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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1959, Az.: IV ZR 69/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1959
Aktenzeichen
IV ZR 69/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 15.12.1958

Prozessführer

der Stadt Bochum, vertreten durch den Oberstadtdirektor,

Prozessgegner

1. Frau Franziska H., Witwe, geb. K. in B., W.straße ...,

2. die Vermögensverwaltung und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, in Düsseldorf, Stromstraße 8,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 15. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der durch die Nebeninterveniention entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1958 IV ZR 246/57 Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Erkenntnis zurückgewiesen. Durch das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Revision der Klägerin stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3

In der erneuten Verhandlung hat die Klägerin, die ihren Schaden auf etwa 260.000 DM bemißt, ihre früheren Anträge weiterverfolgt.

4

Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Sie hat nunmehr noch vorgetragen, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Klägerin von ihr etwas verlange; sie sei dadurch, daß sie die Grundstücke herauszugeben gehabt habe, nur geringfügig geschädigt worden. Für diesen Schaden sei sie durch die 57.026,30 DM, die der Rückerstattungsberechtigte ihr gezahlt habe, reichlich entschädigt worden, und stelle sich dadurch besser, als wenn sie die Grundstücke nie gehabt hätte. Sie dagegen habe einen großen Verlust hinnehmen müssen. Der Ehemann der Klägerin habe seinerzeit die Grundstücke nur kaufen können, weil er gute Beziehungen gehabt habe. Der Klägerin dürften daraus keine weiteren Vorteile erwachsen. Darüber hinaus hätte die Klägerin ihren Anspruch im Rückerstattungsverfahren durchsetzen müssen. Darunter, daß das versäumt worden sei, könne sie die Beklagte, nicht leiden. Im übrigen wiederholt sie ihr früheres Vorbringen und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

5

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien hat das Berufungsgericht auf den vorgetragenen Inhalt des angefochtenen Urteils, des aufgehobenen Urteils des Senats, des Urteils des Bundesgerichtshofs, der gewechselten vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und der beigezogenen Akten Bezug genommen. In dem Berufungsurteil ist nunmehr das angefochtene Urteil des Landgerichts aufgehoben, der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung über die Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen worden.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und die Voraussetzungen des §304 ZPO für das von ihm erlassene Urteil für gegeben, weil die Beklagte dem sich aus §434 BGB und Art. 39 BrREG ergebenden Klaganspruch nichts Durchschlagendes entgegenhalten könne. Zur Begründung der Entscheidung führt das Berufungsurteil zunächst aus, die Beklagte behaupte zu Unrecht, die Klägerin sei deshalb nicht mehr geschädigt, weil sie bei der Herausgabe der Grundstücke bereits 57.026,30 DM von dem Rückerstattungsberechtigten erhalten habe. Der Schaden der Klägerin übersteige diesen Betrag. Sie könne den Betrag verlangen, der sich errechne, wenn ihr gegenwärtiges Vermögen mit dem Vermögen verglichen werde, das sie hätte, wenn sie die Grundstücke nicht hätte herauszugeben brauchen. Dieser Betrag sei "sicher" höher als der bereits erhaltene Betrag.

8

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht unter Hinweis auf "Treu und Glauben" verweigern. Es spreche nichts dafür, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin besonders gute Beziehungen zur Beklagten gehabt und diese ausgenutzt habe, um die Grundstücke zu erhalten. Aber wenn auch solche Beziehungen bestanden hätten, würden sie dem Anspruch der Klägerin auf Schadloshaltung nicht entgegenstehen. Die von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge unterschieden sich nicht von den in solchen Fällen üblichen und enthielten keine Besonderheiten. Die Beklagte sei nicht schlechter gestellt worden, als wenn sie die Grundstücke an einen anderen Erwerber veräußert hätte. Der von der Beklagten angeblich erlittene Schaden beruhe nicht auf der Veräußerung der Grundstücke, sondern darauf, daß Grundpfandrechte bei der Versteigerung ausgefallen seien.

9

Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Schadloshaltung schon im Rückerstattungsverfahren durchsetzen können. Nach Rückerstattungsrecht habe sie entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Anspruch darauf gehabt, daß der Rückerstattungsberechtigte sie, die Klägerin, in voller Höhe schadlos halte. Art. 36 BrREG komme der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles nicht zugute. Trotz des Vergleiches, der im übrigen auch der Beklagten zugute komme, sei sie berechtigt, Schadloshaltung zu verlangen. Wenn daher der Anspruch dem Grunde nach bestehe, so bedürfe es hinsichtlich der Höhe des Schadens noch einer eingehenden Aufklärung und Berechnung, bevor der Schadensbetrag festgestellt werden könne. Insoweit sei deshalb der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

10

2.

Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Rechtsbedenken vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.

11

a)

Zu Unrecht macht die Revision geltend, für die hier zu treffende Entscheidung, komme es darauf an, ob die Entziehung der Grundstücke durch die im Mai 1933 erfolgte Wegnahme des Besitzes (Beschlagnahme) erfolgt sei, oder, was das erste Revisionsurteil offengelassen habe, ob auch die Zwangsversteigerung der Grundstücke eine Entziehung im Sinne des Gesetzes sei. Mit diesen Entscheidungen verkennt die Revision die rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs, der nicht in dem Entziehungstatbestand, sondern nach dem in Art. 39 BrREG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes in dem Kaufvertrag wurzelt, den die Rückerstattungsverpflichtete mit der Beklagten geschlossen hat. Der Senat hat in dem Urteil vom 26. Februar 1958 allerdings ausgeführt, daß das Grundstück nicht erst durch die in die Grundstücke betriebene Zwangsversteigerung seinem früheren Eigentümer entzogen worden sei, sondern schon dadurch, daß diesem durch die Anordnungen des Generalstaatsanwalts beim Landgericht Berlin I vom 9. und 12. Mai 1933 der Besitz entzogen worden sei. Bei diesem sich aus Art. 2 BrREG ergebenden Sachverhalt konnte es und kann es auch jetzt dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand der Entziehung auch durch die Einleitung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erfüllt worden ist. Wie in dem Urteil des Senats, auf dessen Entscheidungsgründe hier verwiesen werden kann, weiter ausgeführt worden ist, haben die Grundstücke die Eigenschaft entzogenen Vermögens ungeachtet der Versteigerung behalten, selbst wenn die Versteigerung keinen Entziehungstatbestand darstellt. Ob dies der Fall ist, bedarf entgegen der Ansicht der Revision, auch jetzt keiner Entscheidung, da es für den Grund und den Inhalt des hier geltend gemachten Rückgriffsanspruchs ohne jede Bedeutung ist, ob die Erteilung des Zuschlags an die Beklagte neben der Besitzentziehung nochmals den Tatbestand der Entziehung des Eigentums im Sinne des Rückerstattungsgesetzes (BrZ) erfüllt. Auch wenn dies zu verneinen ist, ist der Inhalt und Gegenstand des der Klägerin nach den §§434, 440 BGB Art. 39 BrREG zustehenden Schadensersatzanspruchs kein anderer. Unterstellt, die Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung sei keine Entziehung, so bedeutet das nicht, daß ein so erworbenes Eigentum bestehen bleibt. Das Gegenteil ergibt sich aus Art. 12 und Art. 29 a.a.O. Das Recht der Beklagten und ihrer Rechtsnachfolgerin, der Klägerin, das auf dem Zuschlag beruht (§90 ZVG) kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nach der Entziehung erworbene Rechte nach Art. 29 a.a.O. nicht bestehen bleiben. Die Beklagte haftet aber nach Art. 39 a.a.O. der Klägerin für allen Rechtsverlust, der ihr durch die Rückerstattung erwächst, somit auch dafür, daß sie, die Klägerin, nicht Eigentümerin des Grundstücks kleiben kann. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin könne den Unterschied ersetzt verlangen, der sich ergäbe, wenn man den gegenwärtigen Wert ihres Vermögens vergleiche mit dem Wert des Vermögens, den sie hätte, wenn sie die Grundstücke nicht hätte herausgeben müssen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rückerstattungssachen.

12

Besondere Umstände, die eine andere Berechnung des Schadensersatzes im vorliegenden Fall erfordern, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Daß der Einwand, die Beklagte habe die Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren nur im Auftrag und für Rechnung des Landes Preußen erworben, nicht durchgreift, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 26. Februar 1958 (Seite 9 oben) ausgeführt. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, der die Grundstücke von der Beklagten käuflich erworben hat, ist ausschließlich die Beklagte als Verkäuferin gegenübergetreten. Daran ändert sich auch nichts, wenn, wie die Beklagte behauptet hat, der Käufer gewußt habe, daß sie, die Beklagte, nur auf Veranlassung des preußischen Staates die Grundstücke zur Rettung von zwei, übrigens auf den Namen der Beklagten eingetragenen Hauszinssteuerhypotheken erworben habe. Daß daraus der Schluß zu ziehen sei, das Land Preußen sei der Verkäufer gewesen, es handele sich um einen Fall nicht der indirekten, sondern der unmittelbaren Stellvertretung im Sinne des §164 BGB (RG in WarnRspr. 1930 Nr. 207), will die Beklagte selbst nicht geltend machen, sie bestreitet nicht, daß sie nach außen hin in jeder Beziehung als Verkäuferin aufgetreten ist und an und für sich als solche haftet Kein Gewicht ist dem Umstand beizulegen, daß sie sich als "Treuhänderin" des Landes Preußen bezeichnet. Ganz abgesehen davon, daß Dritten gegenüber der Treuhänder aus dem Treuhandverhältnis keine Einwendungen herleiten kann, sondern sich wie ein Volleigentümer behandeln lassen muß, liegt hier ein Treuhandverhältnis im Rechtssinne überhaupt nicht vor. Dieses kann nach herrschender Meinung, die auch die des Reichsgerichts war, nur dann bestehen, wenn dem Treuhänder aus dem Vermögen des Treugebers ein Recht zu treuen Händen übertragen wird, nicht aber, wenn jemand im Auftrag und für Rechnung ein Recht eines Dritten erwirbt und verpflichtet ist, dieses Recht auf den Auftraggeber zu übertragen. Daß aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM §242 (Bb) BGB Nr. 13 nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, wird in BGBRGRK 11. Aufl. Anm. 14 vor §164 zutreffend dargelegt. Der Einwand der Beklagten gewinnt auch nicht dadurch an Gewicht, daß die Beklagte ergänzend vorgetragen hat, sie habe in dem Zwangsversteigerungsverfahren erhebliche Verluste gehabt, da sie die Grundstücke zur teilweisen Rettung ihrer Forderungen habe ersteigern und bei der Weiterveräußerung noch einen Verlust von 20.491,58 RM habe hinnehmen müssen. Das kann an der Rechtslage nichts ändern. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, beruht der Verlust darauf, daß die auf den Namen der Beklagten eingetragenen Hauszinssteuerhypotheken, die aber im Innenverhältnis in der Hauptsache solche des Landes Preußen gewesen zu sein scheinen, in der Zwangsversteigerung ausgefallen sind. Diese Verluste berühren aber das sich aus dem Kaufvertrag ergebende Rechtsverhältnis der Parteien nicht, und nur dieses und seine Ausgestaltung kann im Zusammenhang mit anderen Umständen im besonderen Falle einen Einwand aus §242 BGB rechtfertigen. Wenn daher auch der Revision zugegeben werden muß, daß das Berufungsgericht nach §286 ZPO auf diesen Einwand der Beklagten in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs hätte eingehen müssen, so kann daraus zugunsten der Revision nichts hergeleitet werden, weil nach dem Ausgeführten dieser Verfahrensfehler die Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht berührt, sie beruht nicht auf dieser Verletzung des Gesetzes.

13

b)

Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang weiter, es stehe dem Klaganspruch entgegen, daß der Ehemann der Klägerin für das Grundstück nur geringe Aufwendungen gemacht habe, er habe als Barpreis einschließlich des Inventars nur 41.000 RM und als Unkosten 21.549,44 RM, insgesamt also nur 63.049,44 RM, in bar aus seinem Vermögen erbracht, den Rest des mit der Beklagten vereinbarten Entgelts aber durch Übernahme von Hypotheken belegt und ferner in der Zeit von 1942 bis 1952 nur 1.200,73 DM aufgewendet. Mit Recht hat das Berufungsurteil auch diese Umstände nicht für ausreichend erachtet, um den Klaganspruch an der Vorschrift des §242 BGB scheitern zu lassen. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, entsprachen die Bedingungen des Kaufvertrages den üblichen; es ist nicht ersichtlich, daß der Käufer das Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben und daß ihm besondere Beziehungen zu der Beklagten einen besonders günstigen Erwerb der Grundstücke ermöglicht habe.

14

Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Rückgriffssachen, daß auch gegenüber dem Anspruch des Rückerstattungspflichtigen gegen seine Rechtsvorgänger der Einwand erhoben werden kann, die Geltendmachung des Anspruchs könne ganz oder wenigstens zum Teil gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat aber auch wiederholt darauf hingewiesen, daß Härten, die sich aus der Regelung ergeben, die sich für das Verhältnis zwischen dem Rückerstattungspflichtigen und seinen unmittelbaren Rechtsvorgängern aus der Anwendung des Art. 39 BrREG und der entsprechenden Vorschrift der Rückerstattungsgesetze für die ehemalige amerikanische Besatzungszone und West-Berlin ergeben, nicht auf dem Umweg über die Vorschriften von Treu und Glauben beseitigt werden können. Der Gesetzgeber hat diese Härten in Kauf genommen, es ist nicht Sache der Gerichte, sie unter Zuhilfenahme des §242 BGB zu beseitigen. Dies ist Sache des Gesetzgebers, der sich auch die Regelung in §3 Allg.KriegsfolgenG ausdrücklich vorbehalten hat. Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat die Anwendung des §242 BGB auf das Verhältnis zwischen Rückerstattungspflichtigen und seinen Vormännern davon abhängig gemacht hat, daß besonders gelagerte Umstände vorliegen müssen, bei denen die Geltendmachung des Rückgriffsrechts gegen Treu und Glauben verstößt (BGH bei LM Art. 21 AmREG Nr. 1). Denn die Ergänzung des Vertragswillens muß da ihre Grenze finden, wo bestehende Vertragslücken, die sich durch eine spätere Gesetzgebung auftun, durch gesetzliche Vorschriften geregelt werden, wie es die Bestimmungen der Art. 47 AmREG und Art. 39 BrREG sind (LM Art. 47 AmREG Nr. 7).

15

Besondere Umstände, bei denen die Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs dem Grunde oder der Höhe nach einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, hat der erkennende Senat dann angenommen, wenn der Rückgriffsberechtigte das Grundstück zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen erworben und der Verkäufer die wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers in besonderem Maße berücksichtigt hat und das Grundstück eine außergewöhnliche Wertsteigerung erfahren hat (BGH in RzW 1958, 58 Nr. 11). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich. Der Berufungsrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger keine besonderen Beziehungen zu der Beklagten gehabt hat, die einen besonders günstigen Erwerb ermöglicht hätten. Nach seinen Feststellungen halten sich die Bedingungen, zu denen der Ehemann der Klägerin das Grundstück erworben hat, durchaus im Rahmen des Üblichen und unterscheiden sich nicht von denen, die auch einem anderen Erwerber auferlegt worden wären. Es fehlt hier also an den Voraussetzungen, an die das erwähnte Urteil den Ausschluß oder eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs knüpft. Auch sonstige Umstände sind nicht ersichtlich, die die Anwendung der Vorschrift des §242 BGB zugunsten der Beklagten hier rechtfertigen. Das Vorbringen der Beklagten ist daher auch zu diesem Punkt nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ein hier etwa bestehender Verstoß gegen §286 ZPO kann ebenfalls keine Beachtung finden, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht.

16

c)

Schließlich wendet sich die Revision gegen das Berufungsurteil mit der Rüge, das Grundurteil habe nicht erlassen werden dürfen, weil der Berufungsrichter übersehen habe, daß ein Grundurteil nach §304 ZPO nur ergehen dürfe, wenn überhaupt ein Betrag in Frage komme, der als Ersatz des Schadens verlangt werden könne. Deshalb dürfe die Entscheidung über das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nur dann dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn dieses nach seiner aus den Entscheidungsgründen deutlich ersichtlichen Meinung des Gerichts zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen könne. Im vorliegenden Fall sei aber zweifelhaft, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Hier habe der Berufungsrichter Vorbringen der Beklagten überhaupt übergangen oder doch nur unzureichend gewürdigt. Es sei eine unzureichende Würdigung, wenn sich das Berufungsurteil auf die Bemerkung beschränke, es sei "sicher", daß den Schaden der Klägerin der Betrag von 57.026,30 DM, den er von dem Rückerstattungsgläubiger erhalten habe, decke. Das Berufungsgericht habe dazu wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, das ergangene Urteil beruhe deshalb nicht nur auf einer Verletzung des §304 ZPO, sondern auch des §286 ZPO.

17

Damit meint die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt hat, das auf Seite 3 ff unter II des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. Oktober 1958 (Bl. 158 ff GA) enthalten ist. In diesem hat die Beklagte vorgetragen, zur Zeit der Entziehung des Grundstücks durch die von dem Generalstaatsanwalt beim Landgericht I in Berlin verfügten Beschlagnahmen im Mai 1933 seien die entzogenen Grundstücke insgesamt mit Hypotheken in Höhe von 349.000 RM belastet gewesen. Nach dem Vergleich zwischen Hochland und der Klägerin im Rückerstattungsverfahren hätten auf dem Grundstück einschließlich der Umstellungsgrundschuld noch Belastungen in Höhe von 56.202,42 DM bestanden, so daß also insgesamt Belastungen in Höhe von 293.397,58 DM/RM in Fortfall gekommen seien. Nach dem Vergleich habe Hochland 50.000 DM von der Nebenintervenientin erhalten. Wie sich daraus ergebe, habe nach Art. 36 Abs. 4 BrREG, dessen Verletzung in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügt wird, dem Rückerstattungspflichtigen bzw. der Klägerin, seiner Erbin, gegen die Nebenintervenientin ein Anspruch in Höhe von weiteren 243.397,58 DM zugestanden. Wenn sie diesen gegen die Rückerstattungsberechtigte nicht geltend gemacht habe, so müsse sie sich das anrechnen lassen und könne nicht die Beklagte dafür in Anspruch nehmen. Auf den Vergleich könne sich die Klägerin insoweit nicht berufen, weil er, wie in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt sei, nicht gegen die Beklagte wirke.

18

Diese Einwendungen liegen hier, soweit es sich um die Zulässigkeit des Grundurteils handelt, schon deshalb völlig neben der Sache, weil eine Verletzung des Art. 36 Abs. 4 a.a.O. nicht vorliegt und die Folgerungen, die die Revision aus der Verletzung dieser Vorschrift zieht, hinfällig sind. Art. 36 Abs. 4 REG (BrZ) kommt in dem hier interessierenden Zusammenhang überhaupt nicht zum Zuge. Der Sinn dieser Bestimmung wird klar, wenn man alle in Art. 36 a.a.O. enthaltenen Vorschriften berücksichtigt. Art. 36 Abs. 1 BrREG bestimmt zunächst in Satz 1, daß vorbehaltlich der Vorschriften des Absatz 3 dieser Vorschrift der Berechtigte dem Rückerstattungspflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes das erhaltene Entgelt, womöglich in Natur, zu erstatten hat. Diese Vorschrift kommt hier nicht zum Zuge, weil die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin ein Entgelt für die entzogenen Gegenstände nicht erhalten hat. Jedoch wird in Satz 2 des Absatz 1 weiter bestimmt, daß das Entgelt sich um den Betrag der vor der Entziehung bestehenden und seither getilgten Belastungen des entzogenen Vermögensgegenstandes erhöht, soweit an deren Stelle nicht andere bestehenbleibende Belastungen getreten sind oder die getilgte Belastung nicht selbst auf Grund einer Entziehung im Sinne dieses Gesetzes entstanden ist. Während der so von dem Berechtigten nach Abs. 1 zu erstattende Betrag in Absatz 2 und 3 in einer hier zunächst nicht in Betracht kommenden Weise modifiziert wird, enthält nunmehr Absatz 4 des Art. 36 a.a.O. nur eine oberste Grenze für den Betrag, den der Rückerstattungsberechtigte dem Rückerstattungspflichtigen zurückzugewähren hat: In keinem Falle braucht er mehr zurückzugewähren als den Wert des entzogenen Gegenstandes im Zeitpunkt der Rückerstattung abzüglich des Betrages der bestehenbleibenden Rechte. Welche Rechte bestehen bleiben, ergibt sich aus Art. 29 BrREG.

19

Die Revision irrt, wenn sie aus Art. 36 Abs. 4 a.a.O. entnimmt der sich aus dieser Vorschrift ergebende Wert habe etwas mit dem Betrag des Schadensersatzanspruchs zu tun, den die Klägerin gegen die Beklagte geltend machen kann. Die Revision meint nämlich, nur wenn der Wert der Grundstücke im Zeitpunkt des Vergleiches im Rückerstattungsverfahren höher gelegen habe als die grundbuchrechtlich gesicherten Forderungen im Zeitpunkt des Entzuges in Höhe von 349.600 DM könnte die Klägerin Forderungen gegen die Beklagte erheben. Mit diesen Ausführungen wird die Bedeutung des Art. 36 Abs. 4 a.a.O. wie aller in Art. 36 enthaltenen Bestimmungen verkannt. Zum ersten regelt er nur die Rückgewährpflicht, die dem Rückerstattungsberechtigten gegenüber dem Rückerstattungspflichtigen obliegt. Dann besagt er aber, wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, unmittelbar überhaupt nichts darüber, was zurückzugewähren ist. Die Vorschriften darüber sind in Art. 36 Abs. 1 bis 3 a.a.O. enthalten. Abs. 4 begrenzt nur die Höhe der Rückgewährleistung nach oben hin.

20

Die Revision geht daher fehl, wenn sie der Meinung ist, aus Art. 36 Abs. 4 BrREG folge, daß der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zur Zeit des Vergleichsabschlusses gegen die Nebenintervenientin ein Anspruch in Höhe von 349.600 DM als Betrag der bei der Entziehung bestehenden Grundstücksbelastungen zugestanden habe, sei es auf Zahlung, sei es auf Übernahme bestehenbleibender Belastungen, und daß durch diesen Anspruch der von ihr, der Beklagten, auf etwa 200.000 DM veranschlagte Wert des Grundstücks wesentlich überschritten werde, so daß die Klägerin einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Beklagte mangels eines Schadens nicht mehr besitze. Auf Grund dieses Sachverhalts kann die Beklagte daher nicht geltend machen, ein Grundurteil nach §304 ZPO habe nicht ergehen dürfen, weil feststehe oder doch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ein Schaden nicht entstanden sei (BGH in NJW 1951, 195 Nr. 10).

21

Auch was sonst von den Parteien vorgetragen ist oder sich aus den vorgetragenen Rückerstattungsakten und Grundakten ergibt, deutet nicht in die Richtung, daß der Schaden, der der Klägerin erwachsen ist und von der Beklagten erstattet werden muß, durch die Zahlung, die die Klägerin von der Nebenintervenientin erhalten hat und durch die Übernahme bestehenbleibender Belastungen völlig gedeckt sei, so daß der Erlaß eines Grundurteils nach §304 ZPO unzulässig gewesen sei. Sofern nach der Entziehung Hypothekenbelastungen getilgt worden sind, stand der Klägerin allerdings ein Anspruch auf Rückgewähr nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. zu. Bei der Bemessung dieses Anspruchs ist aber zu beachten, daß die vor der Währungsumstellung zurückgezahlten Reichsmarkbeträge nach feststehender Rechtsprechung der obersten Rückerstattungsgerichte im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind (vgl. hierzu ORG Herford in RzW 1957, 108 Nr. 19 und die Nachweisungen im NJW Fundheft zum Wiedergutmachungsrecht S. 107 ff und Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 IV ZR 232/58). Nicht alle der vor der Entziehung bestehenden Rechte sind im vorliegenden Fall durch Zahlungen der Beklagten und anderer Zwischeneigentümer getilgt worden. Sie sind zum Teil bei der Zwangsversteigerung durch die Erteilung des Zuschlags erloschen, zum Teil gelten sie als aus dem Grundstück und damit von dem Rückerstattungsberechtigten getilgt, nämlich insoweit, als bei der Zwangsversteigerung diese Belastungen entweder aus dem Erlös befriedigt worden sind oder ihr Bestehenbleiben vereinbart worden ist und sie daher nach §90 Abs. 3 ZVG als aus dem Grundstück getilgt gelten, und zwar auch insoweit, als der Erlös zu ihrer Deckung nicht ausreichte (RGZ 156, 271). Aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. ergäbe sich dann wahrscheinlich ein Betrag, der weit unter dem Umstellungsbetrag von 34.960 DM liegt. Daneben sind aber noch bei der Schadensberechnung die Rechte zu berücksichtigen, die in die Belastungsgrenze des Art. 29 BrREG fallen und zu Lasten des Rückerstattungsberechtigten bestehen bleiben. Auch sie würden den der Klägerin entstandenen Schaden gemindert haben, insofern sie von der der Belastung zugrundeliegenden persönlichen Schuld freizustellen sind. Dabei ist aber nicht von dem Betrag der Rechte auszugehen, die bei der Entziehung schon bestanden haben, sondern nur derjenigen Rechte, die zur Zeit der Rückerstattung hoch bestehen. Das sind die in dem Rückerstattungsvergleich vom 30. August 1954 übernommenen Rechte, die der Klägerin mit dem Betrag von 56.302,42 DM angerechnet worden sind. Auch hinsichtlich dieser Rechte mindert sich unter Umständen der Schaden, den die Klägerin erlitten hat.

22

All dies bedarf aber hier keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es sich nur um die Frage, ob feststeht, oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Klägerin keine Schadensersatzansprüche mehr zustehen. Diese Frage muß aber verneint werden. Zwischen den Parteien steht noch nicht einmal fest, wie hoch der Wert der Grundstücke zur Zeit der Rückerstattung war. Die Beklagte meint, er habe etwa 200.000 DM betragen, während die Klägerin ihn weit höher veranschlagt. Zieht man selbst den Betrag der bestehenbleibenden Rechte und den der von der Nebenintervenientin gezahlten Beträge von dem von der Klägerin angegebenen Wert der zurückerstatteten Grundstücke ab, so bliebe doch noch ein Überschuß zugunsten der Klägerin, der möglicherweise als Schaden zu vergüten ist. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem erwähnten Urteil des BGH in NJW 1951, 195 ein Grundurteil nicht statthaft ist, liegen hier nicht vor. Alle durch das Vorbringen der Beklagten aufgeworfenen Fragen betreffen allein die Höhe des Schadens und müssen dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten bleiben.

23

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet und ist mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Dr. Loewenheim