Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1968, Az.: BVerwG IV B 185/66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung von Umkleidekabinen auf einem Tennisplatz; Auferlegung einer privatrechtlichen Duldungspflicht durch Erteilung einer Baugenehmigung; Aufhebung einer Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 185/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.07.1966 - AZ: VGH Nr. 122 I 66
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beiladung des Tennis-Vereins "G...-W..." e.V. in Lam wird für das Beschwerdeverfahren aufgehoben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Tennis-Verein "G...-W..." e.V., der frühere Beigeladene, ist nach Mitteilung seines früheren Prozeßbevollmächtigten aufgelöst worden. Das streitige Bauwerk ist in anderen Besitz übergegangen; die gegenwärtigen Besitzer des Bauwerks sind an der Weiterverfolgung der Angelegenheit nicht interessiert. Es erscheint daher geboten, die Beiladung für das Beschwerdeverfahren aufzuheben.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet. Der Kläger wendet sich gegen die dem früheren Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Umkleidekabinen auf dem Tennisplatz des früheren Beigeladenen, weil das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet ist, nicht ordnungsgemäß erschlossen sei; seine nachbarlichen Interessen seien dadurch betroffen, daß sein Grundstück als Zugang zu dem Tennisplatz benutzt werde, obwohl ein entsprechendes Geh- und Fahrrecht über sein Grundstück nicht bestehe. Klage und Berufung waren ohne Erfolg, da nach Auffassung des Berufungsgerichts der Art. 4 der Bayerischen Bauordnung und der § 35 BBauG mit ihren Vorschriften über Zufahrtswege und die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich nicht nachbarschützend seien und durch die Erteilung der Baugenehmigung dem Kläger eine privatrechtliche Duldungspflicht nicht auferlegt werde. Der Kläger sieht in der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung grundsätzlich bedeutsame Fragen, insbesondere die Frage, ob sich der Nachbar gegen eine Baugenehmigung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren kann, weil sein Grundstück als öffentlich-rechtliche Erschließungsanlage für das zu bebauende Grundstück zu dienen hat, und bezieht sich dafür u.a. auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 20. November 1959 (BBauBl. 1960, 599).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die er aus Anlaß dieses Falles wegen verschiedener in anderen Fällen erteilten Baugenehmigungen des Landratsamts Kötzting geklärt wissen will, stellen sich in der vorliegenden Sache nicht. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1966 steht fest, daß das auf dem Grundstück des Klägers lastende Geh- und Fahrrecht sich nicht auf die Verwendung des Nachbargrundstücks als Tennisplatz und damit auch nicht auf die Verwendung der streitigen Umkleidekabinen für diese Zwecke erstreckt, daß also der Zugang insoweit über die Fußgängerbrücke, die zu dem dem klägerischen Grundstück benachbarten Grundstück führt, genommen werden muß. Im Ergebnis zutreffend hat daher der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß durch die Erteilung der Baugenehmigung dem Kläger eine privatrechtliche Duldungspflicht nicht auferlegt worden ist. Es ist danach auch nicht richtig, wie die Beschwerde geltend machen zu können glaubt, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Bundesgerichtshof das in Rede stehende Geh- und Fahrrecht als unbeschränkt anerkannt habe.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat darauf hin, daß mit diesem Beschluß die Frage nicht geklärt zu werden brauchte, ob ein Nachbar sich gegen eine Baugenehmigung wenden kann, deren Ausnutzung mangels einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks zu einer Inanspruchnahme seines, des Nachbargrundstücks, auf Grund eines Notwegsrechts nach § 917 BGB führen müßte. Der in dem Verfahren gegen den Nachbarn W... gegebene Sachverhalt liegt anders als hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.