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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1978, Az.: VIII ZR 166/77

Haftung einer Factoring-Bank unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme i.R.e. unechten Factoring; Erforderlichkeit der Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.d Schlüssigkeitsprüfung und unter Beweisantritt; Berücksichtigung der eigenen materiellen Berechtigung eines Klägers i.R.d. Zulässigkeitsprüfung gem. § 256 ZPO; Zulässigkeit einer Feststellungsklage trotz Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 166/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.12.1976
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 71, 306 - 309
  • DB 1978, 1334 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 473-474
  • MDR 1978, 833 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 98-100 (Urteilsbesprechung von Dr. Menno Aden)
  • NJW 1978, 1520-1521 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung der Factoring-Bank unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme im Rahmen eines unechten Factoring.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Dezember 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten gegen die Stadt W. ein Anspruch auf Vergütung von Architektenleistungen in Höhe von 47.644,91 DM zusteht. Die Stadt W. schuldet den Betrag als Bauherrin des Schulzentrums S. Sie weiß nicht, welche Partei Anspruch auf ihn hat.

2

Die Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 10. April 1972 mit der später - am 30. August 1974 - in Konkurs geratenen Firma L. P. und B. GmbH (L.), deren Factoring-Bank die Klägerin war, zu einer Arbeitsgemeinschaft verbunden. Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft war die gemeinsame Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen für die Errichtung eines Schulzentrums mit Bürgerhaus in W., Am S.

3

Die Stadt W. beauftragte die Arbeitsgemeinschaft mit Architektenvertrag vom 14. September 1972 mit dem Vorentwurf für dieses Schulzentrum und zahlte dafür eine Vergütung von 23.000 DM, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

4

Mit Schreiben der Stadt W. vom 12. Juli 1973 erhielt die LPB den Entwurf eines Architektenvertrages über Entwurf (§ 1 Nr. 2), Bauvorlagen (§ 1 Nr. 3), Kostenanschlag (§ 1 Nr. 4 a), Funktionalausschreibung (§ 1 4 b), Ausführungszeichnungen (§ 1 Nr. 5) und künstlerische Oberleitung (§ 1 Nr. 6) für das Schulzentrum. Dafür sollten eine Vergütung von 147.000 DM gezahlt und Nebenkosten mit weiteren 11.600 DM abgegolten werden. In dem Begleitschreiben vom 12. Juli 1973 bestätigte die Stadt W., von dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag Kenntnis zu haben und führte weiter aus:

"Die Zuständigkeit für Teilleistungen aus den Ziffern 2, 3 und 4 b zu § 1 des Architektenvertrages liegt gemeinsam bei der Firma L. GmbH und G. und Partner.

Die Teilleistungen der Ziffern 5 und 6 zu § 1 werden ausschließlich durch die Firma L. GmbH erbracht. ..."

5

Die L. unterrichtete die Beklagten hiervon und erhielt mit Schreiben vom 24. August 1973 deren grundsätzliches Einverständnis mit dem Bemerken, daß sie laut interner Abmachung sehr wohl in der zweiten Phase mitwirken würden, wovon die Stadt W. in Kenntnis gesetzt werden solle.

6

Daraufhin schrieb die L. der Auftraggeberin am 14. September 1973 unter nochmaligem Hinweis auf den Arbeitsgemeinschaftsvertrag, daß sie im Einvernehmen mit den Beklagten die Teilleistungen gemäß § 1 Nr. 5 und 6 des Architektenvertrages als alleiniger Vertragspartner der Stadt übernehmen werde. Nach weiteren Verhandlungen über die Vergütung der Architektenleistungen teilte die L. der Stadt W. mit, im Hinblick auf das erzielte Einvernehmen bei mündlichen Verhandlungen gehe sie davon aus, daß der Architektenvertrag bereits vor seinem förmlichen Zustandekommen als geschlossen gelte. Ein (zweiter) schriftlicher Architektenvertrag ist nicht zustandegekommen.

7

Die L. war aufgrund Factoring-Vertrages vom 4. August 1969 und aufgrund des nach Maßgabe des "Überleitungsrevers" vom 21. August 1973 an seine Stelle getretenen Factoring-Vertrages vom 16. August 1973 verpflichtet, ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen der Klägerin zum Kauf anzubieten (§ 1 Abs. 2 Factoring-Vertrag a.F.; § 1 a Factoring-Vertrag n.F.). Den Gegenwert (Kaufpreis) der Forderungen, die die Klägerin anzukaufen verpflichtet war, mußte sie der L. auf einem Abrechnungskonto gutschreiben (§ 5 Factoring-Vertrag a.F.; §§ 2, 5 Factoring-Vertrag n.F.). § 6 des Factoring-Vertrages a.F. bestimmte:

"a)
Die Firma überträgt hiermit ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen im Sinne des § 1 auf die Bank. ..."

8

Demgegenüber lautet die Bestimmung des § 6 Factoring-Vertrag n.F.:

"a)
Die Firma tritt der (Klägerin) im voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienst- oder Werkleistungen, die ihr gegen ihre sämtlichen Abnehmer oder Auftraggeber zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, daß die jeweilige Forderung von der (Klägerin) angekauft wird. ..."

9

Das Delkredererisiko übernahm die Klägerin nicht.

10

In Listen der Klägerin "Offene Posten per 10. April 1974" und "Offene Posten per 5. September 1974" sind u.a. Beträge von 35.617,34 DM, 11.907,47 DM und 6.000 DM aufgeführt. Dabei handelt es sich um Restbeträge aus folgenden Rechnungen der L. an die Stadt W.:

Rechnung vom 4. Oktober 1973 über Architektenleistungen im Gesamtbetrage von153.617,34 DM
abzüglich Zahlungen von118.000,- DM
35.617,34 DM
Rechnung vom 22. Februar 1974 über Ingenieurleistungen im Gesamtbetrage von61.907,47 DM
abzüglich Zahlung von30.000,- DM
31.907,47 DM
(wegen eines Buchungsfehlers - versehentliche Gutschrift von weiteren 20.000 DM - erscheinen in den "Offene-Posten-Listen" nur 11.907,47 DM)
Rechnung vom 4. März 1974 (Akustik, Wärme- und Feuchteschutz)6.000,- DM
11

Kopien dieser Rechnungen, auf denen vermerkt war, Zahlungen sollten auf das Abrechnungskonto F 13 der LPB bei der Factoring-Bank erfolgen, hat die Klägerin erhalten.

12

Streitig ist, ob die Klägerin die sich aus den Rechnungen ergebenden Forderungen angekauft und der L. den Kaufpreis gutgeschrieben hat.

13

Die Beklagten stellten der L. am 2. Mai 1973 und 19. April 1974 "entsprechend dem Arge-Internen Vertragsverhältnis" ihren Honoraranteil (Entwurf, Bauvorlage, Ausführungszeichnungen und künstlerische Oberleitung) mit 45.786,44 DM in Rechnung. Außerdem verlangten sie 1.868,47 DM als Ausgleich von Nebenkosten.

14

Die Klägerin hält sich für anspruchsberechtigt und hat im ersten Rechtszuge die Feststellung begehrt, daß den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Stadt W. aufgrund des zwischen der L. und der Stadt W. abgeschlossenen Architektenvertrages bezüglich des Schulzentrums S. zustehen.

15

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

16

Dem im zweiten Rechtszuge auf die von der LPB erstellten Honorarabschlagsrechnungen vom 4. Oktober 1973, 22. Februar und 4. März 1974 konkretisierten Feststellungsbegehren hat das Berufungsgericht entsprochen und die von den Beklagten erhobene, auf§ 419 BGB gestützte Hilfswiderklage auf Zahlung von 45.786,44 DM und 1.868,47 DM abgewiesen.

17

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten das Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet.

19

I.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Rechtsfehler bejaht worden.

20

1.

Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung auch mit dem Ziel erhoben werden, daß zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis nicht besteht. Die Vorschrift erfordert nicht, daß das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen den Prozeßparteien besteht, es genügt vielmehr, daß seine Klärung auf die Rechtsstellung des Klägers von Einfluß ist (vgl. RGZ 170, 358, 374; BGH Urteile vom 17. Oktober 1968 - TTT ZR 155/66 = NJW 1969, 136 [BGH 17.10.1968 - III ZR 155/66] und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 = MDR 1971, 1000 m.v. Nachw.; OLG Frankfurt in NJW 1976, 1944 [OLG Frankfurt am Main 14.07.1976 - 5 U 267/75] [insoweit bestätigt durch Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 = WM 1977, 1198, 1199 m.w.Nachw.]). So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, daß den Beklagten aus dem zweiten Architektenvertrag kein Vergütungsanspruch gegen die Stadt W. als Bauherrin des Schulzentrums S. nach Maßgabe der im Klageantrag näher bezeichneten drei Rechnungen zusteht. Wird diese negative Feststellung getroffen, so wirkt sich das mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin, aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses mittelbare Betroffensein von der begehrten Feststellung allein aufgrund des Schreibens der Schuldnerin vom 15. August 1974 bejaht werden kann, dem das Berufungsgericht entnommen hat, die Stadt W. werde den Forderungsbetrag an die Klägerin zahlen, wenn festgestellt sei, daß die Beklagten darauf keinen Anspruch hätten. Nach dem unstreitigen Geschehensablauf kommen als ursprüngliche Anspruchsberechtigte nur die Beklagten und die LPB in Betracht. Scheiden die geklagten als Gläubiger aus, so bleibt als Berechtigte allein die L., bzw. die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin übrig. Auch das Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe den Vergütungsanspruch der L. aufgrund Factoring-Vertrages erworben. Für den Ankauf der streitbefangenen drei Einzelforderungen gegen Gutschrift der Rechnungsbeträge als Kaufpreis auf dem Abrechnungskonto der L. ist Zeugen- und Urkundenbeweis angetreten worden. Da die Klägerin schlüssig und unter Beweisantritt dargetan hat, daß sie gegenüber der Stadt W. die Gläubigerstellung erlangt hat, ist ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gegeben. So wie es zur Bejahung des Feststellungsinteresses ausreicht, wenn sich der Beklagte beispielsweise eines streitigen Rechtsverhältnisses nur berühmt, muß es regelmäßig auch ausreichen, daß der Kläger, wenn er die begehrte Feststellung zur Klärung seiner Rechtsposition gegenüber dem Dritten getroffen wissen will, schlüssig und unter Beweisantritt seine Rechtsbeziehung zu dem Dritten, sie mag auf Vertrag oder Gesetz beruhen, dartut (BGH Urteil vom 17. Oktober 1968 a.a.O.). Das hat die Klägerin, wie dargelegt, getan. Abgesehen von einer offenkundigen Unwirksamkeit der angeführten Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, welche zur Verneinung des Feststellungsinteresses führen müßte (BGH a.a.O.), darf die Zulässigkeitsprüfung gemäß § 256 ZPO nicht mit der Klärung der materiellen Berechtigung des Klägers belastet werden. Darauf aber läuft der Angriff der Revision hinaus, insofern sie meint, die Klägerin müsse den "Nachweis ihrer eigenen Berechtigung" führen. Es ist nicht der Sinn der Zulässigkeitsprüfung, die § 256 ZPO verlangt, eine unter Umständen später entbehrliche Prüfung der eigenen materiellen Berechtigung des Klägers vorwegzunehmen (BGH Urteil vom 17. Oktober 1968 a.a.O.). Die unzutreffende Auffassung der Revision findet auch in den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM § 256 ZPO Nr. 25 und Urteil vom 14. März 1956 - V ZR 169/54 = LM § 256 ZPO Nr. 34) keine Stütze. In beiden Fällen ging es nicht um die von der Revision als Parallele herangezogene Frage, daß der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von der Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrages begehrende Kläger "wirklich Jagdgenosse ist". Das war unstreitig. Auch in den von der Revision zitierten Urteilen hat der Bundesgerichtshof vielmehr genügen lassen, daß die begehrte Feststellung auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist und hat dies aufgrund ebenfalls unstreitiger Tatsachen in einem Falle (Urteil vom 3. Dezember 1954 a.a.O.) verneint, im anderen dagegen bejaht (Urteil vom 14. März 1956 a.a.O.).

21

2.

Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage kann nicht schon dann stets verneint werden, wenn eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden kann. Vielmehr sind in einem solchen Falle Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens entscheidend. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sinnvollen und sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteil vom 14. März 1956 a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977 § 94 III S. 492). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die "Vorwegnahme des eigentlichen Prätendentenstreits" durch die negative Feststellungsklage, die die Revision beanstandet, war prozeßwirtschaftlich sinnvoll, denn die Stadt W. hat der Klägerin mit Schreiben vom 15. August 1974 sinngemäß mitgeteilt, daß sie den noch geschuldeten Betrag hinterlegen werde, falls es unter den Beteiligten zu keiner Einigung käme. Die Klägerin mußte deshalb damit rechnen, daß die Stadt W. im Falle ihrer Inanspruchnahme auf die angekündigte Art und Weise - Hinterlegung des Betrages zugunsten der Klägerin und der Beklagten unter Verzicht auf die Rücknahme - ihre Leistungspflicht erfüllen werde. Der Streit über den Anspruch auf das hinterlegte Geld hätte dann im Prozeß unter den Parteien geklärt werden müssen. Der von der Klägerin gewählte Weg prozessualen Vorgehens ist demgegenüber einfacher und führt zum selben Ziel. Die Nichtberechtigung der Beklagter muß die Klägerin im Feststellungsprozeß nachweisen, so daß auch keine Rede davon sein kann, daß die Beklagten in ihrer Prozeßführung unzumutbar beeinträchtigt worden wären.

22

II.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen es hergeleitet hat, den Beklagten stehe ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der drei im Klageantrag näher bezeichneten Rechnungen gegen die Stadt W. nicht zu, greift die Revision ebensowenig an, wie deren Würdigung. Aus rechtlichen Gründen sind insoweit Bedenken nicht zu erheben.

23

III.

Die hilfsweise erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht zwar für zulässig, für sachlich aber nicht gerechtfertigt angesehen.

24

Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

25

1.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin habe praktisch das gesamte Vermögen der LPB übernommen und hafte ihnen deshalb gemäß § 419 BGB.

26

2.

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, § 419 BGB finde keine Anwendung, weil sich das Factoring-Geschäft seiner Natur nach nicht als Vermögensübernahmevertrag einordnen lasse. Durch den Factoring-Vertrag werde eine Vermögensübernahme noch nicht bewirkt. Er müsse durch eine Vielzahl von Forderungskaufverträgen und Forderungsübertragungen ausgeführt werden. Deshalb sei er nicht auf Vermögensübernahme, sondern auf die Begründung einer laufenden Geschäftsverbindung gerichtet. Die einzelnen Forderungskäufe und Forderungsübertragungen seien in sich abgeschlossene Austauschgeschäfte, bei denen sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen.

27

a)

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Factoring-Vertrag könne seiner Natur nach, also generell nicht als Vermögensübernahmevertrag gewertet werden, zutrifft, kann dahingestellt bleiben, im vorliegenden Falle erfüllt er die Voraussetzungen des § 419 BGB jedenfalls nicht.

28

b)

Die aufschiebend bedingte Vorausabtretung im Factoring-Vertrag, den die Vorinstanz zutreffend als Mantelvertrag gewertet hat, bewirkt keinen Vermögensübergang, sondern sichert der Factoring-Bank lediglich die Priorität gegenüber Gläubigern, zu deren Gunsten der Kunde nach Abschluß des Factoring-Vertrages Verfügungen über die Forderungen vorgenommen hat, sowie gegenüber denjenigen, die sie im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen haben, § 162 Abs. 1 BGB. Bei derartiger Vertragsgestaltung hat das Berufungsgericht darin recht, daß erst durch den "Ankauf" jeder einzelnen Forderung der dingliche Rechtsübergang herbeigeführt wird und diese Forderung erst damit aus dem Vermögen des Kunden in das der Factoring-Bank übergeht. Allerdings kann der Tatbestand einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB auch durch eine Reihe von Einzelübertragungen verwirklicht werden. Erforderlich ist indessen, daß die mehreren Akte in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden und in ihrer Gesamtheit die Übertragung des ganzen oder nahezu ganzen Vermögens herbeiführen (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl. § 419 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Sinn dieser Auslegung des § 419 BGB ist es, eine Umgehung der Vorschrift durch Aufgliederung der - einheitlichen - Vermögensübernahme in mehrere Einzelakte zu verhindern.

29

Sinn und Zweck eines mit aufschiebend bedingter Vorausabtretung ausgestatteten Factoring-Vertrages ist es demgegenüber nicht, in einer Vielzahl von Einzelakten das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Kunden auf die Factoring-Bank zu übertragen, wie die Revision irrtümlich meint. Das Factoring-Geschäft hat vielmehr die Aufgabe, dem Kunden, der seinen Abnehmern und Auftraggebern regelmäßig die im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen einräumen muß, durch den Ankauf der Forderungen lange vor ihrer Fälligkeit flüssige Mittel zu verschaffen, damit er seinerseits in der Lage ist, Barzahlungsvorteile auszunutzen. Zur Erhöhung der Liquidität des Kunden, wie sie in begrenzterem Rahmen auch durch das Wechseldiskontgeschäft bewirkt wird, findet mithin im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine ständige Vermögensumschichtung in der Weise statt, daß an die Stelle von Forderungen des Kunden der Factoring-Bank gegenüber seinen Abnehmern und Auftraggebern Bankguthaben treten. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die Parteien das 1969 vereinbarte unechte Factoring auch nach der Neufassung des Mantelvertrages beibehalten haben. Das geht aus dem "Überleitungsrevers" vom 16. August 1973 eindeutig hervor. Beim unechten Factoring handelt es sich aber nicht um einen Forderungskauf im Rechtssinne, sondern um eine Vereinbarung, die den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 a.a.O. m.w.Nachw.). Bei diesem Kreditgeschäft finanziert die Factoring-Bank die "angekauften" und ihr mit dem Ankauf zugleich abgetretenen einzelnen Forderungen durch die sofortige Gutschrift ihres Gegenwerts auf dem Atrechnungskonto des Kunden (vgl. Serick, Rechtsprobleme des Factoring-Geschäfts - BB 1976, 425, 429). Zahlt der Schuldner der abgetretenen Forderung nach Fälligkeit, so endet die Finanzierungsfunktion des Factoring-Geschäfts; zahlt er nicht, so muß der Kunde der Factoring-Bank kraft seiner Haftung für die Zahlungsunfähigkeit seiner Auftraggeber und Abnehmer für den Ausfall einstehen. Muß der Kunde der Factoring-Bank aber damit rechnen, daß ihm der "Kaufpreis" für die "angekaufte" Forderung rückbelastet wird, und daß im Zusammenhang damit einzelne Übertragungsakte rückgängig gemacht werden, so kann von einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht die Rede sein.

30

3.

Auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27. September 1976 übergangen, aus welchem sich ergebe, daß die Klägerin "beginnend am 4. August 1969" bis "spätestens 5. Juli 1974" das gesamte Vermögen der LPB übernommen habe, bleibt erfolglos.

31

Die Vorinstanz hat sich in der Tat nicht mit der Behauptung der Beklagten befaßt, die Klägerin habe die Betriebs- und Geschäftsausstattung im Wert von 254.311,63 DM und geringwertige Güter im Werte von 258.012,33 DM durch Vertrag übernommen. Ungeprüft ist ferner die Behauptung geblieben, die Bilanz der LPB zum 31. Dezember 1973 habe nicht abgerechnete Leistungen und Leistungsforderungen im Betrage von 3.475.074,90 DM ausgewiesen, diese Forderungen sowie die nach dem 31. Dezember 1973 entstandenen seien spätestens am 5. Juli 1974 durch die Annahme der Abtretungserklärung der L. von der Klägerin übernommen worden.

32

Auf die Entscheidung ist dies jedoch ohne Einfluß, denn das Vorbringen der Beklagten ist, seine Richtigkeit unterstellt, nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, die Klägerin habe das gesamte Vermögen der L. übernommen. Da es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf, kann der erkennende Senat die Wertung des als wahr unterstellten Sachvortrags der Beklagten selbst vornehmen.

33

Die zum 31. Dezember 1973 noch nicht abgerechneten Forderungen aufgrund von der L. erbrachter Leistungen unterlagen dem Ankaufsrecht und der Ankaufspflicht der Klägerin aufgrund des Factoring-Vertrages. Insoweit hat eine Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB, wie oben dargelegt, gerade nicht stattgefunden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung, sowie die geringwertigen Güter waren ihrem angegebenen Werte nach nur ein unwesentlicher Teil des Vermögens der L.

34

IV.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels haben die Beklagten gemäß §§ 97, 100 ZPO als Gesamtschuldner zu tragen.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Treier