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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1963, Az.: VIII ZR 129/62

Mittelbarer Stellvertreter; Stellvertretung; Rechnung eines Dritten; Alleinige Berechtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
VIII ZR 129/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1964, 403 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1964, 179

Redaktioneller Leitsatz

Der mittelbare Stellvertreter (stille, indirekte, verdeckte Stellvertretung), der im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines Dritten tätig wird, ist grundsätzlich allein berechtigt und verpflichtet (z.B. Strohmann).