Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1975, Az.: BVerwG IV C 75.72
Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages; Abhängigkeit der rechtmäßigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Bebauungsplan als Voraussetzung für die Herstellung; Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bei Fehlen eines Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 75.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 20.09.1968 - AZ: V/289/66
- VGH Baden-Württemberg - 25.02.1972 - AZ: II 987/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 47 - 50
- DÖV 1975, 713-714 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1976, 92
- VerwRspr 27, 592 - 595
Amtlicher Leitsatz
Eine Erschließungsanlage darf nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur hergestellt werden, wenn beide Tatbestandsmerkmale - Verlauf der Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 BBauG und Entbehrlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Anlage - erfüllt sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Dr.
Schlichter und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages. Er ist Eigentümer der einen ... und ... auf der nördlichen Seite des als "B." bezeichneten Vicinalweges in G. Die B. biegt von der N. ab und verläuft in nordöstlicher Richtung durch das Anbachtal zwischen dem Schloßberg und dem Michaelsberg. Auf der nördlichen Straßenseite sind in der Nachkriegszeit Wohngebäude errichtet worden. Die B. endet bei einem weiter außerhalb gelegenen Steinbruchbetrieb.
In den Jahren 1963 bis 1965 wurde die B. innerhalb des Wohngebietes in einer Breite von 7,50 m (Fahrbahn 6 bis 6,50 m und einseitiger Gehweg) ausgebaut. Ein Bebauungsplan ist nicht aufgestellt, die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau ist nicht eingeholt worden. Im Jahre 1963 war die nördliche Straßenseite - vom Grundeigentum des Klägers abgesehen - größtenteils bebaut. Da durch die Baumaßnahme auch die Zufahrt zum Steinbruch verbessert werden sollte und zu diesem Zweck besondere Aufwendungen erforderlich waren, übernahm der Inhaber des Steinbruchbetriebes vertraglich 50 v.H. der für den Ausbau der Straße im Bereich der Wohnbebauung anfallenden Kosten.
Durch Bescheide vom 13. Dezember 1965 und 17. Januar 1966 forderte die Beklagte vom Kläger für die drei Grundstücke Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 8.532,37 DM.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger gegen seine Heranziehung Klage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen: Die B. sei lange vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden. Sie sei eine "historische" oder "vorhandene" Straße, für die nach dem Bundesbaugesetz ein Beitrag nicht erhoben werden könne. Die Stadt habe sich nach dem Kriege von den Anliegern bestätigen lassen, daß diese sich mit dem damaligen Ausbau begnügten. Der neuerliche Ausbau der B. habe nicht in erster Linie die Erschließung von Baugelände, sondern eine Verbesserung der Zufahrt zu dem um 1954 eröffneten Steinbruchbetrieb bezweckt. Auch seien dadurch, daß die Straße mit einem für die Benutzung durch Schotterfahrzeuge dieses Unternehmens geeigneten Unterbau versehen worden sei, über das normale Maß hinausgehende Mehrkosten entstanden, die den Anliegern nicht angelastet werden dürften. Außerdem hätte die Beklagte ihren satzungsgemäßen Eigenanteil in Höhe von 20 v.H. aus den Gresamtherstellungskosten von 111.367 DM errechnen müssen. Von dem hiernach verbleibenden Rest hätte das Steinbruchunternehmen die Hälfte zu tragen. Dadurch hätte sich der von den Anliegern aufzubringende Anteil an den Herstellungskosten verringert. Für den Ausbau in den Jahren 1963 bis 1965 habe die Beklagte kein Bauprogramm aufgestellt. Es handele sich nicht um eine Erschließungsanlage, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verlaufe. Ferner hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, daß die Burghalde auch an der Südseite anbaufähig sei. Schließlich werde die Parzelle Nr. 373 durch die B. nicht erschlossen, weil das Grundstück auf seiner ganzen Breite durch einen der Beklagten gehörenden Geländestreifen von der Straße abgeschnitten, der Anbach hier nicht verdolt und auch keine Brücke vorhanden sei. Für dieses Grundstück könne ein Beitrag außerdem nicht erhoben werden, weil es als landwirtschaftliche Nutzfläche zur Aufrechterhaltung der Rentabilität seines landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werde.
Die Beklagte ist dem in allen Punkten entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die B. sei eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße (§ 127 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -). Wenngleich für die an die Burghalde angrenzenden Grundstücke ein Bebauungsplan nicht aufgestellt worden sei, habe die Burghalde doch die Eigenschaft einer zum Anbau bestimmten Straße, da die Errichtung von Wohngebäuden seit 1951 auf der nördlichen Straßenseite zugelassen worden sei und bis 1963 zwölf Wohnhäuser errichtet worden seien. Durch den Ausbau in den Jahren 1963 bis 1965 sei die B. als. Erschließungsanlage erstmals hergestellt worden. Ob eine Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes vorhanden gewesen sei, bestimme sich nach Landesrecht; aus dem Landesrecht folge hier, daß die Burghalde keine Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG sei.
Die Herstellung der Erschließungsanlage sei rechtmäßig erfolgt (§ 125 BBauG). Zwar liege weder ein Bebauungsplan vor noch habe die Beklagte die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau eingeholt. Das sei aber unschädlich, weil die Bestimmung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG eingreife, wonach sowohl ein Bebauungsplan als auch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde entbehrlich seien, wenn es sich um eine Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils handele, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich sei. Es werde nicht verkannt, daß bei formaler Auslegung des Gesetzes das Tatbestandsmerkmal "innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils" nicht erfüllt wäre. Eine am Zweck dieser gesetzlichen Regelung orientierte Betrachtungsweise vermittele aber die Erkenntnis, daß die Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG auch den hier gegebenen Sachverhalt umfasse. Indem § 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und damit die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen regelmäßig von einem Bebauungsplan und einer planmäßigen Ausführung und hilfsweise von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig mache, wolle er gewährleisten, daß nur solche Erschließungsanlagen hergestellt würden, die den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG niedergelegten Geboten einer modernen Planung entsprächen. Soweit § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG des weiteren von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil spreche, hebe er nur den Regelfall hervor, in dem von der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgesehen werden könne. Auf einen Bebauungsplan könne aber auch dann verzichtet werden, wenn durch die vorhandene Bebauung und die vorhandene Erschließungsanlage die für die weitere Erschließung maßgebenden Gesichtspunkte und Festsetzungen bereits vorgegeben seien. Diese Voraussetzung habe im Bereich der Burghalde zu Beginn des Ausbaues im Jahre 1963 vorgelegen; denn der Verlauf der Straße sei durch ihre Lage zwischen zwei Bergrücken und die Bebauung an ihrer Nordseite festgelegt.
Die Grundstücke des Klägers würden durch die Burghalde erschlossen: Da diese Grundstücke einen geschlossenen Komplex bildeten und demselben Eigentümer gehörten, genüge es, daß die den Tatbestand der Erschließung begründende Möglichkeit des Zuganges und der Zufahrt von der Erschließungsanlage bei einer der zusammenhängenden Grundstücksparzellen, nämlich beim Grundstück Lgb. Nr. ... gegeben sei. Die Grundstücke seien auch nicht durch einen im Privateigentum der Gemeinde stehenden Geländestreifen von der Straße abgeschnitten. Der Bürgermeister der Beklagten habe bei der Augenscheinseinnahme unwidersprochen erklärt, daß dieser Geländestreifen zur öffentlichen Straße gehöre. Ihren satzungsgemäßen Eigenanteil von 20 v.H. habe die Beklagte richtig berechnet: Nach § 129 Abs. 1 BBauG sei beitragsfähiger Erschließungsaufwand der "anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand". Der Zuschuß des Steinbruchunternehmers sei ebenso wie eine etwaige staatliche Zuwendung "anderweitige" Deckung im Sinne des Gesetzes. Erst von dem nach Absetzung des Zuschusses verbleibenden Rest als dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand hätte der Eigenanteil der Gemeinde berechnet werden müssen. Der Zuschuß des Steinbruchunternehmers erreiche offensichtlich mindestens den Betrag der Mehraufwendungen, die dem Lastwagenverkehr seines Steinbruchunternehmens dienten. Zu Recht habe die Beklagte nur die an der Nordseite der Burghalde belegenen Grundstücke als erschlossen in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen. Wie der Augenschein ergeben habe, sei die Südseite der Burghalde im Bereich der Ausbaustrecke aus topographischen Gründen unbebaubar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision muß mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die abschließende Entscheidung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen (§§ 137 Abs. 1 und Abs. 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG nicht und "bei formaler Auslegung des Gesetzes" auch die des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht erfüllt seien, daß aber gleichwohl die Erschließungsanlage ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde habe hergestellt werden dürfen, weil ihr Verlauf im wesentlichen festliege. Diese Auffassung ist mit § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht vereinbar:
Die Herstellung einer Erschließungsanlage setzt grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus und hat sich nach dessen Festsetzungen zu richten (§ 125 Abs. 1 BBauG). Nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen hat die beklagte Gemeinde für das Gebiet, in dem die Erschließungsanlage "B." verläuft, einen Bebauungsplan nicht aufgestellt. Wenn - wie hier - ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG Erschließungsanlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nur dann nicht, "wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist".
Im Hinblick auf das Fehlen der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hat die Beklagte in der Revisionserwiderung vorgetragen, wenn der Erschließungsvorteil für den herangezogenen Grundstückseigentümer feststehe, sei "die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang zwischen zwei Verwaltungsträgern, der als solcher den Beitragstatbestand nicht berührt"; ihr Fehlen sei also unschädlich. Demgegenüber hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegensteht, wenn für die Erschließungsanlage keine der drei in § 125 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BBauG alternativ bestimmten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 [S. 12], vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222 [224] und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4). Die hiernach, bei Fehlen eines Bebauungsplanes und der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bestimmten Ausnahme voraus Setzungen gebotene Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde kann allerdings - was jedoch hier nicht geschehen ist - noch nachträglich erteilt werden (Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72 [75]). Die Ausführungen der Revisionserwiderung geben dem Senat keinen Anlaß, diese Auslegung des § 125 BBauG aufzugeben.
Es kommt hier deshalb entscheidungserheblich darauf an, ob die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauGüber die "formale Auslegung" dieser Vorschrift hinaus, in der das Gesetz nach Ansicht des Berufungsgerichts den "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" nur als Regelfall erwähnt, auch dann entbehrlich ist, wenn die Erschließungsanlage außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils auf Grund topographischer und baulicher Gegebenheiten festliegt. Eine derart weite Auslegung der Vorschrift ist jedoch abzulehnen.
Nicht nur der Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG zwingen zu dem Schluß, daß die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ausschließlich dann entbehrlich ist, wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wenn also die Straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft und die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG gebrauchte Begriff "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" deckt sich ohne Einschränkung mit dem in § 34 BBauG verwendeten Begriff. Die Frage, wann es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, entscheidet sich also nach den Kriterien, die die Rechtsprechung zu § 34 BBauG entwickelt hat (Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4 S. 2). Daran hält der Senat angesichts der engen Verknüpfung der Frage der Bebaubarkeit und der Erschließungsbeitragspflicht fest.
Geht man hiervon aus, so läßt schon der Wortlaut des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG keinen Zweifel daran, daß der Verlauf der Straße in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" im Sinne des § 34 BBauG nur erste Voraussetzung dafür ist, daß die Erschließungsanlage ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden darf. Wäre es dem Gesetzgeber nicht auf dieses Tatbestandsmerkmal angekommen, hätte er also die Herstellung einer Erschließungsanlage ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde schon dann für rechtmäßig erklären wollen, wenn der Straßenverlauf - auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts teils - derart festgelegt ist, daß die Aufstellung eines Bebauungsplanes insoweit nicht erforderlich ist, so hätte es genügt, allein dieses zweite Tatbestandsmerkmal in das Gesetz aufzunehmen. Dabei mag vorsorglich bemerkt werden, daß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht etwa so auszulegen ist, daß die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Ortsteil entbehrlich sein muß; vielmehr bezieht sich der Halbsatz ... "für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist" auf die Anlagen, d.h. die in § 125 Abs. 1 BBauG näher bezeichneten öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen (vgl. dazu Urteile des Senats vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 [S. 9] und vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 [S. 31]).
Neben dieser Wortinterpretation spricht für dieses Verständnis des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG folgendes: § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bildet eine Ausnahme von der Ausnahme. Grundsätzlich fordert das Bundesbaugesetz für die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Bebauungsplan. Ausnahmsweise kann die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde an die Stelle des Bebauungsplans treten. Dabei ist bemerkenswert, daß die höhere Verwaltungsbehörde diejenige Behörde ist, die auch einen Bebauungsplan zu genehmigen hätte. Das zeigt deutlich, daß der Gesetzgeber generell die Herstellung von Erschließungsanlagen der Kontrolle der höheren Verwaltungsbehörde unterwerfen will. Von diesem Grundsatz will das Gesetz offenbar nur in einem - eng begrenzten - Fall abweichen, nämlich wenn die Erschließungsanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Anlage nicht erforderlich ist. Daß ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine (in der Regel beidseitige) Bebauung im Ortsinnern ohnehin keinen Spielraum für die Straßenherstellung läßt. Verläuft eine Straße dagegen weder im Planbereich noch im Innenbereich, sondern im Außenbereich - nach der Begriffsbestimmung des Bundesbaugesetzes gehören zum Außenbereich alle von den §§ 30 und 34 BBauG nicht erfaßten Flächen (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [232/233]) -, so kann eine solche Erschließungsanlage, wenn schon ihr Verlauf mehr oder weniger festliegt, doch üblicherweise in unterschiedlicher Breite angelegt, kann ihre Anbindung an das übrige Erschließungsnetz in vielfältiger Weise ausgestaltet und können z.B. Stichstraßen hergestellt werden. Gerade das macht regelmäßig, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - (a.a.O.) betont hat, eine Kontrolle durch die höhere Verwaltungsbehörde erforderlich. Darüber hinaus ist nicht selten zweifelhaft, ob eine im Außenbereich verlaufende Straße überhaupt den Charakter einer Erschließungsanlage hat. Das kann bejaht werden, wenn sie am Rande des Innenbereichs verläuft und die an einer Straßenseite angrenzenden - bebaubaren - Innenbereichsgrundstücke erschließt, es kann verneint werden, wenn die Straße nicht zum Anbau dient, weil sich zu beiden Seiten nur Außenbereichsgrundstücke befinden, die die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG nicht erfüllen (vgl. neben dem Urteil vom 12. Oktober 1973 noch Urteil des Senats vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 48). Auch das zeigt, daß die Herstellung einer Straße im Außenbereich, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will, in einem besonderen Maße der Kontrolle der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Die dargelegten Gesichtspunkte sprechen in Verbindung mit der wegen der Praktikabilität des Gesetzes notwendigen Verallgemeinerung dafür, das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG als ein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal für die Entbehrlichkeit der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde anzusehen.
Da das Berufungsgericht - wenn auch ohne jede nähere Begründung - ausgeführt hat, daß nicht verkannt werde, daß "das Tatbestandsmerkmal eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht erfüllt" sei, gleichwohl aber eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde als entbehrlich angesehen hat, beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil der Senat nicht in der Lage ist, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer abschließenden Sachentscheidung zu gelangen: Das gilt insbesondere für die Frage, ob die zur Rede stehende Erschließungsanlage tatsächlich im Außenbereich verläuft. Die Entscheidung dieser Frage kann sowohl davon abhängen, ob die Bebauung an der Nordseite der Burghalde noch in einem Bebauungszusammenhang zur Bebauung des Ortskerns steht, als auch davon, ob die Bebauung an der Burghalde gegebenenfalls als ein - selbständiger - Ortsteil anzusehen ist (vgl. einerseits Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21 f.] und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [232, 233] und andererseits Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [26, 27]). Die nach der Rechtsprechung des Senats insoweit ausschlaggebenden Kriterien machen zusätzliche tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. Sollte sich die Lage der Straße im Außenbereich bestätigen - was übrigens, wie schon oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats bemerkt ist, gleichzeitig in Richtung auf den Charakter der Straße als "Erschließungsanlage" und auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG von Bedeutung sein kann - und sollte die Beklagte die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht nachträglich einholen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72 [74/75] und Beschluß vom 6. Juli 1971 - BVerwG IV B 73.71 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 2), wäre der Klage ohne weiteres stattzugeben.
Sollte sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde als entbehrlich erweisen oder sollte sie nachträglich erteilt werden, so käme es auf die vom Berufungsgericht weiter erörterten Rechtsfragen an, die teilweise (wie beispielsweise die Frage der formellen Gültigkeit der Satzung oder die Frage, ob es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage handelt) nach - irrevisiblem - Landesrecht, teilweise jedoch nach Bundesrecht zu beantworten sind. Soweit es sich um Bundesrecht handelt, sieht der Senat nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Da der Kläger Eigentümer dreier Grundstücke ist, wird zu prüfen sein, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, zur Erschließung der drei Grundstücke reiche der Zugang zu einem der drei Grundstücke aus, weil es sich um einen "einheitlichen Komplex" handele, mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmt (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 82.69 - BVerwGE 38, 35 [BVerwG 16.04.1971 - IV C 82/69] [36 f.]).
Soweit die einseitige Bebaubarkeit der Straße darauf beruht, daß die Hanglage an der Südseite der Straße derart steil ist, daß hier eine Bebauung ausgeschlossen oder doch nur mit Hilfe so ungewöhnlicher technischer Hilfsmittel durchführbar ist, daß die Bebauung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als nicht sinnvoll erscheint, bestehen keine Bedenken gegen die Meinung des Berufungsgerichts, es sei rechtmäßig, nur die Eigentümer der bebauten oder bebaubaren Grundstücke an der Nordseite der Straße heranzuziehen. Die Grundsätze, die der Senat für den Fall der einseitigen Bebauung aufgestellt hat (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226), finden keine Anwendung, wenn die nur einseitige Bebauung darauf zurückzuführen ist, daß die an die andere Straßenseite angrenzenden Grundstücke aus topographischen Gründen (Berghang oder Wasserfläche) für eine Bebauung ungeeignet sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.540 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Barbey