Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG I C 77.60
Anspruch eines privaten Versicherungsunternehmens auf Versagung der Genehmigung zur Aufnahme von Versicherungsleistungen einer öffentlich-rechtlichen Person; Rechtliche Ausgestaltung des behördlichen Ermessensspielraums im Rahmen der Genehmigung der Ausdehnung des Geschäftsbereichs einer öffentlichen Versicherungsanstalt; Anforderungen an die Zulässigkeit der Erweiterung der Funktionen einer Behörde auf eine Betätigung im freien Wettbewerb; Rechtliche Erörterung über ein dem Grundgesetz zugrunde liegendes Wirtschaftsystem
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 77.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.11.1959 - AZ: III - A 71/56
Rechtsgrundlagen
- § 32 Preuß. Sozietätengesetz vom 25. Juli 1910
- Art. 2 GG
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- Art. 14 GG
- Art. 15 GG
Fundstellen
- BVerwGE 17, 306 - 315
- AS XVII, 306
- BB 1964, 663
- DVBL 1964, 954
- DVBl 1964, 954-956 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1964, 257
- JZ 1964, 452
- NJW 1964, 2075-2078 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VerBAV 1964, 110
- VersR 1964, 521-523 (Volltext mit red. LS)
- WuW 1966, 532
Amtlicher Leitsatz
Die Zulassung einer Gebäude-Feuerversicherungsanstalt mit öffentlich-rechtlichem Zwangscharakter zur Mobiliarfeuerversicherung ist nicht verfassungswidrig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die beigeladene Brandkasse ist eine öffentliche Feuerversicherungsanstalt, bei der alle Gebäude ihres Geschäftsbereichs, des Regierungsbezirks Aurich, gegen, Brand-, Blitz- und Explosionsschäden zwangsversichert sind. Durch Verfügung vom 23. November 1953 hat ihr der beklagte Niedersächsische Minister der Finanzen gemäß § 3 Abs. 3 ihrer Satzung in Verbindung mit § 32 des preußischen Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (GS S. 241) - Sözietätengesetz, SG - die Genehmigung zur Aufnahme der Gebäude-Inhaltsversicherung, der Einbruch-Diebstahlversicherung, der Leitungswasserschädenversicherung für Gebäude und bewegliche Sachen und der Hausratversicherung in der Kombination Feuer-Einbruch-Diebstahl-, Beraubungsschaden- und Leitungswasserschädenversicherung erteilt.
Mit der Klage fechten der Generalagent der Klägerin zu 2) für den Bezirk Ostfriesland sowie die O. Versicherungs-Gesellschaft, ein privates, die Schadenversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen, die Genehmigung an. Nach ihrer Ansicht durfte die vorgesehene. Ausweitung des Geschäftsbetriebes einer Monopol- und Zwangsversicherungsanstalt nicht zugelassen werden. Die Erteilung der Genehmigung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Sie müsse zu groben Mißständen im Versicherungsgewerbe führen, weil sie das Gleichgewicht zwischen Monopolversicherer and Wettbewerbsversicherern störe und dadurch die Existenz der privaten Versicherungsgesellschaften gefährde.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hält den Gleichheitsgrundsatz für verletzt. Durch die Erteilung der Zusatzgenehmigung entstehe auf seiten der Beigeladenen ein Übergewicht selbst dann, wenn sie der Auflage nachkomme, ihre Abteilungen finanziell getrennt zu halten, weil sie ihre Monopolstellung durch entsprechende Gestaltung ihrer Außenorganisation auch für die Mobiliarabteilung ausnutzen könne.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint die Klagebefugnis der Kläger. Sie würden durch die Genehmigung nur in wirtschaftlichen, nicht aber in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Das Sozietätengesetz lasse die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten auf andere Zweige der Schadensversicherung zu. Die Erteilung der Erlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Selbst wenn der Beklagte insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt haben sollte, wäre dies unerheblich, weil das Sozietätengesetz nur den öffentlichen Interessen diene, den privaten Versicherungsunternehmen oder den in der Versicherungswirtschaft tätigen Personen aber keinerlei Rechte eingeräumt habe. Die Genehmigung enthalte auch keinen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn den Klägern eine Betriebspflicht auferlegt wäre. Das sei aber nicht der Fall. Daraus ergebe sich zugleich, daß die Erlaubnis im Hinblick auf die Kläger keinen Enteignungscharakter habe. Die Erlaubniserteilung beeinträchtige auch nicht das Recht der Berufsfreiheit der Kläger. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Zwar könne eine tatsächliche Besserstellung der Beigeladenen durch die Erlaubnis eintreten. Es könnten auch Bedenken bestehen, ob Zwangsanstalten die Aufnahme neuer Versicherungszweige, die im Wettbewerb mit anderen Versicherungsunternehmen betrieben werden sollen, im Hinblick auf Art, 3 GG gestattet werden dürfe. Doch könne dies dahingestellt bleiben, weil das Recht der Kläger auf Gleichbehandlung jedenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt werde. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleiste nur die Rechtsgleichheit, nicht aber die Gleichheit der tatsächlichen Auswirkungen einer Regelung. Ein Grundrecht der Chancengleichheit bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der Revision machen die Kläger geltend: In der von dem Beklagten vorgenommenen Zulassung einer Zwangs- und Monopolversicherungsanstalt zur zusätzlichen Betätigung als Wettbewerbsunternehmen außerhalb ihres eigentümlichen Monopolbereichs liege nicht nur eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger, sondern zugleich ein Eingriff in ihre Rechte. Die Klage sei daher zulässig; sie sei auch begründet. Die Zulassung stelle einen Verstoß gegen das durch das Grundgesetz gewährleistete Wirtschaftssystem der Bundesrepublik dar. Dieses schließe es aus, daß der Staat die Funktionen einer Behörde auf eine Betätigung im freien Wettbewerb erweitere. Insbesondere seien durch den angefochtenen Verwaltungsakt die Artikel 2, 3, 12, 14 und 15 GG verletzt. Art. 2 schließe es aus, daß die Privatwirtschaft von Staats wegen durch andere als durch die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehenden Nachteile belastet werde. Art. 3 sowie Art. 12 seien verletzt, weil diese Grundrechtsgarantien jedem Wirtschaftssubjekt einen Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit im Erwerbsleben gäben. Hier aber werde eine offenbare Ungleichheit herbeigeführt.
Es liege auf der Hand, daß das natürliche Bestreben der Versicherten, alle Risiken bei einem Versicherer unterzubringen, zum Übergang eines wesentlichen Teils auch des Privatgeschäftes auf die Beigeladene führen werde. Die Beigeladene habe somit einen gleichheitswidrigen Vorsprung vor den privatrechtlichen Versicherungsunternehmen. Auch die Eigentumsgarantie im Sinne.; des Art. 14 GG sei verletzt, weil bereits die Zulassung den Dauerzustand der Wettbewerbswidrigkeit herbeiführe; darin sei ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der Kläger zu sehen. Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, daß sie möglicherweise einen Schutz aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - besäßen. Neben solchen privatrechtlichen Schutzmöglichkeiten müsse ihnen auch öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Art. 15 GG sei verletzt, weil dieser Norm unausgesprochen ein Freiheitsrecht jedes Eigentümers auf Nichtsozialisierung zugrunde liege. Die Zulassung der Beigeladenen zur bisher nur privatwirtschaftlich betriebenen Mobiliarversicherung überführe diese Art des Versicherungsgeschäftes in Gemeineigentum, jedenfalls in eine besondere Form der Gemeinwirtschaft, da sie ein Quasi-Monopol der Beigeladenen schaffe. Eine derartige Sozialisierungsmaßnahme sei unzulässig; sie sei auch nicht zur Beseitigung irgendwelcher Mißstände erforderlich. Im übrigen stelle sie eine Teilsozialisierung dar, die grundsätzlich nicht haltbar sei. Das Sozietätengesetz könne zugunsten der Feuerversicherungsanstalten davon keine Ausnahme treffen; auch die Länder könnten den Kreis der sozialisierungsfähigen Objekte nicht über Art. 15 GG hinaus erweitern.
Der Beklagte macht sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu eigen und verweist im übrigen insbesondere darauf, daß die Kläger gegen einen Mißbrauch einen hinlänglichen Schutz durch das UWG besäßen. Die Argumentation der Kläger laufe, so meinen der Beklagte und die Beigeladene, darauf hinaus, daß sie dem Grundgesetz ein Konkurrenzverbot entnehmen wollten; diese Argumentation aber gehe fehl.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das die Klage abweisende Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
1.
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Klage bereits als unzulässig abgewiesen werden müsse. Zwar hält der Senat an seiner im Urteil vom 28. Januar 1960 (BVerwGE 10, 122) zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest, daß die sogenannte Konkurrentenklage nach dem geltenden verwaltungsprozessualen Rechtsschutzsystem grundsätzlich nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden kann. Dieser Regelfall ist jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Sein Streitgegenstand unterscheidet sich vom Regelfall dadurch, daß sich die Kläger gegen die Zulassung der Beigeladenen entscheidend mit der Begründung wenden, nunmehr werde im Geschäft der Mobiliarversicherung als Konkurrent ein Unternehmen der öffentlichen Hand mit öffentlich-rechtlichem Zwangscharakter auftreten. Einer gegen die Zulassung eines so gearteten Mitbewerbers gerichteten Anfechtungsklage kann nicht von vornherein entgegengehalten werden, daß sie bereits nach ihrem eigenen Vorbringen unzulässig sei. Hier handelt es sich nicht mehr um den typischen Wettbewerb zweier Träger der Privatwirtschaft, sondern um die Auseinandersetzung zwischen einem privatwirtschaftlichen Unternehmen und staatlichen Instanzen über die Zulässigkeit der Betätigung eines Unternehmens der öffentlichen Hand. Eine solche Anfechtungsklage ist nicht als schlechthin unzulässig anzusehen.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Revision geht von der Grundauffassung aus, daß die Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit der öffentlichen Hand - hier der öffentlich-rechtlichen Brandkasse - mit der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes in Widerspruch stehe.
Dem Grundgesetz, so meinen die Kläger, liege ein bestimmtes Wirtschaftssystem zugrunde; jede Abweichung von ihm bedeute einen Verfassungsverstoß. Es bedarf keiner Darstellung der im Schrifttum geäußerten Meinungen zu der Frage, ob dem Grundgesetz in der Tat ein dezidiertes wirtschaftspolitisches System entnommen werden kann. Der Senat schließt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 im Investitionshilfestreit (BVerfGE 4, 7 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]) an und ist mit dem Bundesverfassungsgericht der Auffassung, daß dem Grundgesetz kein verfassungskräftiges Bekenntnis für ein bestimmtes Wirtschaftssystem zu entnehmen ist, daß vielmehr bei jeder Maßnahme wirtschaftspolitischer Art, sei es, daß sie vom Gesetzgeber, sei es, daß sie von der Verwaltung getroffen wird, anhand der Einzelnormen des Grundgesetzes geprüft werden muß, ob ein Verfassungsverstoß gegeben ist.
Als verfassungsrechtliche Maßstäbe für die vom Richter vorzunehmende Prüfung kommen die Art. 2, 12, 3, 14 und 15 GG in Betracht. Der Senat hatte zu prüfen, ob aus einem dieser Verfassungsartikel in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 GG die Rechtsungültigkeit des § 32 des preußischen Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (GS S. 241) - SG - folgt, das von der beklagten Behörde als Rechtsgrundlage ihres Zulassungsbescheides herangezogen worden ist.
3.
Unter den in Betracht kommenden Normen der Verfassung bietet sich der Revision zunächst das in Art. 2 GG gewährte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit an. Der Senat geht mit Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, daß dieses Grundrecht auch für das Wirtschaftsleben von maßgeblicher Bedeutung ist, daß insbesondere die in der Verfassung nicht ausdrücklich genannte Vertragsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit zu den grundgesetzlich geschützten Freiheiten des einzelnen im Sinne des Art. 2 GG gehören und nur den in dieser Norm genannten Vorbehaltsschranken unterliegen. Unter die als Schranke in Art. 2 genannte verfassungsmäßige Ordnung können auch Gesetze fallen, die den Wettbewerb regeln. Daß ein schrankenloser Wettbewerb nicht verfassungsgerecht ist, ergibt sich bereits aus dem Staatsleitbild des sozialen Rechtsstaats, das in Art. 20, 28 seinen Ausdruck gefunden hat. Der erkennende Senat befindet sich in Übereinstimmung mit dem VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinem Urteil vom 17. Januar 1958 (BVerwGE 6, 134 [141]) ausgeführt hat, daß die grundgesetzlich garantierte wirtschaftliche Handlungsfreiheit Eingriffe in die Wettbewerbsfreiheit zuläßt, vorausgesetzt daß solche Eingriffe nicht die Würde des Menschen verletzen, die Eigenständigkeit der Persönlichkeit unberührt lassen und ihre wirtschaftliche Freiheit nicht in ihrem Wesensgehalt antasten.
Entscheidend ist daher, ob der Gesetzgeber, dem die Ausformung des Freiheitsrechts des Art. 2 als Auftrag der Verfassung maßgeblich obliegt, mit seinen Maßnahmen den Persönlichkeitskern, den die Verfassungsnorm sichern will, verletzt. Es ist nicht erkennbar, daß § 32 des preußischen Gesetzes vom 25. Juli 1910 diesen Kern berührt. Das Gesetz vom 25. Juli 1910 hatte zum Ziel, eine einheitliche organisationsrechtliche Grundlage für die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten in Preußen zu schaffen, und hatte seiner allgemeinen Intention nach nicht vornehmlich den Charakter eines Wettbewerbsgesetzes. Die durch seinen § 32 sanktionierte Möglichkeit der Ausdehnung des Geschäfts der Feuerversicherungsanstalten auf die Mobiliarversicherung wurde geschaffen, um dem Bedürfnis der Versicherungsnehmer Rechnung zu tragen, verwandte Risiken bei demselben Versicherer zu versichern (Begründung zu § 32 des Regierungsentwurfs, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. LegPer., III. Session 1910, Nr. 360 S. 3750). In der parlamentarischen Debatte wurde die Wahrung der Rechte der Versicherungsnehmer ausdrücklich als gesetzgeberisches Motiv zitiert. Als Interessenten wurden ferner die Feuerversicherungsanstalten, die Kommunalverbände, die Hypothekengläubiger und sonstigen Realberechtigten betrachtet (so Berichterstatter Abg. Gerhardus, Stenogr.Ber. über die Verhandlg. des Preuß. Hauses der Abgeordneten, 21. LegPer., III. Session 1910, Bericht über die 82. Sitzung, Bd. 5 Sp. 6869/70). Auch das private Versicherungsgewerbe wurde nicht außer acht gelassen, und der Abg. Gyßling brachte in den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses (a.a.O., Bericht über die 71. Sitzung, Bd. 4 Sp. 5946 und 83. Sitzung, Bd. 5 Sp. 6904) zum Ausdruck, die Vorlage sei auch von dem Gesichtspunkt aus zu betrachten, daß die Konkurrenzfähigkeit der privaten Gesellschaften durch das Gesetz nicht in Mitleidenschaft gezogen werden dürfe; die Vorlage basiere darauf, daß die privaten Versicherungsanstalten nicht konkurrenzunfähig gemacht werden dürften. Es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die private Versicherungswirtschaft auszuschalten. Wie sehr dem Gesetzgeber an einem befriedigenden Nebeneinanderbestehen privater und öffentlicher Versicherungsunternehmen lag, ergibt auch die Beratung des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag, bei der erwogen wurde, die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten in das Gesetz einzubeziehen. Hierauf wurde verzichtet, nachdem die preußische Staatsregierung und ihr folgend die Regierungen der anderen Bundesstaaten die Erklärung abgegeben hatten, durch den landesgesetzlichen Erlaß von Normativbestimmungen dafür sorgen zu wollen, daß die Rechte der bei öffentlichen Feuerversicherungsanstalten versicherten Personen nicht hinter den Rechten zurückbleiben sollten, welche dem Versicherungsnehmer bei Privatgesellschaften durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag gewährleistet würden (so der Preußische Minister des Innern v. Moltke bei Beginn der ersten Lesung des Gesetzentwurfs, Stenogr.Ber. über die 71. Sitzung Sp. 5931, ebenso die Begründung zum Regierungsentwurf, Sammlung der Drucksachen des Preußischen Hauses der Abgeordneten, 21. LegPer., III. Session 1910, S. 3735/36).
Nach alledem kann als Sinn der gesetzlichen Regelung des umstrittenen § 32 nicht die Drosselung einer privatwirtschaftlichen Konkurrenz durch die öffentliche Hand angenommen werden. § 32 steht unter dem Zeichen der Belange der Versicherten und zugleich unter dem Zeichen eines dem preußischen Wirtschaftsrecht auch sonst nicht fremden Nebeneinanders von Privatwirtschaft und öffentlicher Wirtschaft. Wenn der Gesetzgeber bei Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Bedürfnis der Versicherungsnehmer nach Versicherung verwandter Risiken bei demselben Unternehmen den Vorrang vor den Wünschen der privaten Versicherungswirtschaft zugestand, so verletzte er durch eine entsprechende Regelung den Kern der Wettbewerbsfreiheit nicht. Art. 2 GG steht § 32 nicht entgegen.
4.
Auch Art. 3 GG ist nicht verletzt. Die Revision ist der Auffassung, Art. 3 schütze auch die Chancengleichheit, und diese werde gestört, wenn die öffentlichen Versicherungsanstalten im Privatversicherungsgeschäft tätig werden. In der Tat bedeutet die Aufnahme der Mobiliarversicherung durch die Beigeladene nicht nur das Auftreten eines neuen Konkurrenten, sondern ihre Monopolstellung im Immobiliargeschäft kann auch zu einer Verschiebung der Wettbewerbslage im Mobiliargeschäft zuungunsten der privaten Versicherungsunternehmen führen, weil der Grundeigentümer, der auch sein Mobiliar gegen Schäden bei demselben Versicherer versichern will, dieses Ziel bei der Monopolanstalt erreichen kann.
Wenn Art. 3 GG schlechthin einen Anspruch auf Chancengleichheit begründete, könnten somit Bedenken gegen die Gültigkeit des § 32 SG erhoben werden, weil die Betätigung der Zwangsanstalten in der Mobiliarversicherung die Wettbewerbssituation zuungunsten der privaten Versicherungsunternehmen verschieben kann. Das würde übrigens zur Folge haben, daß die Feuerversicherungs-Monopolanstalten, soweit sie das Mobiliargeschäft bereits früher betrieben haben, diesen Geschäftszweig einstellen müßten.
Jedoch gibt es einen solchen generellen Anspruch auf Chancengleichheit, aus dem sich Bedenken ganz allgemein gegen die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand herleiten ließen; in unserer verfassungsrechtlichen Ordnung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der Chancengleichheit für politische Parteien anerkannt, gleichzeitig jedoch ausgeführt, daß der Grundsatz der Chancengleichheit, wie er sich im Bereich der politischen Willensbildung für die Parteien entwickelt habe, dort keine Geltung habe, wo es sich um das Tätigwerden gesellschaftlicher Mächte und Institutionen handelt (BVerfGE 8, 51 [BVerfG 24.06.1958 - 2 BvF 1/57] [68]). Ein schlechthin allgemeiner Grundsatz verfassungsrechtlicher Chancengleichheit wird demnach vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Der VII. Senat des erkennenden Gerichts hat einen Anspruch auf Chancengleichheit bei der Ablegung von Prüfungen bejaht(Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 - [DÖV 1963 S. 475 = MDR 1963 S. 707]). Er ergibt sich dort aus dem Wesen der Sache, weil es sich bei Prüfungen um Leistungsvergleiche handelt, die nur möglich sind, wenn die Gleichheit der Chance gewährleistet ist. Aus den Besonderheiten des Prüfungswesens kann ein Schluß auf das Bestehen eines allgemeinen Rechtssatzes, der die Chancengleichheit zum Gegenstande hat, nicht gezogen werden.
Es mag zutreffen, daß dem traditionellen Gleichheitssatz heute eine Tendenz eigen ist, sich auch auf die Gleichheit von Chancen auszudehnen. Diese Entwicklung ist jedoch nicht so weit vorangeschritten, daß die Gerichte daraus allgemeine Schlüsse ziehen dürften. Die Rechtsprechung muß vielmehr daran festhalten, daß der von der Verfassung mit gerichtlichem Rechtsschutz umkleidete Sinn des Art. 3 GG auf anderem Gebiet liegt, nämlich im Schutz gegen willkürliche Regelungen. Diese Deutung des Gleichheitssatzes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts. Unter diesem allein in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt kann § 32 SG nicht als ein Verstoß gegen Art. 3 GG angesehen werden. Die Errichtung der Feuerversicherungsanstalten mit Zwangsmitgliedschaft der Gebäudeeigentümer zu einem Zeitpunkt, als ausreichende private Versicherungsmöglichkeiten noch nicht bestanden, war zweifelsfrei nicht willkürlich, sondern lag im öffentlichen Interesse, und ebenso kann es nicht als willkürlich beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber den Interessen der Zwangsversicherten, auch ihr Mobiliar gegen im wesentlichen gleich liegende Schäden bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern zu lassen, entgegenkam, diese Möglichkeit, wie es in § 32 geschehen ist, gesetzlich vorsah und die Zulassung im Einzelfall in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltungsbehörden stellte. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG scheidet nach alledem aus.
5.
Auch das den Klägern durch Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch die Zulassung der Beigeladenen nicht angetastet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat den Grundsatz entwickelt, daß dieses Grundrecht, wenn es sich wie hier nicht um die Freiheit der Berufswahl, sondern um die der Berufsausübung handelt, durch den Gesetzgeber beschränkt werden kann, soweit sich dieser durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls leiten läßt. Eine solche sachgerechte Erwägung des Gesetzgebers ist in dem bereits genannten Motiv des Sozietätengesetzes zu sehen, den Zwangsversicherten die Möglichkeit an die Hand zu geben, ihre Mobiliarversicherung bei derselben Anstalt abschließen zu können, die die Gebäudeversicherung übernommen hat. Daß sich das in vorliegendem Sachverhalt beklagte Ministerium bei der Erteilung der umstrittenen Zulassung von sachwidrigen, unangemessenen Erwägungen außerhalb der Motivation des § 32 hätte leiten lassen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ob bei der Stellung, die die Beigeladene nunmehr durch die Zulassung im Geschäft der Mobiliarversicherung erwirbt, sie in Verfolg ihres neuen Geschäftszweiges in wettbewerbswidriger Weise die wirtschaftliche Situation der Kläger beeinträchtigen wird, ist eine Frage, die sich bei der Entwicklung der Geschäftsgebarung möglicherweise ergeben kann, sich aber nicht notwendig ergeben muß. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine solche Fehlentwicklung hindeuten. Vielmehr sind die mit der Zulassung verbundenen Auflagen - die Trennung der Vermögen und der Haushaltspläne beider Abteilungen der Beigeladenen sowie die Verpflichtung zur selbständigen Deckung der Verwaltungskosten beider Sparten - darauf abgestellt, Mißbräuchen vorzubeugen. Sollte gleichwohl die Betätigung der Beigeladenen im Mobiliarversicherungsgeschäft wettbewerbswidrigen Charakter annehmen, so würden sich daraus Ansprüche nach dem privatrechtlich geordneten Recht des unlauteren Wettbewerbs ergeben, dem auch die öffentliche Hand unterliegt.
6.
Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt gleichfalls nicht vor. Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wäre die Feststellung, daß die Zulassung der Beigeladenen widerrechtlich unmittelbar in den Gewerbebetrieb der Kläger eingriffe. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Zulassung ist nicht rechtswidrig erfolgt, weil sie auf Grund eines Gesetzes, des preußischen Sozietätengesetzes, erfolgt ist, und die Unmittelbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Erst die Betätigung auf Grund der Zulassung wäre in der Lage, die wirtschaftliche Stellung der Kläger unmittelbar zu beeinträchtigen. Zur Zeit ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Konkurrenz der Beigeladenen auf den Geschäftsbetrieb der Kläger auszuwirken vermag. Art. 14 GG schützt nicht vor dem Auftreten eines neuen Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung erlangt. Das aber ist hier nicht der Fall; es kommt nur eine Erschwerung im Versicherungsgeschäft der Kläger in Betracht. Würde man auch eine nur im Bereich der Möglichkeiten liegende Erschwerung unter die Bestandsgarantie des Art. 14 GG fallen lassen, so würde sich diese Verfassungsnorm als eine Erstarrung wirtschaftlicher Ausgangspositionen auswirken.
7.
Der von der Revision herangezogene Art. 15 GG vermag sie gleichfalls nicht begründet erscheinen zu lassen. Der Fall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sozialisierung liegt nicht vor. Es mag zwar noch unter den Begriff einer nur gegen Entschädigung zulässigen Überführung in Gemeinwirtschaft im Sinne des Art. 15 GG eingeordnet werden können, wenn Gesetz oder Verwaltungshandeln einem von der öffentlichen Hand betriebenen Unternehmen durch eine aus Gründen des Gemeinwohls nicht unbedingt gebotene Einräumung besonderer Vorteile eine so starke Stellung verschaffen, daß die privaten Konkurrenzunternehmen erliegen müssen. Von einer Sozialisierung kann aber nur darin gesprochen werden, wenn eine derartige Maßnahme mit der Absicht erfolgt, gleichsam auf kaltem Wege der Gemeinwirtschaft Raum zu schaffen. Anhaltspunkte dafür, daß die Behörde die umstrittene Erlaubnis in Verfolg staatlicher Sozialisierungspolitik erteilt hätte, sind nicht vorhanden. Die Behörde hat von einer seit dem Jahre 1910 bestehenden, den Interessen der Versicherten an einer Versicherung bestimmter Schadensrisiken bei demselben Unternehmen entgegenkommenden Ermächtigung Gebrauch gemacht. Von einer Sozialisierung im Sinne des Art. 15 GG kann zudem nur bei einem Zwangszugriff die Rede sein. Die Veränderung - hier der Wettbewerbsverhältnisse - müßte zumindest mit sanfter Gewalt herbeigeführt werden. Dafür ergibt der Sachverhalt nichts. Die Grundeigentümer behalten die Wahlfreiheit, bei welchem Unternehmen sie ihre Mobilien versichern wollen. Sie haben es in der Hand, den Übergang des Mobiliargeschäfts auf die Beigeladene zu verhindern, indem sie auf den Abschluß der Mobiliarversicherung bei der Beigeladenen verzichten, und sie behalten auch die Möglichkeit, mit ihrer Mobiliarversicherung jederzeit zu einem privaten Versicherer zurückzukehren. Die Schaffung einer in ihren dauernden Erfolgsaussichten Ungewissen Möglichkeit, auf einem Wirtschaftssektor ein tatsächliches Monopol zu erreichen, ist keine vom Grundgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Überführung in Gemeineigentum oder eine Form der Gemeinwirtschaft. Art. 15 GG ist nicht verletzt.
8.
Nach alledem erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Eue
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Heinrich