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1965, Az.: BVerwG VI C 191.62

Bezug des Stichtag gem. § 6 Abs. 1 G 131 auf § 6 Abs. 2 G 131 bei Beamten ; Nachschieben von Rechtsgründen durch Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 191.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 21.09.1962 - AZ: VII B 112.60

Redaktioneller Leitsatz

Der Stichtag des § 6 Abs. 1 G 131 bezieht sich auch auf § 6 Abs. 2 G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1917 geborene Kläger trat am 1. November 1938 als Polizeianwärter in den Dienst des Schutzpolizeikommandos Stettin. Am 8. Mai 1945 hatte er die Rechtsstellung eines Polizeioberwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er beansprucht Versorgung nach§ 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG und macht hierzu geltend, er habe als Angehöriger einer Dienststelle des Reichssicherheitsdienstes in Prag im Zusammenhang mit der Räumung dieser Stadt durch die deutschen Dienststellen am 8. Mai 1945 einen Dienstunfall - Gehirnprellung - erlitten.

2

Der Beklagte hat den Anspruch mit den Bescheiden vom 23. Januar 1959 und 19. Februar 1959 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, weil der Beklagte bereits in seiner unanfechtbar gewordenen Bescheinigung über die Nachversicherung des Klägers nach § 72 G 131 vom 8. August 1958 festgestellt habe, daß dieser gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelte. Da hiermit zugleich wegen des zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des § 6 G 131 bestehenden Ausschlußverhältnisses die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 G 131 verneint und demgemäß eine Dienstunfähigkeitsversorgung des Klägers abgelehnt sei, wiederholten die hier angefochtenen Bescheide lediglich eine schon unanfechtbar gewordene Entscheidung und könnten daher nicht mehr zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese rechtliche Beurteilung in seinem auf die Berufung des Klägers ergangenen Urteil vom 21. September 1962 abgelehnt, jedoch ebenfalls der Klage den Erfolg versagt, weil der Kläger nach § 181 a BBG als früherer Beamter auf Widerruf nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G 131 versorgt werden könnte. Es sei jedoch nicht erwiesen, daß der Kläger vor Ablauf des 8. Mai 1945 den von ihm behaupteten Dienstunfall erlitten habe. Er habe auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1961 ausdrücklich erklärt, der Unfall habe sich in den frühen Morgenstunden zugetragen. Werde unterstellt, daß der Kläger mit seiner Dienststelle am 8. Mai 1945 Prag verlassen habe, dann müsse bei Berücksichtigung der Erklärung des Klägers der Unfall am 9. Mai 1945 stattgefunden haben, denn der Abmarsch der Dienststelle von Prag sei nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen erst am 8. Mai 1945 gegen 21 Uhr erfolgt. Werde aber angenommen, daß der Kläger schon vorher und mithin ohne dienstlichen Auftrag Prag verlassen habe, so sei sein Unfall jedenfalls nicht im Dienst eingetreten. Im übrigen sei auch nicht erwiesen, daß der Unfall eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers zur Folge gehabt habe.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

4

Die Revision des Klägers rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Allerdings sind die angefochtenen Bescheide nicht lediglich sogenannte wiederholende Verfügungen, d.h. behördlicheÄußerungen ohne selbständige Regelungsbedeutung im Verhältnis zu der unanfechtbar gewordenen, auf § 6 Abs. 1 G 131 gestützten Bescheinigung des Beklagten über die Nachversicherung des Klägers gemäß § 72 G 131 vom 8. August 1958, welche die Klage unzulässig machen würden. Die Unrichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt schon aus der im Berufungsurteil hervorgehobenen Verschiedenheit der Entscheidungsziele der Bescheinigung gemäß § 72 G 131 vom 8. August 1958 einerseits und der hier angefochtenen Bescheide andererseits, die § 181 a BBG betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte bei der Erteilung der Bescheinigung zu § 72 G 131 noch nicht seine Ermittlungen über den vom Kläger angeblich im militärähnlichen Dienst und Beamtendienst vor Ablauf des 8. Mai 1945 erlittenen Unfall abgeschlossen hatte. Hier ist in dem Urteil des Verwaltungsgerichts insbesondere verkannt, daß aus der unanfechtbaren Bejahung des Vorliegens einer Regelnorm - hier des § 6 Abs. 1 G 131 - nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, daß damit gleichzeitig unanfechtbar auch das Vorliegen der Ausnahmenorm zu dieser Regelnorm - hier des § 6 Abs. 2 G 131 - verneint worden sei; vgl. die ähnliche in BVerwGE 13, 99[BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59] für das Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 109 BBG behandelte Interessenlage.

8

Die hiernach zulässige Klage ist jedoch unbegründet, wie das Oberverwaltungsgericht frei von revisiblen Fehlern entschieden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger, der unstreitig nicht die Voraussetzungen, anderer versorgungsrechtlicher Sonderregelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG für frühere Beamte auf Widerruf, insbesondere der §§. 37 a, 70 G 131, erfüllt, Versorgung nach § 29 G 131 in Verbindung mit§ 181 a BBG nur auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 G 131 erhalten könnte und daß hiernach die vom Kläger geltend gemachte Schädigung (Gehirnprellung) sich spätestens vor Ablauf des 8. Mai 1945 im Dienst ereignet haben müßte. Einen solchen Sachverhalt hat jedoch das Oberverwaltungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Es hat im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Klägers bei seiner Parteivernehmung in der, mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1961, es sei in den frühen Morgenstunden zu dem Unfall gekommen, ausgeführt, daß der Kläger, wenn er sich an dem Abmarsch seiner Dienststelle von Prag am 8. Mai 1945 gegen 21 Uhr beteiligt habe - wie er übrigens auch in seinem Armenrechtsgesuch vom 17. Dezember 1962 behauptet -, von dem Unfall erst am 9. Mai 1945 betroffen worden sein könne. Wenn er aber nicht mit seiner Dienststelle ordnungsgemäß Prag verlassen habe, stelle der Unfall nicht einen Dienstunfall dar, weil dann anzunehmen sei, daß der Kläger sich früher ohne dienstlichen Auftrag von Prag entfernt habe, was durch die Bekundung des damaligen Leiters der Dienststelle als Zeuge gestützt werde, er - der Zeuge - habe erst in den späten Abendstunden des 8. Mai 1945 die Dienststelle für aufgelöst erklärt. Diese auf tatsächlichem Gebiete liegende Schlußwürdigung wird von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und ist ersichtlich auch frei von Verstößen gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere die Denkgesetze und die Erfahrungssätze; sie bindet also den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Hat aber hiernach der Senat davon auszugehen, daß der Kläger nicht vor Ablauf des 8. Mai 1945 einen Unfall im militärähnlichen Dienst oder im Beamtendienst erlitten hat, dann ist die vom Oberverwaltungsgericht gezogene rechtliche Folgerung unausweichlich, daß im Falle des Klägers § 6 Abs. 2 G 131 und mithin auch § 29 G 131 in Verbindung mit§ 181 a BBG unanwendbar sind. Danach ist nicht auf die Beanstandungen der Revision einzugehen, die nur dann Bedeutung haben könnten, wenn auf den Kläger § 181 a BBG anwendbar wäre.

9

Zu erörtern sind jedoch noch die Bedenken der Revision, die sie einerseits damit begründet, daß die angefochtenen Bescheide sich einer Stellungnahme zu § 6 G 131 - gemeint ist ersichtlich Absatz 2 dieser Bestimmung - enthielten, und andererseits darauf stützt, daß das Berufungsurteil in Ermangelung einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache das Recht des Klägers auf entsprechende Entscheidung durch zwei Tatsacheninstanzen verletze.

10

Mit dem ersten Einwand wird die Revision geltend machen wollen, das Berufungsurteil beruhe auf einem anderen Rechtsgrund als die angefochtenen Verwaltungsbescheide. Indessen fußen auch diese Bescheide wie das Berufungsurteil darauf, daß § 181 a G 131 im Falle des Klägers unanwendbar sei, nur daß in ihnen § 6 Abs. 2 G 131 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Abgesehen davon, sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich berechtigt, bei ihrer Rechtskontrolle auch Rechtsvorschriften heranzuziehen, auf welche die Verwaltungsbehörde sich selbst nicht berufen hat; so schon der Beschluß des erkennenden Senats vom 8. September 1961 - BVerwG VI CB 35.60 - unter Hinweis auf BVerwGE 7, 17, [BVerwG 08.05.1958 - IV C 108/57] den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 - (DÖV 1956 S. 411), das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. April 1959 (MDR 1959 S. 878 [BSG 21.04.1959 - 6 RKa 20/57] - Leitsatz -) und auch Ule, Erl. IV 1 zu § 108 VwGO. Freilich darf durch ein solches "Nachschieben" von Rechtsgründen durch die Verwaltungsgerichte der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen und Ausspruch geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden (vgl. auch BVerwGE 1, 12[BVerwG 24.09.1953 - I C 51/53] [13]; 1, 311 [313]; 8, 46 [54]). Das kommt hier deswegen nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung des bei der Beurteilung des Klageanspruchs hier notwendig heranzuziehenden § 6 Abs. 2 G 131 keine Änderung im Wesen und Ausspruch der Bescheide zur Folge haben konnte und weil der anwaltschaftlich vertretene Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden ist, zumal er mit der Erörterung dieser Regelung im Berufungsverfahren schon im Hinblick auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils rechnen mußte. Zudem genügt nach BVerwGE 1, 311 (313)[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54] die Möglichkeit für den Kläger, im Berufungsverfahren zu dem entscheidenden Tatsachenstoff Stellung zu nehmen.

11

Der weitere Einwand der Revision, der letztlich darauf hinausläuft, daß das Oberverwaltungsgericht die Sache hätte an die erste Instanz zurückverweisen müssen, ist schon in seiner Voraussetzung verfehlt, nämlich daß der rechtsuchende Bürger hinsichtlich der Tatfragen zwei Tatsacheninstanzen beanspruchen könne. Grundsätzlich muß das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Es darf ausnahmsweise zurückverweisen, wenn eine der Voraussetzungen des§ 130 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt, aber es muß auch dann nicht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat nicht fehlerhaft gehandelt, als es selbst entschieden hat. Im übrigen hatte der Kläger im Sinne von BVerwGE 1, 311 (313)[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54] Gelegenheit, zu dem streitigen Sachverhalt im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen; zudem entspricht das Verfahren des Oberverwaltungsgerichts wegen der von ihm selbst durchgeführten Zeugen- und Parteivernehmung, auf der seine Würdigung in tatsächlicher Hinsicht beruht, auch prozeßökonomischen Grundsätzen.

12

Da auch im übrigen das Berufungsurteil frei von revisiblen Mängeln formeller oder materieller Art ist, war, wie geschehen, zu entscheiden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert