Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1968, Az.: BVerwG VII C 122.66

Subventionierung von Winzergenossenschaften ohne Berücksichtigung von Weinhandelsunternehmen; Anfechtungsmöglichkeit eines Dritten gegen die Subventionierung seiner Konkurrenten i.R.d. willkürlichen Interessenvernachlässigung; Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit durch Subventionsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 122.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 16443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 19.04.1966 - AZ: 1 K 210/63

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 191 - 199
  • BRS 64, 652
  • BVerwG 1930, 191
  • BayVbl 1969, 211
  • DB 1969, 387-388 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1969, 1289-1290 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • GerArch 1969, 184
  • JuS 1971, 131
  • JuS 1969, 240
  • MDR 1969, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 532
  • NJW 1969, 1644
  • NJW 1969, 1266 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1969, 522-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1044 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Rechtsmittelgegner im Sinne von § 134 Abs. 1 VwGO ist ein Beigeladener zumindest dann nicht, wenn das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen hat.

  2. 2)

    Der Dritte hat dann eine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Subventionierung seiner Konkurrenten, wenn er geltend macht, daß seine schutzwürdigen Interessen willkürlich vernachlässigt worden seien.

  3. 3)

    Die Subvention kann einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, die durch Art. 2 GG geschützt ist, darstellen.

  4. 4)

    Die Subventionierung von Winzergenossenschaften ohne Berücksichtigung von Weinhandelsunternehmen ist rechtmäßig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Bundeszuschüssen aus dem Grünen Plan. Zugleich wendet sie sich gegen die Subventionierung der Beigeladenen und die Bevorzugung der Winzergenossenschaften allgemein.

2

Auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (BGBl. I S. 565) wurden in den Haushaltsplänen des Bundes in den Jahren 1962 bis 1965 unter Kapitel 1002 Beträge zur Förderung des Weinbaues (Kellerwirtschaft) veranschlagt, und zwar 1962 unter Titel 607 (Bundeshaushaltsplan S. 1048) Zuschüsse zur Förderung des Weinbaues und der Kellerwirtschaft - nach den Erläuterungen sollen mit diesen Bundesmitteln Einrichtung und genossenschaftliche Anlagen der Winzer gefördert werden -, 1963 unter Titel 622 (Bundeshaushaltsplan S. 1039) Zuschüsse zur Förderung der horizontalen Verbundwirtschaft (Grüner Plan 1963) - nach den Erläuterungen sollen die Mittel insbesondere verwendet werden für ... I e) Förderung der Kellerwirtschaft im Weinbau -, 1964 und 1965 unter Titel 622 (Haushaltsplan S. 1041 und 1034) Zuschüsse zur Förderung der horizontalen Verbundwirtschaft (Grüner Plan 1964 bzw. 1965) - nach den Erläuterungen sollen mit den Mitteln insbesondere gefördert werden ... f) Kellerwirtschaft im Weinbau (genossenschaftliche Anlagen der Winzer) -.

3

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erließ aus diesem Anlaß besondere Bewilligungsbedingungen, in denen er zum Ausdruck bringt, daß mit den Mitteln die Kellerwirtschaft als Erzeugungsmaßnahme der Weinbaubetriebe gefördert und dadurch die Struktur des Weinbaues verbessert werden soll. Nach den besonderen Bewilligungsbedingungea sind die Mittel bestimmt zur Schaffung, Erweiterung oder Verbesserung genossenschaftlicher Anlagen. Die Förderung von Genossenschaften ist ausgeschlossen, die nach ihrer Struktur nicht oder nicht überwiegend die Unterstützung der Erzeugerbetriebe durch kellerwirtschaftliche Behandlung des Weins als Erzeugungsmaßnahme zum Gegenstand haben. Der Bundesminister stellte den Ministerien der. Länder, in deren Gebieten Weinbau betrieben wird, Bundesmittel zur Verfügung, um diese entsprechend den besonderen Bewilligungsbedingungen zu verwenden. Aus diesen Mitteln gewährte der Beklagte den beigeladenen Winzergenossenschaften Subventionen zu den in den Bewilligungsbedingungen angegebenen Zwecken.

4

Die Klägerin wurde 1962 unter dem Namen L. E. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen. 1965 änderte sie ihre Bezeichnung in "V. der Mosel GmbH". Ihre Gesellschafter sind: Witwe Franz L. Margit geb. T. und Johann Wolfgang L.. Ihr Gegenstand ist lt. Registereintragung: Betrieb einer freiwilligen Produktions- und Absatzkette für Wein, und zwar für die eigene Gesellschaft wie auch für Dritte, im Sinne einer Verbundzusammenarbeit zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Absatz. Die Klägerin schließt mit den Winzern als Erzeugern Verträge für die Dauer von zehn Jahren, durch die sie sich verpflichtet, sofort zu Beginn der Weinernte jeden Jahres dem Erzeuger aus seiner Produktion eine bestimmte Menge Most abzunehmen, und der Erzeuger verpflichtet sich, diese Menge Most zu liefern; für den zu liefernden Most garantiert der Erzeuger die durchschnittliche Qualität des betreffenden Jahrgangs und die Klägerin die Zahlung eines garantierten Mindestpreises; die Klägerin verpflichtet sich jedoch, dem Erzeuger entsprechend der Entwicklung der Marktlage einen von ihr der Höhe nach bestimmten Aufpreis zu dem garantierten Mindestpreis zu zahlen.

5

Am 9. April 1962 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Subvention zur Errichtung und zum Ausbau von Einlagerungskapazität (Initiativ- und Anlaufmittel aus dem Grünen Plan) in Höhe von 400.000 DM. Sie werde als Existenzgarantie für den freiwilligen Produktions- und Handelsverbund betrieben und sei nicht als Handelsunternehmen anzusehen; sie sei damit wirkliches Führungsglied eines bestehenden und sich vergrößernden Erzeugerverbundes. Durch die Verbundsvereinbarungen leiste sie eine direkte Erzeugerhilfe. Daher gehöre sie auch zum Kreis der zu subventionierenden Unternehmen.

6

Der Beklagte wies diesen Antrag nach längerem Schriftwechsel durch Bescheid vom 4. Juni 1963 zurück, weil nur Winzergenossenschaften Zuschüsse erhalten könnten.

7

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt:

I.

  1. 1.

    das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin eine Subvention in Höhe von 400.000 DM zu bewilligen und auszuzahlen,

  2. 2.

    hilfsweise:

    das beklagte Land zu verpflichten, den Subventionsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II.

  1. 1.

    die Bescheide des beklagten Landes, durch die an die nachfolgend aufgeführten Winzergenossenschaften Subventionen aus dem "Grünen Plan" oder anderen staatlichen Quellen bewilligt worden sind:

    1. a)

      ...

    2. b)

      ...

    3. c)

      ...

    4. d)

      ...

    5. e)

      ...

    6. f)

      ...

    7. g)

      ...

    8. h)

      ...

      aufzuheben und auszusprechen, daß das beklagte Land die Vollziehung rückgängig zu machen hat,

  2. 2.

    hilfsweise:

    auszusprechen, daß das beklagte Land die Vollziehung der Subventionszuteilung insoweit rückgängig zu machen hat, als der Subventionsanspruch der Klägerin in Höhe von 400.000 DM es verlangt,

  3. 3.

    hilfsweise:

    festzustellen, daß die Vollziehung der Subventionszuteilung nach Klageerhebung rechtswidrig war,

III.

  1. 1.

    festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, nach Klageerhebung anderen Winzergenossenschaften Subventionen der hier in Betracht kommenden Art zu bewilligen und auszubezahlen, solange nicht dem Antrag zu 1) der Klägerin entsprochen ist,

  2. 2.

    hilfsweise:

    festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, nach Klageerhebung anderen Winzergenossenschaften Subventionen zu bewilligen und auszuzahlen, soweit dadurch der Anspruch der Klägerin gefährdet wird.

8

Nach dem Gleichheitssatz habe sie als Verbundunternehmen ebenso wie die Winzergenossenschaften einen Rechtsanspruch, Subventionen zu erhalten. Maßgebend seien dafür ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte und nicht die rechtliche Unternehmens form. Die einseitige Förderung der Genossenschaften verschlechtere ihre Wettbewerbslage erheblich und verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Darin liege auch ein Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung; da die Beigeladenen sämtlich Weinhandel betrieben und damit ihre Konkurrenten seien, sei deren einseitige Subventionierung nicht zulässig. Die Subventionsbewilligungen an die Beigeladenen seien daher aufzuheben. Sie habe schließlich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß der Beklagte auch in Zukunft die Genossenschaften nicht einseitig subventionieren dürfe.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

11

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 19. April 1966 u.a. mit folgender Begründung abgewiesen: Der Verpflichtungsantrag der Klägerin zu I sei zulässig, aber nicht begründet, weil ein. Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Subvention nicht bestehe. Die Sozialstaatsklausel könne nicht so weit ausgelegt werden, daß ein einzelnem Wirtschaftsunternehmen ein einklagbares Recht auf wirtschaftliche Förderung im Rahmen der Subventionsgewährung erhalte. Auch der Gleichheitssatz gebiete nicht, die Klägerin neben den Winzergenossenschaften, die nach den Erläuterungen des Bundeshaushaltsplans und den besonderen Bewilligungsbedingungen allein Förderungsmittel erhielten, in den Kreis der Subventionsempfänger aufzunehmen. Der Gleichheitssatz verbiete nämlich die Bevorzugung einzelner nur dann, wenn diese nach sachlichen Gesichtspunkten ungerechtfertigt sei. Es bestehe aber ein sachlicher Unterschied zwischen der Klägerin und den privilegierten Genossenschaften. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe die Klägerin ein selbständiges Vermögen, an dem die einzelnen Winzer nicht beteiligt seien; die Winzer ständen mit der Klägerin lediglich in vertraglichen Beziehungen und hätten keinerlei Einfluß auf deren Geschäftsführung; sie seien euch nicht am Geschäftsergebnis der Klägerin beteiligt. Dagegen seien die Winzer als Mitglieder unmittelbare Träger der Winzergenossenschaften. Die Genossenschaften hätten den Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft des einzelnen Mitglieds zu fördern; die Winzer könnten auf ihre Geschäftsführung Einfluß nehmen und seien am Geschäftsergebnis unmittelbar beteiligt. Diese Unterschiede seien bedeutsam; denn das Landwirtschaftsgesetz habe mit den Subventionsmitteln lediglich die landwirtschaftlichen Erzeuger stützen wollen.

12

Der Antrag der Klägerin zu II sei unzulässig. Die Beeinträchtigung von bloßen wirtschaftlichen Interessen und Chancen berechtige nicht zur Erhebung einer Anfechtungsklage, Die staatlichen Stellen seien nicht gehindert, in die Wettbewerbsfreiheit einzugreifen. Der einzelne habe nur dann ein Abwehrrecht, wenn die Eingriffe des Staats so weit gingen, daß sie die Würde des Menschen verletzten sowie die Eigenständigkeit der Persönlichkeit und ihre wirtschaftliche Freiheit in ihrem Wesensgehalt antasteten. Das sei aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Klägerin liege nicht vor, weil die einseitige Subventionierung es der Klägerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung nicht unmöglich mache, ihren Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten. Der Eigentumsschutz des Art. 14 GG gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide; sie könne deswegen lediglich Schadenersatzansprüche geltend machen. Unzulässig sei auch der dritte Klageantrag; die Klägerin könne nicht geltend machen, durch solche zukünftigen Verwaltungsakte in ihren Rechten verletzt zu werden.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Juli 1966 die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen, nachdem der Beklagte zugestimmt hat.

14

Die Klägerin hat Revision eingelegt.

15

Sie beantragt,

nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden mit der Ergänzung, den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 1963 aufzuheben.

16

Sie leite ihren Anspruch ausschließlich ausArt. 3 GG in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsgesetz des. Bundes und den §§ 1 und 6 des Landwirtschaftsgesetzes her. Zunächst müsse erst einmal geklärt werden, ob der Gleichheitssatz gegenüber einer gesetzlichen Regelung oder einer bestimmten Verwaltungspraxis durchgesetzt werden solle. Die Erläuterungen zu den Haushaltsplänen verstehe sie dahin gehend, daß die Kellerwirtschaft allgemein zu subventionieren sei. Folge der Senat dieser Auffassung nicht, so beantrage sie, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die im Bereich der Weinwirtschaft auf Grund des Haushaltsplans geltende Beschränkung der Subventionierung auf Winzergenossenschaften gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den Gleicheitssatz und den Grundsatz der Koalitionsfreiheit verstoße. Folge der Senat dagegen der Ansicht, daß sich die Beschränkung der Subventionierung auf Winzergenossenschaften erst aus den Bewilligungsbedingungen ergebe, könne er von sich aus entscheiden, daß die Nichtberücksichtigung der Klägerin gegen das Gleichbehandlungsgebut verstoße. Zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil im wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezogen, die Unterstützungen von Bürgern zum Gegenstand hätten. Maßgebend seien aber die die Unterstützung von Unternehmen betreffenden Entscheidungen. In diesen habe das Bundesverfassungsgericht dem Grundsatz der Chancengleichheit und Wettbewerbsfreiheit eine große Bedeutung beigemessen und aus diesem Grunde eine sachgerechte Abgrenzung des Kreises der Beteiligten gefordert sowie eine Vernachlässigung des schutzwürdigen Interesses anderer untersagt. Die Zivilgerichte hätten betont, daß hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei. Das angefochtene Urteil habe auch die Doppelbelastung übersehen, die darin bestehe, daß sie einerseits von der Subventionen ausgeschlossen und andererseits durch die wirtschaftliche Förderung ihrer Konkurrenten geschädigt sei. Maßgebend sei ausschließlich der Zweck der Förderungsmaßnahmen und nicht die Unternehmensform des zu Fördernden. Die Subventionen sollten die Kellereiwirtschaft als Erzeugungsmaßnahme der Weinbaubetriebe fördern und die Struktur des Weinbaues verbessern. Diesen Zweck erfülle sie, die Klägerin, in gleicher Weise wie die Genossenschaften, da sie den Most für ihre Verbundsmitglieder verarbeite und daher die öffentlichen Mittel zweckgebunden den Verbundsmitgliedern als Angehörigen der Erzeugerstufe zugute kämen. Zu Unrecht habe sie das Verwaltungsgericht als reinen Handelsbetrieb angesehen. Ihre Gesellschafter besäßen eigene Weinberge. Im übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht auch den Landhandel auf Grund seines unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erzeugerstufe zur Landwirtschaft im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes gezahlt. Noch weniger überzeugend sei das Argument der fehlenden Beteiligung der Winzer am Geschäftserfolg. Bei ihrer Verbundsvereinbarung handele es sich nicht nur um vertragliche Beziehungen, sondern um eine wirtschaftliche Partnerschaft. Die Vereinbarung einen festen Abnahmepreises befreie den am Verbund beteiligten Winzer von dem jährlichen Absatzrisiko. Die Vereinbarungen seien auf zehn Jahre fest geschlossen und nach Ablauf der Vertragsfrist sei sogar noch eine engere Ausgestaltung geplant. Die dem Verbund angehörenden Winzer hätten unmittelbar Anteil an evtl. gewährten Förderungsmaßnahmen. Sie, die Klägerin, sei weder gewillt noch interessiert daran, eine Auszahlung der beantragten Subvention an sich zu erreichen; die Subventionierung solle vielmehr ausschließlich und unmittelbar den Winzern zugute kommen. In übrigen habe sie wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, ihre Struktur den Bedingungen anzupassen, welche der Beklagte für eins Beteiligung an der Subventionsgewährung für erforderlich halte.

17

Die Anträge zu II und III seien zulässig. Gerade bei Subventionsbewilligungen an Konkurrenten sei im Hinblick auf die Doppelwirkung der Bewilligungsbescheide eine Beeinträchtigung des von der Förderung ausgenommenen Betriebs nicht auszuschließen. Die Anträge seien auch begründet. Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten seien und nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen anderer vernachlässigt würden. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dasöffentliche Interesse sei schon deswegen nicht zu bejahen, weil sie, die Klägerin, die Mittel weit wirtschaftlicher einsetzen könnte als die Genossenschaften. Auch liege es nicht im öffentlichen Interesse, daß nur bestimmte Winzerkreise über ihre Genossenschaften gefördert würden. Durch diese Handlungsweise werde in die Wettbewerbsfreiheit eingegriffen, da die unterstützten Genossenschaften die Subventionen auch zur Expansion auf der Handelsebene verwendeten. Die Nichtbeachtung des Gleichheitssatzes und die Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit berechtigten sie zur Anfechtung der Subventionsbescheide zugunsten ihrer Konkurrenten und zur Geltendmachung der Feststellung, daß weitere Bewilligungen nicht berechtigt seien.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

19

Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis und in der Begründung richtig. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, solange der Kreis der Subventionsbegünstigten sachgerecht abgegrenzt sei. Das sei hier der Fall. Da die Regelung auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes erfolgt sei, ergebe sich, daß nur die Landwirtschaft gefördert werden solle. Wenn daher die Kellerwirtschaft im Weinbau zu begünstigen sei, so seien damit nur Erzeugerbetriebe, nicht aber Handelsbetriebe gemeint. Es bestehe kein Anlaß, dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob im Bereich der Weinwirtschaft die Beschränkung der Subventionierung auf Winzergenossenschaften gegen dasGrundgesetz verstoße. Auf diese Frage komme es nicht an; denn die Klägerin sei nicht nur keine Genossenschaft, sondern auch kein horizontaler Zusammenschluß von Erzeugern; sie sei bestenfalls ein vertikaler Verbund, der Förderung aus Mitteln, die für die Erzeuger bestimmt seien, unter keinen Umständen beanspruchen könne. In Wahrheit sei die Klägerin ein Weinverarbeitungs- und Handelsunternehmen, während die Winzer nur einflußlose Zulieferer seien. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur könne auch nicht von einem offensichtlich verfassungswidrigen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit gesprochen werden. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 9 Abs. 3 GG gehe fehl, weil dieses Grundrecht nicht die allgemeinen wirtschaftlichen Vereinigungen betreffe.

20

Dar Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

21

Er stimmt der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu. Die Subventionsempfänger seien in sachlich vertretbarer Weise ausgewählt und umschrieben worden. Nach dem Landwirtschaftsgesetz solle die Vergünstigung auf den Agrarsektor gelenkt werden. Die Kellereiwirtschaft habe deshalb nur insoweit Anteil an der Förderung, als sie jenem Wirtschaftsbereich angehöre. Die Winzer als Vertreter der Urproduktion seien zur Landwirtschaft zu rechnen. Durch Einrichtung moderner Kellereien sollten sie in den Stand gesetzt werden, ihre Produkte zu veredeln und in größerem Umfange bis zu einer günstigen Marktentwicklung einzulagern. Die Subvention könne daher dem Gewerbe nicht zugute kommen. Die Grenze zur gewerblichen Wirtschaft sei aber jedenfalls dann überschritten, wenn ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Produkte bearbeite und weiterveräußere, den Erzeugern als Vertragspartner gegenüberstehe.

22

II.

Die Revision ist zulässig.

23

Nach § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag durch Beschluß zugelassen wird.

24

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Juli 1966 die Revision gegen sein Urteil vom 19. April 1966 unterÜbergehung der Berufungsinstanz zugelassen. Der Beklagte hat als Rechtsmittelgegner zugestimmt. Einer Zustimmung der Beigeladenen bedurfte es nicht, weil diese keine Rechtsmittelgegner sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladenen in keinem Fall Rechtsmittelgegner im Sinne dieser Bestimmung sein können (so BVerwGE 16, 273 [BVerwG 29.08.1963 - VIII C 79/62] [274, 275]), da sie jedenfalls dann nicht als solche anzusehen sind, wenn das angefochtene Urteil keinem von ihnen gestellten Antrag entsprochen hat (so BVerwGE 14, 298 [BVerwG 04.07.1962 - VI B 55/60] [299]; Redeker-von Oertzen, Komm, zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. § 134 Anm. II. 1). Die Beigeladenen haben vor dem Verwaltungsgericht aber überhaupt keinen Antrag gestellt. Nicht zu überzeugen vermag die Auffassung, die Zustimmung der Beigeladenen sei auch dann erforderlich, wenn das angefochtene Urteil zwar keinem von diesen gestellten Antrag entsprochen habe, aber zu ihren Gunsten ergangen sei (so offenbar Ule, Komm, zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. § 134 Anm. II 2; Eyermann-Fröhler, Komm, zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. § 134 Randbem. 4). Die Feststellung, daß ein Urteil zugunsten der Beigeladenen erlassen sei, kann nur durch Auslegung getroffen werden. Sie ist daher nicht geeignet, Grundlage für diese von den Beteiligten zu treffende prozessuale Entscheidung zu sein.

25

Die Revision ist aber nicht begründet.

26

Mit Recht hat allerdings das Verwaltungsgericht den Einwendungen des Beklagten, es sei unzulässig, die Klageanträge nebeneinander zu stellen, mit überzeugender Begründung nicht stattgegeben. Der Beklagte hat diese Bedenken im Revisionsverfahren auch nicht erneut geltend gemacht.

27

Zu I 1:

28

Der Antrag der Klägerin, das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin eine Subvention in bestimmter Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Zahlung im Ermessen des Beklagten steht. Weder die Haushaltsgesetze noch die besonderen Bewilligungsbedingungen legen fest, an wen im einzelnen und in welcher Höhe Subventionen zu zahlen sind; sie geben lediglich den Zweck und den zu fördernden Personenkreis an. Die Klägerin würde daher, selbst wenn sie zum Kreis der Antragsberechtigten gehören würde, keinen Anspruch auf Zahlung einer Subvention haben, und auch deren Höhe würde nicht feststehen. Es ist auch nicht so, daß im Falle der Klägerin jede andere Handhabung des Ermessens durch den Beklagten ermessenswidrig wäre und der Beklagte aus diesem Grunde die Forderungen der Klägerin erfüllen müßte. Auch wenn feststände, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Verwendung der Zahlung zugunsten der Kellerwirtschaft im Weinbau im Falle der Subventionierung der Klägerin zu bejahen wären, wäre immer noch zu prüfen, ob für die im Verbund zu ammengeschlossenen Winzer die Erstellung neuer Kelleranlagen erforderlich wäre und wie weit ihnen diese auch wirtschaftlich zugute kommen würde. Die befürwortende Stellungnahme des Beklagten beim Bund zur Änderung seiner Subventionsgrundsätze betraf ausschließlich die Aufnahme der Klägerin in den Kreis der Antragsberechtigten und bindet daher den Beklagten in der hier zu entscheidenden Frage, ob und in welcher Höhe zu subventionieren sei, nicht.

29

Zu I 2:

30

Die Klägerin hat hilfsweise beantragt,

den Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags zu verpflichten.

31

Der Beklagte hat den angefochtenen Ablehnungsbescheid ausschließlich damit begründet, daß nur Gebietswinzergenossenschaften Zuschüsse erhalten könnten. Ermessenserwägungen hat er nicht angestellt, weil die Klägerin seiner Auffassung nach nicht zum Kreis der zu Fördernden gehört. Der Antrag der Klägerin auf Neubescheidung müßte daher Erfolg haben, wenn die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten zum Kreis der Antragsberechtigten zählen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

32

Die Subventionierung der Kellerwirtschaft im Weinbau beruht auf Gesetz; denn das Landwirtschaftsgesetz stellt zumindest mit den jeweiligen Zuwendungen der Subventionen im Haushaltsgesetz eine ausreichende Ermächtigung dar (so BVerwGE 20, 101 [BVerwG 11.12.1964 - VII C 117/63] [103]). Nun würde allerdings dasLandwirtschaftsgesetz die Subventionierung der Klägerin nicht ausschließen, da sie als Landhandelsunternehmen zum weiteren Kreis der Landwirtschaft gehört (vgl. BVerwGE 20, 101 [BVerwG 11.12.1964 - VII C 117/63] [105]). Die Haushaltspläne, die mit den Haushaltsgesetzen eine Einheit bilden (so BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] [91]) und die die im Landwirtschaftsgesetz nur programmatisch zum Ausdruck gekommenen Förderungsabsichten des Bundes erst effektuieren, haben im vorliegenden Fall den Kreis der Empfangsberechtigten aber enger gezogen. Sie haben die Förderung auf die horizontale Verbundwirtschaft in der Form von Winzergenossenschaften beschränkt. Das ergeben vor allem die Erläuterungen des Haushaltsplans 1962 zu Titel 607. Da diese Regelung 1962 erstmalig getroffen wurde, ist zu schließen, daß der Klammervermerk in den Erläuterungen der Haushaltspläne 1964 und 1965 nicht nur beispielhaft gedacht war, sondern zum Ausdruck bringen sollte, daß die Förderung für die Winzergenossenschaften bestimmt war. Es ergibt sich auch aus der Ausweisung der Titel 622 in den Haushaltsplänen 1963 bis 1965, daß die horizontale Verbundwirtschaft gefördert werden sollte.

33

Gegenüber dieser gesetzlichen Regelung kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung des Art. 3 GG berufen. Für eine Vorlage dieses Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nachArt. 100 GG fehlt es somit an der Voraussetzung.

34

Zwar kann auch ein Gesetz dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (so BVerfGE 8, 51 ff. [BVerfG 24.06.1958 - 2 BvF 1/57]). Es genügt also nicht, darauf hinzuweisen, daß die Haushaltspläne des Bundes nur Genossenschaften begünstigen und die Klägerin keine solche Genossenschaft sei. Wenn auch der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, Gesetze im Interesse einzelner Gruppen zu erlassen, so müssen solche Gesetze doch durch das öffentliche Interesse geboten sein und dürfen nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen anderer vernachlässigen (BVerfGE 4, 7 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52] [19]). Es muß ein legitimes Unterscheidungsmerkmal vorhanden sein, so daß die besondere Behandlung der Geförderten einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entspricht (BVerfGE 12, 354 [367]). Mit Recht hat weiterhin der Bundesgerichtshof (DÖV 1959, 710 = NJW 1959, 1429) ausgesprochen, daß der Kreis der zu Beteiligenden sorgfältig abzugrenzen sei, es müsse insbesondere dafür Sorge getragen werden, daß nicht jemand von den Hilfsmaßnahmen völlig ausgeschlossen bleibe, bei dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die für die wirtschaftlichen Maßnahmen entscheidend gewesen seien, ebenfalls in einem entscheidenden Umfange vorlägen.

35

Die Subventionierung der Winzergenossenschaften verletzt nicht die schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Zweck des Grünen Plans ist es in erster Linie, die landwirtschaftlichen Erzeuger zu stützen. Im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben insbesondere die Winzer in Zukunft Schwierigkeiten zu erwarten, weil ausländische Weine zu billigen Preisen auf den Markt kommen. Es ist also im öffentlichen Interesse, den deutschen Winzern zu helfen, indem man dafür sorgt, daß der von ihnen erzeugte Wein qualitativ so veredelt wird, daß er einen höheren Preis erzielen kann und damit den Weinbau unter den erschwerten Bedingungen in Deutschland rentabel macht. Diese Hilfe wird nun so gestaltet, daß die Schaffung von Kellereien insbesondere für die kleineren Winzer ermöglicht wird; denn die Veredlung und Einlagerung des Weins gehört zum Berufsbild des Winzers, nicht des Handels. Auf Grund der fortgeschrittenen Technik fordert die Kellerwirtschaft aber Anlagen, die der einzelne Winzer nicht rentabel betreiben kann. Es liegt daher nahe, daß sich mehrere Winzer zusammenschließen, um gemeinsam solche Anlagen zu errichten und zu betreiben. Das soll durch Subventionen gefördert werden.

36

Ob die Beschränkung der Subventionen auf Genossenschaften den Gleichheitssatz insoweit verletzt, als auch sonstige Zusammenschlüsse von Winzern oder auch einzelne größere Winzer in die Förderung eingeschlossen werden müßten, kann vorliegend dahingestellt bleiben; denn die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Erzeuger. Ihre Behauptung, ihre beiden Gesellschafter verfügten über Weinberge, muß als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtet bleiben. Im übrigen kommt es hierauf nicht an, weil die Klägerin ihre Kelleranlagen nicht für ihre eigenen Erzeugnisse, sondern für den "Verbund" von inzwischen 1.000 Winzern verwendet und ihre eigene Erzeugung in diesem Zusammenhang eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Die Klägerin ist weiterhin kein horizontaler Verbund von Winzern; sie steht diesem auch wirtschaftlich nicht gleich. Sie weicht in zwei entscheidenden Punkten von den Winzergenossenschaften ab. Einmal handelt es sich bei ihr um eine vertikale Zusammenfassung von Erzeugern, Verarbeitern und Handel, während die Winzergenossenschaften einen horizontalen Zusammenschluß von nur Winzern darstellen. Es sind also an dem Verbund in erheblichem Umfange Personen beteiligt, die sich nicht überwiegend mit der Weinerzeugung befassen. Zweitens arbeiten die Winzer beim "Verbund" ausschließlich auf Grund schuldrechtlicher Verträge mit der Klägerin zusammen und sind untereinander überhaupt nicht rechtlich verbunden, während die Geschicke der Genossenschaft durch die Genossen geleitet werden; nach § 43 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes hat in der Generalversammlung jeder Genosse eine Stimme. Den Winzern, die im "Verbund" keinen Einfluß auf die Geschäftsführung haben, kommt trotz aller gegenteiligen Behauptungen der Klägerin nicht einmal die Subventionierung unmittelbar zugute. Nach § 3 Nrn. 2 und 3 der "Verbund-Vereinbarung" ist dem Erzeuger vom Verbund ein garantierter Mindestpreis zu zahlen; die Verbundweinkellerei ist weiter verpflichtet, dem Erzeuger entsprechend der Entwicklung der Marktlage einen Aufpreis zu zahlen, dessen Höhe von der Verbund-Weinkellerei bestimmt wird. Da der Aufpreis ausschließlich von der Entwicklung der Marktlage abhängig ist, ist die Klägerin nicht verpflichtet, den Winzern Subventionsleistungen und die sich daraus ergebenden Vorteile weiterzureichen. Die Förderung würde ausschließlich der Klägerin und über diese indirekt den Gesellschaftern zugute kommen.

37

Die Klägerin hat allerdings wiederholt vorgetragen, sie wolle die Förderung nicht für sich, sondern für die ihr vertraglich angeschlossenen Winzer. Das steht aber nicht im Einklang mit ihrem Antrag, durch den sie Leistung an sich begehrt. Für eine Zahlung an die Winzer, die Verträge mit der Klägerin geschlossen haben, fehlt, jede Voraussetzung, weil sich diese Winzer nicht untereinander zusammengeschlossen haben und der Klägerin die Befugnis fehlt, in ihrem Namen Ansprüche geltend zu machen.

38

Nun macht die Klägerin allerdings noch geltend, der Beklagte hätte ihre Subventionierung dann von Bedingungen abhängig machen müssen, die sie zu erfüllen bereit sei, wie z.B. die Verbundwinzer kapitalmäßig an ihrer Gesellschaft zu beteiligen. Das wäre nur dann richtig, wenn lediglich die Gestaltung im Einzelfall die Klägerin von der Subventionierung ausschließen würde. Das ist aber nicht der Fall; denn die Klägerin paßt ihrer ganzen wirtschaftlichen Struktur nach nicht in das derzeitige Förderungssystem. Solange an dem Verbund Gesellschafter maßgebend beteiligt sind, die sich nicht überwiegend mit der Weinerzeugung befassen, bleibt sie nicht förderungsberechtigt; die kapitalmäßige Beteiligung der Winzer würde daher die Bedenken gegen die Förderung der Klägerin keineswegs beseitigen. Der Verbund müßte ganz anders und insbesondere horizontal als Vereinigung von Erzeugern aufgebaut, werden, wobei auch dann die Form einer reinen Erwerbsgesellschaft mit der Möglichkeit, die Mehrzahl der Winzer durch einen einzelnen mit erheblichem Kapitalanteil von der Geschäftsführung praktisch auszuschließen, weiterhin großen Bedenken begegnen müßte. Es kann aber nicht Aufgabe des Beklagten sein, die Gewährung der Subventionen von der Herstellung einer nicht geplanten, völlig neuen Sachlage abhängig zu machen; eine bloße Umgestaltung der jetzigen Zustände würde aber den Voraussetzungen für eine Förderung nicht genügen.

39

Die Einwendungen der Klägerin schließlich ausArt. 9 GG können ihr schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung und Zusammensetzung - sie ist ein vertikaler Verbund und ihre Gesellschafter sind nicht überwiegend Erzeuger - ohne Rücksicht auf die von ihr gewählte Vereinigungsform nicht zum Kreis derer gehört, die nach dem Willen des Gesetzgebers gefördert werden sollen.

40

Zu II 1:

41

Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, die Bescheide des Beklagten, durch die an die Beigeladenen Subventionen aus dem Grünen Plan oder anderen staatlichen Quellen bewilligt worden sind, aufzuheben und auszusprechen, daß der Beklagte die Vollziehung rückgängig zu machen habe.

42

Dieser Antrag ist zulässig. Er unterscheidet sich wesentlich von der Konkurrentenklage im Falle der Erlaubniserteilung. Bei der Erteilung einer Erlaubnis erhält der Begünstigte nur die Möglichkeit, sich mit völliger Chancengleichheit am Wettbewerb zu beteiligen. Dagegen können sich andere Konzessionäre nicht wehren (BVerwGE 16, 187 [BVerwG 28.06.1963 - VII C 139/61] [189]). In die Rechte der Nichtzugelassenen wird deshalb nicht eingegriffen, weil sie noch gar nicht das Gewerbe betreiben, also noch gar keine Konkurrenzunternehmer darstellen. Anders liegt es bei der Subventionierung des Konkurrenten. Hier besteht die Möglichkeit, daß der Staat die Chancengleichheit zerstört, indem er dem einen Gewerbetreibenden Vorteile zukommen läßt, die er dem Konkurrenten verweigert, und dadurch die Wettbewerbslage derart verzerrt, daß der Nichtbegünstigte nicht mehr existenzfähig ist.

43

Es ist in diesem Zusammenhang häufig darauf hingewiesen worden, daß die Subvention gerade auf dem gewerblichen Sektor einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung zum Nachteil der Konkurrenten darstellen kann (vgl. Hamann, DVBl. 1963, 486 [488]; Bellstedt, DÖV 1961, 161; Rinck, Wirtschaftsrecht 1963, Rdnr. 360; Götz, Recht der Wirtschaftssubventionen, S. 263/264). Ob dem Konkurrenten in solchen Fällen allgemein eine Anfechtungsklage gegen die Subventionsmaßnahmen zusteht (ablehnend Schlichter, DVBl. 1966, 738 [742]; Friauf, DVBl. 1966, 729 [736]; Sellmann, NJW 1964, 1545 ff.), kann hier dahinstehen. Zumindest muß der Dritte dann eine Anfechtungsmöglichkeit haben, wenn er geltend macht, daß seine schutzwürdigen Interessen willkürlich vernachlässigt worden seien; denn die Begünstigung einzelner Gruppen darf nur dann erfolgen, wenn das durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden (so BVerfGE 4, 7 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]). Die Verweisung auf die Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nach Art. 3 GG mit dem Ziel, selbst an der Begünstigung beteiligt zu werden, dürfte nicht immer zum Rechtsschutz ausreichen, weil Fälle denkbar sind, in denen der Dritte den Förderungsberechtigten nicht gleichsteht, aber dessen schutzwürdige Interessen doch durch die Begünstigung einer bestimmten Gruppe geschädigt werden. Im vorliegenden Fall ist wegen der engen Beziehungen der Klägerin zu den Winzern und der von der Klägerin aufgezeigten Gefahr, daß wegen der Förderung der Winzergenossenschaften sich die Winzer von ihr abwenden würden, eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen denkbar. Die Behauptungen der Klägerin sind in dieser Hinsicht auf jeden Fall nicht eindeutig und offensichtlich unrichtig. Als verletztes Recht käme ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, die durch Art. 2 GG geschützt ist (so auch Bernhard, JZ 1963, 302 [306]), in Frage; denn die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt auch den grundrechtlichen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (so BVerfGE 9, 83 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 425/52] [88]; vgl. auch Dörffler, NJW 1963, 14).

44

Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin fühlt sich in ihrer Eigenschaft als Handelsunternehmen dadurch getroffen, daß die begünstigten Winzergenossenschaften teilweise selbst den Wein an die Abnehmer absetzen. Das ergibt sich aus ihren Ausführungen sowie aus der Tatsache, daß sie nur die Begünstigung von Winzergenossenschaften angefochten hat, die ihren Wein an den Letztverbraucher liefern. Der Beklagte hat aber durch die Förderung der Kelleranlagen von Winzergenossenschaften nicht die Wettbewerbsfreiheit des Handels in einem für die Klägerin unerträglichen Maße eingeschränkt. Die geförderten Winzergenossenschaften stellen Produktionsgenossenschaften im Sinne von § 1 ibs. I Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes dar (vgl. dazu Hueck, Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. § 37 I 2 d S. 240). Sie stellen aus dem Most Wein her, lagern und veräußern diesen. Die Bundesrepublik unterstützt aber nur die Weinherstellung und -lagerung, nicht den Verkauf. Im Handel besteht zwischen der Klägerin und den Genossenschaften völlige Chancengleichheit. Deshalb verkauft auch ein Teil der Winzergenossenschaften den Wein an den Zwischenhandel, ohne daß diese gegenüber den anderen, die den Wein an den Verbraucher absetzen, benachteiligt wären. Es ist eine Frage der Kalkulation, welchen Weg die einzelne Genossenschaft einschlägt; die Bundesrepublik mischt sich da nicht durch irgendwelche Förderungen ein. Durch die Förderung der Kellerwirtschaft bei den Winzergenossenschaften befreit sie die Winzer, die zur Schaffung eigener Kelleranlagen nicht in der Lage sind, nur von dem Zwang, den Most bereits unbearbeitet abzugeben. Der Winzer hat daher durch die Begünstigung die Wahl, entweder den Most an Kellereien zu verkaufen, die selbständigen Handel treiben, oder aber über Genossenschaften den Most selbst zu Wein zu verarbeiten und diesen entweder an den Zwischenhandel oder den letzten Verbraucher weiterzugeben. Damit wird der Winzer wieder frei in seinen Entschlüssen. Wenn ein Handelsunternehmen den Winzern gute Bedingungen bietet, wie es offenbar bei der Klägerin der Fall ist, werden die Winzer weiterhin den Weg wählen, den Most an Kellereien des Handels zu veräußern. Die Tatsache, daß die Zahl der dem "Verbund" angehörenden Winzer sich während der Prozeßdauer ständig vermehrt hat, obwohl die Begünstigungen der Jahre 1962 und 1965 bereits vollzogen worden sind, beweist bereits, daß die Klägerin auch tatsächlich nicht durch die Subventionierung der Winzergenossenschaften in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unzumutbar geschädigt worden ist.

45

Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf eine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Bestimmung des Art. 9 GG betrifft aber nur korporative Vereinigungen, kann also auf den sogenannten "Verbund" keine Anwendung finden, da zwischen der Klägerin und den einzelnen Winzern nur schuldrechtliche zweiseitige Beziehungen bestehen. Die. Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aber eine solche Behinderung schon deshalb nicht geltend machen, weil sie keine Vereinigung von Winzern darstellt und durch die Subventionierung nicht die Genossenschaften allgemein, sondern ausschließlich Winzergenossenschaften gefördert werden.

46

Ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist in der Subventionierung des Konkurrenten unter keinen Umständen zu sehen. Es könnte sich immer nur um einen enteignungsgleichen Eingriff handeln, der gerade nicht unter Art. 14 GG fällt, weil kein subjektiv-privates Recht entzogen, sondern lediglich die wirtschaftliche Chancengleichheit beseitigt würde (vgl. dazu v. Mangoldt-Klein, Komm, zum GG, 2. Aufl. Art. 14 Anm. III 1 b S. 424; s. such BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 77.60 -, JZ 1964, 452 [454, 455]).

47

Zu II 2:

48

Hilfsweise hat die Klägerin beantragt auszusprechen, daß das beklagte Land die Vollziehung der Subventionszuteilung insoweit rückgängig zu machen hat, als es der Subventionierungsanspruch der Klägerin in Höhe von 400.000 DM verlangt. Dieser Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig. Wenn ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Subventionierung an der Zuteilung der vorgesehenen Beträge an Dritte scheitern würde, müßte die Klägerin dieseüberhöhte Subventionsleistung anfechten können. Jedoch ist auch dieser Antrag unbegründet, weil der Klägerin nach den Ausführungen zu I ein Subventionsanspruch nicht zusteht.

49

Zu II 3:

50

Als weiteren Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Vollziehung der Subventionsleistung nach Klagerhebung rechtswidrig war. Dieser Antrag ist unzulässig, weil die Klägerin die Rückgängigmachung der Vollziehung verlangen könnte und deshalb für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse hat.

51

Zu III 1:

52

Die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt war, nach Klagerhebung anderen Winzergenossenschaften Subventionen der hier in Betracht kommenden Art zu bewilligen und auszuzahlen, solange nicht dem Antrag zu I der Klägerin entsprochen ist. Dieser Antrag ist zulässig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob man ihn als Unterlassungsbegehren umdeuten muß oder hier nicht in Anbetracht der Unbestimmtheit der zu erwartenden Verwaltungsakte eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO als zulässig zu erachten wäre. Er ist auf jeden Fall unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zu I und II 1 ergibt; denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eigene Subventionierung, noch wird sie durch die Subventionierung Dritter in ihren Rechten verletzt.

53

Zu III 2:

54

Hilfsweise begehrt schließlich die Klägerin noch die Feststellung, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, nach Klagerhebung anderen Winzergenossenschaften Subventionen zu bewilligen und auszuzahlen, soweit dadurch der Anspruch der Klägerin gefährdet wird.

55

Dieser Antrag ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet, weil der Klägerin nach den Ausführungen zu I ein zu schützender Anspruch nicht zusteht.

56

Da die Revision vollen Umfangs zurückgewiesen worden ist, muß die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus