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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1956, Az.: V ZR 169/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1956
Aktenzeichen
V ZR 169/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster
OLG Hamm - 08.07.1954

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages

Prozessführer

des Fabrikdirektors Paul B. in D. Z.straße ...,

Prozessgegner

den Landwirt Heinrich G. in G., B. Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Jagdgenosse hat gegenüber dem Jagdpächter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages, wenn der Pächter den Ersatz des Wildschadens übernommen hat.

  2. 2.

    Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig, wenn die Verpachtung zu nicht ordnungsgemäß bekanntgemachten Bedingungen erfolgt ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Dorschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Juli 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 31. März 1952 endeten die Pachtverträge über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke G. links und rechts der Ems. Zu dem Jagdbezirk G. rechts der Ems gehören die Niederwildreviere Nr. X (B.-G. I) in Größe von etwa 441 ha und Nr. XI (B.-G. II) in Größe von etwa 468 ha. Der Kläger ist Eigentümer einer rund 300 Morgen großen Landfläche innerhalb dieser Jagdreviere.

2

Bei der Beratung des Jagdvorstandes über die Weiterverpachtung der Jagd für die am 1. April 1952 beginnende neue Pachtperiode wurde beschlossen, die genannten Niederwildreviere, die zuletzt gemeinsam verpachtet gewesen waren, einzeln zu verpachten, weil sie durch die Bundesstraße Münster - Greven - Osnabrück getrennt werden und bis zum Jahre 1935 einzeln verpachtet gewesen waren. Auf Grund dieses Beschlusses wurde die getrennte Verpachtung der beiden Bezirke nach Genehmigung durch den Vorsteher des Kreisjagdamts unter Auslegung entsprechender. Pachtbedingungen öffentlich bekanntgemacht. Bei Beginn der öffentlichen Ausbietung am 22. März 1952 gab der die Versteigerung leitende Amtsdirektor bekannt, daß auf die Reviere Nr. X und XI nur ein gemeinschaftliches Gebot abgegeben werden könne. Daraufhin wurden nur Gebote für eine gemeinsame Verpachtung der beiden Reviere entgegengenommen. Der im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits verstorbene Vater und Rechtsvorgänger des Klägers bot hierbei mit. Den Zuschlag erhielt der Beklagte zu einem Jahrespachtzins von 4.700 DM. Mit ihm wurde ein neunjähriger Pachtvertrag abgeschlossen, in dem der Beklagte den Wildschadensersatz übernommen hat.

3

Der Vater des Klägers hat im Wege der Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages beantragt mit der Begründung, die Art der Jagdverpachtung verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, weil die Gesamtausbietung der beiden Reviere vom Kreisjagdamt nicht genehmigt und auch nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei. Sein Interesse an der begehrten Feststellung hat er damit begründet, daß er im Falle der Richtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke verbieten könne und Klarheit darüber haben müsse, ob er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens habe. Außerdem sei von der Feststellung der Nichtigkeit oder Wirksamkeit des Pachtvertrages die Vernichtung des Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses abhängig, an dem er als Jagdgenosse beteiligt sei.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er leugnet ein Feststellungsinteresse des Klägers und macht im übrigen geltend, die getrennte Verpachtung der beiden Jagdreviere sei gesetzlich unzulässig gewesen, weil keines dieser Reviere die vorgeschriebene Mindest große von 500 ha erreiche. Der Amtsdirektor sei vor der Versteigerung von den anwesenden Vertretern des Kreisjagdamts hierauf hingewiesen worden und habe alsdann die Verpachtung entsprechend dem Gesetz und der Weisung der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Eine Anpassung der Pachtbedingungen an die gesetzlichen Vorschriften könne die Nichtigkeit des Pachtvertrages nicht zur Folge haben. Abgesehen hiervon habe der Vater des Klägers dadurch, daß er bei der Versteigerung selbst mitgeboten und gegen die Art der Verpachtung keinen Einspruch erhoben habe, sein etwaiges Recht, sich auf die Nichtigkeit des Pachtvertrages zu berufen, verwirkt.

5

Das Landgericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, das Betreten der Grundstücke des Klägers in den beiden Jagdrevieren zu unterlassen, hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsanfrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.

7

I.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken.

8

1.

Wie allgemein anerkannt ist und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist das Recht, im Wege der Klage gemäß § 256 ZPO die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages zu betreiben, nicht auf die Vertragsteile beschränkt. Vielmehr können auch Rechtsbeziehungen zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Rechtsverhältnisses dem Beklagten gegenüber hat.

9

2.

Das Oberlandesgericht hält, indem es dem Klagevorbringen folgt, ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages für gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision bekämpft werden, geben in den wesentlichen Punkten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

10

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. Dezember 1954 (V ZR 114/53, Lind-Möhr ZPO § 256 Nr. 25 = RechtdLandw 1955, 49) ausgesprochen, daß ein Jagdgenosse im allgemeinen nicht gegen die Jagdgenossenschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages klagen kann, den die Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossen hat, daß insbesondere die Absicht des Jagdgenossen, die Jagd pachten zu wollen, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO nicht zu begründen vermag. Infolgedessen kann auch die Tatsache, daß der Vater des Klägers eines der streitigen Jagdreviere pachten wollte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages nicht rechtfertigen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger im Falle der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages die Möglichkeit zu haben glaubt, selbst die Jagd pachten zu können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Feststellungsinteresse etwa gegenüber dem Jagdpächter, weil dieser auf Grund des Pachtvertrages in Ausübung der Jagd zum Betreten der Grundstücke des Jagdgenossen berechtigt ist, gegeben wäre oder ob der Jagdgenosse auch gegen den Jagdpächter nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages selbst betreiben, sondern nur bestimmte aus der Nichtigkeit des Vertrages sich ergebende Rechte herleiten könnte, wobei dann die Wirksamkeit des Vertrages lediglich als Vortrage zu prüfen wäre, und auch die weitere Frage, ob die Übernahme des Wildschadensersatzes durch den Jagdpächter gegenüber der Genossenschaft ein rechtliches Interesse des Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages begründen könnte, hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil offengelassen, weil der Sachverhalt eine Stellungnahme hierzu nicht erforderte. Im gegenwärtigen Rechtsstreit richtet sich die Klage gegen den Jagdpächter. Ein Feststellungsinteresse liegt, wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1954 ausgeführt hat, dann vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Es genügt, daß, wie es hier der Fall ist, die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist.

11

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 256 ZPO ist eine weite und freie Auslegung geboten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953, V ZR 6/51, unter II 2 der Entscheidungsgründe, insoweit BGHZ 12, 52 [54] nicht abgedruckt; RGZ 129, 31; HRR 42, 684). Das Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage kann nicht stets schon dann verneint werden, wenn eine entsprechende Leistungsklage erhoben werden kann. Vielmehr sind in einem solchen Fall Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens entscheidend. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sinnvollen und sachgemäßen, weil einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl. BGHZ 2, 250 [253] sowie Urteil vom 28. Januar 1956, IV ZR 216/55; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 256 Bem III 5 b ß). Soweit die Revision die Feststellungsklage schon deshalb für unzulässig hält, weil bereits die Unterlassungsklage rechtshängig sei, übersieht der Beklagte, daß der Unterlassungsantrag nur hilfsweise, also für den Fall, daß der Kläger mit seinem Feststellungsantrag nicht durchdringen sollte, gestellt ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Unterlassungsklage nur einen Teil der Rechtsfolgen umfassen könnte, die sich für den Kläger aus der Nichtigkeit des Pachtvertrages ergeben würden. Von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist vor allem die Frage der Regelung des Wildschadensersatzes abhängig. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 RJG haftet dem Kläger für den Ersatz des Wildschadens grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 RJG). Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, so trifft die Ersatzpflicht den Pächter (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 RJG). Die Haftung der Jagdgenossenschaft bleibt in diesem Fall nur insoweit bestehen, als der Berechtigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (§ 44 Abs. 1 Satz 5 RJG). Diese Regelung des Wildschadensersatzes ist wörtlich in das Bundesjagdgesetz übernommen worden (§ 29 Abs. 1). Die Revision meint zwar, der Kläger habe, weil er wegen vermeintlicher Nichtigkeit des Pachtvertrages den Beklagten auf Ersatz des Wildschadens nicht in Anspruch nehmen wolle, kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß er den Beklagten auch nicht in Anspruch nehmen könne so daß nur für eine positive Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse denkbar wäre. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Für das Feststellungsinteresse des Klägers genügt es, daß das erstrebte Urteil die Unsicherheit der bestehenden Rechtslage beseitigt, die nicht nur durch die Feststellung der Wirksamkeit, sondern auch durch die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages geklärt wird. An einer alsbaldigen gerichtlichen Klarstellung hat der Kläger ein rechtliches Interesse, zumal damit ein für allemal im Verhältnis der Parteien zueinander rechtskräftig, diese Frage geklärt wird, und zwar durch einen Spruch höherer Gerichte, während sonst diese Frage in jedem einzelnen Wildschadensprozeß vor dem Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 Buchst d GVG) immer wieder als Vortrage geprüft werden müßte.

12

Das Feststellungsinteresse des Klägers ist somit gegeben, so daß die Frage, ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Kläger im Falle der Nichtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke untersagen und hieraus sowie aus der Tatsache, daß die Auszahlung des auf den Kläger als Jagdgenossen entfallenden Anteils am Jagdpachtzins (§ 11 Abs. 4 RJG, § 10 Abs. 3 BJG) von der Wirksamkeit des Pachtvertrages abhängig ist, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages herleiten könnte, dahingestellt bleiben kann. Die von der Revision weiter erörterte Frage, ob der Kläger etwa mit Rücksicht darauf, daß die vom Jagdvorstand beschlossene getrennte Verpachtung der streitigen Jagdreviere gesetzwidrig gewesen sei, einen Schadensersatzanspruch gegen die Jagdgenossenschaft oder die für diese handelnden Personen geltend machen könnte, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich.

13

II.

Die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Recht, also nach dem Reichsjagdgesetz und den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, zu beurteilen. Nach § 15 Abs. 1 RJG sind Pachtverträge, die gegen die § § 12 bis 14 des Gesetzes oder gegen die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen verstoßen, nichtig. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Jagdpachtvertrages ist, daß das Jagdgebiet, auf das der Pachtvertrag sich bezieht, die Eigenschaft eines Jagdbezirks hab. Die beiden streitigen Jagdreviere gehören zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Greven rechts der Erna. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Bezirke war nur zulässig, wenn jeder Teil mindestens 500 ha umfaßte (§ 9 Abs. 3 Satz 1 RJG, § 9 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 - RGBl I, 431 -). Nach § 12 Abs. 2 RJG war die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirks nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete wie der verbleibende Teil die Erfordernisse eines entsprechenden Jagdbezirks erfüllte. Ob danach die getrennte Verpachtung der beiden Jagdreviere Überhaupt gesetzlich zulässig gewesen wäre oder nicht, bedarf im gegenwärtigen Rechtsstreit keiner Prüfung. Für das Verfahren bei der Jagdverpachtung waren die Vorschriften der vorgenannten Ausführungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1937 (RGBl I, 179) - AusfVO - maßgebend. Nach § 12 Abs. 8 AusfVO konnte die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung (Versteigerung) oder durch Abgabe schriftlicher Gebote und auch freihändig erfolgen. Über die Art der Verpachtung hatte der Jagdvorsteher in eigener Verantwortung nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Er war jedoch gemäß § 12 Abs. 9 AusfVO verpflichtet, die beabsichtigte Art der Verpachtung dem Kreisjagdamt zur. Genehmigung schriftlich anzuzeigen und nach erfolgter Genehmigung die Art der Verpachtung sowie Ort und Zeit der Auslegung der Pachtbedingungen öffentlich bekanntzugeben. Die Pachtbedingungen mußten zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt werden. Jagdgenossen, denen das Jagdrecht auf mehr als der Hälfte des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zustand, konnten gegen die Art der Verpachtung oder etwaige besondere Bedingungen bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einspruch einlegen, worüber in einem besonderen Verfahren zu entscheiden war (§ 12 Abs. 10 AusfVO).

14

1.

Das Oberlandesgericht hält den Pachtvertrag für nichtig, weil die von dem Amtsdirektor vor Beginn der Versteigerung bekanntgegebenen geänderten Pachtbedingungen, nämlich die gemeinsame Verpachtung der beiden streitigen Jagdreviere, nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegen hätten. Dieser Mangel werde nicht dadurch unbeachtlich, daß die ursprünglich vorgesehene getrennte Verpachtung gesetzlich unzulässig gewesen wäre. In diesem Fall hätten der Versteigerungstermin vertagt und die geänderten Bedingungen ordnungsgemäß ausgelegt werden müssen. Dies sei auch deshalb erforderlich genesen, weil nur so die Jagdgenossen in die Lage versetzt worden wären, von ihrem Recht des Einspruchs gegen die Art der Verpachtung Gebrauch zu machen. Die erneute Auslegung der Pachtbedingungen hätte auch denjenigen Pachtinteressenten, die sich auf eine getrennte Verpachtung der Reviere eingestellt hätten und deshalb im Termin vom 22. März 1952 nicht hätten mitbieten können, die Möglichkeit eröffnet, sich auf eine gemeinsame Verpachtung der Reviere einzustellen und sich auf entsprechende Gebote einzurichten. Das Recht des Klägers, auf Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages, zu klagen, sei auch nicht dadurch verwirkt, daß sein Vater bei der unzulässigen Versteigerung selbst mitgeboten habe.

15

2.

Die Revision tritt den Ausführungen des Oberlandesgerichts entgegen. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben, da ein Rechtsverstoß nicht vorliegt.

16

Die Vorschriften des § 63 ZVG, die das Einzel- und Gesamtausgebot mehrerer Grundstücke im Verfahren der Zwangsversteigerung betreffen, finden entgegen der Auffassung der Revision auf das Verfahren bei der Jagdverpachtung keine Anwendung. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Bestimmungen über die Jagdverpachtung, soweit sie im gegenwärtigen Rechtsstreit in Betracht kommen, zwingend sind und ihre Verletzung die Nichtigkeit des Pachtvertrages zur Folge hat. Die Ansicht der Revision, § 15 Abs. 1 RJG beziehe sich nur auf den Inhalt und nicht auf das Zustandekommen des Pachtvertrages, ist irrig. Sie steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im Widerspruch, wonach auch ein Verstoß gegen die das Verfahren bei der Jagdverpachtung regelnden Durchführungsbestimmungen zur Nichtigkeit des Pachtvertrages führt. Selbst wenn die ursprünglich vorgesehene getrennte Verpachtung der Jagdreviere Nr. X und XI unzulässig gewesen sein sollte, so würde daraus noch nicht folgen, daß die gemeinschaftliche Verpachtung der Reviere im Termin vom 22. März 1952 in Ordnung gewesen wäre. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die zwingenden Verfahrensvorschriften beachtet worden wären. Richtig ist, daß § 12 Abs. 9 AusfVO eine Genemigung nur für die Art der Verpachtung (z.B. öffentliche Versteigerung oder freihändige Verpachtung) vorschrieb. Wenn danach auch die Pachtbedingungen - abgesehen von der Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß § 9 Abs. 5 AusfVO - keiner besonderen Genehmigung bedurften, so konnte doch der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mit den öffentlich ausgelegten Pachtbedingungen übereinstimmte (vgl. Mitzschke-Schäfer RJG 3. Aufl. § 12 Anm. 8), vorausgesetzt natürlich, daß diese Pachtbedingungen den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Der Vater des Klägers hätte eine getrennte Verpachtung der Reviere, wenn sie unzulässig war; nicht verlangen können. Auch der Kläger könnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein gesetzlich unzulässiges Verfahren nicht eingeschlagen worden sei. Entscheidend ist vielmehr, daß die geänderten Pachtbedingungen (gemeinschaftliche Verpachtung der beiden Reviere), die der Versteigerung und dem Pachtvertrag zugrunde liegen, entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 9 AusfVO nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegen haben. Dieser Mangel des Verfahrens stand einer gemeinschaftlichen Verpachtung der Reviere im Termin vom 22. März 1952 entgegen. Ob die Mehrheit der Jagdgenossen im Versteigerungstermin gegen die Änderung der Pachtbedingungen Einspruch erhoben hat oder nicht, ist für die Entscheidung unerheblich. Das Recht des Klägers, die Nichtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt. Wenn bei einer Jagdverpachtung von den ordnungsgemäß bekanntgemachten Pachtbedingungen abgewichen werden sollte, so war das Bekanntmachungsverfahren zu wiederholen (vgl. Weigand RJG 2 Aufl. § 12 Anm. 33). Ebenso mußte verfahren werden, wenn sich im Versteigerungstermin herausstellte, daß eine Verpachtung zu den öffentlich ausgelegten Bedingungen unzulässig und deshalb eine Änderung dieser Bedingungen notwendig war.

17

Der Hinweis der Revision auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Es trifft zwar zu, daß unter der Geltung der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS 207) - JO -, wonach die "in Aussicht genommenen Pachtbedingungen" zwei Wochen lang öffentlich auszulegen waren (§ 21 Abs. 3 Satz 2 JO), eine Änderung dieser Bedingungen auch nach Ablauf der Auslegungsfrist für zulässig gehalten wurde (vgl. RGZ 121, 80 [83]). Dies beruht jedoch auf der damaligen vom Reichsjagdgesetz abweichenden gesetzlichen Regelung des Verfahrens bei der Jagdverpachtung. Jeder Jagd genösse konnte gegen die Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch erheben, worüber in einem besonderen Verfahren zu entscheiden war (§ 21 Abs. 4 JO). Außerdem war der Pachtvertrag selbst zwei Wochen lang öffentlich auszulegen (§ 23 Abs. 1 JO), und jeder Jagdgenosse konnte gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben, der sich allerdings gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten durfte, als dieselben durch das im § 21 vorgeschriebene Verfahren festgestellt waren (§ 23 Abs. 2 JO). Durch diese Vorschrift waren die Interessen der Jagdgenossen auch dann gewahrt, wenn die öffentlich ausgelegten Pachtbedingungen im Versteigerungstermin geändert wurden, da auch in diesem Fall den Jagdgenossen noch die Möglichkeit des Einspruchs offenstand. Eine dem § 23 JO entsprechende Vorschrift enthält das Reichsjagdgesetz nicht. Das Recht des Einspruchs stand einer qualifizierten Mehrheit der Jagdgenossen gegen die bekanntgemachten Pachtbedingungen nur bis zum Ablauf der Auslegungszeit zu (§ 12 Abs. 10 AusfVO). Der Pachtvertrag bedürfte nach § 12 Abs. 3 RJG lediglich der Genehmigung des Kreisjägermeisters, ohne daß den Jagdgenossen noch ein Einspruchsrecht gegeben war. Im übrigen ist die Frage, ob und inwieweit das Reichsjagdgesetz die Rechte der einzelnen Jagdgenossen gegenüber der Preußischen Jagdordnung eingeschränkt hat, im gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutung, da die Wirksamkeit des Pachtvertrages allein nach dem Reichsjagdgesetz und seinen Durchführungsvorschriften zu beurteilen ist. Inwieweit das Berufungsgericht, wie die Revision meint, gegen die "Anweisung für das Verfahren bei der Jagdverpachtung" (Erlaß des Reichsjägermeisters vom 27. März 1935 - abgedruckt bei Mitzschke-Schäfer a.a.O. S 350 und Weigand a.a.O. S 374 -) verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich. Daß diese Anweisung, die Hinweise auf die bei der Jugdverpachtung zu beachtenden Vorschriften enthält, die Auslegung der Pachtbedingungen nicht erwähnt, ist für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich.

18

Soweit die Revision glaubt, der Vater des Klägers habe dadurch, daß er der Änderung der Pachtbedingungen nicht widersprochen und bei der Versteigerung selbst mitgeboten habe, das Recht, die Richtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, verwirkt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften konnte durch Zustimmung der Beteiligten nicht geheilt werden, so daß auch ein Einverständnis des Vaters des Klägers mit dem eingeschlagenen Verfahren den Pachtvertrag nicht hätte gültig machen können. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Rechtsvorsängers des Klägers im Versteigerungstermin gewürdigt. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen werden, daß der Vater des Klägers sich auf etwaige Mängel des Verfahrens nicht berufen wollte, und infolgedessen die Geltendmachung der Nichtigkeit des Pachtvertrages nicht als unzulässige Rechtsausübung ansieht, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

19

III.

Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Senatspräsident Dr. Tasche und Bundesrichter Dr. Oechßler sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Hückinghaus Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock Dr. Dorschel