Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1961, Az.: BVerwG VI CB 35.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 35.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.12.1959 - AZ: OS I 109/59
Rechtsgrundlage
- § 6 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es liegt keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung vor.
§ 127 BRRG i.V.m. § 79 G 131 ist nicht anwendbar, denn die Klage ist bereits vor dem 14. September 1957 erhoben worden (vgl. § 137 BRRG, Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. Änd.Ges./G 131). Auch die Voraussetzungen des gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO hier noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG sind nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet von vornherein aus. Die Revision kann auch nicht gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG zugelassen werden, denn im Revisionsverfahren wäre weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten, noch ist eine Abweichung des Berufungsurteils von einer obergerichtlichen Entscheidung festzustellen. Der Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Kap. I oder II des Gesetzes zu Art. 131 GG mag zwar eine gewisse rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Frage offengelassen und sich in seinen tragenden Gründen allein auf das Fehlen einer erwiesenen Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 gestützt. In diesem Punkt unterscheidet sich das Berufungsurteil wesentlich von anderen vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Verwaltungsstreitsachen, die ebenfalls die Regelung der Rechtsverhältnisse von früheren Polizeibeamten der Beklagten betrafen (vgl. insbesondere dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - sowie denBeschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -). Auch die vom Kläger angeführte Verwaltungsstreitsache BVerwG II CB 78.60 (Demuth ./. Landeshauptstadt Wiesbaden), in welcher der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 6. Mai 1961 die Revision zugelassen hat, liegt in tatsächlicher Hinsicht anders als der hier zur Entscheidung stehende Streitfall.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Kap. I oder des Kap. II des Gesetzes zu Art. 131 GG offenzulassen und seine Entscheidung - abweichend von der Begründung der angefochtenen Verfügung der Beklagten - allein auf die Vorschrift des § 6 G 131 zu stützen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen sind die Verwaltungsgerichte nicht darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein nach seiner rechtlichen Begründung durch die Verwaltungsbehörde nachzuprüfen; sie sind vielmehr berechtigt, bei ihrer Prüfung auch andere Rechtsvorschriften heranzuziehen, auf welche die Verwaltungsbehörde sich selbst nicht berufen hat (vgl. BVerwGE 7, 17; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 -, DÖV 1956 S. 411; Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. April 1959, MDR 1959 S. 878 [BSG 21.04.1959 - 6 RKa 20/57] [Leitsatz], vgl. auch Ule, Erl. IV 1 zu § 108 VwGO). Durch ein solches "Nachschieben" von rechtlichen Gründen durch die Verwaltungsgerichte wird der Verwaltungsakt im vorliegenden Fall nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dieUrteile vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 - undvom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 -). Ob das Berufungsgericht insoweit ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, ist eine Frage des Einzelfalles und entbehrt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Soweit das Berufungsurteil Rechtsfragen des Widerrufs (der Rücknahme) begünstigender Verwaltungsakte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erörtert, steht es gleichfalls in Übereinstimmung mit der Grundsatzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 10, 308 [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]; 11, 136) [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59]. Es ist auch nicht klärungsbedürftig, daß der Vertrauensschutz grundsätzlich dann versagt, wenn der begünstigende Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt enthält (vgl. hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - und BVerwGE 11, 283 [285]). Ob ein rechtswirksamer Widerrufsvorbehalt vorliegt, richtet sich im übrigen allein nach den Umständen des Einzelfalles und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für den Inhalt und die Tragweite eines solchen Widerrufsvorbehalts.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).
Gemäß § 54 Abs. 1 BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO) ist die Revision ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen gegeben ist. Das ist, wie oben bereits dargelegt, nicht der Fall. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt einen wesentlichen Verfahrensmangel schlüssig gerügt hat. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für dieses Verfahren auf § 74 BVerwGG.
gez. Kellner
gez. Dr. Becker