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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1997, Az.: BVerwG 9 C 38/96

Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK; Abschiebungshindernis; Landesweite Gefahr; Erreichbarkeit des Gebiets der innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts bzw. sicherer Landesteile im Sinne der Abschiebungsschutzbestimmungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 38/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Wiesbaden vom 08.08.1995 - VG 7/2 E 40153/95
II. VGH Kassel vom 12.08.1996 - VGH 13 UE 2384/96 .A

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 265 - 279
  • DVBl 1997, 1384-1389 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 83-84 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1997, 341-346 (Volltext mit red. LS)
  • InfAuslR 1997, 447 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • JuS 1999, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 173 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 1127-1131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 674
  • ZAR 1997, 192 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (Bestätigung von BVerwGE 99, 331 unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -).

2. Ist die Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung tatsächlich unmöglich (hier: wegen fehlender Verkehrs Verbindungen nach Somalia), so begründet dies ein vorübergehendes Hindernis für die Vollstreckung der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2, Abs. 4 AuslG.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1996 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit es dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz zugesprochen hat; insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten trägt der Kläger zur Hälfte; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1966 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger aus dem Stamme der Darod/Majeerten. Er verließ sein Heimatland im Juli 1991 und kam im März 1993 mit dem Flugzeug über Kairo nach Deutschland, wo er Asyl beantragte. Er trug vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen. Viele seiner Verwandten seien von den Hawiye ermordet worden. Auch er habe Angst gehabt, getötet zu werden. Im April 1991 sei er mit anderen Angehörigen seines Stammes verhaftet, zwei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Später ergänzte der Kläger, die Rebellen des Generals Aidid aus dem Stamm der Hawiye hätten 1991 auch seine Frau vergewaltigt und ihn und seine Familie in den Ort Jelib gebracht, wo sie bis zum Juli 1991 geblieben seien. Dort sei sein Onkel hingerichtet worden. Sie seien dann wieder nach Mogadischu gegangen, wo sie weiter erniedrigt worden seien. Seine Frau sei noch mehrmals vergewaltigt worden.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen. Außerdem wurde dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht (Nr. 4).

3

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamts "im Hinblick auf die Feststellung zu § 53 Abs. 4 AuslG" auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, daß hinsichtlich Somalias ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt; im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, in Somalia sei zur Zeit weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Herschaftsgewalt vorhanden. Der Kläger habe danach keinen Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Einer Abschiebung nach Somalia stünden aber Hindernisse im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG entgegen, weil dort die konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK oder sogar ein Verstoß gegen den Schutz des menschlichen Lebens nach Art. 2 Abs. 1 EMRK drohe. Die gegenwärtige Situation sei dadurch gekennzeichnet, daß ein Somali nur innerhalb des Gebietes relativ sicher sei, das von dem Clan oder Subclan kontrolliert werde, dem er selbst angehöre. Befinde er sich dagegen in dem Einflußbereich eines anderen Clans, sei er in größter Gefahr, getötet zu werden.

4

Die - insoweit zugelassenen - Berufungen des Bundesamtes und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für den Kläger nicht aus Abs. 4, sondern aus Abs. 6 dieser Vorschrift ergeben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei - entsprechend dem Umfang der Zulassung der Berufung - die Frage, ob für den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestünden. Zwar sei die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG beantragt worden. Die Berufung sei aber hinsichtlich des gesamten Regelungsgehaltes des § 53 AuslG zugelassen worden. Der Kläger habe Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG, allerdings nicht aus Absatz 4 dieser Vorschrift. Denn danach sei die Abschiebung nur dann unzulässig, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit drohe. In Somalia gebe es aber derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, wie der Senat im einzelnen in seinen Urteilen vom 20. Mai 1996 ausgeführt habe. Ein Anspruch ergebe sich jedoch bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine extreme Gefahr für Leib und Leben. In allen Gebieten, die nicht von seinem eigenen oder einem mit diesem befreundeten oder verbündeten Clan bzw. Clanverbund beherrscht würden, drohten ihm - wie allen nicht dem herrschenden Clan angehörenden Somalis - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder zumindest schwerste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit. Dies ergebe sich aus den traditionellen, blutigen und extrem feindseligen Clankonflikten. Angesichts der eindeutigen und in wesentlicher Hinsicht übereinstimmenden Auskunftslage habe der Senat hieran keine Zweifel. Dem könne der Kläger auch nicht entgehen, indem er in Landesteile ausweiche, die von seinem eigenen Clan oder von mit diesen befreundeten Gruppierungen beherrscht würden und die daher für ihn möglicherweise (relativ) sicher seien. Jedoch könne offenbleiben, wo sich solche Gebiete im Falle einer freiwilligen Rückkehr oder einer Abschiebung gerade befinden könnten. Die Verweisung auf vergleichsweise sichere Landesteile sei nämlich nur dann möglich, wenn sie tatsächlich erreichbar seien. Für einen zurückkehrenden somalischen Flüchtling sei aber derzeit und in absehbarer Zukunft kein Gebiet in Somalia tatsächlich erreichbar, in dem er leben könnte, ohne den beschriebenen extremen Gefahren ausgesetzt zu sein. Nach der Überzeugung des Senats sei Somalia derzeit weder auf dem Luftweg noch auf dem See- oder Landweg tatsächlich erreichbar, und zwar sowohl im Falle einer freiwilligen Rückreise als auch im Falle einer Abschiebung.

5

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei Art. 3 EMRK dahin zu verstehen, daß der Vertragsstaat bei seinen Maßnahmen die Gefahr der Folter und anderer grausamer und unmenschlicher Maßnahmen ausschließen müsse. Könne er dies nicht, so habe die Abschiebung zu unterbleiben. Da er - der Kläger - von Rebellen des Generals Aidid inhaftiert und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, habe er gezieltes und vorsätzliches, gegen ihn selbst gerichtetes Handeln durch Dritte glaubhaft gemacht, das nicht allein deshalb des Charakters einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entbehre, weil es typisches Geschehen eines Bürgerkriegs sei. Nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane seien derartige Maßnahmen stets nach Art. 3 EMRK erheblich. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Konvention gewähre Schutz nur gegen unmenschliche Behandlung durch den Staat oder ein quasistaatliches Organ, könne sich auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane nicht stützen. Nach der Rechtsprechung der Kommission reiche allein eine machtvolle Position (substantial power) infolge Herrschaft über einen Clan oder vergleichbaren Verband aus. Der EGMR habe mit Urteil vom 17. Dezember 1996 die Entscheidung der Kommission in der Sache Ahmed gegen Österreich bekräftigt und klargestellt, daß konkret-individuelle Gefahren für Leib und Leben, die von Gruppen bzw. Einheiten mit bedeutender Machtposition ausgingen, auch ohne daß sie die materiellen Kriterien einer quasistaatlichen Verfolgung erfüllten, für Art. 3 EMRK angesichts des absoluten Charakters dieser Norm erheblich seien. Damit erfüllten sie auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG.

6

Der Bundesbeauftragte und die Beklagte treten der Revision entgegen und beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte begehrt ferner mit ihrer Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage.

7

Nach Auffassung der Beklagten verstößt das Berufungsurteil gegen Verfahrensrecht, weil der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Anschlußberufung nicht eingelegt habe und deshalb die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Außerdem rechtfertigten die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, daß dem Kläger im Falle einer Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr nach Somalia dort in jedem Falle der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohten. So habe das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob und wo es für den Kläger Gebiete gebe, in denen er relativ sicher sein könne. Bei ausreichender Sachverhaltsaufklärung hätte das Berufungsgericht auch zu der Feststellung gelangen können, daß der Nordosten Somalias, der vom Clan des Klägers kontrolliert werde, u.a. über den Hafen Bosasso erreichbar sei. Auch gebe es möglicherweise Flug- und Landverbindungen. Bestünden Rückkehrschwierigkeiten für alle somalischen Staatsangehörigen, so komme im übrigen nur eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und trägt - in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern - vor, die vom Kläger für den Fall seiner Rückkehr geltend gemachten möglichen Rechtsverletzungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK, der lediglich staatliche oder dem Staat zurechenbare Menschenrechtsverletzungen erfasse. Eine Ausdehnung auf die Gefahr nichtstaatlicher Rechtsbeeinträchtigungen widerspreche Ziel und Zweck der Konvention und hätte unabsehbare ausländerpolitische Folgewirkungen. Art. 3 EMRK schütze zudem ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Dieses Verständnis liege auch den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung und zur Herkunftsstaatenregelung (BVerfGE 94, 49 (99) und 115 (136)) zugrunde; danach erfasse der Begriff unmenschliche oder erniedrigende Behandlung lediglich staatliche Maßnahmen. Die Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung des Art. 3 EMRK auf Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gehe bereits über den Konventionswortlaut hinaus und könne in letzter Konsequenz dazu führen, daß den die Rückführung betreibenden Staat die volle Verantwortung für das Unterbleiben einer Rechtsbeeinträchtigung des Ausländers treffe, also beispielsweise auch dafür, daß die medizinische Versorgung, die Versorgungslage oder die Situation in den Haftanstalten der Herkunftsstaaten den Verbürgungen der EMRK entsprächen. Dadurch werde der Personenkreis, der Abschiebungsschutz aufgrund von Art. 3 EMRK erhalte, erheblich erweitert. Dies sei bedenklich, weil durch eine derartige Neuinterpretation des Art. 3 EMRK ohne Beteiligung des Gesetzgebers ausländerpolitische Entscheidungen von großer Tragweite getroffen würden. Die vom EGMR in dem Urteil Ahmed gegen Östereich zum Ausdruck gebrachte Tendenz, Art. 3 EMRK noch weiter auf nichtstaatliche oder dem Staat nicht zurechenbare Rechtsbeeinträchtigungen auszudehnen, werde abgelehnt. Die Bundesrepublik werde sich vor dem EGMR für eine Korrektur dieser Entwicklung einsetzen. Im übrigen komme den Entscheidungen des EGMR über den Kreis der am Rechtsstreit Beteiligten und über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Dies bedeute, daß der EGMR nicht zur authentischen und damit verbindlichen Auslegung der EMRK befugt sei. Die Befolgung der Urteile über den Einzelfall hinaus durch die Vertragsstaaten lasse sich nur mit der Überzeugungswirkung der Entscheidungen rechtfertigen. Berichte und Empfehlungen der Kommission seien interne Arbeitshilfen zur Vorbereitung der Entscheidungen des Ministerkomitees und des Gerichtshofs; sie bänden nicht einmal die Verfahrensbeteiligten.

9

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) - EMRK - verneint hat. Hingegen verletzt das Berufungsurteil insoweit Bundesrecht, als es die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, daß sich Abschiebungshindernisse für den Kläger aus § 53 Abs. 6 AuslG ergeben. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil auf die Anschlußrevision der Beklagten hin aufzuheben und die Sache, da im Revisionsverfahren eine abschließende Entscheidung nicht getroffen werden kann, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nur vorliegen, wenn der um Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung nachsuchende Ausländer im Zielland der Abschiebung (hier: in seinem Heimatland Somalia) Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. im einzelnen Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 (333 ff.) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]); hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - in der Sache Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 - fest.

11

Nach Völkervertragsrecht darf niemand der Folter (Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 des VN-Übereinkommens gegen Folter (BGBl 1990 II S. 246 und 1993 II S. 715)) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) unterworfen werden. Diese Verbote hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG als Abschiebungshindernisse ausgestaltet, welche dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in solche Länder entgegenstehen, in denen dem einzelnen Ausländer derartige menschenrechtswidrige Maßnahmen landesweit drohen. Damit hat der Bundesgesetzgeber ersichtlich der Spruchpraxis des EGMR Rechnung getragen, daß Art. 3 EMRK nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung die konventionsgemäße Ausübung der Staatsgewalt in den Vertragsstaaten gebietet, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebietes liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht (vgl. BVerwGE 99, 331 (335) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95] unter Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (318 f.) und vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869 [EGMR 30.10.1991 - - - 45/1990/236/302-306/-]). Der Oberbundesanwalt hält allerdings schon die zitierte Rechtsprechung des EGMR zur Ausdehnung des territorialen Schutzbereichs des Art. 3 EMRK auf Folgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Nicht-Konventionsstaaten für bedenklich, weil sie über den Konventionswortlaut hinausgehe und auf eine Vertragsänderung ohne Beteiligung der Vertragsstaaten durch "Neuinterpretation" hinauslaufe. Dem ist indessen entgegenzuhalten, daß der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des § 53 Abs. 4 AuslG diese Rechtsprechung selbst aufgegriffen und klargestellt hat, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus dieser Auslegung der EMRK ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängen soll (vgl. BVerwGE 99, 331 (333) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95] unter Hinweis auf BTDrucks 11/6321, S. 75). Art. 3 EMRK ist daher nach dem eindeutigen Norminhalt des § 53 Abs. 4 AuslG auch auf solche Auslandsfolgen anwendbar, die außerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EMRK eintreten können.

12

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt allerdings, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgesprochen hat (BVerwGE 99, 331 (334) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]), voraus, daß dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müßte - mit anderen Worten - im Drittstaat Mißhandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwGE a.a.O. S. 334 unter Hinweis auf EGMR, EuGRZ 1991, 203 (211 Nr. 69); NVwZ 1992, 869 (870 [EGMR 30.10.1991 - - - 45/1990/236/302-306/-] Nrn. 113 und 115)). Der Senat betont hierzu, daß auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst die "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses staatliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und eine Unterlassungspflicht begründet, wenn dem Ausländer in dem Drittstaat eine im Sinne des Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Behandlung droht (vgl. in diesem Sinne schon das Soering-Urteil des EGMR, EuGRZ 1989, 314 (318 f. Nrn. 86 ff., 88): "Nach Ansicht des Gerichtshofs erstreckt sich die der Vorschrift innewohnende Verpflichtung zur Nichtauslieferung auch auf die Fälle, in denen der Flüchtige im ersuchenden Staat einem echten Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 ausgesetzt ist." Auch im Urteil Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996 (a.a.O. unter Nr. 39) wiederholt der Gerichtshof seine Auffassung, daß Art. 3 EMRK die Ausweisung eines Ausländers verbietet, "wenn maßgebliche Gründe für die Annahme nachgewiesen wurden, daß der Betroffene im Falle seiner Ausweisung tatsächlich Gefahr laufen würde, im Empfangsstaat einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die mit Artikel 3 unvereinbar ist" (Hervorhebung durch Sperrung jeweils nicht im Original)). Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK besteht danach nur, wenn dem Ausländer in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Drittland Maßnahmen drohen, die auch im Vertragsstaat selbst als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzusehen wären.

13

Das ist nur der Fall, wenn dem Ausländer landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, die grundsätzlich von einem Staat ausgehen oder von ihm zu verantworten sein muß (BVerwGE 99, 331 (333 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95] bis 335)). Dabei schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Mißbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind deshalb grundsätzlich nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine solche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Staat ferner solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (BVerwGE 99, 331 (335) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen vgl. ferner zuletzt Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 -, jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

14

Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK, die auch die Verantwortlichkeit der Vertragsstaaten für die Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen beschränkte ergibt sich für den Senat bei der von ihm eigenverantwortlich vorzunehmenden Auslegung des Art. 3 EMRK aus den nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926) vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie aus deren Ziel und Zweck unter Berücksichtigung auch der Entstehungsgeschichte, wobei den Erkenntnissen der Konventionsorgane, vornehmlich des EGMR, besonderes Gewicht zukommt. Eine abweichende allgemeine Übung der Vertragsstaaten, welche nach Art. 31 b Abs. 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention zu berücksichtigen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Ahmed gegen Österreich (vom 17. Dezember 1996 a.a.O.) enthält keine Hinweise hierauf und gibt dem Senat auch sonst keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

15

Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, bezweckt die EMRK vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten. Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. BVerwGE 99, 331 (334 f.) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]). Auch der EGMR hat in dem Urteil Ahmed gegen Österreich (a.a.O. unter Nr. 38) seine Auffassung wiederholt, daß die vertragschließenden Staaten im Rahmen des etablierten Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK das Recht hätten, "die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln". Er stellt weiter fest, "daß das Recht auf politisches Asyl weder in der Konvention noch in ihren Protokollen enthalten ist." Der Vorschlag der Beratenden Versammlung des Europarats, im zweiten Zusatzprotokoll zur Konvention ausdrücklich ein Refoulement-Verbot für Flüchtlinge aufzunehmen, wurde in der Annahme, daß ihm nicht alle Staaten zustimmen könnten, nicht weiterverfolgt (vgl. Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, 1982, S. 158 ff.; Hailbronner, EuGRZ 1986, 641 ff., 645). Bereits der Wortlaut des Art. 3 EMRK - auch in der authentischen englischen und französischen Fassung - gibt deutlich zu erkennen, daß er vor Verletzungshandlungen durch den Staat, nämlich vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe schützen soll. Beide Begriffe setzen im vorliegenden Zusammenhang bereits nach ihrem Wortsinn staatliches Handeln voraus (vgl. zur Folter Art. 1 VN-Übereinkommen gegen Folter und zur Strafe etwa Art. 7 EMRK, Art. 102, 103 Abs. 2 und 3 GG). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung zu § 53 Abs. 1 AuslG eine weitergehende Auslegung des Begriffs der Folter ("von wem auch immer") erwogen hat, hält er hieran nicht fest (vgl. Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 (50) [BVerwG 18.01.1994 - 9 C 48/92]). Von daher liegt es nahe, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alle diejenigen Maßnahmen in Ausübung staatlicher Herrschaftsgewalt zu begreifen, die weder vom Verbot der Folter noch von dem der unmenschlichen Bestrafung erfaßt werden. Ein solches Verständnis entspricht auch der Rechtsprechung der Konventionsorgane, welche in den Tatbestandsmerkmalen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in erster Linie eine Abstufung nach der Schwere der zugefügten Menschenrechtsverletzungen sieht (vgl. etwa Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 3 Rn. 5 und 7; Trechsel in: Barwig u.a., Ausweisungen im demokratischen Rechtsstaat, 1995, S. 223 ff., 235 f.; Gusy ZAR 1993, 63 ff., 65: "konzentrische Rechtsbegriffe"; allerdings jeweils ohne hieraus abzuleiten, daß die Gefahrenquelle staatlich sein muß).

16

Eine über den ursprünglichen Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, einen menschenrechtlichen Mindeststandard für die Bürger der Vertragsstaaten gegenüber ihrer Staatsgewalt zu verbürgen, hinausgehende Interpretation des Art. 3 EMRK, welche auch Kriegs- und Bürgerkriegsgefahren sowie Rechtsverletzungen durch beliebige private Dritte (Drogenkartelle oder andere verbrecherische Banden, einzelne Kriminelle einschließlich solcher Personen, die Blutrache üben wollen) in dessen Schutzbereich einbezieht, würde im Ergebnis Art. 3 EMRK umformen in eine völkervertragsrechtliche Generalklausel für die Gewährung eines allgemeinen Flüchtlingsschutzes. Dieser würde praktisch noch weit über das - auch nach der ständigen Rechtsprechung der Koventionsorgane in der EMRK nicht enthaltene - Asylrecht hinausreichen. Von Art. 3 EMRK erfaßt wäre jede tatbestandsmäßige Menschenrechtsverletzung, die nicht auf eine Ausgrenzung wegen unverfügbarer Merkmale wie Rasse, Religion oder politische Überzeugung zielt oder die auf nichtstaatlichem Handeln beruht. Bei diesem Verständnis würde Art. 3 EMRKüberdies Ausländer aus Drittstaaten umfassender schützen als Konventions-Inländer (vgl. auch Sudre in: Pettiti, Kommentar zur EMRK, 1995, Art. 3 Anm. II B 2 c, S. 174, der in einem ähnlichen Zusammenhang von einem paradoxen Ergebnis spricht). Unter dem Gesichtspunkt der individuellen Schutzbedürftigkeit des einzelnen Ausländers, der in einem Vertragsstaat der EMRK Zuflucht sucht, gäbe es auch keine innere Rechtfertigung mehr dafür, alle Armuts- und Elendsflüchtlinge nicht in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne aber zum Schutz vor existenzbedrohender Armut Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 3 Rn. 25). Damit würde im Ergebnis, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten zur Bewältigung des Problems weltweiter Flüchtlings- und Wanderungsbewegungen nahezu vollständig eingeschränkt.

17

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention in einem derart weitgehenden und unübersehbaren Ausmaß ihrer souveränen ausländerpolitischen Handlungsfreiheit begeben und zusätzlich internationaler Kontrolle durch die Organe der Konvention unterwerfen wollten und wollen. Vielmehr haben sich die Vertragsstaaten - wie bisher auch die Konventionsorgane anerkennen - das Recht vorbehalten, über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern grundsätzlich ungebunden und souverän zu entscheiden (vgl. etwa Trechsel, a.a.O., S. 227). Eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK, wie die Revision sie erstrebt, stünde außerdem nicht in Einklang mit der Auffassung der überwiegenden Staatenmehrheit und der Staatenpraxis, die bis heute eine Rechtspflicht zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen und generell einer Vielzahl von Flüchtlingen bei Massenfluchtbewegungen nicht anerkennt (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168; zur auch völkerrechtlich unbeschränkten Befugnis der Bundesrepublik zur Abweisung von Ausländern an der Grenze vgl. ferner BVerfGE 94, 166 (198 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93]/199) und BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

18

Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die Grenzen der Aufnahmefähigkeit und Aufnahmewilligkeit der Vertragsstaaten durch eine rechtsschöpferische Auslegung der Konventionsbestimmungen weiter auszudehnen und dadurch die auch als Verfassungsentscheidung geschützte Souveränität des nationalen Gesetzgebers (vgl. Art. 74 Nr. 4 GG) und des Verfassungsgesetzgebers außer acht zu lassen, selbst aufgrund humanitären Ermessens und in rechtlich ungebundener politischer Gestaltungsfreiheit über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im eigenen Hoheitsbereich und damit auch über die Aufnahme von Flüchtlingen und die Grenzen der Belastbarkeit frei zu entscheiden (vgl. BVerfGE 74, 51 (57) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85];  76, 1 (78);  ferner etwa Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, 1994, S. 409 ff.; Hailbronner in: Festschrift Bernhardt, S. 365 ff., 376 f. und EuGRZ 1986, 641 ff., 645; Treiber, GK-AuslG, § 53 Rn. 68.7). Auch nach der Auffassung des Senats ist die EMRK zwar als "living instrument" so auszulegen, daß die Konventionsrechte nicht theoretisch und illusorisch bleiben, sondern praktisch wirksam und effektiv zur Geltung gebracht werden können (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Einführung Rn. 7). Eine Kompetenz zur umfassenden dynamischen und rechtsschöpferischen Fortentwicklung des Vertragsinhalts durch Auslegung läßt sich hierauf allerdings nicht stützen (vgl. insbesondere BVerfGE 89, 155 (187/188)). Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, daß Art. 3 EMRK nicht über den Bereich staatlicher Verantwortlichkeit hinaus ausgelegt und angewendet werden kann. Nur dann, wenn ein Staat durch staatsähnliche Organisationen verdrängt oder ersetzt wird, ist eine begrenzte Ausweitung des Schutzbereichs vertretbar.

19

Der Oberbundesanwalt hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß auch das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, Art. 3 EMRK biete Schutz prinzipiell nur gegen staatliches Handeln. Im Urteil zu den sicheren Herkunftsstaaten vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 - (BVerfGE 94, 115 (136 f.) [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93]) ist ausgeführt, der Begriff "unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung" in Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG erfasse staatliche Maßnahmen, die nicht notwendig zugleich politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellten; die vom Verfassungsgesetzgeber gewählte Formulierung knüpfe in Wortlaut und Inhalt erkennbar an Art. 3 EMRK an. Die vom Verfassungsgesetzgeber geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung gehe über den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG hinaus und stelle - in Anlehnung an die Bezugnahme auf die EMRK auch in Art. 16 a Abs. 2 GG - sicher, daß ein solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen und so den fließenden Übergängen zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen Rechnung getragen werde. Im Urteil zur Drittstaatenregelung vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - (BVerfGE 94, 49 (99)) hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, der Abschiebung in einen Drittstaat könne § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenstehen, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr dafür bestehe, daß der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort "Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht". Auch hier werden nichtstaatliche Handlungen nicht dem Schutzbereich des § 53 Abs. 4 AuslG, sondern des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugeordnet. Dem entspricht die Rechtsprechung und Auffassung des erkennenden Senats.

20

Der Senat sieht sich schließlich zu einer Änderung seiner Rechtsprechung nicht im Hinblick auf das erwähnte Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 in der Sache Ahmed gegen Österreich veranlaßt. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof allerdings unter Nr. 45 und Nr. 46 der Gründe ausgeführt, der Beschwerdeführer könne nicht nach Somalia zurückkehren, ohne Gefahr zu laufen, einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei; dem stehe angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK auch nicht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers oder das Fehlen jeglicher staatlicher Gewalt in Somalia entgegen. Diese nicht näher begründeten Ausführungen rechtfertigen nicht den Schluß, der Gerichtshof lege Art. 3 EMRK gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin aus, daß jede unmenschliche Behandlung - durch wen auch immer -, die einem Ausländer in einem Drittstaat drohe, den Tatbestand des Art. 3 EMRK erfülle. Da der Gerichtshof unter Nr. 42 seiner Begründung der Tatsache besondere Bedeutung beigemessen hat, daß der Beschwerdeführer in Österreich als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt war und ihm der Flüchtlingsstatus ausschließlich aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung aberkannt worden ist, ohne daß sich die Lage im Heimatstaat maßgeblich verändert habe, könnte die Entscheidung auch und in erster Linie hierauf gestützt sein. Dann hätten die Ausführungen unter Nr. 46 der Begründung eher den Charakter einer nicht entscheidungstragenden Bemerkung, wie der Oberbundesanwalt meint. Denn wenn der Gerichtshof entscheidend auf die dem Beschwerdeführer in Somalia drohende Gefahr - ohne Rücksicht auf das Fehlen der Staatlichkeit - abstellen wollte, so hätte er die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK schon aus diesem Grunde bejahen müssen; daß der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden war, wäre für die Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK nicht von Bedeutung gewesen. Aus der Tatsache, daß der Gerichtshof die Begründung der Kommissionsentscheidung nicht aufgreift, dem Beschwerdeführer drohe unmenschliche Behandlung in Somalia durch eine wesentliche Macht ("substantial power"), kann weder geschlossen werden, daß sich der Gerichtshof diese Rechtsauffassung zu eigen gemacht hat, noch daß er - abweichend hiervon - unabhängig von Eingriffen einer solchen Macht Schutz nach Art. 3 EMRK gewähren wollte. Sollte der Gerichtshof, ohne dies ausdrücklich klarzustellen, der Auffassung der Kommission gefolgt sein und dem Beschwerdeführer Schutz vor den neuen Machthabern zugesprochen haben, so könnte dies dahin verstanden werden, daß er eine unmenschliche Behandlung durch eine neue regionale Herrschaftsmacht im Sinne einer staatsähnlichen Organisation angenommen hat; hierfür könnte sprechen, daß er unter Nr. 44 darauf hingewiesen hat, er gehe bei seiner Beurteilung der gegenwärtigen Lage in Somalia von den Erkenntnissen der Kommission aus (vgl. ähnlich Trechsel, a.a.O., S. 239 zur Interpretation der Kommissionsentscheidung und zu abweichenden Auffassungen innerhalb der Kommission in einem weiteren Verfahren). Dann bestünde im rechtlichen Ansatz kein Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Selbst wenn aber die Entscheidung des Gerichtshofs dahin zu verstehen sein sollte, daß Art. 3 EMRK bei der Beurteilung von Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen weder ein staatliches noch ein quasistaatliches Handeln verlangt, könnte der Senat dieser Rechtsprechung aus den oben erläuterten Gründen nicht folgen. Der Oberbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die Entscheidung insoweit keine rechtliche Bindungswirkung über den Kreis der am Verfahren unmittelbar Beteiligten und über den entschiedenen Einzelfall hinaus entfaltet (vgl. insbesondere Ress in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 247 ff., 250 ff. und EuGRZ 1996, 350 ff. m.w.N.). Auch der von der Revision angeführte Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung gebietet lediglich eine Orientierung an dem aus der internationalen Rechtsordnung gewonnenen Auslegungsergebnis, gibt aber keine Handhabe dafür, Völkervertragsrecht über den Vertragsinhalt hinaus ausdehnend zu interpretieren.

21

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat in Somalia seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahre 1991 bis zum Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung keine zu unmenschlichen Behandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK taugliche staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt bestanden (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 15.96). Der Kläger kann sich danach nicht auf ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK berufen. Zu Recht hat das Berufungsgericht im übrigen - im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - eine zusätzliche Prüfung am Maßstab des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EMRK unterlassen, weil - unabhängig von der Frage, ob Art. 2 Abs. 1 EMRK von der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG erfaßt wird - das Recht auf Leben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EMRK nur gegen staatliche Eingriffe geschützt ist. Das Berufungsurteil muß mithin Bestand haben, soweit darin ein Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG verneint worden ist.

22

Mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar ist das Berufungsurteil aber, soweit es dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugesprochen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungshindernissen aus § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheids) dazu verpflichtet hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Somalias festzustellen.

23

Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision allerdings nicht daraus, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich gehindert gewesen wäre, über Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung auf Antrag des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) zu Recht zugelassen, soweit Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG war. Die auf § 53 Abs. 4 AuslG beschränkten Berufungszulassungsanträge standen dem nicht entgegen. Das dem Verwaltungsgericht in erster Instanz umfassend unterbreitete Rechtsschutzbegehren des Klägers ist nämlich dahin auszulegen, daß neben der hauptsächlich beantragten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hilfsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG und - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt war (vgl. das gleichzeitig ergehende Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 9 C 19.96). Da das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 53 Abs. 4 AuslG entsprochen hatte, mußte der Verwaltungsgerichtshof bei Abweisung dieses Antrags im Berufungsrechtszug über den weiter hilfsweise gestellten Antrag zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entscheiden.

24

Ob die ferner erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ordnungsgemäß dargelegt ist und durchgreifen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil das Berufungsurteil insoweit wegen eines materiellrechtlichen Fehlers aufzuheben ist.

25

Das Berufungsgericht hat zwar für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß dem Kläger - wie jedem somalischen Staatsangehörigen - bei einer Rückkehr nach Somalia dort im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 53 Abs. 6 AuslG (BVerwGE 99, 324 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]) eine extreme Leibes- oder Lebensgefahr durch lokale Machthaber mit anderer Clanzugehörigkeit droht (vgl. UA S. 29/30). Das Berufungsgericht hat diese extreme Gefährdung jedoch nur für clanfremde Gebiete bejaht und nicht abschließend geprüft, in welchem von seinem eigenen oder einem verbündeten Clan kontrollierten Gebiet der Kläger Zuflucht vor den Nachstellungen fremder Clans finden könnte. Deshalb fehlt es an der Feststellung einer landesweiten Gefahrenlage; nur vor einer solchen bietet § 53 AuslG Schutz.

26

Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, eine landesweite Gefährdung deshalb nicht abschließend feststellen zu müssen, weil es dem Kläger - wie allen geflüchteten somalischen Staatsangehörigen - von vornherein tatsächlich nicht möglich sei, nach Somalia zu gelangen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung zur tatsächlichen Erreichbarkeit des Ortes einer sogenannten inländischen Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG übertragen. Im rechtlichen Ansatz ist dies nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sodann aber gemeint, an der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete fehle es schon dann, wenn der Schutzsuchende sein Heimatland (oder einen anderen Zielstaat der angedrohten Abschiebung) weder bei einer freiwilligen Rückkehr noch bei einer zwangsweisen Abschiebung tatsächlich erreichen könne, weil die Verkehrsverbindungen dahin infolge des Bürgerkriegs unterbrochen seien. Das ist weder mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Erreichbarkeit inländischer Fluchtalternativen im Sinne des Asylrechts noch mit den entsprechenden Anforderungen an eine landesweite Gefahrenlage bei Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zu vereinbaren. Die Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts muß, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als "inländische" ergibt, innerhalb des Verfolgerstaates selbst ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichbar sein; nur dann kann einem Asylsuchenden angesonnen werden, in eine verfolgungsfreie Zone seines Heimatlandes zurückzukehren. Ist dagegen schon die Einreise in das Heimatland oder einen anderen Zielstaat der Abschiebung faktisch unmöglich, so begründet dies - wie die Anschlußrevision zu Recht meint - lediglich ein (regelmäßig nur vorübergehendes) Hindernis für die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG. Hierüber entscheidet die zuständige Ausländerbehörde, nicht das Bundesamt (vgl. § 24 AsylVfG, § 63 Abs. 1 S. 1 AuslG). Da der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht abschließend geprüft hat, ob dem Kläger die festgestellten Gefahren bei einer unterstellten Ankunft in Somalia dort auch landesweit drohen, muß die Sache zur Nachholung dieser Prüfung zurückverwiesen werden.

27

Zum weiteren Verfahren bemerkt der Senat, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu Recht nicht lediglich die Folgen einer zwangsweisen Abschiebung, sondern auch eine etwaige Gefahrenminderung im Falle einer freiwilligen Ausreise in den Blick genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf nämlich grundsätzlich derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150). Für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedeutet dies allerdings wegen der grundsätzlichen Beschränkung der Prüfung des Bundesamts auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur, daß die dort eintretenden Wirkungen einer freiwilligen Ausreise oder zwangsweisen Abschiebung zu überprüfen sind. Etwaige Gefährdungen auf dem Reiseweg dorthin sind ebenso wie Gefahren, die sich durch die Wahl bestimmter Abschiebungswege durch die einzelne Ausländerbehörde ergeben können, regelmäßig nicht Gegenstand des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG. Derartige Gefährdungen betreffen die Art und Weise der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung und unterliegen daher grundsätzlich weder der Prüfung des Bundesamts nach § 53 AuslG noch in diesem Zusammenhang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Stellen das Bundesamt oder die Verwaltungsgerichte allerdings fest, daß eine freiwillige Rückkehr oder eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise bereits ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehen, weil dann die festgestellte Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch besteht. Bei der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG auf allgemeine Gefahren infolge eines Bürgerkriegs kann danach eine Rückkehr dann unzumutbar sein, wenn die sicheren Landesteile nicht erreicht werden können, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (BVerwGE 99, 324 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]) zu Afghanistan im Falle der vom Berufungsgericht festgestellten Einreise über Kabul).

28

Soweit die Revision erfolglos bleibt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen des Klägers im Streit über § 53 Abs. 4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend seinem Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG (vgl. dazu Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83 b AsylVfG Nr. 1) - mit der Hälfte des Gesamtinteresses an einem Obsiegen im Revisionsverfahren. Die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten sind in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO insoweit erstattungsfähig, da er einen Revisionsantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

29

Seebass

30

Dr. Bender

31

Dawin

32

Dr. Henkel

33

Hund