Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1963, Az.: BVerwG VIII C 244/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 244/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1962 - AZ: I A 682/60
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 BWGöD
- § 37 BBesG
- § 48 BBesG
Fundstellen
- RzW 1964, 186
- ZBR 1964, 88
Amtlicher Leitsatz
Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Geschädigten auf Verfolgungsgründe zurückzuführen, so wird nur sein Ruhegehalt verbessert, nicht aber fingiert, er sei bis zur Erreichung der Altersgrenze ein aktiver Beamter.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1962 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Wiedergutmachungsbescheide vom 30. September 1958 und vom 7. Juli 1959 sprach der Bundesminister des Innern dem Kläger ab 1. April 1951 das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 b RBesO mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 30. September 1970 zu. Bei der Berechnung des Ruhegehaltes sollte davon ausgegangen werden, daß der Kläger am 1. Oktober 1940 zum Polizeimeister - A 7 a RBesO - und am 1. Oktober 1946 zum Polizeiobermeister - A 5 b RBesO - befördert worden wäre. Nach der Begründung dieser Bescheide ist der Kläger, der am 17. April 1910 geboren ist, infolge nationalsozialistischer Verfolgung vorzeitig polizeidienstunfähig geworden.
Der Kläger wohnt im Lande Nordrhein-Westfalen. Der Innenminister dieses Landes - des Beklagten - übernahm durch die in seinem Dienstbereich zuständige Stelle die Berechnung und Auszahlung des Ruhegehaltes. Unter Anwendung von § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) wurde das Ruhegehalt ab 1. April 1957 neu berechnet. Der Kläger griff den Festsetzungsbescheid vom 13. Juli 1959 mit seinem Widerspruch an, mit dem er geltend machte, als Überleitungsvorschrift sei § 37 BBesG anzuwenden. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 6. November 1959 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch. Er berief sich auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820); diese Vorschrift ist unverändert in die jetzt geltende Fassung des Gesetzes vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) übernommen worden: Sein Ruhegehalt sei so zu berechnen, wie wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre; in Anwendung der Überleitungsvorschrift § 37 BBesG sei er daher wie ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter zu behandeln. Er begehrte die Aufhebung der Bescheide vom 13. Juli 1959 und vom 6. November 1959.
Die Klage wurde abgewiesen. Mit seiner Berufung wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, sein Ruhegehalt ab 1. April 1957 so festzusetzen, als ob er sich an diesem Tage im Dienst befunden hätte und nach § 37 BBesGübergeleitet worden wäre. Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen, weil die Klage unbegründet sei. Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland schloß sich der Rechtsansicht des Beklagten an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung statt, änderte das angefochtene Urteil, hob die Bescheide vom 13. Juli 1959 und vom 6. November 1959 auf und verpflichtete den Beklagten, das Ruhegehalt des Klägers ab 1. April 1957 so festzusetzen, als ob er sich an diesem Tage im Dienst befunden hätte und nach § 37 BBesGübergeleitet worden wäre. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Das dem Kläger zustehende Ruhegehalt richte sich nach der hier nicht im Streit befindlichen Wiedergutmachungsentscheidung. Soweit diese eine Regelung nach § 11 Abs. 2 BWGöD enthalte, sei sie auslegungsbedürftig. Sie sei so auszulegen, daß sie dem § 11 Abs. 2 BWGöD entspreche. Es sei der Sinn dieser Vorschrift, dem geschädigten Beamten im vollen Umfang das Ruhegehalt zuzuerkennen, das er ohne die verfolgungsbedingte Dienstunfähigkeit bei Erreichung der Altersgrenze erdient haben würde. Zu der Ansicht, es seien bei Anwendung dieser Vorschrift auch solche Beförderungen zu berücksichtigen, die der Geschädigte, wenn er im Dienst verblieben wäre, bis zur Erreichung der Altersgrenze erlangt hätte, habe das Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung getroffen. Über diese Frage sei auch hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls sei aber, wenn § 11 Abs. 2 BWGöD anwendbar sei, bei der Anwendung von Überleitungsvorschriften des Besoldungsrechts zu fingieren, daß sich der geschädigte Beamte noch im Dienst befinde. Allerdings sei das Ruhegehalt von vornherein nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu errechnen, die sich ergeben hätten oder ergeben würden, wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre oder verbliebe; eine etwa von Monat zu Monat wechselnde Berechnung sei nicht vorgesehen. Es könnten aber nur solche Umstände von Anfang an berücksichtigt werden, die hypothetisch voraussehbar seien. Änderungen des Besoldungsrechts seien nicht vorhersehbar in diesem Sinne; dennoch seien sie gemäß § 11 Abs. 2 BWGöD bei der Berechnung des Ruhegehaltes zu berücksichtigen. Neuberechnungen des Ruhegehaltes würden im Falle von Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts auch sonst ständig vorgenommen. Im Falle des Klägers sei die Neuberechnung so vorzunehmen, wie wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Die Überleitung sei deshalb nach § 37 BBesG, nicht aber nach § 48 BBesG vorzunehmen. Technische Schwierigkeiten ergäben sich dabei nicht.
Die Revision wurde zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung von § 11 Abs. 2 BWGöD und von §§ 37 und 48 BBesG. Der Kläger und die Beigeladene sind nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.
Das Wiedergutmachungsverfahren ist abgeschlossen. Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers als solcher ist nicht im Streit. Nach der gemäß § 26 Abs. 1 BWGöD ergangenen, unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers des Innern steht es fest, daß der Kläger nach Maßgabe der Wiedergutmachungsentscheidung ein Ruhegehalt zu erhalten hat. Da der Kläger aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden ist, wird das Ruhegehalt gemäß § 11 Abs. 2 BWGöD so berechnet, wie wenn er bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. Der Zeitpunkt, an dem der Kläger im Sinne dieser Vorschrift die Altersgrenze erreicht hätte, ist in der Wiedergutmachungsentscheidung auf den 30. September 1970 gelegt worden; insoweit ist eine Nachprüfung nicht möglich.
Da der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, sind dessen versorgungsrechtliche Vorschriften anzuwenden (§ 18 Abs. 2 BWGöD). Auch das Regelungsverfahren richtet sich nach Bundesrecht (§ 18 Abs. 1 BWGöD). Der Beklagte hat gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD die Versorgungsregelung übernommen. Im Streit ist eine seitens seiner zuständigen Stelle getroffene Überleitungsregelung. Die Überleitung wurde erforderlich für den 1. April 1957, an dem das Bundesbesoldungsgesetz in Kraft trat. Gestritten wird darüber, ob die richtige Überleitungsvorschrift angewendet worden ist.
Durch § 48 BBesG wird die Frage geregelt, wie die Bezüge "der am 1. April 1957 vorhandenen Versorgungsempfänger" überzuleiten sind. § 37 BBesG regelt demgegenüber die Überleitung für die Beamten, "die am 31. März und 1. April 1957 im Amt waren".
Der Ansicht des Berufungsgerichts, im Falle des Klägers sei die letztgenannte Vorschrift anzuwenden, ist nicht zu folgen.
Der Kläger ist auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung versorgungsberechtigt geworden. Er hat die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten. Über die Besoldungsgruppe, nach der das Ruhegehalt berechnet wird, wird nicht gestritten. Dem hier anzuwendenden § 11 Abs. 2 BWGöD ist mit der Entscheidung entsprochen worden, daß bei der Berechnung des Ruhegehalts die Zeit bis zum 30. September 1970 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt. Unter Anrechnung dieser Zeit werden die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ermittelt; bis zu diesem Zeitpunkt wird die Dienstzeit als ruhegehaltfähig angerechnet. Insoweit steht dem Beklagten, der unter Anwendung des für die Ruhestandsbeamten des Bundes geltenden Versorgungsrechts das Ruhegehalt festzusetzen hat, keine eigene Entscheidung zu. Für ihn ist der Kläger ein Ruhestandsbeamter; für ihn sind die Merkmale, nach denen das Ruhegehalt berechnet wird, abschließend festgelegt. Das gilt auch bei der Anwendung von Überleitungsvorschriften. § 11 Abs. 2 BWGöD verbessert die Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt des unter diese Vorschrift fallenden Geschädigten, führt aber nicht zu der Fiktion, dieser Geschädigte sei bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Altersgrenze erreicht hätte, wie ein aktiver Beamter zu behandeln (vgl. das Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 506.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 15 = NJW/RzW 1962 S. 379). Soweit § 11 Abs. 2 BWGöD die Frage regelt, wie das Ruhegehalt zu "berechnen" ist, ist nur die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen gemeint, nicht aber die Forderung aufgestellt, bei der versorgungsrechtlichen Regelung nach §§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD sei der nicht mehr im Dienst befindliche Beamte wie ein aktiver Beamter zu behandeln.
Der Beklagte hat den Kläger daher mit Recht als einen "am 1. April 1957 vorhandenen Versorgungsempfänger" angesehen und mit Recht die Überleitungsvorschrift von § 48 BBesG auf ihn angewendet. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 37 BBesG zu den Beamten zu rechnen, die am 1. April 1957 "im Amt waren".
Der Revision war daher stattzugeben. Da eine abschließende Entscheidung möglich ist, war die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 1. Juli 1963
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke