Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1990, Az.: III ZR 131/89
Vermögensloser Schuldner; Zwangsversteigerung; Meistbietender; Abtretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 131/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 111, 14 - 21
- BB 1990, 2284-2286 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1991, 377-381
- KTS 1990, 674-678
- MDR 1990, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 3141-3142 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1990, 471-473 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1503-1506 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1206-1209
Amtlicher Leitsatz
§ 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein sonst vermögensloser Schuldner, der in der Zwangsversteigerung für einen anderen aus dessen Mitteln geboten hat und Meistbietender geblieben ist, das Recht aus dem Meistgebot im Versteigerungstermin an den anderen abtritt und dieser daraufhin sofort den Zuschlag erhält.
Tatbestand:
Der Vater der Beklagten war der Klägerin, die ihm eine Wohnung vermietet hatte, über mehrere Jahre hin Miete schuldig geblieben. Die Klägerin erwirkte insoweit für die Zeit bis Ende September 1986 im Oktober 1986 einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Schuldners im Februar 1987 ein Versäumnisurteil über 10.173,22 DM nebst Zinsen. Die der Klägerin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits wurden auf 1.183,52 DM nebst Zinsen festgesetzt. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen den Vater der Beklagten blieb erfolglos.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Zahlung der vorgenannten insgesamt 11.356, 74 DM nebst Zinsen von der Beklagten. Sie stützt ihren Anspruch darauf, daß der Vater der Beklagten am 5. Dezember 1986 bei einer Zwangsversteigerung Meistbietender blieb, das Recht aus dem Meistgebot an die mitanwesende Beklagte abtrat und dieser dann der Zuschlag erteilt wurde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte ihr nach § 419 BGB aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme, weil sie den einzigen Vermögensgegenstand ihres Vaters, das Recht aus dem Meistgebot im Wert von mindestens rund 36.600 DM, im Wege der Abtretung übernommen habe.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Vater habe in dem Versteigerungstermin aus ihren Mitteln für sie geboten, weil sie in solchen Dingen unerfahren sei.
Das Landgericht hat eine Vermögensübernahme bejaht und der Klage in Höhe der ausgeurteilten Mietansprüche stattgegeben. Hinsichtlich der verlangten Prozeßkosten hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat eine Vermögensübernahme nach Sinn und Zweck des § 419 BGB nicht für gegeben erachtet.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme. § 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein sonst vermögensloser Schuldner, der in der Zwangsversteigerung für einen anderen aus dessen Mitteln geboten hat und Meistbietender geblieben ist, das Recht aus dem Meistgebot im Versteigerungstermin an den anderen abtritt und dieser daraufhin sofort den Zuschlag erhält.
1. Nach § 419 BGB kann ein Gläubiger, dessen Schuldner durch Vertrag sein Vermögen auf einen Dritten überträgt, von dem Abschluß des Vertrages an seine zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche außer gegen seinen bisherigen Schuldner auch gegen den Dritten geltend machen, der das Vermögen übernommen hat.
Die Regelung beruht auf dem Gedanken, daß Schulden Lasten des Vermögens sind und daher bei dessen Übertragung mit auf den Erwerber übergehen. Die Vorschrift berücksichtigt zugleich, daß das Aktivvermögen eines Schuldners die natürliche Grundlage des ihm gewährten Kredits bildet und der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran hat, daß ihm das Schuldnervermögen als Zugriffsobjekt erhalten bleibt. § 419 BGB ordnet deshalb für den Fall der vertraglichen Vermögensübernahme einen gesetzlichen Schuldbeitritt des Übernehmers an. Der Gläubiger soll die Möglichkeit haben, sich aus dem übertragenen Vermögen in gleicher Weise zu befriedigen, als wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 27, 257, 260 f.; 30, 267, 269; 33, 123, 128; 62, 100, 101 f.; Senatsurteil BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGHZ 90, 269, 271 f. [BGH 02.03.1984 - V ZR 102/83]; 108, 320, 323) [BGH 10.09.1989 - IVa ZR 118/88].
Vermögen i.S. des § 419 BGB ist die Gesamtheit aller geldwerten Güter des Übertragenden, wobei auf das Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden abzustellen ist (vgl. BGHZ 62, 100 f.; Senatsurteil BGHZ 66, 217, 220 f. [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; BGHZ 93, 135, 138 f.) [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]. Die Vorschrift geht von der Übertragung eines Gesamtvermögens aus, gilt aber auch dann, wenn der Schuldner nahezu sein ganzes Vermögen überträgt (Prot. I 428; BGHZ 27, 257, 260 f.; Senatsurteil BGHZ 66, 217, 218 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. Die Übertragung eines einzelnen Gegenstandes kann die Voraussetzung des § 419 BGB erfüllen, wenn er im wesentlichen das einzige Gut des Schuldners darstellt und nach der Verkehrsauffassung als Vermögen in diesem Sinne angesehen werden kann (vgl. BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 419 Rn. 28, 33 m.w.Nachw.).
2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 419 BGB nicht vor. Die Beklagte hat nicht im Sinne dieser Vorschrift das Vermögen ihres Vaters übernommen.
a) Es trifft allerdings zu, daß das Recht aus dem Meistgebot in der Zwangsversteigerung regelmäßig ein vermögenswertes Recht des Meistbietenden darstellt, das dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt.
Der Meistbietende hat nach § 81 Abs. 1 ZVG einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag, durch den nach § 90 Abs. 1 ZVG der Ersteher originär Eigentum an dem versteigerten Grundstück oder Erbbaurecht (§§ 11, 24 ErbbauVO) erwirbt. Das Recht aus dem Meistgebot kann abgetreten und verpfändet und insbesondere auch gepfändet werden (vgl. Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 81 Rn. 3.7 m.w.Nachw.). Wer auf das Recht des Meistbietenden zugreifen will, kann auch den Anspruch auf Grundbuchberichtigung pfänden. Der Gläubiger kann sich so, gegebenenfalls nach Zahlung der Kosten für Zuschlag, Grundbucheintragung und Grunderwerbsteuer, letztlich aus dem von seinem Schuldner ersteigerten Grundstück oder Erbbaurecht befriedigen (vgl. Zeller/Stöber a.a.O.; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. ZVG § 81 Rn. 8).
Dagegen kann die Beklagte im Streitfall nicht mit Erfolg einwenden, sie habe wirtschaftlich nichts von ihrem Vater übernommen, weil dem Recht aus dem Meistgebot eine entsprechende Verpflichtung (§ 81 Abs. 2 ZVG) gegenüberstehe. Ob die Verpflichtungen aus dem Meistgebot nach dem Grundgedanken des § 419 BGB, daß auf das übernommene Aktivvermögen abzustellen ist, in diesem Zusammenhang überhaupt (ganz oder teilweise) berücksichtigungsfähig sind, wie die Beklagte unter Hinweis darauf meint, daß der wirtschaftliche Wert des Rechts aus dem Meistgebot als Zugriffsobjekt für den Gläubiger im Umfang der zu übernehmenden Verpflichtungen gemindert sei, kann dahinstehen (vgl. insoweit insbesondere Senatsurteil BGHZ 66, 217, 220 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. Der Wert des an die Beklagte abgetretenen Anspruchs auf den Zuschlag geht hier jedenfalls über die Verpflichtungen aus dem Meistgebot hinaus. Der Verkehrswert des versteigerten Erbbaurechts (Einfamilienreihenendhaus mit Garage) ist auf 100.000 DM festgesetzt worden. Demgegenüber belief sich das von dem Vater der Beklagten im Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot (Höchstbargebot) auf 16.000 DM und sind die nach den Versteigerungsbedingungen (§§ 44 ff. ZVG) bestehenbleibenden Rechte mit rund 59.400 DM festgestellt worden, von denen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin zudem mindestens 12.000 DM bereits getilgt waren. Wirtschaftlich betrachtet ergibt sich damit ein Überschuß von mindestens rund 36.600 DM.
b) Die Revision weist darauf hin, daß es für die Anwendung des § 419 BGB wesentlich auf die Vollstreckungsmöglichkeit der Gläubiger ankomme und daß hier die Beklagte eine Vollstreckung der Klägerin ungeachtet der vom Berufungsgericht angenommenen treuhänderischen Bindung ihres Vaters nicht hätte verhindern können.
Der Revision ist zuzugeben, daß im Streitfall zwischen der Beklagten und ihrem Vater keine Treuhandschaft im engeren, eigentlichen Sinne bestand (vgl. allgemein zur Treuhand Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. Überbl. 3 g vor § 104, Einf. 3 b vor § 164; Palandt/Bassenge a.a.O. § 903 Anm. 6 m.w.Nachw.). Der Vater der Beklagten hatte aus deren Vermögen nichts zu treuen Händen erhalten. Das Recht auf den Zuschlag, um das es hier geht, hatte er durch sein Meistgebot erworben. Es handelte sich dabei nicht um Treugut, das ursprünglich der Beklagten gehört hätte. Der Vater der Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr nur verpflichtet, im Auftrag und für Rechnung der Beklagten von dritter Seite etwas treuhänderisch zu erwerben und auf die Beklagte zu übertragen. Er sollte für die Beklagte in der Zwangsversteigerung bieten und das von ihm erworbene Recht aus dem Meistgebot vereinbarungsgemäß an die Beklagte abtreten, um so ihr den Erwerb des Erbbaurechts aus Mitteln des zu diesem Zweck von ihr aufgenommenen Kredits zu ermöglichen (Treuhandschaft im weiteren, uneigentlichen Sinne; vgl. insoweit RGZ 133, 84, 87; BGH Urteile vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 69/59 = WM 1960, 325, 326 und vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 129/62 = WM 1964, 179).
Vollstreckungsrechtlich stand der Beklagten bei dieser Sachlage in der Einzelzwangsvollstreckung kein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO gegenüber Gläubigern des Vaters zu (vgl. Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 771 Rn. 33; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 771 Rn. 14 Stichwort Obligatorische Rechte; jeweils m.w.Nachw.). Die Beklagte hätte auch in einem Konkurs des Vaters kein Aussonderungsrecht nach § 43 KO geltend machen können (vgl. BGH Urteil vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 129/62 = WM 1964, 179; Kilger KO 15. Aufl. § 43 Anm. 7, 9 und Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 43 Rn. 10 h, jeweils m.w.Nachw.). Denn ihr stand kein Anspruch an dem von ihrem Vater erworbenen Recht aus dem Meistgebot zu, sondern nur ein Anspruch auf Übertragung dieses Rechts (sog. Verschaffungsanspruch). Sie war mit anderen Worten nicht materiell und wirtschaftlich Inhaberin des Rechts aus dem Meistgebot, sondern nur Forderungsberechtigte.
c) Der Tatbestand des § 419 BGB ist dennoch nicht erfüllt.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob im Streitfall nach der Verkehrsauffassung, die insoweit mit zu berücksichtigen ist (vgl. RGZ 134, 121, 124 f.; BGH Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII ZR 4/73 = NJW 1974, 554, 555, insoweit nicht in BGHZ 62, 100), von der Übernahme eines Vermögens gesprochen werden kann. Denn nicht jeder Gegenstand ist deshalb, weil er der einzige Vermögenswert des Veräußerers ist, als Vermögen i.S. des § 419 BGB anzusehen (RG und BGH a.a.O.). Immerhin stellte hier aber das Recht aus dem Meistgebot, wie ausgeführt, einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert dar, und es ging letztlich um den Erwerb von Haus- und Grundbesitz (s. auch die Beispiele bei BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 419 Rn. 28).
Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt indes eine Haftung der Beklagten aus § 419 BGB nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
§ 419 BGB dient vorrangig dem Gläubigerschutz. Die Rechtfertigung für den Haftungsübergang liegt darin, daß die Gläubiger dort ihre Befriedigung sollen suchen und finden können, wo die Vermögensmasse ihres Schuldners als dessen natürliche Kredit- und Haftungsgrundlage geblieben ist. Den Gläubigern soll ihr Zugriffsobjekt erhalten bleiben. Es geht darum zu verhindern, daß der Schuldner Vermögenswerte dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. BGHZ 108, 320, 323 [BGH 10.09.1989 - IVa ZR 118/88] m. w. Nachw.). Hingegen entspricht es nicht dem Sinn des § 419 BGB, einem Gläubiger, der in das Vermögen seines Schuldners ohnehin nicht mehr vollstrecken konnte, in dem Vermögensübernehmer einen zusätzlichen Schuldner zu geben (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 = BGHWarn 1963 Nr. 99 = LM BGB § 419 Nr. 16; Senatsurteile vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 = BB 1972, 729 = WM 1972, 610, 611 und BGHZ 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]/221).
Im Streitfall liegt es so, daß die Klägerin gegen ihren Schuldner nicht mehr vollstrecken konnte, weil der Vater der Beklagten vermögenslos war. Daran hat sich bei wertender Betrachtung und Berücksichtigung insbesondere des Umstands, daß § 419 BGB als Ausnahmevorschrift in seiner Anwendung nicht überdehnt werden darf (vgl. BGHZ 54, 101, 104 f.; 62, 100, 102; 80, 296, 300 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]; 108, 320, 322 f. [BGH 10.09.1989 - IVa ZR 118/88]), durch die Vorgänge im Versteigerungstermin vom 5. Dezember 1986 nichts entscheidend geändert. Der Vater der Beklagten hat zwar durch sein Meistgebot einen Anspruch auf den Zuschlag und damit, wie ausgeführt, ein vermögenswertes Recht erworben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er aber nicht im eigenen Interesse für sich selbst geboten, sondern im Auftrag und für Rechnung der mitanwesenden Beklagten, an die er seinen Anspruch nach Schluß der Versteigerung abgetreten hat und der daraufhin noch im Termin der Zuschlag erteilt wurde. Diese Vorgänge dürfen nicht jeder für sich allein betrachtet werden, sie sind vielmehr im Zusammenhang und als Einheit zu sehen, und zwar unabhängig davon, daß die Beteiligten ausweislich des Versteigerungsprotokolls nicht von der in § 81 Abs. 3 ZVG ausdrücklich vorgesehenen Erklärungsmöglichkeit, in verdeckter Stellvertretung gehandelt zu haben, Gebrauch gemacht, sondern den in § 81 Abs. 2 ZVG vorgesehenen Weg der Abtretung des Meistgebots gewählt haben (vgl. dazu Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 81 Rn. 4 und 5; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5. Aufl. D 3.3 S. 428 ff.; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. ZVG § 81 Rn. 47 ff. und 52 ff.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt ZVG 11. Aufl. § 81 Anm. 3 und 6).
Daß er Meistbietender blieb, gab dem Vater der Beklagten zwar ein Recht auf den Zuschlag und damit letztlich auf das Erbbaurecht. Das Recht auf den Zuschlag steht aber unter der gesetzlichen Bedingung, daß kein Grund zur Versagung des Zuschlags vorliegt (vgl. RGZ 150, 397, 402 f.). Ein solcher Grund ist hier in der zwischen der Beklagten und ihrem Vater nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffenen Vereinbarung zu sehen. Der Vater der Beklagten sollte von vornherein nur vorübergehend und für einen kurzen Zeitraum formaler Rechtsträger des Anspruchs auf den Zuschlag sein. Das originäre Eigentum an dem Erbbaurecht, das der Anspruch auf den Zuschlag vermittelte, sollte von vornherein der Beklagten zukommen, die den Eigentumserwerb durch Aufnahme eines Kredits finanzierte und für die der Vater wegen ihrer Unerfahrenheit im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wurde. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Vorgehensweise bestehen nicht, wie die in § 81 ZVG getroffene gesetzliche Regelung zeigt (vgl. auch BGH Urteil vom 14. Juli 1954 VI ZR 99/53 = DB 1954, 974).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine wesentliche Veränderung in der Vermögenslage, an die als Zugriffsobjekt § 419 BGB aus wirtschaftlichen Schutzüberlegungen zugunsten der Gläubiger anknüpft (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1972 - III ZR 191/69 = BB 1972, 729 = WM 1972, 610 f.), hier nicht schon mit der Abgabe des Meistgebots durch den Vater, sondern erst mit dem Zuschlag des Erbbaurechts an die Beklagte eingetreten ist. Die vorübergehende formelle Rechtsposition, die der Vater der Beklagten für kurze Zeit innehatte, fällt unter den gegebenen Umständen nicht unter den Begriff des Vermögens i.S. des § 419 BGB. Materiell und wirtschaftlich sollte von Anfang an die Beklagte berechtigt sein, die allein auch in der Lage war, die Verpflichtungen aus dem Meistgebot zu erfüllen. Die Abgabe des Meistgebots durch den Vater erfolgte nur in ihrem Interesse. Ihr sollte die Möglichkeit verschafft werden, selbst zuschlagsbegünstigt zu werden und, wie beabsichtigt, originär das Eigentum an dem versteigerten Erbbaurecht zu erwerben.
Liegt es aber so, dann kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot das Vermögen ihres Vaters übernommen habe. Eine Haftung der Beklagten aus § 419 BGB scheidet damit aus.
Die Revision der Klägerin ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.