Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1995, Az.: BVerwG 9 C 15/95
Abschiebungshindernis; Menschenrechte; Gefährdung; Naturkatastrophen; Bürgerkrieg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 15/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 28.10.1994 - 24 BA 94.33471
- VG Ansbach 20.05.1994 - AN 22 K 93.56627
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 4 AuslG
- Art. 3 MRK
Fundstellen
- BVerwGE 99, 331 - 336
- DVBl 1996, 612-615 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1996, 377-382 (Urteilsbesprechung von RA Gunther Christ)
- NVwZ 1996, 476-478 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1996, 140 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten.
2. § 53 IV AuslG i. V. mit Art. 3 EMRK verbietet die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
Tatbestand:
I.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben verließen sie Afghanistan im Juli 1992, reisten im August 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Sie trugen vor: Der Kläger gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin seien insbesondere Geschäfte und Wohnungen der Hindus und Sikhs geplündert worden, so auch ihr Geschäft und ihre Wohnung in Kabul. Sie hätten Afghanistan einmal wegen des Bürgerkrieges verlassen und zum anderen, weil der Kläger als ein bekannter Geschäftsmann, der vielseitige Kontakte zu Regierungsbeamten und Militärpersonen unterhalten habe, besonders gefährdet gewesen sei. Den Bruder der Klägerin, der bei der Kriminalpolizei tätig gewesen sei, hätten die Mudjaheddin kurz nach der Machtübernahme getötet. Die Klägerin, die für das Ministerium für Telekommunikation gearbeitet habe, fürchte wegen ihrer und ihres Bruders Tätigkeit für das frühere Regime ebenfalls um ihr Leben.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab; es stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien; zudem forderte es die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht rechtzeitiger Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Die von den Klägern erhobene Klage, mit der sie nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG begehren, hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg: Dieses verpflichtete das Bundesamt - unter entsprechender Aufhebung des ergangenen Bescheides - festzustellen, daß einer Abschiebung der Kläger nach Afghanistan Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 1994 diese Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtet, zugunsten der Kläger festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gegeben seien. Zur Begründung hat er ausgeführt:
§ 53 AuslG, der nicht aus politischer Verfolgung hervorgehende Gefahren betreffe, setze ebenso wie die Vorschriften über das "große" und das "kleine" Asyl (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG) die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in deutsches Recht um. Das gelte auch für die Ermessensvorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Diese Bestimmung stehe zu der allgemeinen Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG im Verhältnis der Spezialität, so daß letztere als Auffangtatbestand nur zum Zuge komme, wenn die vorrangige Spezialvorschrift nicht eingreife. Die Eröffnung einer Ermessensentscheidung habe den Zweck, die Einschätzung des Risikos der Rechtsgutsgefährdung möglich zu machen, das gerade in Bürgerkriegssituationen unterschiedlich sein könne. Auch ermögliche eine Entscheidung nach Ermessen im Sinne des § 54 Satz 2 AuslG eine Gleichbehandlung der oft überaus zahlreichen Betroffenen. Die Unterscheidung in § 53 Abs. 6 AuslG zwischen allgemeinen (Satz 2) und konkreten (Satz 1) Gefahren betreffe die Quelle der jeweiligen Gefahren. So sei eine Bürgerkriegssituation eine allgemeine Gefahr, während etwa eine persönliche Rachedrohung eine konkrete Gefahr darstelle. Selbst wenn eine allgemeine Gefahr besonders groß sei und gleichsam alle und jeden unmittelbar bedrohe, könne aus gesetzessystematischen Gründen nicht angenommen werden, daß sie in eine individuell-konkrete Gefahr umschlage. Den berechtigten Belangen des gefährdeten Ausländers sei vielmehr im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG - gegebenenfalls durch eine Ermessensreduzierung auf Null - Rechnung zu tragen. Auf eine - positive oder negative - Ermessensentscheidung könne allerdings auch in den Fällen des § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG nicht verzichtet werden, wenn hierfür ein Anlaß bestehe, was im Interesse der Rechtsklarheit der Feststellung bedürfe. Die Feststellung obliege auch in diesen Fällen dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall sei eine derartige Feststellung über die Voraussetzungen der Ermessensausübung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG von der Sache her veranlaßt. Der Bürgerkrieg in Afghanistan halte unvermindert an. Er tobe hauptsächlich in und um Kabul, das größere Teile der Bevölkerung wegen der unerträglichen Lebensverhältnisse bereits verlassen hätten und wo die Lage katastrophal sei. Zwar herrsche in vielen unter der Herrschaft örtlicher Kommandanten stehenden Teilgebieten Afghanistans relative Ruhe; der Zusammenbruch jeglicher übergreifender Ordnung habe jedoch ein allgemeines Klima der Rechtlosigkeit geschaffen. Die Leibes und Lebensgefahren in Afghanistan seien derzeit allgemein wesentlich erhöht, so daß die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 54 AuslG gegeben seien. Einen solchen Umfang, daß von einer Ermessensreduzierung auf Null gesprochen werden müßte, hätten die Gefahren allerdings nicht angenommen.
Gegen dieses Urteil haben die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Beide rügen insbesondere eine Verletzung der §§ 53 und 54 AuslG. Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt, die Klage unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs auch insoweit abzuweisen, als das Berufungsgericht sie für begründet erachtet hat. Die Kläger beantragen, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, zugunsten der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessensausübung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG festzustellen, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen. (Wird ausgeführt in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - s. vorstehende Nr. 44).
Die hiernach gebotene Aufhebung des Berufungsurteils führt allerdings nicht - wie es die Kläger mit ihrer Revision erstreben - zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG bejaht worden ist, denn die Kläger erfüllen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht.
Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. Damit verweist das Gesetz auf diese Konvention, die der deutsche Gesetzgeber bereits mit Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl II S. 685) in innerstaatliches deutsches Recht transformiert hat und die seitdem in der Bundesrepublik Deutschland im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt. § 53 Abs. 4 AuslG enthält keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug. § 53 Abs. 4 AuslG hat somit deklaratorische Bedeutung (Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 38) und stellt klar, daß das neue Ausländerrecht nicht als späteres Gesetz die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Abschiebungshindernisse verdrängt (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 75).
Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht - in der fehlerhaften Annahme, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließe als Spezialvorschrift die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 4 AuslG aus - an der Prüfung eines hiernach in Frage kommenden Abschiebungshindernisses gehindert gesehen, insbesondere des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine derartige den Klägern drohende Behandlung jedoch zu verneinen.
Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, daß sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, daß die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 (318 f. Nrn. 86-91); Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, NVwZ 1992, 869 [EGMR 30.10.1991 - - - 45/1990/236/302-306/-] (Nr. 103)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates besteht jedoch grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, a.a.O. (321 Nr. 100)). Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates gründet sich darauf, daß er durch die Abschiebung den Betroffenen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzt. Diese Begrenzung des Schutzbereichs des Art. 3 EMRK ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese bezweckt vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, a.a.O. (318 Nr. 86)). Darüber hinaus enthalten weder die Konvention selbst noch später vereinbarte Protokolle ein Recht auf Asyl (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, a.a.O. (Nr. 102)). Soweit gleichwohl im Rahmen des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch die im Heimatstaat oder im Drittland eintretenden Folgen von Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung durch einen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, kann sich dies nur auf Folgen von Handlungen in diesen Staaten erstrecken, die auch im Vertragsstaat als unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wären. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets erklärt, daß bei der Beurteilung des Verhaltens des die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung anordnenden Vertragsstaates auch zu berücksichtigen sei, ob die Verhältnisse im Drittstaat den Anforderungen des Art. 3 der Konvention entsprechen, ob der Ausländer dort Mißhandlungen ausgesetzt ist, die über die von Art. 3 EMRK gezogene Schwelle hinausgehen, oder ob dort Bedingungen festzustellen sind, die gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (siehe etwa EGMR, Urteil vom 20. März 1991 im Fall Cruz Varas und andere, EuGRZ 1991, 203 (211 Nr. 69); Urteil vom 30. Oktober 1991 im Fall Vilvarajah und andere, a.a.O. (870 Nrn. 113 und 115)). In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK deshalb nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, "daß der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von diesem Artikel verbotenen Behandlung unterworfen wird" (Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Entscheidung vom 6. März 1980 im Fall Kilic gegen Vereinigtes Königreich auf die Beschwerde Nr. 8581/79). Das trifft bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten offensichtlich nicht zu.
Ferner kann grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein. Das folgt aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Mißbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Nur Verletzungen der sich aus der Konvention für die Vertragsstaaten ergebenden Verpflichtungen können daher als Verstöße gegen die Konvention in Betracht kommen. Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind also grundsätzlich nur Mißhandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Mißhandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn er sie veranlaßt, bewußt duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Staat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (zum Problem der Anwendbarkeit des Art. 3 EMRK vgl. auch EKMR, Entscheidung vom 5. Juli 1995 im Fall Ahmed gegen Republik Österreich auf die Beschwerde Nr. 25964/94).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe müssen die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht mit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK rechnen. So begründet die von ihnen geltend gemachte allgemeine Gefährdung aufgrund des Bürgerkriegs - wie ausgeführt - bereits grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, sie müßten aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit dem früheren Regime oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit Mißhandlungen durch die Mudjaheddin befürchten, hat das Berufungsgericht bereits eine tatsächliche Gefährdung ausdrücklich verneint. Die weitere Frage, ob die Mudjaheddin - und gegebenenfalls welche Gruppierung - in einzelnen Landesteilen Afghanistans effektive Gebietsgewalt ausüben, stellt sich daher nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß etwaige Übergriffe in keinem Fall landesweit drohen. Im Ergebnis ist es hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG verneint hat.
Gleichwohl vermag der Senat die auf Abschiebungsschutz gerichtete Klage nicht in vollem Umfang abzuweisen. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - Systematik und Regelungsgehalt des § 53 Abs. 6 AuslG verkannt. Es hat sich deshalb - zu Unrecht - gehindert gesehen zu prüfen, ob den Klägern Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht. (Wird ausgeführt in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - s. vorstehende Nr. 44).