Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1984, Az.: X ZR 103/83

Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB; Zusammenhang zwischen Verträgen, die in ihrer Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden; Übernahme eines Bootsbaubetriebs; Firmenneugründung in Abgrenzung zu Betriebsübernahme; Voraussetzungen der Haftung wegen Vermögensübernahme ; Bestimmung des Zeitpunkts des Betriebsübergangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1984
Aktenzeichen
X ZR 103/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.04.1983
LG Oldenburg

Fundstellen

  • BGHZ 93, 135 - 142
  • DNotZ 1985, 695-697
  • MDR 1985, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1331-1332 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1985, 285
  • ZIP 1985, 356-359

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verträgen besteht, durch die einzelne, in ihrer Zusammenfassung das gesamte Vermögen des übertragenden bildende Gegenstände übernommen werden, ist auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs abzustellen.

Die Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB kann daher nicht schon deshalb verneint werden, weil das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft einige Zeit zurückliegt und es den Zusammenhang mit den späteren, in ihrer Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden Verträgen noch nicht erkennen ließ.

Redaktioneller Leitsatz

Auch mehrere Übertragungstatbestände können als Vermögensübernahme anzusehen sein. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang, wobei auf die Vornahme der dinglichen Geschäfte abzustellen ist. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kann bereits einige Zeit zurückliegen und muß nicht als Vermögensübernehmevertrag erkennbar gewesen sein.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. April 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1) ist die Ehefrau, die Beklagten zu 2) und 3) sind die Söhne des Bootsbauers Theo D. aus Be. G. (nachfolgend Schuldner). Dieser ist auf die am 15. März 1980 zugestellte Klage durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. September 1981 - 8 O 118/80 - rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger 81.567,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1980 Zug um Zug gegen Rückgabe von zwei im Urteilsspruch näher bezeichneten Fischereifahrzeugen zu zahlen. Auf Grund dieses Urteils hat der Kläger Kostenfestsetzungsbeschlüsse über insgesamt 8.688,10 DM nebst 4 % Zinsen gegen den Schuldner erwirkt. Die Kosten der fruchtlos gebliebenen Zwangsvollstreckung belaufen sich auf 765,16 DM.

2

Am 1. Januar 1978 hatten der Schuldner und seine Ehefrau mit den Beklagten zu 2) und 3) eine als "Übergabevertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung getroffen, die vorsah, daß der Schuldner seinen "auf gepachtetem Außendeichgelände" errichteten Bootsbaubetrieb in G. mit allen Gebäuden, dem gesamten Inventar, den Maschinen und dem vorhandenen Material den Beklagten zu 2) und 3) zu gleichen Teilen übergab. Als Gegenleistung wurde die Zahlung einer monatlichen Rente von 500,- DM an den Schuldner und seine Ehefrau ab deren 60. Lebensjahr vereinbart. Außerdem sollten die Beklagten zu 2) und 3) 100.000,- DM Bankschulden des Schuldners übernehmen. Abschließend heißt es in der Vereinbarung, bis zur "Eröffnung einer eigenen Firma" werde der Betrieb "in den bisherigen Betriebsgebäuden" von dem Schuldner "unter dem bisherigen Namen Theo D. Boots- u. Yachtwerft" gegen Zahlung der Bankzinsen und der laufenden Betriebskosten "weiter geführt".

3

Im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an die Zustellung der eingangs erwähnten Klage gründeten die Beklagten zu 1) bis 3) durch notariellen Vertrag vom 9. April 1980 die Beklagte zu 4), zu deren erstem Geschäftsführer der Schuldner Theo Deters bestellt wurde.

4

Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 11. April 1980 veräußerte der Schuldner an die Beklagte zu 1) sein im Grundbuch von Be. Band ..., Blatt 3649, eingetragenes Hausgrundstück zum Kaufpreis von 100.000,- DM, der durch Übernahme der Verpflichtung aus einem durch Grundpfandrecht gesichertes Darlehen der Spar- und Darlehnskasse Be. und Freistellung des Schuldners von jeder Inanspruchnahme zu begleichen war.

5

Am selben Tage sowie am 12. April 1980 schlossen der Schuldner und die Beklagten zu 1) bis 3) zwei weitere notarielle Verträge, durch die der Schuldner sein im Grundbuch von Berne, Band 61, Blatt 2163, eingetragenes Wiesengrundstück zu einem halben Miteigentumsanteil an die Beklagte zu 1) und zu je einem viertel Miteigentumsanteil an die Beklagten zu 2) und 3) veräußerte. Als Gegenleistung übernahm die Beklagte zu 1) die Verpflichtung aus einem durch eine Grundschuld gesicherten Darlehen der Spar- und Darlehnskasse Be. von 85.000,- DM bis zu einem Betrag von 42.500,- DM und stellte den Schuldner insoweit von jeder Inanspruchnahme aus dem Darlehen frei. Der Schuldner versicherte, daß die der Grundschuld vorgehenden Grundpfandrechte nicht mehr valutierten.

6

Der Kläger hat behauptet, durch die genannten Verträge hätten die Beklagten nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners übernommen, was ihnen bekannt gewesen sei. Außerdem fechte er die Übertragungsakte des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz an; die Beklagten hätten gewußt, daß die Vermögensübertragung auf sie nur deswegen erfolgt sei, um es dem Zugriff des Klägers zu entziehen.

7

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 91.020,97 DM nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe der dem Kläger vom Schuldner gelieferten beiden Fischereifahrzeuge zu verurteilen,

  2. 2.

    hilfsweise:

    1. a)

      die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Be., Band ..., Blatt 2163, eingetragene Grundstück wegen der dem Kläger gegen den Schuldner zustehenden Forderung von 91.020,97 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der beiden Fischereifahrzeuge zu dulden,

    2. b)

      die Beklagte zu 1) darüber hinaus zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Be., Band ..., Blatt 3649, eingetragene Grundstück wegen der gleichen Forderung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Fischereifahrzeuge zu verurteilen.

8

Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.

9

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt hat, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagten die Revision zurückgewiesen haben möchten.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die den Beklagten zu 1) bis 3) übertragenen beiden Grundstücke seinerzeit das gesamte Vermögen des Schuldners ausgemacht hätten. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Schuldner auch das zu seiner Bootswerft gehörende Vermögen (mit-)übertragen habe. Als dem Schuldner verbliebener Vermögenswert komme außerdem sein Anspruch auf Rückübertragung der beiden Fischereifahrzeuge in Betracht.

13

Zwar habe der ursprüngliche Bootsbaubetrieb nach dem abschließenden Text des Übergabevertrages vom 1. Januar 1978 auch noch in der Zeit danach weiter bestanden. Daß die Beklagte zu 4) jedoch den von dem Schuldner weitergeführten Bootsbaubetrieb übernommen habe, sei nicht festzustellen. Bei dem Gesellschaftsvertrag vom 9. April 1980 habe es sich um eine Firmenneugründung gehandelt, die nicht mit der in dem Übergabevertrag vom 1. Januar 1978 vorgesehenen "Eröffnung einer eigenen Firma" durch die Beklagten zu 2) und 3) gleichzusetzen sei. Dem Gesellschaftsvertrag sei eine Übernahme des Bootsbaubetriebes nicht zu entnehmen. Anderweitige Tatsachen für eine solche Betriebsübernahme habe der Kläger nicht vorgetragen. Außerdem fehle es zwischen den Verträgen an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, da zwischen den Vertragsschlüssen ein Zeitraum von mehr als 2 1/4 Jahren liege. Deshalb könne auch von einer Zweckeinheit der Übertragungsvorgänge nicht gesprochen werden.

14

2.

a)

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände umfassender Verträge ist, auch wenn diese Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern geschlossen werden (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68] - m.w.N.; std. Rspr.). Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Haftung wegen Vermögensübernahme in solchen Fällen voraussetzt, daß zwischen den einzelnen Übernahmevorgängen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht (BGH aaO; BGHZ 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; std. Rspr.).

15

b)

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die dem Schuldner nach dem "Übergabevertrag" vom 1. Januar 1978 zugesagte Rente von monatlich 500,- DM und die Freistellung des Schuldners von seinen Bankschulden in Höhe von 100.000,- DM außer Betracht gelassen. Denn bei der Bewertung der dem Veräußerer verbliebenen Vermögensgegenstände hat die von dem Übernehmer zu erbringende Gegenleistung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, weil sie kein Bestandteil des veräußerten Vermögens ist, sondern neues Vermögen in der Hand des Veräußerers bildet (BGHZ 66, 217, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74] - m.w.N.; std. Rspr.) und weder der Rentenanspruch des Schuldners noch dessen Anspruch auf Freistellung von den Bankschulden eine dem aktiven Betriebsvermögen gleichwertige Haftungsmasse in der Hand des Schuldners darstellen.

16

c)

Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen hat, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten mit den ihnen übertragenen Grundstücken kein Vermögen übernommen, weil die Grundstücke über Wert belastet gewesen seien, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn nach dem Grundgedanken des § 419 BGB ist unter Vermögen nur das Aktivvermögen ohne Berücksichtigung der darauf ruhenden Lasten zu verstehen (vgl. BGHZ 66, 217, 220 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74] m.w.N.; BGH LM BGB § 419 Nr. 27). Die Frage, ob bei der Ermittlung der Vermögenswerte nach § 419 BGB der Wert der dinglichen Belastungen abzusetzen ist oder nicht, stellt sich nur, wenn festzustellen ist, ob überhaupt eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vorliegt oder ob die dem Schuldner verbliebenen Teile seines Vermögens gegenüber den veräußerten Vermögensteilen als Zwangsvollstreckungsobjekt ins Gewicht fallen (BGH LM aaO; BGHZ 66, 217, 220 f. [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; WM 1972, 610, 611). Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen, weil es nicht ausgeschlossen hat, daß der Schuldner seinen Bootsbaubetrieb als wesentliches Vermögensobjekt in der Hand behalten hat.

17

3.

a)

Prozeßordnungswidrig (§ 286 ZPO) ist dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, als wesentlicher Vermögensgegenstand sei dem Schuldner dessen Anspruch auf Rückgabe der beiden Fischereifahrzeuge verblieben. Eine solche Feststellung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn die Zug um Zug herauszugebenden Fischereifahrzeuge mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand eingelöst werden könnten und wenn sie darüber hinaus einen erheblich überschießenden Wert besäßen. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte.

18

b)

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, der Kläger habe nicht dargetan, daß die Beklagten auch das zu der Bootswerft des Schuldners gehörende Betriebsvermögen übernommen hätten, hat es den Prozeßstoff nicht erschöpft (§ 286 ZPO). Aus dem zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossenen Gesellschaftsvertrag mag sich eine Übernahme der Bootswerft durch die Beklagte zu 4) nicht ergeben; denn darin ist nur von den in Geld zu leistenden Einlagen der Gesellschafter, nicht dagegen von irgendwelchen Sacheinlagen die Rede. Es ist jedoch unstreitig, daß die Beklagte zu 4) mit dem Betriebsvermögen der Bootswerft arbeitet. Streitig ist nur, ob die Beklagten zu 2) und 3) das zu der Bootswerft gehörende Betriebsvermögen bereits im Jahre 1978 übernommen und es ihrerseits in die im April 1980 von ihnen und der Beklagten zu 1) gegründete Gesellschaft eingebracht haben - so das Vorbringen der Beklagten - oder ob das Betriebsvermögen - so der Vortrag des Klägers - auch nach dem Abschluß des "Übergabevertrages" vom 1. Januar 1978 weiterhin beim Schuldner verblieben und von diesem im April 1980 unmittelbar auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen worden ist. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus seinen Ausführungen (Seite 7 Abs. 1 und 2 der Urteilsausfertigung) ergibt, offenbar dem Vortrag des Klägers gefolgt, daß der "Übergabevertrag" seinerzeit nicht vollzogen worden sei. Es hat nämlich der abschließenden Klausel des Vertrages, wonach der Bootsbaubetrieb bis zur Eröffnung einer eigenen Firma durch die Beklagten zu 2) und 3) von dem Schuldner unter der bisherigen Firma weitergeführt werden sollte, entnommen, daß der ursprüngliche Bootsbaubetrieb auch nach Abschluß des "Übergabevertrages" weiter bestanden habe, und zwar unter der Leitung des Schuldners. Daraus hat das Berufungsgericht indessen keine eindeutige Folgerung etwa in der Richtung gezogen, daß eine Übergabe des zu der Bootswerft gehörenden Betriebsvermögens an die Beklagten zu 2) und 3), wie sie in dem "Übergabevertrag" vorgesehen war, nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe.

19

Bei seiner Annahme, eine Teilvermögensübernahme durch die Beklagte zu 4) sei nicht ausreichend dargelegt, hat das Berufungsgericht überdies unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagten zu 1) bis 3) zu dem Schuldner in engen familiären Beziehungen stehen und die Beklagten zu 2) und 3) auch betrieblich eng mit dem Schuldner zusammengearbeitet haben. Die Beklagte zu 4) ist eine Gründung der Beklagten zu 1) bis 3); der Schuldner war der erste Geschäftsführer der Gesellschaft. Unter diesen Umständen müssen die Beklagten über sämtliche Vorgänge, die das zu der Bootswerft gehörende Betriebsvermögen des Schuldners betrafen, im einzelnen unterrichtet gewesen sein. Es wäre deshalb zunächst Sache der Beklagten, substantiiert vorzutragen, wann und auf welche Weise das Betriebsvermögen der Bootswerft von der Beklagten zu 4) übernommen worden ist.

20

Ob einer solchen Übertragung ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag zugrunde gelegen hat, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung; denn für die Haftung aus § 419 BGB genügt der dingliche Rechtserwerb, mag es auch an einer schuldrechtlichen Vereinbarung fehlen oder diese unwirksam sein; maßgebend ist allein, ob das Vermögen des Schuldners durch eine irgendwie geartete Vereinbarung rechtswirksam auf die Beklagte zu 4) übertragen worden ist (BGHZ 55, 111, 114 [BGH 18.12.1970 - V ZR 31/68]; BGH WM 1964, 1125; RGRK 12. Aufl., § 419 BGB Rdn. 13 m.w.N.).

21

c)

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, auch bei Annahme einer Übertragung des gesamten Vermögens des Schuldners auf die Beklagten komme § 419 BGB nicht zur Anwendung, weil es jedenfalls an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Verträge fehle, kann das angefochtene Urteil ebenfalls keinen Bestand haben. Soweit das Berufungsgericht diesen Zusammenhang wegen einer Zeitspanne von mehr als 2 1/4 Jahren nicht als gewahrt ansieht, die zwischen dem Abschluß des "Übergabevertrages" vom 1. Januar 1978 und den Vertragsschlüssen vom April 1980 liege, setzt es sich in Widerspruch zu seiner eigenen Folgerung, daß der "Übergabevertrag" nicht vollzogen worden sei. Sofern das Berufungsgericht, was seinen Ausführungen allerdings nicht entnommen werden kann, angenommen haben sollte, daß die vorgesehene Übernahme des Betriebsvermögens durch die Beklagten zu 2) und 3) zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor der Gründung der Beklagten zu 4) erfolgt sei, könnte für diese Frage nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des "Übergabevertrages" abgestellt werden; vielmehr kommt es dann auf den Zeitpunkt der Vollziehung des dinglichen Geschäfts an.

22

Hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis des Übernehmers oder der Übernehmer vom Gesamtvermögenscharakter der übernommenen Gegenstände ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs abzustellen, weil erst mit diesem den Gläubigern des Schuldners die Haftungsgrundlage entzogen wird (BGH LM BGB § 419 Nr. 19; vgl. auch BGHZ 55, 105, 107) [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]. Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen zu der Frage, für bis zu welchem Zeitpunkt entstandene Verbindlichkeiten des Schuldners der Übernehmer haftet. Danach beginnt die Haftung des Übernehmers zwar schon mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages. Der Übernehmer haftet aber darüber hinaus für alle bis zum dinglichen Rechtserwerb gegen den Übertragenden begründeten Ansprüche, da erst mit diesem Zeitpunkt der Verband derjenigen Rechte festliegt, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war (vgl. BGHZ 66, 217, 225 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. Aus denselben Erwägungen muß auch für den zeitlichen Zusammenhang von Verträgen, durch die einzelne, in ihrer Zusammenfassung das gesamte Vermögen des Übertragenden bildende Gegenstände auf mehrere Übernehmer übertragen werden, auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs abgestellt werden. Dementsprechend kann die Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB nicht schon deshalb verneint werden, weil das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft einige Zeit zurückliegt und es den Zusammenhang mit den späteren, in ihrer Gesamtheit eine Vermögensübernahme darstellenden Verträgen möglicherweise noch nicht erkennen ließ.

23

d)

Auch soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen denselben vermißt, hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision nicht stand. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht auch insoweit den Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft hat (§ 286 ZPO). So hat es den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, es sei von vornherein vorgesehen gewesen, daß der Schuldner seinen Bootsbetrieb habe aufgeben und auf seine Kinder - die Beklagten zu 2) und 3) - übertragen wollen (Klageerwiderung vom 11. Mai 1982 Seite 2 = Bl. 37 d.A.); bereits in dem "Übergabevertrag" vom 1. Januar 1978 sei angesprochen gewesen, daß die Beklagten zu 2) und 3) eine eigene Firma hätten eröffnen sollen; auf der Grundlage dieses Vertrages seien dann die späteren Verträge geschlossen worden (a.a.O. Seite 3 = Bl. 38 d.A.); dem gesamten Konzept habe die Überlegung zugrunde gelegen, daß der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten aus dem Bootsbaubetrieb habe befreit werden wollen und dafür bereit gewesen sei, als Gegenleistung sein Vermögen zu übertragen (a.a.O. Seite 4 = Bl. 39 d.A.). Auf dieses Vorbringen sind die Beklagten zwar im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen. Der Kläger hat jedoch in seiner Berufungserwiderung vom 23. Dezember 1982 auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zurückgegriffen, soweit diese vorgetragen hatten, daß sämtliche Verträge auf der Grundlage des "Übergabevertrages" vom 1. Januar 1978 geschlossen worden seien (a.a.O. Seite 7 = Bl. 124 d.A.). Das Berufungsgericht hätte auf dieses Vorbringen eingehen und sich damit auseinandersetzen müssen.

24

e)

Aber selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Beklagten folgen würde, daß die Beklagten zu 2) und 3) das zu der Bootswerft gehörende Betriebsvermögen des Schuldners bereits im Jahre 1978 übernommen haben, ohne daß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang dieser Übernahme mit den im Jahre 1980 geschlossenen Verträgen bestünde oder für die Beklagten zu 2) und 3) im Jahre 1978 erkennbar gewesen wäre, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Kläger hat sich nämlich dieses Vorbringen der Beklagten in zulässiger Weise hilfsweise zu eigen gemacht (Berufungserwiderung vom 23. Dezember 1982 Seite 6 = Bl. 123 d.A.). Wenn das Berufungsgericht dies beachtet hätte, so hätte es zwar eine Haftung der Beklagten zu 4) verneinen müssen; die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) aus § 419 BGB wäre dadurch aber nicht berührt worden. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht die im April 1980 erfolgte Übernahme der Grundstücke des Schuldners durch die Beklagten zu 1) bis 3) als eine deren Haftung auslösende Vermögensübernahme zu beurteilen sei. Soweit ersichtlich, bestand das Vermögen des Schuldners, falls dieser sich des zu seiner Bootswerft gehörenden Betriebsvermögens bereits im Jahre 1978 entledigt haben sollte, im Jahre 1980 im wesentlichen nur noch in dem Eigentum an den auf die Beklagten zu 1) bis 3) übertragenen Grundstücken. Die Übernahme dieser Grundstücke würde aber genügen, um die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) aus § 419 BGB auszulösen, sofern diese Kenntnis davon hatten, daß es sich bei den von ihnen übernommenen Grundstücken um nahezu das gesamte dem Schuldner verbliebene Vermögen handelte (vgl. RGRK 12. Aufl., § 419 BGB Rdn. 15 und 16 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

25

II.

Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache auf Grund des festgestellten Sachverhältnisses nicht zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

26

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß der Kläger einen auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gestützten Hilfsantrag gestellt hat.

27

III.

Da der Ausgang des Rechtsstreits noch nicht übersehen werden kann, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Brodeßer
von Albert