Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1994, Az.: BVerwG 9 C 443.93
Völkerrecht; Bürgerkriegsflüchtling; Abschiebung; Politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 443.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 04.06.1992 - AZ: A 9 K 4715/90 u.a.
- VGH Baden-Württemberg - 04.03.1993 - AZ: A 13 S 2332/92 u.a.
Rechtsgrundlagen
- § 51 AuslG
- § 53 AuslG
- Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention
- Art. 33 Nr. 1 Genfer Flüchtlingskonvention
- Art. 100 Abs. 2 GG
- Art. 25 Satz 1 GG
Fundstellen
- DVBl 1994, 936
- DVBl 1994, 930 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 740 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 329-334 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 7666
- NVwZ 1995, 766-767 (Urteilsbesprechung von Rechtsreferendar Markus Winkler)
- NVwZ 1994, 1112-1115 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 186 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG setzt als staatliche Verfolgung grundsätzlich die effektive Gebietsgewalt des Staates voraus, an der es in Bürgerkriegsgebieten regelmäßig fehlt, und stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK überein (wie Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -).
- 2.
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 Satz 1 GG), welche die Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen verbietet, gibt es nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen die in den verbundenen Verfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Revisionsverfahren.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Sie sind somalische Staatsangehörige vom Stamme der Issaq. Sie verließen ihr Heimatland in den Jahren 1989/1990 und beantragten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Dabei beriefen sie sich im wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Somalia und Stammesfehden, zum Teil auch auf individuelle Verfolgungsmaßnahmen wie Haft und Folter durch das frühere Regime Barre.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab. Die dagegen gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos, auch hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Abschiebungsschutzbegehren hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Erwägung als unbegründet zurückgewiesen, die Tatbestände des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (= Art. 16 a Abs. 1 GG n.F.), des § 51 Abs. 1 AuslG und der Art. 1 A Nr. 2 Satz 1, Art. 33 Nr. 1 GK stimmten auch insoweit überein, als sie nur drohende Verfolgungen umfaßten, die von einer staatlichen oder staatsähnlichen Macht mindestens mittelbar zu verantworten seien. Fehle es in Zuständen faktischer Anarchie an einer derartigen Macht, die als potentieller Urheber politischer Verfolgung in Frage kommen könnte, könne dem Flüchtling Abschiebungsschutz nicht nach § 51 Abs. 1 AuslG, sondern nur nach Maßgabe der §§ 30, 53, 54 und 55 AuslG gewährt werden. Der Senat sei nach Auswertung der Erkenntnisquellen zur Lage in Somalia in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1992 (hinsichtlich Südsomalia) und vom 20. Januar 1993 (hinsichtlich Nordsomalia) zur Erkenntnis gelangt, daß dort weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Macht existiere. An dieser Beurteilung der Sachlage habe sich seither nichts geändert.
Mit den allein zur Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie machen übereinstimmend geltend, bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG sei der gegenüber dem Asylrecht weitere Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention anzuwenden, der auch Bürgerkriegsflüchtlinge umfasse. Die Genfer Konvention stelle nicht primär auf den Urheber der Verfolgung, sondern auf die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten ab. Diese bestehe aber auch dann, wenn der Staat in einem Bürgerkrieg die Gebietshoheit eingebüßt habe und Personen wegen der in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmale verfolgt würden.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revisionen der Kläger, die sich - nach rechtskräftiger Ablehnung ihrer Asylbegehren - nur noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz richten, sind zulässig, aber nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach den für das Revisionsgericht in Ermangelung von Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im für sie maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich ganz Somalia seit dem Sturz des Regimes von Siad Barre im Bürgerkrieg und in einem Zustand faktischer Anarchie ohne effektive Gebietsgewalt des Staates oder einer staatsähnlichen Macht. Wie das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend angenommen hat, ist bei einer derartigen Situation im Heimatstaat die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob die Kläger unverfolgt oder vorverfolgt ausgereist sind. Der Senat hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - Überlegungen angestellt, an denen er auch angesichts der Bürgerkriegssituation in Somalia festhält.
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies bedeutet, daß politisch Verfolgte nicht abgeschoben werden dürfen. In der als Tatbestandsmerkmal aufgeführten "Bedrohung" ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen. Die Überschrift der Vorschrift weist auf die politische Verfolgung als den zentralen Umstand hin, der den in dieser Vorschrift geregelten Abschiebungsschutz rechtfertigt. Ferner kennzeichnet § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG die in Absatz 1 geregelte Situation als einen der Fälle, "in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft".
Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Sie besteht entweder in einer vom Staat kraft seiner Gebietsgewalt unmittelbar vorgenommenen oder in einer zwar von Dritten begangenen, vom Staat aber trotz Innehabung der Gebietsgewalt nicht verhinderten und damit mittelbar vorgenommenen Rechtsgutverletzung. Denn das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, vorrangig eines Staates, welcher der Betroffene unterworfen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 80, 315 <333> m.w.N.). Dies gilt für § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie für Art. 16 a Abs. 1 GG. § 51 Abs. 1 AuslG stimmt insoweit auch mit Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) einschließlich des nach herrschender Meinung hierin einbezogenen Begriffs des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK überein (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296). Denn auch Art. 33 Nr. 1 GK gewährt dem Ausländer einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen nur dann, wenn die ihm drohende, an die genannten Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Verfolgung staatliche Verfolgung ist; nur eine sich wegen begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung im Ausland aufhaltende Person ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK.
Daß dies der Inhalt der Genfer Konvention war, als die Bundesrepublik Deutschland diesen Vertrag ratifizierte und durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl II S. 559) in innerstaatliches Recht transformierte, ergibt sich aus dem ursprünglichen Regelungsgehalt der Genfer Konvention, der die "statutären" Flüchtlinge (Art. 1 A Nr. 1 GK) und die wegen vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse Geflüchteten zum Gegenstand hatte. Denn bei diesen Gruppen handelte es sich um Flüchtlinge, die staatliche Verfolgung erlitten hatten oder den Schutz ihres Staates (insbesondere der Sowjetunion, der Türkei und Deutschlands) nicht in Anspruch nehmen konnten (vgl. hierzu Grahl-Madsen, The Status of refugees in international law, 1966, S. 122 ff., 189 ff.; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, Europäische Hochschulschriften Reihe II Bd. 298, 1982, S. 150). Von den beiden Gesichtspunkten, die nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926) vorrangig die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bestimmen, nämlich der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie Ziel und Zweck, sprechen auch Ziel und Zweck für ein Verständnis, wonach Staatlichkeit der befürchteten Verfolgung Merkmal des Flüchtlingsbegriffs war. Im Zeitpunkt der Entstehung der Genfer Konvention war die Unterscheidung innerhalb der Gruppen von Personen, die aufgrund ihres Aufenthalts außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit "Ausländer" waren, in "normale" Ausländer, etwa Touristen, in Einwanderer und in Flüchtlinge bereits geläufig (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., S. 75 ff.). Als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses wurde es angesehen, daß die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hatte, daß auf Seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen Furcht und an die Stelle von Loyalität Haß getreten war, während die staatlichen Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken, einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., S. 78). In weiterer Konkretisierung dieses auf den Bruch des Verhältnisses Individuum-Staat fußenden Ansatzes knüpft dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an, die zu dem Flüchtlingsproblem geführt haben, dessen Lösung oder zumindest Abmilderung Ziel und Zweck der Konvention ist. Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 <358>; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <187>). In der Auswahl gerade dieser in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmale, die, wenn sie als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung genommen werden, das Opfer zu einem nach der Konvention zu schützenden Flüchtling machen, kennzeichnet die Konvention die Verfolgung wiederum als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgeht. Denn nur wenn der Staat als Verfolger an diese vorstaatlichen und deshalb seiner Verfügbarkeit entzogenen Merkmale anknüpft, kommt es zu der elementaren Verletzung des gerade in den allgemeinen Menschenrechten gründenden Diskriminierungsverbots, welche die Schutzgewährung durch den fremden Staat rechtfertigt und gebietet (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O.).
Jedenfalls deutsches Recht ist die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden (vgl. auch BVerfGE 80, 315 <334>). Als innerstaatliches Recht bestimmt sie, daß Flüchtling nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet, und daß infolgedessen gemäß Art. 33 Nr. 1 GK eine Abschiebung solcher Personen zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter zu befürchten haben. Zum Ausdruck kommt dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Personen nicht "auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 hat er bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr. 2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nachfolgevorschrift für § 14 AuslG 1965 ist der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut ist - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden. § 51 Abs. 1 AuslG lehnt sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - a.a.O.; Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 Erl. A; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 1990, § 14 Anm. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 51 AuslG Rnr. 3). Von dieser sachlichen Nähe ausgehend, wurde dann für Art. 33 GK und § 14 AuslG 1965 übereinstimmend angenommen, daß nach beiden Regelungen die Verfolgung staatlichen Charakter haben müsse (Kloesel/Christ, a.a.O., A 1 § 14 AuslG Anm. 5, B 1 2 Art. 1 GK Anm. 4; Kanein, a.a.O., § 14 Anm. B 1). Dieser wiederum wurde - für beide Regelungen übereinstimmend - auch dann bejaht, wenn der Heimatstaat die Verfolgung durch Private fördert oder duldet, auch noch dann, wenn er sie trotz Innehabung der Staatsgewalt - etwa wegen der Rücksichtnahme auf bestimmte gesellschaftliche Machtstrukturen - generell nicht zu verhindern vermag (vgl. die Nachweise bei Marx, Asylrecht, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1991, Stichwort "Staatliche Verfolgung"), nicht aber, wenn der Staat wegen Bürgerkriegs die Gebietshoheit verloren und keine der um die Macht kämpfenden Gruppen Gebietshoheit erworben hat (zu dieser Rechtsprechung vgl. die Nachweise bei Marx, a.a.O., Stichwort "Bürgerkrieg"). Auch aus der Rechtsprechung zur Asylberechtigung von Palästinensern aus dem Libanon ergibt sich, daß jedenfalls eine Quasi-Staatsgewalt ausübende Herrschaftsorganisation erforderlich ist. Denn deren Asylberechtigung beruhte darauf, daß sich, nachdem der libanesische Staat die Gebietsgewalt verloren hatte, die politischen oder religiösen Gruppen, welche die Verfolgung betrieben, eine der Staatsgewalt vergleichbare organisierte territoriale Herrschaftsmacht verschafft hatten. Ferner hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. und § 51 Abs. 1 AuslG - neben anderen Merkmalen - die "Verfolgungshandlung" und ihr "politischer Charakter" deckungsgleich sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).
Die Neukonzipierung des Abschiebungsschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) vorgenommen hat, zeigt, daß § 51 Abs. 1 AuslG nur bei Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Hoheitsgewalt anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat bei Übernahme des ansonsten nicht geänderten Wortlauts des § 14 Abs. 1 AuslG 1965 die neu geschaffene Bestimmung - wie ausgeführt - mit einer den Begriff "politische Verfolgung" enthaltenden Überschrift versehen und in Absatz 2 Satz 2 die in Absatz 1 geregelten Fälle als Situationen "politischer Verfolgung" gekennzeichnet. Bei dieser Konzeption des § 51 AuslG wurde damit einerseits die sachliche Nähe zu Art. 33 GK, andererseits das Element der Staatlichkeit der Verfolgung herausgehoben. Wegen der Betonung der Staatlichkeit der Verfolgung in einer die Regelung des Art. 33 GK wörtlich aufnehmende Norm kommt die Kennzeichnung der Verfolgung als eine zumindest mittelbar staatliche einer authentischen Interpretation des Art. 33 GK in seiner Eigenschaft als innerstaatliches Recht durch den deutschen Gesetzgeber nahe.
Ferner hat der deutsche Gesetzgeber - bei erweiterter Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG und der Art. 33 Nr. 1 und Art. 1 A Nr. 2 GK weitgehend entbehrliche - Gesetzesbestimmungen zum Schütze vor solchen Verfolgungsmaßnahmen erlassen, die nicht darauf zurückzuführen sind, daß der Heimatstaat seine ihm zu Diensten stehende Territorialgewalt zur Verfolgung mißbraucht bzw. nicht zur Verhinderung der von Dritten betriebenen Verfolgung einsetzt. In § 53 Abs. 1 AuslG hat er einen Anspruch des Ausländers auf Unterlassung der Abschiebung in solche Staaten geschaffen, in denen ihm die konkrete Gefahr droht, - von wem auch immer - gefoltert zu werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG hat der Ausländer einen Anspruch auf Unterlassung jedweder Abschiebung, die mit der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) - MRK - nicht zu vereinbaren ist, also nicht nur, wenn Folter, sondern auch, wenn erniedrigende oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 MRK) oder der Verlust der Freiheit (Art. 4 MRK) droht. (Zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch bei Rechtsverletzungen von Privaten ohne Beteiligung des Staates vgl. einerseits Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art. 3, Rdz. 22, sowie Gusy, ZAR 1993, 63 <66>, andererseits Hailbronner, ZAR 1993, 3 <8 f.>, jeweils m.w.N. auch hinsichtlich der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte.) Außerdem kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem ihm eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, nach Ermessen abgesehen werden; der Ausländer hat nach den allgemeinen Grundsätzen ein subjektives öffentliches Recht auf ordnungsgemäße Ermessensausübung, ggf., bei Ermessensreduzierung, auf Gewährung von Abschiebungsschutz. §§ 32 und 54 AuslG sehen vor, daß die Länder einzelnen Ausländern oder Gruppen von ihnen aus humanitären Gründen nach Ermessen ein Recht zum Aufenthalt einräumen oder zeitweise von einer Abschiebung absehen. Mit § 32 a Abs. 1 AuslG hat der Gesetzgeber schließlich eine besondere Regelung über die Aufnahme von Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten und damit auch solcher Personen geschaffen, die im Bürgerkriegsgebiet nach Wegfall der Staatsgewalt von einer der sich mit militärischen Mitteln bekämpfenden Parteien - typischerweise wegen eines der in Art. 1 A Nr. 2 GK aufgeführten Persönlichkeitsmerkmale - Übergriffe zu erleiden haben.
In dem Gesetzgebungsverfahren, das der Verabschiedung des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) vorausging, ist die Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls deutlich geworden. Der vielfach geforderten "Wiedereinführung der Genfer Konvention als Anspruchsgrundlage im Asylverfahren" (vgl. Koisser, Vertreter des UNHCR, Sachverständigenanhörung des Innenausschusses, Sonderdruck Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 25, August 1992, S. 227) ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Dabei ging es zwar in erster Linie darum, den Flüchtlingsbegriff als Maßstab für die Asylgewährung - so ursprünglich § 5 AsylVO vom 6. Januar 1953 (BGBl I S. 3) und § 28 AuslG 1965 - wieder zu beleben, und nicht um Fragen des Abschiebungsschutzes. Jedoch wurde ganz allgemein beklagt, daß Art. 1 A Nr. 2 GK im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsgrundlage keine Rolle mehr spiele. Den Stellungnahmen lag nicht die Auffassung zugrunde, Art. 1 A Nr. 2 GK sei in einer erweiterten Interpretation im Abschiebungsschutzverfahren schon nach geltendem Recht gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu beachten, es bedürfe aber noch der Heranführung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a.F.) an dieses Verständnis des Art. 1 A Nr. 2 GK. Die Stellungnahmen waren vielmehr darauf gerichtet, Art. 1 A Nr. 2 GK erstmals wieder in das Asylverfahren einzubeziehen (vgl. in dem erwähnten Sonderdruck Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs Müller S. 244; Hailbronner S. 254; Löhlein S. 256; Renner S. 319). Als Begründung für die Ablehnung eines Änderungsvorschlags der SPD-Fraktion, der die Einbeziehung des Art. 1 GK in § 1 AsylVfG vorgesehen hatte, wurde ausgeführt, "der Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention sei durch Art. 16 GG weitestgehend abgedeckt" (BT-Drucks. 12/2718 Seite 55). Damit war die von Art. 16 GG a.F. vorausgesetzte staatliche Verfolgung angesprochen. Hätte man in der Schutzvorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG die Flüchtlinge im Sinne der erweiterten Auslegung des Art. 1 A Nr. 2 und Art. 33 Nr. 1 GK verstanden, so hätte sich eine hierauf abstellende Begründung der Ablehnung des Änderungsvorschlages aufgedrängt. Von einem Unterschied zwischen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. und § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Staatlichkeit der Verfolgung ist der Gesetzgeber somit offenbar nicht ausgegangen.
Demgegenüber hat die Rechtsprechung in mehreren anderen Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention, so in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in Frankreich, in Kanada und in Australien, bei der Auslegung des Begriffs Flüchtling in jüngster Zeit nicht mehr am Erfordernis der staatlichen Verantwortlichkeit für die Verfolgung festgehalten. Gemeinsamer Grundgedanke dieser Entscheidungen ist, daß es zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft bei einer nicht vom Staat unmittelbar betriebenen Verfolgung nicht der "Komplizenschaft" des Staates mit dem verfolgenden Dritten bedarf, sondern daß bereits generelles staatliches Unvermögen, die Verfolgungsmaßnahmen des Dritten zu verhindern, ausreicht (vgl. im einzelnen Koisser, Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen <UNHCR> zur Frage der Urheberschaft von Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 bzw. Art. 33 Nr. 1 GK vom 19. Mai 1992, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 51, Seite 9 ff.). Dieser Rechtsprechung, sofern sie auch für die hier vorliegende Situation der Auflösung der staatlichen Ordnungsmacht infolge Bürgerkriegs gelten sollte, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages durch die nationalen Gerichte einzelner Vertragsstaaten betrifft den Vertrag in seiner Eigenschaft als jeweiliges transformiertes nationales Recht. Eine durch die Rechtsprechung eines Unterzeichnerstaates bewirkte Rechtsfortbildung in bezug auf den in das nationale Recht dieses Staates transformierten Vertrag ergreift nicht auch den Vertrag als transformiertes nationales Recht eines anderen Vertragsstaates. Allerdings werden Verständnis und Interpretation der vertraglichen Regelungen in einem oder mehreren Staaten von besonderem Gewicht für die Interpretation in anderen Unterzeichnerstaaten sein. Für die Genfer Konvention als innerstaatliches Recht hat der deutsche Gesetzgeber indessen deutlich zu erkennen gegeben, daß er an dem Element der Staatlichkeit der befürchteten Verfolgung als Merkmal des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GK festhält. Damit hat der deutsche Gesetzgeber zugleich deutlich gemacht, daß er insoweit der in anderen Vertragsstaaten sich vollziehenden Rechtsfortbildung des Flüchtlingsbegriffs in bezug auf das innerstaatliche deutsche Recht nicht folgt. Den von nichtstaatlicher Verfolgung Betroffenen hat er vielmehr die neben § 51 Abs. 1 AuslG gegebenen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.
Entgegenstehendes Völkergewohnheitsrecht besteht nicht (vgl. Hailbronner, ZAR 1993, 3 ff. <7>). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung der Kläger, ein auf Bürgerkriegsflüchtlinge erweiterter Flüchtlingsbegriff sei Norminhalt der Art. 1 A und Art. 33 GK und stelle zugleich die deklaratorische Übernahme einer bereits vorher vorhandenen allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG dar, verpflichtet den Senat nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG. Im vorliegenden Verfahren ist allenfalls die Auslegung der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als partikuläres Völkervertragsrecht zweifelhaft; nicht zweifelhaft ist jedoch, daß es eine von der überwiegenden Mehrheit aller Staaten als rechtsverbindlich anerkannte allgemeine Regel, welche die Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen verbietet, nicht gibt. Abgesehen von bestimmten elementaren Regeln des Fremdenrechts ist allgemein nur anerkannt, daß jeder Staat selbst bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in sein Gebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (vgl. z.B. BVerfGE 54, 341 <356>; 74, 51 <57>; 76, 1 <78>). Darüber hinaus haben zwar nach Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verkündet vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948, alle Menschen das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen. Dieser Erklärung kommt aber grundsätzlich eine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedstaaten nicht zu (vgl. BVerwGE 47, 365 <377 f.>). Es erscheint deshalb auch heute noch richtig, in bezug auf das Asyl- und Flüchtlingsvölkerrecht nur von einem Leitgedanken ohne normativen Gehalt zu sprechen, der es einem jeden Staat lediglich freistellt, einzelnen politisch Verfolgten "nach seinem Gutdünken" Asyl zu gewähren, ohne völkerrechtlich zur Auslieferung an den Heimatstaat verpflichtet zu sein (so etwa Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. 1960, Stichwort Asylrecht Anm. 2; vgl. ähnlich Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, S. 798 ff. unter Hinweis auf den empfehlenden Charakter der UN-Resolution 2312 (XXII) vom 14. Dezember 1967 über die Nichtzurückweisung asylsuchender Personen und das Scheitern einer entsprechenden Konvention auf der UN-Konferenz über territoriales Asyl 1977). Das Prinzip des "Non-Refoulement" nach Art. 33 GK kann mithin völkerrechtlich nur als Vertragsrecht Geltung beanspruchen; ob es sich - sowie mit welchem Inhalt und Umfang - zu Völkergewohnheitsrecht entwickelt (vgl. Gornig, Das Refoulement-Verbot im Völkerrecht, 1987, S. 45 ff., 72 f.; Grahl-Madsen, Territorial Asylum, 1980, S. 40 ff.; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, a.a.O., S. 59 ff., 72, 338 f.; Kimminich in: Festschrift für Felix Ermacora, 1988, S. 385 ff., S. 396; vgl. auch Hailbronner, ZAR 1987, 3 ff. <6, 11>), bedarf hier keiner abschließenden Prüfung. Von bereits existierendem universellen Völkergewohnheitsrecht kann angesichts der gegenwärtigen weltweiten Staatenpraxis bei der Aufnahme von Flüchtlingen und speziell von Bürgerkriegsflüchtlingen jedenfalls keine Rede sein.
Selbst wenn man hingegen - wie der UNHCR in einer Stellungnahme vom 31. Januar 1994 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (zu 2 BvR 1938/93 u.a.) - davon ausginge, daß der Grundsatz der Nichtzurückweisung politisch Verfolgter in den Verfolgerstaat aufgrund der Übernahme in weitere Vertragswerke und Bekräftigung in UN-Resolutionen zu regionalem oder gar universellem Völkergewohnheitsrecht geworden ist, bliebe festzustellen, daß ein entsprechender Rechtssatz für Bürgerkriegsflüchtlinge und Massenfluchtbewegungen nicht existiert. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht in Betracht.
Der Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK stimmt hiernach hinsichtlich des staatlichen Charakters der Verfolgung mit dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG überein. Auch der Umstand, daß Art. 1 A Nr. 2 GK das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung zum Ausgangspunkt nimmt, während das deutsche Asylrecht einschließlich des Abschiebungsschutzrechts bei der Frage der Verfolgungsgefahr von einem objektiven Ansatz ausgeht, führt jedenfalls in der praktischen Rechtsanwendung nicht zu unterschiedlichen Abgrenzungen. Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. - erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <377>; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169>). Damit sagen Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 a Abs. 1 GG der Sache nach dasselbe aus, so daß sich der unterschiedliche rechtliche Ansatz in der praktischen Rechtsanwendung nicht auswirkt (Urteil vom 26. Oktober 1993, a.a.O., UA S. 27 f.). Für § 51 Abs. 1 AuslG, der sich hinsichtlich des objektiven Ansatzes bei der Beantwortung der Frage der Verfolgungsgefahr nicht von Art. 16 a Abs. 1 GG unterscheidet, gilt insoweit das gleiche.
Die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führt im Verwaltungsverfahren dazu, daß die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GK enthält. Wer abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist es auch nach Art. 33 GK (vgl. auch § 3 AsylVfG); wer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, erfüllt auch nicht diejenigen des Art. 33 GK und ist auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK. Es ist somit kein Raum für ein weiteres, der Geltendmachung der Rechte aus Art. 33 GK dienendes Verfahren neben dem Asylverfahren im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylVfG. In diesem Verfahren allein wird über die Rechte des Ausländers auf Schutz vor politischer Verfolgung entschieden. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergeht damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. In dieses Verfahren ist schließlich gemäß § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylVfG auch die Entscheidung einbezogen, ob aus Gründen des § 53 AuslG von einer Abschiebung abgesehen werden kann.
Das Berufungsgericht hat danach die Berufungen der Kläger zu Recht zurückgewiesen und ihren Begehren auf humanitären Abschiebungsschutz zutreffend dadurch entsprochen, daß es bestehende Abschiebungsandrohungen aufgehoben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Henkel
Hund