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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG VIII C 79.62

Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten bei verfolgungsbedingt vorzeitiger Dienstunfähigkeit; Berechnung der Entschädigung nach § 19 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD); Erforderlichkeit der Zustimmung des Beigeladenen zur Einlegung einer Sprungrevision ; Rechtsstellung eines Beigeladenen; Auslegung des § 134 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 79.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.09.1962 - AZ: XVIII A 16.61

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 273 - 279
  • AS XVI, 273
  • MDR 1964, 172 (Volltext mit amtl. LS)
  • RzW 1964, 141

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer unterschiedliche Ansichten bestehen, für die neue und für die frühere Entscheidung rechtlich erheblich ist.

  2. 2.

    Bei Einlegung der Sprungrevision ist die Zustimmung des Beigeladenen auch dann nicht zu fordern, wenn er in der Vorinstanz dem Revisionskläger entgegengetreten ist.

  3. 3.

    Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit des Geschädigten auf Verfolgungsgründe zurückzuführen, so wird sein Ruhegehalt verbessert, nicht aber wird fingiert, er hätte schon bei Eintritt der Dienstunfähigkeit die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 1962 wird aufgehoben.

Ferner werden der Bescheid des Senators für Inneres von Berlin vom 4. November 1960 und der Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres von Berlin vom 3. Januar 1961 insoweit aufgehoben, als die Entschädigung nach § 19 BWGöD und das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. November 1951 bis zum 31. August 1953 nicht auf Grund eines Ruhegehaltssatzes von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet worden sind.

Das beklagte Land wird für verpflichtet erklärt, die Entschädigung nach § 19 BWGöD und das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. November 1951 bis zum 31. August 1953 auf Grund eines Ruhegehaltssatzes von 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzusetzen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurden im Wiedergutmachungsverfahren vom Bundesminister des Innern die folgenden Ansprüche zuerkannt: Er erhält ab 1. November 1951 das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 d RBesO unter Anrechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 30. September 1960. Dabei ist davon auszugehen, daß er am 1. April 1933 zum zweiten, (besoldeten) Bürgermeister bestellt und am 1. April 1936 in die Besoldungsgruppe A 2 d RBesO übergeleitet worden wäre. Der Beginn des Besoldungsdienstalters wird auf den 1. Februar 1923, der Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf den 1. April 1921 festgesetzt. Er erhält eine dem Ruhegehalt entsprechende Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951. Er hat das Recht, die Bezeichnung "Bürgermeister a.D." zu führen.

2

Die Versorgungsbehörde des beklagten Landes Berlin, in dem der Kläger wohnt, setzte durch Bescheid vom 4. November 1960 die ihm zustehenden Bezüge fest und setzte für den Zeitraum bis zum 31. August 1953 einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. ein. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, für den genannten Zeitraum betrage der Ruhegehaltssatz 80 v.H. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Nach der Wiedergutmachungsentscheidung sei der Kläger gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt unverändert geltend in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), so zu behandeln, als wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze, also bis zum 30. September 1960, im Dienst verblieben wäre. Im genannten Zeitpunkt bemesse sich das Ruhegehalt nach § 89 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 279). Ihm stehe für den genannten Zeitraum ein Ruhegehaltssatz von nur 75 v.H. zu, weil er nach der Wiedergutmachungsentscheidung so behandelt werde, als habe er die gesetzliche Altersgrenze schon erreicht gehabt.

3

Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger für den genannten Zeitraum die Berechnung seiner Bezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 80 v.H., weil er in diesem Zeitraum noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht gehabt habe. Er beantragte, den Bescheid vom 4. November 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1961 insoweit aufzuheben, als die Entschädigung nach § 19 BWGöD und das Ruhegehalt für die Zeit vom 1. November 1951 bis zum 31. August 1953 nicht auf Grund eines Ruhegehaltssatzes von 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet worden sind, ferner den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm 1.457,04 DM zu zahlen. - Der Beklagte und die beigeladene Bundesrepublik Deutschland beantragten Klagabweisung.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es erklärte die Anwendung von § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG für rechtens und fügte hinzu, § 11 Abs. 2 BWGöD sei nicht verfassungswidrig, soweit er im Falle des Klägers zu einer Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes führe.

5

Auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten ließ das Verwaltungsgericht die Revision zu. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des materiellen Rechts. Er verfolgt seinen Klaganspruch. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist zulässig.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz - Sprungrevision - auf einen frist- und formgerecht mit der Revisionsschrift eingereichten Antrag des Klägers zugelassen, dem die Zustimmungserklärung des Beklagten - des Rechtsmittelgegners - beigefügt war (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Zustimmung der Beigeladenen war nicht erforderlich; die Beigeladene ist nämlich auch dann nicht im Sinne des § 134 Abs. 1 VwGO als eine Rechtsmittelgegnerin anzusehen, wenn sie sich der Rechtsauffassung der Gegenpartei angeschlossen und vor dem Verwaltungsgericht Anträge gestellt hat, die mit den Anträgen der Gegenpartei übereinstimmten.

8

In den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung wird allerdings die Ansicht vertreten, die Zustimmung des Beigeladenen zur Einlegung der Sprungrevision sei dann erforderlich, wenn das angefochtene Urteil zu dessen Gunsten ergangen sei (Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Anm. II zu § 134; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., Randnote 4 zu § 134; vgl. auch Ule, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Anm. II zu dessen § 55), oder wenn das angefochtene Urteil den vom Beigeladenen gestellten Anträgen entsprochen hat (Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. 2 zu § 134, entgegen der von ihnen in ihrem Kommentar zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz zu § 55 vertretenen Ansicht), oder wenn der Beigeladene, dessen Anträgen das angefochtene Urteil entsprach, durch dessen Aufhebung beschwert würde (Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Randnote 4 zu § 134), oder wenn die Sprungrevision auch gegen den Beigeladenen gerichtet ist (Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. IV 2 zu § 134). Bei der unterschiedlichen Ausdrucksweise ist eine einheitliche Abgrenzung der Fälle, in denen die Zustimmung eines Beigeladenen zur Einlegung der Sprungrevision zu fordern ist, nicht möglich, wenn allen für maßgeblich erklärten Gesichtspunkten Rechnung getragen werden soll. Keiner dieser Gesichtspunkte ist auch geeignet, die Voraussetzungen eindeutig festzulegen, unter denen der Beigeladene als der künftige Rechtsmittelgegner des Revisionsklägers bestimmt werden kann.

9

Der Beigeladene im Verwaltungsprozeß ist nicht der Streitgenosse einer Partei; er ist ein "Dritter", der im "eigenen Interesse" selbständig am Verfahren beteiligt ist (vgl. Bettermann, DVBl. 1951 S. 39 ff. [40], 72 ff.).

10

Ob er durch das ergangene Urteil "beschwert" wird, ist zwar in der Regel, jedoch nicht mit Sicherheit daraus zu entnehmen, daß das Urteil den von ihm gestellten Anträgen entsprochen hat. Umgekehrt ist nicht mit Notwendigkeit daraus, daß ein seinen Anträgen entsprechendes Urteil ergangen ist, der Schluß zu ziehen, daß er der Rechtsmittelgegner des Revisionsklägers sein wird. Sein Interesse am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hängt unabhängig von seiner Stellungnahme in der Vorinstanz von den besonderen Umständen des Falles und der sich daraus ergebenden Interessenlage und außerdem von den Gründen des in erster Instanz ergangenen Urteils ab. Im Urteil BVerwGE 1, 27 [29] wird dazu zutreffend folgendes dargelegt: Unterstützt der Beigeladene eine Partei, so tritt er damit zu ihr nicht in ein prozeßrechtliches Verhältnis; er kann sich jederzeit von ihr zurückziehen und im selben Verfahren die Gegenpartei unterstützen, er kann aber auch beiden Parteien entgegentreten. - Danach ist es unmöglich, in allen Fällen der Beiladung eindeutig zu bestimmen, ob der Beigeladene - auch wenn er dem Revisionskläger in der Vorinstanz entgegengetreten war - im Revisionsverfahren die Eigenschaft eines Rechtsmittelgegners haben wird. Erst seine Stellungnahme im Revisionsverfahren entscheidet darüber, ob er das angefochtene Urteil bekämpfen oder verteidigen will, oder ob er kein Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreites hat.

11

Formerfordernisse, wie sie in § 134 Abs. 1 VwGO aufgestellt werden, können nicht abhängig sein von den besonderen Umständen des Einzelfalles. Es ist erst im Wege einer materiellrechtlichen Prüfung zu klären, ob der Beigeladene im Revisionsverfahren als Rechtsmittelgegner des Revisionsklägers auftreten wird. Davon kann die Notwendigkeit seiner Zustimmung zur Sprungrevision nicht abhängen. Übereinstimmend mit der früher von Schunck De Clerck (a.a.O. zu § 55 BVerwGG) vertretenen und entgegen der in den übrigen angeführten Kommentaren vertretenen Ansicht ist der Beigeladene daher nicht als Rechtsmittelgegner anzusehen, dessen Zustimmung zur Sprungrevision zu fordern ist.

12

Dieser Auslegung des § 134 Abs. 1 VwGO steht der Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 4. Juli 1962 - BVerwG VI B 55.60 - (BVerwGE 14, 298 [299]) nicht entgegen. Dieser Beschluß enthält in Anwendung von § 55 BVerwGG eine Entscheidung zu einer anderen Frage des Revisionsrechts, nämlich zu der Frage nach dem Vorrangverhältnis bei zwei Rechtsmitteln, wenn ein Beteiligter (der Beigeladene) Berufung und ein anderer Beteiligter (eine der Parteien mit Zustimmung der anderen Partei) Revision eingelegt hat. Es kam für diese Entscheidung nicht darauf an, aus welchem Grunde die Zustimmung des Beigeladenen zur Einlegung der Sprungrevision nicht erforderlich war. Unter Hinweis auf die im Schrifttum überwiegend vertretene Meinung heißt es in dem genannten Beschluß, die Zustimmung des Beigeladenen sei nicht zu fordern gewesen, weil er dem Kläger in erster Instanz nicht entgegengetreten sei. Die Frage, ob die Zustimmung des Beigeladenen allgemein als nicht erforderlich anzusehen ist, konnte damals unerörtert bleiben.

13

§ 55 BVerwGG regelt die Sprungrevision ähnlich wie § 134 VwGO, ist aber textlich und teilweise auch sachlich anders gefaßt. Es fragt sich, ob es gemäß § 11 Abs. 3 VwGO einer Anrufung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts bedarf, wenn ein Senat dieses Gerichts bei Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, die in Anwendung einer ähnlich oder gleichlautenden Vorschrift eines vorher geltenden Verfahrensgesetzes ergangen ist. Das ist hier jedoch unerheblich, weil der Beschluß BVerwGE 14, 298 [BVerwG 04.07.1962 - BVerwG VI B 55.60] keine Entscheidung zu der Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Sprungrevision die Zustimmung des Beigeladenen zu fordern ist. Eine Abweichung im Sinne von § 11 Abs. 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer unterschiedliche Ansichten bestehen, für die neue und für die frühere Entscheidung wesentlich - also rechtlich erheblich - ist (Ule, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. III zu § 11 VwGO, unter Hinweis auf RGZ 134, 17 [22]). Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob im Falle der Sprungrevision unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Beigeladenen zu fordern ist, rechtlich erheblich; von ihrer Beantwortung hängt die Zulässigkeit der Revision ab. Für den Beschluß BVerwGE 14, 298 [BVerwG 04.07.1962 - BVerwG VI B 55.60] war diese Frage dagegen rechtlich unerheblich, weil in jenem Verfahren diese Zustimmung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gefordert werden konnte. Deshalb liegt keine Entscheidung im Sinne von § 11 Abs. 3 VwGO vor, die der nunmehrigen Auslegung des § 134 Abs. 1 VwGO entgegensteht, die Zustimmung des Beigeladenen zur Sprungrevision sei nicht zu fordern.

14

Die Revision ist begründet.

15

Der Klagantrag ist dahin zu verstehen, daß die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, bei der Festsetzung der Entschädigung und des Ruhegehalts, die dem Kläger im Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1953 zu gewähren sind, einen Ruhegehaltssatz von 80 v.H. der gemäß der Wiedergutmachungsentscheidung zu bemessenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einzusetzen. Der Antrag, den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid teilweise aufzuheben, hat keine selbständige Bedeutung. In dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1.457,04 DM zu zahlen, liegt erkennbar keine selbständige und vom Verpflichtungsbegehren zu lösende Zahlungsklage; in der Angabe eines Geldbetrages, den der Kläger errechnet hat, liegt nur eine Erläuterung des Verpflichtungsbegehrens. Insoweit ist eine Entscheidung nicht erforderlich. An die Fassung des Klagantrages ist das Gericht nicht gebunden, wenn das Klagebegehren eindeutig bestimmt werden kann (§ 88 VwGO); so liegt es hier.

16

Die Verpflichtungsklage ist begründet.

17

Das Wiedergutmachungsverfahren ist abgeschlossen.

18

Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers ist als solcher nicht im Streit. Nach der unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers des Innern (§ 26 BWGöD) steht es fest, daß der Kläger nach Maßgabe dieser Wiedergutmachungsentscheidung ein Ruhegehalt und eine Entschädigung zu erhalten hat (§§ 11, 19 BWGöD). Es steht ferner fest, daß er aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden ist (§ 11 Abs. 2 BWGöD); sein Ruhegehalt - und entsprechend seine Entschädigung - wird so berechnet, "wie wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre". Der Zeitpunkt, an dem der Kläger die gesetzliche Altersgrenze erreicht hätte, ist in der Wiedergutmachungsentscheidung auf den 30. September 1960 gelegt worden; auch insoweit ist eine Nachprüfung nicht möglich.

19

Da der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, sind die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden (§ 18 Abs. 2 BWGöD). Auch das Festsetzungs- und Regelungsverfahren richtet sich nach Bundesrecht (§ 18 Abs, 1 BWGöD). Das beklagte Land hat durch seine Versorgungsbehörde die Versorgungsregelung übernommen (§ 29 Abs. 1 BWGöD). Im Streit ist die Höhe der Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, die dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 1. April 1950 und dem 31. August 1953 zustehen. Die Leistungen, die dem Kläger im anschließenden Zeitraum zustehen, sind nicht im Streit.

20

Ab 1. September 1953 richtete sich die Versorgung der Bundesbeamten nach dem Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801), vgl. § 202 BBG, nebst den dieses Gesetz ergänzenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften. Bis zum 31. August 1953 galt das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung nebst den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften. Das Ruhegehalt wurde auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen nach den Vorschriften des § 89 DBG. Soweit nach diesen Vorschriften der Ruhegehaltssatz abhängig ist von der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wird im Festsetzungsbescheid davon ausgegangen, daß - entsprechend der auf § 11 Abs. 2 BWGöD gestützten Regelung der Wiedergutmachungsentscheidung - das Ende der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf den 30. September 1960 zu legen ist mit der Folge, daß wegen dieser Zeitanrechnung der höchstzulässige Ruhegehaltssatz zu gewähren ist. Der Streit geht allein darum, wie hoch dieser Ruhegehaltssatz ist.

21

Für Beamte des gehobenen Dienstes, zu denen Beamte gehören, die in die Besoldungsgruppe A 2 d RBesO eingestuft sind - zu diesen Beamten ist der Kläger auf Grund der Wiedergutmachungsentscheidung zu rechnen -, steigen die Ruhegehaltssätze an bis zu einem Satz von 80 v.H. (§ 89 Abs. 1 Satz 3 DBG). Der Kläger erreicht diesen Höchstsatz, wenn die Zeit bis zum 30. September 1960 angerechnet wird. Er hätte ihn aber auch ohne diese Anrechnung bis zum 1. April 1951 erreicht gehabt; die dafür erforderliche Zeit von 30 Jahren wäre bereits danach abgelaufen gewesen.

22

Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG senkt sich der Ruhegehaltssatz auf 75 v.H., wenn der Beamte das 65. Lebensjahr erreicht hat. Der Streit geht um die Frage, ob diese Vorschrift zu Lasten des Klägers anzuwenden ist, weil nach der insoweit auf § 11 Abs. 2 BWGöD gestützten Wiedergutmachungsentscheidung sein Ruhegehalt so berechnet wird, wie wenn er bis zum 30. September 1960 - also bis zur Erreichung der Altersgrenze - im Dienst geblieben wäre.

23

Das beklagte Land ist der Ansicht - und das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht gefolgt -, das führe zur Fiktion, der Kläger hätte schon in dem Zeitpunkt, in dem er wiedergutmachungsrechtlich als in den Ruhestand versetzt gilt, das 65. Lebensjahr erreicht gehabt mit der Folge, daß im Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. August 1953 § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG anzuwenden ist. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.

24

§ 11 Abs. 2 BWGöD sieht eine besondere Vergünstigung, vor für die Geschädigten, die nicht nur aus Verfolgungsgründen ihr Amt verloren haben, die vielmehr außerdem aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden sind. Diese Vergünstigung besteht in der Anrechnung der Zeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zur Erreichung der Altersgrenze als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Auf diesem Wege werden die Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt geändert. Das wirkt sich besoldungsrechtlich aus auf die Höhe der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nach denen das Ruhegehalt bemessen wird, und auf die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach der sich der Ruhegehaltssatz richtet(Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 506.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 15 = NJW/RzW 1962 S. 379). Sind andere beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden (im genannten Urteil handelte es sich um eine landesrechtlich geregelte, Abfindung für Polizeibeamte, die schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen waren), so ergibt sich aus § 11 Abs. 2 BWGöD nicht die Fiktion, der unter diese Vorschrift fallende Geschädigte hätte schon im Zeitpunkt des Eintritts seiner Dienstunfähigkeit die gesetzliche Altersgrenze erreicht gehabt. Die Sonderregelung von § 11 Abs. 2 BWGöD bleibt beschränkt auf die Berechnung des Ruhegehalts, also auf eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften abweichende Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt. Sie führt nicht zu einer Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Dienstlaufbahn des Geschädigten im Rahmen der §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nur bis zum 31. März 1951 nachgezeichnet wird(Urteile vom 1. Juli 1963 - BVerwG VIII C 61.61 und BVerwG VIII C 27.62 -, unter Bezugnahme auf BVerwGE 14, 114, 119 [BVerwG 05.04.1962 - BVerwG VIII C 27/60]) [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]. § 11 Abs. 2 BWGöD führt auch nicht bei späteren Festsetzungen des Ruhegehalts im Regelungsverfahren nach § 18 BWGöD - insbesondere bei der Anwendung von Überleitungsvorschriften in neuen Besoldungsgesetzen - zu der Fiktion, der Geschädigte befinde sich bis zur Erreichung der Altersgrenze noch im aktiven Dienst(Urteil vom 1. Juli 1963 - BVerwG VIII C 244.63 -).

25

Nach den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthält § 11 Abs. 2 BWGöD keine Fiktion in dem Sinne, daß ein Sachverhalt von Gesetzes wegen als gegeben angesehen wird, der den Umständen nach nicht vorgelegen haben kann. Die Vergünstigung des § 11 Abs. 2 BWGöD wirkt sich ausschließlich in einer Zeitanrechnung aus, soweit die Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt zu bestimmen sind.

26

Im Falle des Klägers ist die Dienstzeit bis zum 30. September 1960 anrechenbar im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Es wird nicht fingiert, daß er schon im Zeitpunkt des Eintritts seiner Dienstunfähigkeit das 65. Lebensjahr erreicht hätte. Nach der Widergutmachungsentscheidung ist er im Zeitraum ab 1. April 1951 wie ein Ruhestandsbeamter zu behandeln; nach der Dauer seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit kann er im Rahmen von § 89 Abs. 1 Satz 3 DBG einen Ruhegehaltssatz von 80 v.H. beanspruchen. Das 65. Lebensjahr erreichte er erst, nachdem § 89 DBG außer Kraft getreten war. - Die Entschädigung nach § 19 BWGöD entspricht der Höhe nach dem Ruhegehalt, das ihm gemäß § 11 BWGöD zu gewähren ist; insoweit sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.

27

Demnach hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch. Da eine abschließende Entscheidung möglich ist, war der Revision stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durchzuentscheiden (§§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.450 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke