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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1962, Az.: BVerwG VI B 55.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI B 55.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.1960 - I A 1169/59

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 298 - 301
  • AS 14, 298
  • BBZ 1963, 63
  • DVBl 1962, 914 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1962, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1962, 238
  • DÖV 1962, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1963, 198
  • MDR 1962, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1963, 144
  • VerwRspr 15, 120

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im März 1946 in den Dienst der Grenzpolizei des Landes Hessen ein und wurde am 1. August 1946 zum Grenzpolizeiwachtmeister ernannt. Im März 1948 wurde bei ihm eine offene Lungentuberkulose festgestellt. Durch Erlaß des Hessischen Innenministers vom 12. Juli 1948 wurde diese Erkrankung als Dienstunfall im Sinne des Hessischen Bedienstetengesetzes vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 101) anerkannt. Am 1. Oktober 1950 wurde der Kläger in den Dienst des Bundes übergeführt. Hier wurde er im September 1953 zum Zollassistenten ernannt. Seinen Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen lehnte die Oberfinanzdirektion Hannover mit Bescheid vom 19. Juni 1956 ab. Seine Beschwerde blieb unbeschieden. Am 18. Oktober 1957 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,

den Bescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 19. Juni 1956 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.582,86 DM zu zahlen, und zwar einen Unfallausgleich für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. August 1957 in Höhe von 720 DM sowie 1.862,86 DM für Aufwendungen infolge vermehrter Bedürfnisse.

2

Das auf Antrag des Klägers beigeladene Land Hessen stellte zwar keinen Antrag, nahm aber zur Sache Stellung und brachte zum Ausdruck, daß es den Anspruch für gerechtfertigt halte. Es ist der Ansicht, die Beklagte sei dem Kläger gegenüber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Land Hessen zur Gewährung der beantragten Unfallfürsorgeleistungen verpflichtet.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. Juni 1959 die Klage abgewiesen. Gegen das am 11. Juli 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. August 1959 mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt und beantragt,

4

das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als die Klage wegen des Anspruchs auf Unfallausgleich für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. August 1957 abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Hannover vom 19. Juni 1956 zu verurteilen, an ihn 720 DM zu zahlen.

5

Der Beigeladene hat am 8. August 1959 Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag in erster Instanz zu erkennen.

6

Hilfsweise hat er beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beigeladenen durch Beschluß vom 30. August 1960 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die am 8. August 1959 eingelegte Berufung mit der durch die Einlegung der Revision am 7. August 1959 entstandenen Prozeßlage nicht vereinbar sei. In entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 3 ArbGG könne nur das zeitlich zuerst eingelegte Rechtsmittel den weiteren Gang des Verfahrens bestimmen. Die Berufung sei infolgedessen unzulässig.

8

Gegen diesen am 5. September 1960 zugestellten Beschluß hat der Beigeladene am 4. Oktober 1960 Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er hält beide Rechtsmittel für zulässig.

9

II.

Die Beschwerde ist zwar zu Unrecht auf Grund des § 127 BERG zugelassen worden (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259). Die Zulassung ist jedoch im Ergebnis mit Recht nach § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO vorliegen. Die Beschwerde ist daher nach § 152 Abs. 1 i.V.in. § 125 Abs. 2 VwGO zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die zuerst eingelegte Revision des Klägers den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt, und daß die Berufung des Beigeladenen daher unzulässig ist.

10

Der Kläger hatte hier Sprungrevision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Der Zustimmung des Beigeladenen bedurfte es nicht. Nach dem gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch anzuwendenden § 55 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner zustimmt (vgl. jetzt § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hält mit Recht die Zustimmung des Beigeladenen nicht für erforderlich, weil er dem Kläger nicht entgegengetreten ist und deshalb nicht als dessen Rechtsmittelgegner angesehen werden kann (vgl. Ule, Eyermann-Fröhler, Redeker-von Oertzen, Koehler, Schunck-De Clerck: sämtlich zu § 134 VwGO).

11

Daß der Beigeladene nicht zugestimmt hat, gewinnt aber insofern Bedeutung, als die Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Berufung nicht schon aus § 55 Abs. 2 BVerwGG hergeleitet werden kann. Nach dieser Vorschrift (vgl. auch § 134 Abs. 4 VwGO) gelten die Einlegung der Sprungrevision und die Erklärung der Zustimmung als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht verneint, daß ein solcher Verzicht eines anderen Beteiligten auch den mit der Einlegung der Sprungrevision nicht einverstandenen Beigeladenen bindet. Andernfalls würde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Befugnis eintreten, mit Verfahrenshandlungen selbständig auf die Entwicklung des Prozesses einzuwirken (vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 27). Dem Beigeladenen, der durch ein erstinstanzliches Urteil beschwert ist, kann durch Prozeßhandlungen der Parteien grundsätzlich nicht gegen seinen Willen eine Tatsacheninstanz entzogen werden. In der Einlegung der Sprungrevision liegt auch keine endgültige Verfügung der Parteien über den Streitgegenstand, die der Beigeladene - wie z.B. eine Klagezurücknahme oder einen prqzeßbeendenden Rechtsmittelverzicht - in jedem Falle hinnehmen müßte. Mit Recht führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß mit der Einlegung der Sprungrevision noch nichts Endgültiges geschehen ist, weil der Prozeß noch nicht beendet worden ist, sondern unter Übergehung der Berufungsinstanz fortgesetzt werden soll. Solange die Parteien aber den Rechtsstreit noch nicht beendet haben, bleibt die selbständige Rechtsstellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (vgl. § 63 Nr. 3 VwGO) aufrechterhalten.

12

Die Beiladung dient aber nicht nur den Interessen des Beigeladenen, sondern auch der Prozeßökonomie und bezweckt, widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu verhindern (vgl. Koehler, Erl. II zu § 65 VwGO). Dem entspricht die Forderung, daß die Prozeßführung des Beigeladenen - und auch der Parteien - durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung bestimmt wird. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß es nicht angehe, in Fällen der vorliegenden Art in getrennten Prozessen einerseits über die Berufung des Beigeladenen und andererseits über die Sprungrevision des Klägers zur Sache zu verhandeln, ist daher zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für Verfahren, "in denen nebeneinander verschiedene, voneinander trennbare Ansprüche zum Spruche stehen"; jedenfalls dann, wenn diese Ansprüche - wie hier einerseits der Anspruch auf Unfallausgleich, andererseits der auf Heilungskosten - hinsichtlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt (Dienstunfall des Klägers während seiner Zugehörigkeit zur Grenzpolizei des Landes Hessen) nicht zu trennen sind und von dem streitigen Rechtsverhältnis nicht losgelöst betrachtet werden können. Abgesehen davon würde ein "Nebeneinander" von Berufung und Revision auch dem mit der Einführung der Sprungrevision verfolgten Ziel der Abkürzung des Instanzenweges zuwiderlaufen (vgl. auch RGZ 146, 209 [212]).

13

Eine verfahrensrechtliche Norm, wie bei einer Konkurrenz von Berufung und Sprungrevision zu verfahren ist, fehlt im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung. Es liegt eine echte Gesetzeslücke vor, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen von der Rechtsprechung geschlossen werden darf. Als Mittel hierzu bietet sich eine analoge Rechtsanwendung an, wenn der Schluß gerechtfertigt ist, der Gesetzgeber würde den Fall, wenn er an ihn gedacht hätte, in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend der Regelung eines sachverhaltlich oder rechtlich vergleichbaren Falles geregelt haben (vgl. BVerwGE 11, 222 [228]; 11, 263 [264]; Bachof, JZ 1962 S. 350 [352]). Der vom Oberverwaltungsgericht angeführte § 76 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - kann nach diesen Grundsätzen zur Schließung der Gesetzeslücke herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sprungrevision unzulässig, wenn vor dem Tag ihrer Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. Zur Vermeidung einer Konkurrenz zwischen Berufung und Sprungrevision ergab sich als einfachste und zweckmäßigste Lösung, dem zuerst eingelegten Rechtsmittel nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 ArbGG den Vortritt zu lassen (vgl. Stein-Jonas, Erl. VI 4 zu § 566 a ZPO). Diese Regelung gewinnt nur in den Fällen beiderseitiger Beschwer praktische Bedeutung, wenn kein Einverständnis über die Einlegung der Sprungrevision erzielt werden kann (vgl. Dersch-Volkmar, Rd.Nr. 24 zu §76 ArbGG). Es besteht dann die Möglichkeit, daß eine Partei ohne Zustimmung der anderen Sprungrevision einlegt (wenn der Bundesarbeitsminister die sofortige Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt). Die nicht zustimmende Partei wird aber grundsätzlich nicht daran gehindert, bei Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil ihre Rechte durch Einlegung der Berufung weiterzuverfolgen, weil ihr nicht gegen ihren Willen eine Instanz genommen werden soll (vgl. Dersch-Volkmar, Rd.Nr. 8 zu § 76 ArbGG). Das Verfahrensgesetz gibt ihr daher die Möglichkeit, der Sprungrevision durch Einlegung der Berufung zuvorzukommen und damit den weiteren Gang des Verfahrens zu bestimmen. Die prozessuale Interessenlage, die dieser Lösung der Rechtsmittelkonkurrenz zugrunde liegt, ist derjenigen des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts vergleichbar. Denn auch hier kann zwar eine Prozeßpartei ohne die Zustimmung eines an deren Verfahrensbeteiligten (hier: des Beigeladenen) Sprungrevision einlegen; diesem kann aber - wie dargelegt - bei Beschwer durch das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht die Möglichkeit zur Verfolgung seiner Rechte in der Berufungsinstanz genommen werden. Will er diese prozessuale Befugnis wahrnehmen, dann muß er der Sprungrevision durch Einlegung der Berufung zuvorkommen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Sprungrevision ist am 7. August 1959, die Berufung des Beigeladenen dagegen erst einen Tag später, am 8. August 1959, eingelegt worden. Bei einer sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs. 3 ArbGG geht somit die Sprungrevision der Berufung vor und bestimmt allein den weiteren Gang des Verfahrens. Wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht entschieden hat, ist die Berufung des Beigeladenen infolgedessen unzulässig.

14

Seine Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker