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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1954, Az.: VI ZR 99/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1954
Aktenzeichen
VI ZR 99/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.03.1953

Fundstelle

  • DB 1954, 974 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Al.-Theater GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Erwin Bo., in D., F.platz ...,

Prozessgegner

1. die Kauffrau Witwe Gertrud Wi. geb. W. in N., T.strasse ...,

2. die Erben des Kaufmanns Hermann G. aus N.: a) Witwe Hermann G. geb. H. b) Frau Gertrud Wi. geb. G. beide in N.,

Amtlicher Leitsatz

Aus der Mitwirkung eines Strohmanns können im allgemeinen keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und des Zuschlags hergeleitet werden.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. März 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In dem Zwangsversteigerungsverfahren 5 K 14/39 ist das der Klägerin gehörende, im Grundbuch von Neuß Band ..., Blatt ... eingetragene Grundstück N.strasse ... der Beklagten zu 1) am 2. November 1940 zugeschlagen worden. Das Verfahren ist nach Entscheidung über eine Beschwerde und weitere Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen. Ein Restitutionsverfahren der Klägerin, die behauptete, sie habe eine für die Entscheidung des Zwangsversteigerungsrichters massgebliche Urkunde 1947 aufgefunden, ist erfolglos geblieben.

2

Mit der vorliegenden, seit 1943 anhängigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Rückübertragung, Schadensersatz in Geld und Rechnungslegung in Anspruch, weil die Beklagte zu 1) und der Erblasser der Beklagten zu 2) durch sittenwidrige Handlungen den Zuschlag herbeigeführt hätten. Die Beklagte zu 1) habe zudem mit der Versteigerung gegen einen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehenden Vertrag verstossen.

3

Dem Fall liegt folgender Tatbestand zugrunde:

4

Auf dem versteigerten Grundstück wird seit langer Zeit ein Lichtspieltheater betrieben. Schon vor dem Verfahren, das Anlass zur Klage gegeben hat, ist das Grundstück verschiedentlich unter Zwangsverwaltung und in der Zwangsversteigerung gewesen, wobei nicht alle Verfahren durchgeführt worden sind. Im Jahre 1937 war eingetragener Eigentümer Fritz Bo., von dem allerdings die Klägerin behauptet, dass sein Eigentum nur treuhänderisch gewesen sei. In den erwähnten Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsfällen, die vor 1937 lagen, war teilweise die Niederrheinische Lichtspiel GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer Adam Bo., ein Bruder des Fritz Bo., war. 1937 war das Lichtspieltheater an die Klägerin verpachtet, deren Geschäftsführer Erwin Bo., der Sohn des vorerwähnten Adam Bo., ist. Die beiden Gesellschaften hatten die gleiche Geschäftsadresse in D.. Vor 1935 war übrigens Adam Bo. auch Geschäftsführer der Klägerin gewesen.

5

Durch eine Reihe von Verträgen vom 12., 30. Juli und 1. September 1937 wurde das Lichtspieltheater an die Beklagte zu 1) auf zehn Jahre verpachtet. Sie hatte einerseits einen Pachtvertrag mit Fritz Bo., vertreten durch Adam Bo., geschlossen und andererseits einen Vertrag mit der Klägerin, durch den diese gegen eine Barzahlung wegen ihrer Pachtrechte abgefunden wurde. In dem Pachtvertrag mit Bo., der das Eigentum an dem Grundstück einige Zeit später an die Klägerin übertrug, hatte sich die Beklagte zu 1) zu einer Umsatzpacht verpflichtet, die auf 10 % der Einnahmen abzüglich der Lustbarkeitssteuer festgesetzt war. Auf diese Pacht sollte ein Festbetrag monatlich gezahlt werden, während jährlich der sich aus der Umsatzberechnung ergebende Mehrbetrag zu leisten war.

6

Die Beklagte zu 1) war berechtigt, das Theater umzubauen. Der Umbau im einzelnen war in ihr Ermessen gestellt. Der Eigentümer sollte ihr von diesen Umbaukosten einen Teil ersetzen, der zunächst auf 10.000 RM und später auf 15.000 RM bemessen war. Bezüglich der Verrechnung dieser Unkosten war ein bestimmter Modus vorgesehen, in dem teilweise die Festpacht, teilweise die zusätzliche Umsatzpacht verrechnet werden durfte. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig weit mehr als 15.000 RM für den Umbau aufgewendet.

7

Der Beklagten zu 1) wurde für den Fall des vorzeitigen Ablaufs des Pachtverhältnisses eine Rückvergütung entsprechend der etwa fehlenden Pachtzeit zugesagt. Für alle ihre Ansprüche, die sich teilweise auch aus Barzahlungen, Abfindungen anderer Gläubiger usw. ergaben, wurden der Beklagten zu 1) Sicherungen gegeben, insbesondere Sicherungshypotheken abgetreten, die bis dahin der Klägerin zugestanden hatten. Die Zinsen dieser Hypotheken standen aber nicht der Beklagten zu. Die Kündigung der Hypotheken wurde für zehn Jahre ausgeschlossen.

8

Wegen der aus diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsverhältnisse und den sonstigen Beziehungen der verschiedenen, noch zu erwähnenden Beteiligten, ist eine Anzahl von Rechtsstreitigkeiten entstanden.

9

Im Jahre 1938, also verhältnismässig kurze Zeit nach der Durchführung des Umbaues, wurde über das Pachtgrundstück die Zwangsverwaltung eingeleitet (Aktenzeichen 5 L 10/38 des Amtsgerichts Neuß). Das Verfahren wurde auf Veranlassung der Klägerin durch die Niederrheinische Lichtspiel GmbH betrieben. In diesem Verfahren entstand sogleich ein Streit darüber, ob die Beklagte zu 1) dem Zwangsverwalter gegenüber mit dem Anspruch auf Erstattung ihrer Umbaukosten gegen ihre Pachtschuld aufrechnen dürfe. Das Amtsgericht Neuß wies den Zwangsverwalter an, keine Einwendungen gegen die vertraglich vorgesehene Aufrechnung zu erheben, das Landgericht erklärte jedoch auf Beschwerde die Aufrechnung für unzulässig und das Oberlandesgericht schloss sich dem an. Die Beklagte zu 1) zahlte daher an den Zwangsverwalter die Pacht ohne Aufrechnung, verklagte aber die Klägerin und die Niederrheinische Lichtspiel GmbH auf Rückzahlung der in Betracht kommenden Beträge.

10

Im Mai 1939 wendete sich die Beklagte zu 1) an die zuständige Preisprüfungsstelle wegen der Höhe der Pacht. Die Preisprüfungsstelle war der Ansicht, dass an dem damals massgeblichen Stichtag eine Festpacht vereinbart gewesen sei, dass daher die gleitende Umsatzpacht nicht hätte vereinbart werden dürfen und dass auch sonstige Bestimmungen des Pachtvertrages, insbesondere die Beteiligung der Beklagten zu 1) an den Umbaukosten gegen den Preisstop verstiessen. Adam Bo. wurde in eine Ordnungsstrafe von 10.000 RM genommen. Der Beklagten zu 1) wurde nur gestattet, an den Zwangsverwalter eine monatliche Pacht von 333,33 RM zu zahlen, während sie angewiesen wurde, bis zur weiteren Klärung darüber hinausgehende Beträge zu hinterlegen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass neben dem früheren festen Pachtbetrag an dem Stichtag mündliche andere Abreden bestanden hätten, so dass der Pachtvertrag mit der Beklagten zu 1) nicht gegen den Preisstop verstiesse. Diese Umstände seien der Beklagten zu 1) bekannt gewesen.

11

Im September 1939 wurde über das Pachtgrundstück das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, das schliesslich zur Ersteigerung des Grundstücks durch die Beklagte zu 1) führte. Betreibender Gläubiger war zunächst Rechtsanwalt Wic. in D. wegen einer Gebührenforderung, hauptsächlich einem Sonderhonorar. Das Verfahren wurde zugleich mit der Eröffnung auf Grund der Kriegsverordnung vom 1. September 1939 eingestellt. Als Rechtsanwalt Wic. die Fortsetzung des Verfahrens beantragte, erklärte die Klägerin ausdrücklich, diesem Antrage nicht zu widersprechen. Dem Verfahren traten später Emil Lo. in D. wegen einer Wechselforderung von 3.000 RM und die Niederrheinische Lichtspiel GmbH wegen eines Teilbetrages einer Grundschuld von 50.000 RM bei. Die Beklagte zu 1) versuchte durch mehrere Anträge als Grundstückspächterin mit Rücksicht auf Kriegsbestimmungen die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, blieb aber erfolglos, wobei sich neben den betreibenden Gläubigern auch die Klägerin darum bemühte, dass der Einstellungsantrag der Beklagten zu 1) abgelehnt wurde. Am 17. August 1940 fand der erste Versteigerungstermin statt. In diesem Termin trat Adam Bo. zugleich für die Klägerin, also die Grundstückseigentümerin, und die Niederrheinische Lichtspiel GmbH, also eine der betreibenden Gläubigerinnen auf, und versuchte die Versteigerung des Grundstücks zu erreichen. Die Beklagte zu 1) und Rechtsanwalt B. II, der ständige Berater der Beklagten zu 1), der wegen einer persönlichen Forderung ebenfalls dem Verfahren beigetreten war, bestanden auf einem Einzelaufgebot der beiden zu dem Grundstück gehörenden Parzellen. Da hierfür die zahlenmägsigen Unterlagen nicht vorbereitet waren, vertagte das Gericht trotz Widerspruchs der Klägerin und der ihr nahestehenden Beteiligten den Termin.

12

Die Klägerin und die betreibenden Gläubiger drängten nunmehr stark auf einen baldigen neuen Termin und die sofortige Berechnung des Mindestgebots für die beiden Parzellen.

13

Hätte bis dahin also die Klägerin selbst bezw. der für sie und für die Niederrheinische Lichtspiel GmbH auftretende Adam Bo. die Zwangsversteigerung des Grundstücks herbeizuführen und die Beklagte zu 1) diese zu verhindern gesucht, so verkehrte sich die Situation nunmehr in das Gegenteil. Der Erblasser der Beklagten zu 2), Hermann G., Schwiegervater des Sohnes der Beklagten zu 1), erwarb Anfang Oktober 1940 von der Rheinisch-Westfälischen Bodenkreditbank in Köln die beiden an erster Rangstelle stehenden Hypotheken im Betrage von insgesamt 30.000 RM. Valuta hierfür stellte die Beklagte zu 1) zur Verfügung. Die Hypotheken waren mit Rücksicht auf das Zwangsversteigerungsverfahren fällig geworden. Auf Antrag G.s wurde durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 4. Oktober 1940 sein Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen. Am 19. Oktober 1940 fand der nächste Versteigerungstermin statt. In diesem Termin bot Rechtsanwalt Ko. in W.-El., Gläubiger einer Grundschuld, der Rechte im Betrage von rund 160.000 RM vorgingen, 10.000 RM zur Befriedigung G.s an und erklärte sich bereit, den zur vollständigen Befriedigung G.s noch fehlenden Betrag binnen zwei Wochen nachzuzahlen. Rechtsanwalt Ko. und die Klägerin beantragten daraufhin die Einstellung des Verfahrens. Das Vollstreckungsgericht lehnte den Einstellungsantrag ab. Das Gericht erklärte bei der Abgabe mehrerer Gebote, dass mit Rücksicht auf den Preisstop Gebote über 120.000 RM unzulässig seien.

14

Mit einem Gebot in dieser Höhe blieb die Beklagte zu 1) Meistbietende. Das Gericht beraumte Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 2. November 1940 an. In der Zwischenzeit stellten die Niederrheinische Lichtspiel GmbH, Lo., Ko. und die Klägerin Einstellungsanträge bezw. Anträge, den Zuschlag zu versagen oder auszusetzen. Am 29. Oktober 1940 zahlte Rechtsanwalt Ko. bei der Gerichtskasse 31.899,22 RM ein. Im Zuschlagstermin erklärte Rechtsanwalt Ko., dass er diesen Betrag der Klägerin zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stelle. G. erklärte hierauf, dass er den Betrag nicht annehme. Nunmehr erteilte das Gericht der Beklagten zu 1) den Zuschlag. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin, der Niederrheinischen Lichtspiel GmbH und Lo.s hob das Landgericht in Düsseldorf den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf stellte auf die weiteren sofortigen Beschwerden G.s und des Rechtsanwalts Br. jedoch den Zuschlagsbeschluss wieder her. In seinem Beschluss vom 12. Mai 1941 führte das Oberlandesgericht aus, Rechtsanwalt Ko. sei zur Befriedigung G.s gemäss §75 ZVG nicht berechtigt gewesen, weil Ko.s Grundschuld rund 160.000 RM im Range vorgegangen seien und diese Summe angesichts des von der Preisprüfungsstelle zugelassenen Höchstgebots von nur 120.000 RM überhaupt keinen Vermögenswert dargestellt habe. Die Erklärung Ko.s, den eingezahlten Betrag der Klägerin zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen, hätte nicht genügt, um diesen Betrag zunächst auf die Klägerin und dann auf Gehner gemäss §931 BGB rechtswirksam zu übertragen, zudem habe die Klägerin G. den ihm zustehenden Betrag überhaupt nicht angeboten. Die Klägerin versuchte in der Folgezeit noch durch die verschiedensten Anträge, unter anderem durch Einschaltung der Parteikanzlei der NSDAP, durch Herbeiführung anderweitiger Beschlüsse der Preisprüfungsstellen, so wie sie jeweils zuständig waren, bezüglich der Höchstpacht und des zulässigen Höchstgebotes und schliesslich nach dem Zusammenbruch durch ein Wiederaufnahmeverfahren vergeblich, den Zuschlag aus der Welt zu schaffen. Ihre letzte weitere Beschwerde in dem Wiederaufnahmeverfahren wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. März 1952 zurückgewiesen.

15

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch ihr Verhalten im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern auch durch anderweitige Massnahmen in sittenwidriger Weise planmässig auf den Erwerb des Grundstücks hingearbeitet habe. Im einzelnen hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) folgende Vorwürfe erhoben:

16

1. Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens habe die Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise mit dem Versteigerungsrichter, Oberamtsrichter Dr. Ebeling in Neuß, zusammengearbeitet, der sich strafbarer Kollusion schuldig gemacht habe. (Wegen dieses Vorwurfs haben vor und nach dem Zusammenbruch mehrere Strafverfahren gegen den vorgenannten Richter stattgefunden, die eingestellt worden sind. Dagegen ist Adam Bo. wegen der Beleidigung dieses Richters noch während des Krieges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden und hat diese Strafe verbüßt.)

17

2. Die Beklagte zu 1) habe den Umbau schon so schlecht ausgeführt, dass die Baupolizei die Stillegung des Betriebes angeordnet habe, worauf die Beklagte zu 1) gedroht habe, vom Pachtvertrag zurückzutreten. (An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Klägerin ihrerseits wegen einer Beine angeblicher Verstösse der Beklagten zu 1) den Pachtvertrag bereits 1939 fristlos gekündigt hatte, aber mit einer auf diese Kündigung gestützten Klage in allen Instanzen, zuletzt beim Reichsgericht, unterlegen ist).

18

3. Die Beklagte zu 1) habe schon alsbald nach Vertragsabschluss versucht, das Grundstück durch Mittelspersonen anzukaufen.

19

4. Sie habe wider besseres Wissen die Klägerin bei der Preisbehörde eines Verstosses gegen den Preisstop beschuldigt. In Wirklichkeit sei der Klägerin - dieser Vortrag ist erst in der Berufungsinstanz erfolgt - durch Bescheid des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1948 bescheinigt worden, daß kein Verstoss gegen die Preisstopverordnung begangen worden sei. Durch die Herabsetzung der Pacht sei die Klägerin in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, die schließlich zum Verlust des Grundstücks geführt hätten.

20

5. Im August 1940 habe die Beklagte, wenn auch vergeblich, versucht, die Regierung zu veranlassen, sich auf Grund der fälligen Ordnungsstrafe von 10.000 RM auch an dem Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen, das sie schärfer durchführen könne als ein anderer Gläubiger. Mit der Behauptung, ein dahingehender Rat sei der Beklagten zu 1) von dem Versteigerungsrichter Dr. Ebeling erteilt worden, dies sei ein Beweis der Kollusion und eine für den Nachweis hierzu erhebliche Urkunde sei von ihr erst 1947 entdeckt worden, hat die Klägerin das Wiederaufnahmeverfahren bezüglich der Zwangsversteigerung versucht.

21

6. Die Beklagte zu 1) habe G., den Erblasser der Beklagten zu 2), beim Erwerb der erststelligen Hypotheken als Strohmann vorgeschoben, weil die Bodenkreditbank ihr selbst die Hypotheken nicht abgetreten hätte; sie habe damit die Bodenkreditbank getäuscht.

22

7. Sie und G. hätten dadurch, dass G. erst unmittelbar vor dem zweiten Versteigerungstermin dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sei, die Klägerin in eine besondere Notlage gebracht.

23

8. Sie habe im Verein mit G. in rechtswidriger Weise verhindert, dass G. befriedigt werde. G. sei der Zwangsversteigerung von vornherein nur beigetreten, um der Beklagten zu 1) das Grundstück in die Hand zu spielen, nicht aber, um eine Befriedigung für seine Hypothekenforderung zu erlangen. Das verstosse gegen die guten Sitten.

24

9. Die Beklagte zu 1) habe ferner dadurch, dass sie die Zwangsversteigerung betrieben habe, den Pachtvertrag verletzt.

25

Aus allen diesen Gründen seien die Beklagten verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob die Zwangsversteigerung nicht stattgefunden hätte bezw. der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

26

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

    1. a)

      die Beklagte zu 1) an die Klägerin das näher bezeichnete Streitgrundstück aufzulassen,

    2. b)

      die Beklagten zu 2) der Klägerin das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück zu verschaffen, hilfsweise, der Klägerin den Schaden aus der Nichterfüllung der Verschaffungspflicht zu ersetzen.

  2. 2.

    Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 6.500 RM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass das Grundstück in dem erwähnten Zwangsversteigerungsverfahren der Beklagten zu 1) zugeschlagen worden ist.

  3. 3.

    Die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

    1. a)

      der Klägerin über die Einnahmen Rechnung zu legen, die sie als Pächterin des Theaters seit dem 15. Juli 1937 bis zum 2. November 1940 und weiterhin seit diesem Tage erzielt hat,

    2. b)

      von den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Einnahmen, abzüglich Lustbarkeitssteuer, 10 % zu zahlen, abzüglich der von ihr bereits gezahlten Festpachtbeträge von jährlich 10.050 RM, hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, von den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Einnahmen abzüglich der Lustbarkeitssteuer, jedoch abzüglich der von ihr bereits gezahlten Pachtbeträge von jährlich 10.050 RM, der Klägerin diejenigen Beträge zu zahlen, die nach der Anordnung der Preisbehörde in Düsseldorf in bar ausgezahlt werden dürfen und die Restbeträge zu hinterlegen.

27

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der Auffassung, nur in berechtigter Abwehr der Manipulationen der Klägerin bezw. Adam Bo.s gehandelt zu haben, mit denen diese die Beklagte zu 1) hätten um ihre Pachtrechte bringen wollen.

28

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) abgewiesen und die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Ausnahme des Anspruchs auf Rechnungslegung und Pachtleistung für die Zeit vom 1. Mai 1938 bis 2. November 1940, wegen deren das Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig ist, ebenfalls abgewiesen.

29

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin noch vor dem Zusammenbruch Berufung eingelegt mit dem Antrag, soweit die Klage abgewiesen ist, nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagten hatten um Zurückweisung der Berufung gebeten.

30

Durch das Kriegsende kam das Berufungsverfahren zum Ruhen. Als an sich die Möglichkeit bestand, das Verfahren weiterzuführen, beantragte die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens, das, wie erwähnt, durch alle Instanzen geführt wurde.

31

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin nicht mehr eine Kollusion zwischen Dr. Ebeling und der Beklagten zu 1) behauptet. Sie behauptet nunmehr, Dr. Ebeling sei von der Beklagten zu 1) und G. getäuscht worden; hätte Dr. Ebeling insbesondere von der Strohmanneigenschaft des G. Kenntnis gehabt, so hätte er der Beklagten zu 1) den Zuschlag nicht erteilt.

32

Weiter hat die Klägerin in den Verfahren nach dem Kriege erneut darauf hingewiesen, dass überhaupt formal im Augenblick der Versteigerung keine richtige Anwendung des Preisstops für das Grundstück erfolgt sei. Sie hat dann weiter nach dem Krieg Bescheide der Regierung in Düsseldorf herbeigeführt, wonach das Grundstück einen höheren Preis bei der Versteigerung hätte erzielen dürfen. Sie hat diesen Preis zunächst mit 145.000 RM für den Zeitpunkt der Versteigerung angegeben und später mit RM 192.000. Sie hat vorgetragen, dieses Missverhältnis des zulässigen und des in der Versteigerung gebotenen Betrages ergebe ebenfalls die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1).

33

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

34

Die Revision ist unbegründet.

35

I.

Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt, für eine unerlaubte Handlung im Sinne des §826 BGB seien hier drei Tatbestände in Betracht zu ziehen: Einmal, dass die Beklagte zu 1) und der Erblasser der Beklagten zu 2) mit den für den Zuschlag zuständigen staatlichen Organen betrügerisch kolludiert hätten, zum zweiten, dass sie sich den Zuschlag durch Täuschung dieser Organe erschlichen hätten, und zum dritten, dass sie die Klägerin in unzulässiger Weise in eine Lage versetzt hätten, in der sich die Klägerin nicht gegen die Versteigerung des Grundstücks habe wehren können.

36

Darüber hinaus meint aber die Revision, dass die Handlungsweise des Ansteigerers eines Grundstücks auch dann sittenwidrig sei, wenn der Versteigerungserlös, den er zahle, einen gleichwertigen Ersatz für das Grundstück nicht darstelle.

37

Auf diese Frage ist das Berufungsgericht allerdings nicht eingegangen. Wenn ein Widerspruch zwischen Steigpreis und wahrem Wert vorliegt, kann allerdings der Erwerb als solcher unter ganz besonderen Umständen sittenwidrig sein. Voraussetzung hierfür ist freilich nicht nur der objektive Preisunterschied, sondern mindestens auch eine Kenntnis des Ersteigerers, dass das Grundstück einen unangemessen niedrigen Preis erbringt. Nur wenn der Preis für das Grundstück objektiv unverhältnismässig gering war und der Ansteigerer dies weiss, kann die Frage aufgeworfen werden, ob Umstände vorliegen, die im besonderen Fall eine Ersteigerung des Grundstücks als sittenwidrig erscheinen lassen. Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsurteil nicht getroffen, ohne dass es insoweit seine Pflichten aus §§139, 286 ZPO vernachlässigt hätte. Obwohl das Berufungsgericht die Frage, ob das Grundstück zu einem objektiv nicht ausreichenden Preis ersteigert worden sei, nicht erörtert hat, gehen die insoweit erhobenen Angriffe der Revision fehl. Ihre Ausführungen geben weder einen Anhalt anzunehmen, dass das Grundstück verschleudert worden ist, noch dass die Beklagte zu 1) einen Schleuderpreis erkannt hat, noch dass besondere Umstände vorliegen, die eine Ersteigerung als sittenwidrig erscheinen lassen.

38

Die Revision ist jedoch der Ansicht, dass ein augenscheinliches Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem von der Beklagten zu 1) aufgewendeten Preis vorliege. Das Berufungsgericht habe sich insbesondere nicht mit dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 26. Oktober 1951 auseinandergesetzt, der ergebe, dass der Betrag des höchstzulässigen Gebotes am Versteigerungstag 192.000 RM und nicht, wie angenommen und von der Beklagten geboten, 120.000 RM betragen habe.

39

a)

Wenn sich die Revision für den Wert des Grundstücks darauf beruft, das Grundstück habe 280.000 RM bis 300.000 RM Jahreseinnahmen erbracht, so spricht die Klageschrift demgegenüber von einer Einnahme des Theaterbetriebs. Schon damit ist klargestellt, dass hier zwei verschiedene Einnahmequellen gegeben sind, auch wenn, wie es möglicherweise der Fall ist, der Theaterbesitzer verpflichtet ist, eine Umsatzpacht zu zahlen.

40

Darüber hinaus widerspricht aber dieser Vortrag der Revision dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz und dem dort von ihr übergebenen Bescheid des Regierungspräsidenten. Aus diesem ergibt sich als Kalkulationsgrundlage eine Durchschnittsjahrespacht für das Grundstück von 14.800 RM, also ein Theaterumsatz von 148.000 RM. Wenn die Klägerin trotz dieses ihres neuen Vortrags das zehn Jahre vorher in der Klageschrift enthaltene Vorbringen über den Umsatz des Kinotheaters als wertbildenden Faktor für das Grundstück mit 280.000-300.000 RM noch hätte aufrecht erhalten wollen, so wäre ein erneuter klarer Hinweis und gegebenenfalls ein begründeter Beweisantrag erforderlich gewesen (RG HRR 1931, 622). Es kann also jetzt nicht von dem Wert des Grundstücks bei einem Theaterumsatz von etwa 300.000 RM im Jahr ausgegangen werden.

41

b)

Die Klägerin hat zwar in den Tatsacheninstanzen nicht ausdrücklich vorgetragen, der Beklagten zu 1) und Gehner seien der erzielbare Wert von 192.000 RM bekannt gewesen. Diese Behauptung über die Kenntnis der Beklagten von einem unangemessenen Preis ergibt sich aber aus dem Vorbringen, die Beklagten hätten bewusst Umstände verschwiegen, die die Berechnungsgrundlage ergäben.

42

Sollte eine solche bewusste Verschweigung von Tatsachen, die für die Berechnung des Höchstgebotes eine Grundlage bildeten, erfolgt sein, so wäre insoweit eine Kenntnis des Mehrwertes möglich. Diese Kenntnis wäre auch nicht zwingend aus dem Grunde zu verneinen, weil sich aus den in den Instanzen beigezogenen Akten vielfach Feststellungen über geringere Erwerbspreise und entgegengesetzte Behauptungen befinden. So hatte z.B. Adam Bornscheuer in den Akten des Regierungspräsidenten zu seiner Ordnungsstrafe vorgetragen und durch Vorlage des Teilungsplans dargetan (Bl. 523), dass das gleiche Grundstück am 14. April 1932 für 75.000 RM versteigert worden ist, wobei freilich noch die nachfolgenden Ansprüche der damals ansteigernden Gläubigerin, der Niederrheinischen Lichtspiel GmbH, in Höhe von 50.000 RM zu berücksichtigen wären. Die damalige Ersteigerin war die Schwestergesellschaft der Klägerin und hatte einen nahezu gleichen Preis wie die Beklagte zu 1) gezahlt. Die Klägerin selbst hatte das Grundstück im Jahre 1938 für 68.000 RM erworben. Der Einheitswert betrug 63.800 RM. In den Akten des Regierungspräsidenten befindet sich weiter ein Schreiben des Regierungspräsidenten vom 17. April 1942 (Bl. 52), wonach die Gutachten von zwei Sachverständigen "kaum an den zugelassenen Preis" (d.h. 120.000 RM) "heranreichten". Adam Bo. hat ferner in den Zwangsverwaltungsakten in einem Schreiben vom 19. Dezember 1938 (Bl. 127) dargetan, dass ein 1932 in einer Zwangsversteigerung desselben Grundstücks gebotener Preis von 136.000 RM "hochgetrieben" worden sei. Gerade der letztere Umstand, ebenso wie der Einheitspreis und der frühere Steigpreis waren der Beklagten zu 1) bekannt.

43

In diesem Zusammenhang ist daher auf die Rügen der Revision einzugehen, die angeblich übergangene Beweisantritte betreffen. Diese Rügen werden den Voraussetzungen des §286 ZPO nicht gerecht. Es ist nicht im einzelnen dargetan, dass bestimmte, erhebliche Beweiserbieten übergangen seien. Die Revision ist freilich der Ansicht, es komme auf die Beweisantritte an, dass der Beklagten zu 1) bei den ursprünglichen Verhandlungen über den Abschluß eines Pachtvertrages mitgeteilt worden sei, dass vorher eine Umsatzpacht vereinbart gewesen war. Falls dies festgestellt worden wäre, ist nach Ansicht der Revision zu folgern, dass die Beklagte zu 1) bewusst unrichtige Angaben bei der Preisbehörde gemacht habe.

44

Hierzu ist folgendes beachtlich:

45

Die Frage, ob die Beklagte zu 1) der Preisbehörde falsche Angaben gemacht hat, ist bereits für die Entscheidung eines früher zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreites (Landgericht Düsseldorf 20 O 20/39 = 9 U 147/39 Oberlandesgericht Düsseldorf = V 23/40 Reichsgericht) massgeblich gewesen. Schon damals hatte das Oberlandesgericht davon abgesehen, Beweise über die angebliche Bösgläubigkeit der Beklagten zu 1), der damaligen Klägerin und Widerbeklagten, bei der Anzeige an die Preisbehörde zu erheben und die Revision hatte gleicherweise dies wie jetzt als Verfahrensverstoss gemäss §286 ZPO gerügt. Hierzu hat das Reichsgericht (Bl. 9 des angeführten Urteils vom 19. September 1940) ausgeführt: "Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, so könnte doch in dem Vorgehen der Klägerin kein treuloses oder vertragswidriges Verhalten erblickt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin, wie das Berufungsurteil mit Recht erwägt, begründete Zweifel haben durfte, ob die Angaben der Beklagten über die angebliche mündliche Nebenabrede zutreffend waren, konnte sie auch, damit rechnen, dass die Beklagte selbst der Preisbehörde die erforderlichen Angaben machen würde. Da es somit auf die Kenntnis der Klägerin von der angeblichen mündlichen Nebenabrede nicht ankommt, so verstösst die Nichterhebung der von der Beklagten für die Behauptung angetretenen Beweise nicht gegen die Vorschrift des §286 ZPO".

46

Die dort angestellten Erwägungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben auch Gültigkeit für diesen Rechtsstreit, insbesondere dahingehend, dass selbst bei Unterstellung der behaupteten Umstände deren Ursächlichkeit für die Entscheidung der Preisbehörde, die selbst die Verhältnisse zu ermitteln hatte, nicht dargetan wäre. Noch weniger ist der Umstand ausgeräumt, daß die Beklagte begründete Zweifel an der Wahrheit ihr angeblich gemachter Angaben über mündliche Nebenabreden haben konnte. Infolgedessen durfte das Oberlandesgericht auch in dieser Sache ohne Rechtsverstoss von einer Beweisaufnahme in diesem Punkte absehen und brauchte sich insoweit auch nicht mit dem Beweisantritt der Klägerin zu befassen.

47

Zu diesem Punkt wird übrigens noch auf folgendes hingewiesen:

48

Der Tatbestand des angegriffenen Urteils enthält den Satz: "Dass die Beklagte zu 1) die Massnahmen der Preisbehörde etwa durch falsche Angaben herbeigeführt habe, hat die Klägerin selbst nicht behauptet". Die Klägerin hatte beantragt, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass der vorgenannte Satz gestrichen werde und hat sich hierfür auf dieselben Beweisantritte berufen, wegen deren Nichterhebung nunmehr die Rüge aus §286 ZPO vorgetragen wird. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. Mai 1953 (Bl. 378) diesen Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin habe zwar behauptet, dass die Beklagte zu 1) bei der Preisbehörde Angaben wider besseres Wissen gemacht habe. Da die Preisbehörde aber von Amts wegen Ermittlungen anstelle, sei damit noch nicht dargetan, dass die angeblich falschen Angaben der Beklagten zu 1) die Massnahmen der Preisbehörde herbeigeführt hätten. Dazu hätte es näherer Ausführungen bedurft.

49

Sonach ist von der Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht zugrunde legt, nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) das Höchstgebot durch unrichtige Angaben herbeigeführt hat, noch dass sie das Grundstück zu einem Preis angesteigert hat, dessen Unbilligkeit sie hätte erkennen müssen oder bezüglich dessen sie auch nur hätte erkennen können oder müssen, dass er auf Grund unrichtiger Unterlagen errechnet war. Allein aus der im allgemeinen bei Versteigerungen mit festgesetztem Höchstgebot gegebenen Tatsache, dass der Wert des Grundstücks höher ist oder ein höherer Preis erzielbar wäre, kann gegen den Ersteher keine Schadensersatzpflicht hergeleitet werden. Was die subjektive Seite betrifft, so konnte das Berufungsgericht auch aus folgenden Gründen ein arglistiges Handeln, wie es der Beklagten zu 1) vorgeworfen wird, verneinen:

50

Nach den zur Zeit der Versteigerung bestehenden Umständen konnte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass eine Höchstpacht bestand, die die Rentabilität des Grundstücks und damit dessen Wert auf absehbare Zeit ungünstig beeinflusste. Sie selbst zahlte als Pächterin nur die angenommene Höchstpacht, und zwar auf Grund ausdrücklicher amtlicher Anweisung, während ein möglicherweise zu zahlender Mehrbetrag hinterlegt wurde. Die Tatsache, dass nach den Vorstellungen zur Zeit der Versteigerung eine für den Grundstückseigentümer ungünstige Höchstpacht bestand, war eine wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks. Sonach durfte die Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass der von ihr gebotene Preis vielleicht nicht günstig, aber auch nicht sittenwidrig niedrig war. Darüber hinaus konnte zu Gunsten der Beklagten zu 1) verwertet werden, dass sie im Versteigerungstermin nicht etwa nur den Preis von 120.000 RM geboten hat. Sie hat vielmehr erklärt, sie wolle "evtl. mehr zahlen, auf jeden Fall den von den zuständigen Preisbehörden festzusetzenden Höchstpreis". Es ist hier nicht zu entscheiden, wieweit ein derartiges Gebot zulässig war, zumal über diese Frage bereits im Zwangsversteigerungsverfahren und insbesondere in dem dieses betreffenden Wiederaufnahmeverfahren im vorgeschriebenen Rechtszug entschieden worden ist. Die Klägerin hat auch selbst (in 3 O 91/49 LG Düsseldorf) die Zahlung u.a. dieses Betrages von 72.000 RM (192.000./. 120.000 RM) in die Teilungsmasse verlangt, da sie annimmt, dass die Beklagte auch in Höhe des jetzt nach Ansicht der Klägerin festgesetzten Höchstpreises durch ihr Gebot verpflichtet sei. Damit entfallen alle Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsurteil sich mit der Frage des zu niedrigen Steigpreises nicht auseinandergesetzt habe.

51

II.

Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) weiterhin vorgeworfen, ihr Gesamtverhalten sei sittenwidrig gewesen. Sie hat hierzu eine Anzahl Vorfälle vorgetragen, die sie teils einzeln gewürdigt wissen will, teils als Umstände bezeichnet, die zur Gesamtbeurteilung beachtlich seien.

52

Hierzu führt das Berufungsurteil aus:

Seien die Vorwürfe der Klägerin im einzelnen nicht stichhaltig, so bleibe noch zu untersuchen, ob die Handlungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht einen Verstoss gegen §826 BGB darstellten. Das Reichsgericht habe ausgesprochen, dass selbst dann, wenn die einzelnen Handlungen nicht zu beanstanden seien, doch das Verhalten im ganzen gesehen eine fortgesetzte sittenwidrige Handlung ergeben könne (RGZ 58, 219 [223]). Gerade bei der Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1) und G.s, vor allem der ersteren, müsse aber auch die Handlungsweise der Klägerin berücksichtigt werden. Die Klägerin bezw. der hinter ihr stehende Adam B. hätten der Beklagten zu 1) von Anfang an Schwierigkeiten gemacht und versucht, sie um ihre Rechte aus dem Pachtvertrag zu bringen. In dem Rechtsstreit 20 O 20/39, der bis zum Reichsgericht ging, habe die Klägerin vergeblich versucht, von dem Pachtvertrag loszukommen. Schon 1938 hätte sie die Einleitung der Zwangsverwaltung veranlasst, um zu verhindern, dass die Beklagte zu 1) die vertraglich vorgesehene Aufrechnung mit den von der Klägerin zu ersetzenden Umbaukosten vornehmen konnte; das Oberlandesgericht in Düsseldorf habe dies im Urteil vom 15. Mai 1941 in dem Verfahren 4 O 71/40 als unerlaubte Handlung im Sinne des §826 BGB gekennzeichnet. Auch die Zwangsversteigerung sei praktisch von Adam B., dem Bevollmächtigten der Klägerin, betrieben worden. Mit der Zwangsversteigerung habe der Beklagten zu 1) die Kündigung des Pachtvertrages gemäss §57 a ZVG gedroht. Möge die Kündigungsgefahr auch durch die Kriegsbestimmungen praktisch beseitigt gewesen sein, so hätte doch damit gerechnet werden müssen, dass die Kriegsvorschriften eines Tages aufgehoben werden würden. Mit der Kündigung hätte die Beklagte zu 1) alle durch ihren Umbau geschaffenen Vorteile verloren; wann und wieweit sie die Kosten für den Umbau dann noch ersetzt bekommen hätte, sei völlig ungewiss gewesen. Bei dieser Sachlage sei nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beklagte alles versucht habe, um das Grundstück in die Hand zu bekommen. Es sei allerdings ein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass ein an sich sittenwidriges Verhalten nicht dadurch zulässig werde, dass der Gegner sich auch einer solchen Handlungsweise schuldig gemacht habe. Indessen sei hier im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin das Streben der Beklagten zu 1) nach Ersteigerung des Grundstücks von vornherein überhaupt nicht sittenwidrig gewesen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin gar nicht in eine finanzielle Notlage gebracht habe, auf Grund deren die Klägerin etwa das Grundstück nicht hätte retten können. Das werde am besten einmal dadurch bewiesen, dass sich Rechtsanwalt Ko. sofort bereit gefunden habe, die 30.000 RM zur Befriedigung Gehners zu zahlen, und vor allem auch dadurch, dass im Versteigerungstermin Adam B. als Vertreter der Niederrheinischen Lichtspiel GmbH sogar 180.000 RM für das Grundstück habe zählen wollen. Die "Notlage" der Klägerin - wenn man überhaupt von einer solchen sprechen wolle - habe einzig und allein darin bestanden, dass das Zwangsversteigerungsverfahren infolge der Geschicklichkeit der Gegenseite einen anderen Verlauf genommen habe als sie, die Klägerin, es beabsichtigt habe. Da sie das Verfahren aber selbst in die Wege geleitet oder zumindest gebilligt habe, habe sie sich diese Lage selbst zuzuschreiben.

53

Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen:

54

Die Klägerin habe die unlauteren Machenschaften der Beklagten vor allem darin erblickt, dass der Erblasser der Beklagten zu 2) auf Veranlassung und allein mit Mitteln der Beklagten zu 1) seinen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren erwirkt und sodann wiederum auf Veranlassung und im Einverständnis mit der Beklagten zu 1) die Befriedigung seiner Geldansprüche arglistig hintertrieben habe. In diesen Handlungen liege das Schwergewicht des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs sittenwidrigen Handelns. Daneben habe die Klägerin weitere Umstände behauptet, die gleichfalls, jeder für sich, den Vorwurf sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten rechtfertigten und die ebenfalls dem Ziel, das Grundstück der Klägerin zu erlangen, gedient hätten. Schliesslich habe die Klägerin weitere Umstände geltend gemacht, die für sich betrachtet, rechtlich unbedenklich erscheinen möchten, aber im Zusammenhang mit den übrigen vorgetragenen Umständen die Behauptung der Klägerin erhärteten, dass die Beklagten sich einer sittenwidrigen unerlaubten Handlung dieser gegenüber schuldig gemacht und ihr dadurch das Grundstück entzogen hätten. Das Berufungsgericht, das die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe in erster Linie als Einzelvorwürfe gewürdigt habe, habe eine Gesamtwürdigung unterlassen, die allein eine richtige Beurteilung ermöglicht hätte. Es meine, dieser Prüfung schon deshalb enthoben zu sein, weil die Maßnahmen der Beklagten als ganzes betrachtet jedenfalls im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin nicht als sittenwidrig bezeichnet werden könnten.

55

Die Klägerin habe den Vorwurf, sie habe sich selbst der Beklagten zu 1) gegenüber einer Vertragsverletzung oder gar einer sittenwidrigen Handlungsweise schuldig gemacht, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe seinerseits diesen Vorwurf nicht geprüft, sondern sich darauf beschränkt, auf das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf in Sachen 4 O 71/40 sowie auf eine Bemerkung im Urteil des Reichsgerichts zu verweisen. Damit sei ein unzulässiges oder gar sittenwidriges Verhalten der Klägerin nicht festgestellt. Die angeführten Vorprozessakten enthielten eine Fülle von Tatsachen, die, wenn sie auch abweichend von der Auffassung der Klägerin beurteilt worden sein möchten, jedenfalls so viel ergäben, dass diese für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und sich wohl berechtigt geglaubt habe, das zu tun, was geschehen ist. Die Unterlassung jeder eigenen Prüfung dieses Vorbringens, das Gegenstand der Verhandlung auch dieses Rechtsstreits gewesen sei, verletze §286 ZPO.

56

Diese Rügen sind unbegründet.

57

a)

An sich ist es nicht rechtsirrig, dass das Berufungsgericht, als es die Frage der angeblichen Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten prüfte, sich auch mit dem Verhalten der Klägerin befasste. Ob eine Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst, wird oft nur dann festgestellt werden können, wenn von der Gesamtsituation ausgegangen wird. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ob der Handelnde sich einem an sich unberechtigten, sittenwidrigen Angriff ausgesetzt sah. Wie im allgemeinen die Verfolgung eigener Belange auch dann nicht gegen die guten Sitten verstösst, falls mit ihr einem Dritten Schaden zugefügt wird (RGZ 129, 357), so verliert andererseits eine sittenwidrige Handlung nicht diesen Charakter, wenn sie eine Abwehr gegen sittenwidrige Handlungen darstellt. Aber ob die Abwehrhandlung sittenwidrig ist, kann nur aus den Gesamtumständen entschieden Werden, soweit nicht die Handlungen im einzelnen bereits diesen Charakter aufweisen. Wenn das Berufungsgericht daher zu entscheiden hatte, ob die Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, war es sinngemäss, als Teil der Erwägung hierzu das Verhalten der Klägerin, so wie es in den Vorakten erörtert war, zu betrachten und bei der subjektiven Seite des Handelns der Beklagten mit zu würdigen.

58

b)

Das Berufungsgericht konnte die erwähnten Akten beiziehen und verwenden. Beide Parteien hatten sich auf sie berufen, sie waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ihr Inhalt konnte daher urkundenbeweislich verwertet werden (RG Gruch. 52. 1015; Stein-Jonas-Schönke, §286 III 5). Beweisantritte der Klägerin im zweiten Rechtszug sind nicht übergangen.

59

Im übrigen sind zwischen den Parteien zahlreiche Prozesse, meistens vor demselben Gericht geführt worden.

60

Es handelte sich immer wieder um Fragen aus demselben Bereich. Die Akten sind stets wechselseitig Gegenstand der Verhandlung gewesen. Wenn eine Partei eine Feststellung in einem derart beigezogenen Aktenstück unter den hier vorliegenden besonderen Umständen in einem weiteren Rechtsstreit nicht gelten lassen wollte, so hätte sie das unter ausführlicher Begründung vortragen müssen. Sonst konnte das Gericht annehmen, dass die Parteien von den tatsächlichen Feststellungen in den Vorprozessen ausgehen. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht den Tatsachenstoff nicht selbst geprüft habe, ist also unbegründet. Soweit es erforderlich war, hat das Berufungsgericht die Feststellungen der angezogenen Urteile als eigene getroffen.

61

c)

Das Berufungsgericht hat insbesondere aus dem Urteil vom 15. Mai 1941 in 4 O 71/40 ausgeführt und zwar augenscheinlich unter Billigung der zugrunde liegenden Feststellungen und Bewertung, dass das Verhalten der Klägerin eine unerlaubte Handlung im Sinne des §826 BGB gewesen sei. Die Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg vortragen, dass die Klägerin für ihre damaligen Massnahmen gegen die Beklagte zu 1) gute Gründe gehabt und sich berechtigt geglaubt habe, in der angegebenen Weise zu handeln. Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung der Gesamtumstände, wonach es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne des §826 BGB handelte, enthält den subjektiven Tatbestand. Im übrigen kommt es für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht massgebend darauf an, ob die Klägerin selbst sittenwidrig gehandelt hat oder in subjektiver Hinsicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Zweifel auftreten könnten. Das Verhalten der Beklagten ist unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, wie sie die Sachlage ansehen konnten. Insoweit ist aber das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) hätte ein bewusst sittenwidriges Handeln der Klägerin angenommen.

62

d)

Die Revision führt weiter aus: Das Berufungsgericht lasse Feststellungen vermissen, die den Schluss auf ein eigenes, sittenwidriges oder auch nur unzulässiges Verhalten der gesetzlichen Vertreter der Klägerin zuliessen. Nur das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter müsse die Klägerin aber unmittelbar gegen sich gelten lassen (§31 BGB). Für ein Verhalten des Adam B. würde sie lediglich im Rahmen des §831 BGB einzustehen haben. Darüber fehle es an allen Darlegungen. Hätte das Berufungsgericht ein Verhalten des Adam B. für unerlaubt und sittenwidrig gehalten, so hätte es die Klägerin darauf hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Die Klägerin würde alsdann darauf hingewiesen haben, dass Adam B. als Geschäftsführer der Rheinischen Lichtspiele GmbH (soll wohl heissen Niederrheinischen Lichtspiel GmbH) die Zwangsversteigerung betrieb und allein deren Interessen wahrnahm, die mit denen der Klägerin nicht identisch gewesen seien. Sie würde weiterhin vorgetragen haben, dass die von Adam B. abgegebenen Erklärungen ohne das Einverständnis des Geschäftsführers der Klägerin abgegeben und für diesen auch nicht voraussehbar gewesen seien. Die Klägerin würde, so trägt die Revision vor, sich dafür auf das Zeugnis des Adam B. berufen haben. §139 ZPO sei verletzt.

63

e)

Diese Ausführungen sind zwar in ihrem rechtlichen Kern, dass die Klägerin nur für Handeln ihrer Vertreter aus §31 BGB hafte, bei dem Handeln einer anderen Person aber gegebenenfalls §831 BGB in Betracht komme, nicht zu beanstanden. Sie gehen aber von einem anderen Tatbestand aus, als ihn das Berufungsgericht zugrunde legt. Aus den Akten ergibt sich, dass Adam B. der ständige Bevollmächtigte des gesetzlichen Vertreters der Klägerin gewesen ist und dass er laufend die Belange der Klägerin für deren Geschäftsführer mit dessen Einverständnis (es handelte sich ja übrigens um seinen Sohn) zugleich mit denen der Niederrheinischen Lichtspiel GmbH wahrgenommen hat. In den Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsakten sind unzählige Anträge der Klägerin von Adam B. gezeichnet. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich u.a. folgendes:

  1. 1.

    Selbst im Protokoll dieses Rechtsstreits vom 24. April 1944 (Bl. 129) wird angeführt, dass für die Klägerin Rechtsanwalt Hei. und Adam B. erschienen sind.

  2. 2.

    Bei der Anordnung der Zwangsverwaltung auf Antrag der Niederrheinischen Lichtspiel GmbH bzw. bei der Beschlagnahmehandlung trat Adam B. gleichzeitig als Vertreter der Gläubigerin und der Schuldnerin, der jetzigen Klägerin, auf (L-Akten Bl. 9).

  3. 3.

    Wie schon im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt, erschien Adam B. für beide Gesellschaften im ersten Versteigerungstermin am 4. August 1940, so wie es auch in den weiteren Verhandlungen geschah.

  4. 4.

    Bereits das Kündigungsschreiben der Klägerin gegen die Beklagte, auf das sich die Klägerin in dem Rechtsstreit 20 O 20/39 stützte, war von Adam B. bezeichnet. (L-Akten S. 51).

  5. 5.

    Schon im Oktober 1938 hat Adam B. in Vollmacht der Klägerin an die Niederrheinische Lichtspiel GmbH Hypotheken abgetreten, aus denen diese später die Zwangsverwaltung betrieb und sich an der Zwangsversteigerung beteiligte. Diese Handlung ist in den vorerwähnten Akten verschiedentlich der Klägerin als besonders erschwerend angerechnet worden.

64

Diese Beispiele liessen sich beliebig vermehren. Unter diesen Umständen brauchte der Tatrichter nicht anzunehmen, die Klägerin wolle sich jetzt von Adam B. distanzieren. Insoweit kommt daher eine Rüge aus §139 ZPO nicht in Betracht.

65

f)

Erst recht ist es nicht verständlich, warum das Berufungsgericht die Klägerin hätte darauf hinweisen sollen, dass es erwog, das Verhalten des Adam B. und der diesen bevollmächtigenden Klägerin für unerlaubt und sittenwidrig anzusehen. Ein Teil der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien hatte diese Fragen zum Gegenstand. Schon in der Klageerwiderung hatte die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen und Adam B. "Schiebungen grotesken Ausmasses" vorgeworfen. Der Klägerin war insbesondere im landgerichtlichen Urteil in dieser Sache ausdrücklich bestätigt worden, dass sie und die Niederrheinische Lichtspiel GmbH Hand in Hand arbeiteten, dass sie gröblich das Zwangsversteigerungsverfahren missbraucht habe, dass der Antrag auf Zwangsverwaltung von Adam B. gezeichnet gewesen sei, daß sie damit einen vorsätzlichen Vertragsverstoß begangen habe, daß sie sich einer rücksichtslosen Vertragsuntreue im Zwangsversteigerungsverfahren schuldig gemacht habe, daß ausweislich der Versteigerungsakten wirtschaftlich Adam B. das Verfahren betreibe usw. Gerade mit diesen Gesichtspunkten setzt sich daher die Berufungsbegründung der Klägerin auseinander . Das Berufungsgericht brauchte nicht im voraus mitzuteilen, daß es sich mit diesen Fragen befassen werde.

66

III.

Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher feststellen und folgern, daß die Beklagten annehmen durften, die Klägerin habe sittenwidrig gehandelt. Es kann sich also nur noch um die Angriffe der Revision handeln, das Berufungsgericht habe auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes das Verhalten der Beklagten falsch beurteilt; diese hätten im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts sittenwidrig gehandelt; die zur Feststellung der Sittenwidrigkeit erbotenen Beweise seien übergangen worden.

67

a)

Der Vorwurf der Kollusion zwischen dem Zwangsversteigerungsrichter Oberamtsrichter Dr. Ebeling und der Beklagten ist von der Klägerin nicht mehr aufrecht erhalten worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vorwurf auch mit rechtlich einwandfreier Überlegung auf Grund tatsächlicher Feststellungen zurückgewiesen.

68

b)

Das Berufungsurteil hat aus der Strohmanneigenschaft G.s, des Erblassers der Beklagten zu 2), keine ungünstigen Schlüsse gegen die Beklagten hergeleitet. Es hat sowohl die Sittenwidrigkeit des Verhaltens Beklagten verneint, wie auch angenommen, dass keine Verheimlichung von Umständen vorliege, die für den Verlust des Grundstücks durch die Klägerin ursächlich gewesen sei und hierzu ausgeführt:

69

Es sei anerkannten Rechtes, dass die Erschleichung eines Zuschlagbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren nach §826 BGB schadensersatzpflichtig mache (RGZ 69, 277 [280]). Voraussetzung dafür sei, dass der Zwangsversteigerungsrichter zu dem Zuschlag durch einen Irrtum veranlasst worden sei, den sich der Ersteher des Grundstücks bewusst zu Nutzen gemachte habe. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Klägerin vertrete die Auffassung, der Zwangsversteigerungsrichter Ebeling würde Gehner zum Zwangsversteigerungsverfahren nicht zugelassen und den Zuschlag nicht erteilt haben, wenn er von dessen Strohmannseigenschaft Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin habe aber bereits in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 1940 in den K-Akten vorgetragen, dass G. nur eine vorgeschobene Person der Beklagten zu 1) sei. Der Zwangsversteigerungsrichter Ebeling habe sich mit diesem Vorbringen eingehend in dem Beschluss vom 18. Oktober 1940 auseinandergesetzt, indem er den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beitrittsbeschlusses bezüglich G. zurückgewiesen habe. Er sage dort auf Seite 3, das Gericht werde ein unsittliches Handeln nicht unterstützen. Es sei aber in keiner Weise ersichtlich, inwiefern G. unsittlich gehandelt haben solle; die Geschäftsverbindung G.s zu seiner Rechtsvorgängerin, der Bodenkreditbank, sei für das Gericht nicht nachprüfbar. Ebeling habe dies bei seiner Vernehmung vom 2. November 1940 noch näher erläutert. Er habe dort bekundet, er habe damals, soweit ihm noch erinnerlich sei, noch nicht die Überzeugung von der Behauptung der Klägerin gewonnen, dass G. nur Strohmann der Beklagten zu 1) gewesen sei, im übrigen sei er vielleicht von der Rechtsansicht ausgegangen, er könne gegen G. auch dann, wenn dieser Strohmann sei, nur Massnahmen treffen, "wenn ein gewichtiger Sachverhalt mit sittenwidrigem Inhalt substantiiert vorgetragen und dargetan, sei". Dafür, dass Ebeling diese Rechtsansicht tatsächlich gehabt habe, die Strohmanneigenschaft reiche zur Zurückweisung des Beitritts G.s noch nicht aus, spreche eindeutig die Fassung der Gründe des Beschlusses vom 18. Oktober 1940, denn sonst hätte er dort nicht ausgeführt, die Geschäftsverbindung G.s mit der Bodenkreditbank, die eben das Strohmanngeschäft beinhalte, sei für ihn nicht nachprüfbar, er würde aber andererseits ein unsittliches Handeln nicht unterstützen.

70

Daraus, so fährt das Berufungsgericht fort, ergebe sich, dass schon bei der Zulassung G.s zum Zwangsversteigerungsverfahren die Annahme, G. sei nicht Strohmann der Beklagten zu 1), für den Zwangsversteigerungsrichter überhaupt nicht kausal gewesen sei. Erst recht könne aber bei der endgültigen Bestätigung des Zuschlags durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf durch den Beschluss vom 12. Mai 1941 kein Irrtum über die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und G.s mehr ursächlich gewesen sein. Bis dahin hätte nämlich die Klägerin wiederholt, besonders ausführlich im Schriftsatz vom 19. November 1940 nicht nur auf die Strohmanneigenschaft G.s, sondern auch auf das sonstige, nach ihrer Auffassung arglistige Verhalten der Beklagten zu 1) hingewiesen, ohne dass das Oberlandesgericht dies zum Anlass genommen habe, den Zuschlag zu verweigern. Es fehle somit schon an einer für die Erteilung des Zuschlags ursächlichen Irrtumserregung.

71

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet bei dieser Sachlage auch ohne weiteres das weitere Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des §826 BGB aus, dass die Beklagte zu 1) und G. bewusst einen Irrtum beim Gericht unterhalten haben, wobei dahingestellt bleiben könne, ob diese überhaupt eine falsche Angabe gemacht hätten oder zu einer weiteren Aufklärung des Gerichts in irgendeinem Punkte verpflichtet gewesen wären.

72

Gegen diese gesamten Ausführungen wendet sich die Revision. Auch diese Rüge ist unbegründet.

73

a)

Das Berufungsurteil hat festgestellt, dass, wenn nicht schon dem Versteigerungsrichter, so doch zum wenigsten dem Oberlandesgericht als dritter Instanz (in der weiteren Beschwerde) bei der rechtskräftigen Entscheidung über den Zuschlagbeschluss bekannt war, dass Gehner "ein Strohmann" war. Eine Täuschung des letztentscheidenden Gerichtes und eine dadurch erfolgte Verursachung, des Zuschlages ist also nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass die angebliche Täuschung für den Zuschlagbeschluss und insbesondere den die Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Beschluss nicht ursächlich gewesen ist. Die Klägerin will daher in Wirklichkeit, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren, der letztinstanzlich und rechtskräftig ist, materiell einer Nachprüfung im Zivilprozess unterzogen werde. Nun kann möglicherweise unter gewissen Umständen das Prozessgericht nachprüfen, ob eine Parteihandlung in einem früheren Verfahren sittenwidrig gewesen ist. Hat aber das für das betreffende Verfahren allein zuständige Gericht alle für die angebliche Sittenwidrigkeit sprechenden Umstände gekannt, sie aber für seine Entscheidung nicht als massgeblich angesehen, so kann weder von einem Erschleichen der Entscheidung die Rede sein, noch kann in einem ganz anderen Verfahren vorgetragen werden, mit Rücksicht auf diese ihm unterbreiteten Umstände hätte das früher befasste Gericht anders entscheiden sollen und deshalb sei der damals erfolgreiche Gegner nunmehr schadenersatzpflichtig. Selbst wenn die damalige Entscheidung unrichtig gewesen wäre - wofür kein Anhaltspunkt besteht -, kann die Ausnutzung einer solchen ordnungsgemäss erlangten Entscheidung ohne besondere Umstände nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH II ZR 180/52; NJW 1953, 745; VersR 1953, 139).

74

b)

Erst recht kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass das Berufungsgericht Beweisantritte übergangen habe, die die Klägerin schriftsätzlich in den Versteigerungsakten vorgetragen hat. Ganz abgesehen davon, dass das Berufungsgericht keine Beweisantritte zu beachten braucht, die nicht in den Verhandlungen vor ihm vorgetragen waren, hat eben das Versteigerungsgericht und das dessen Entscheidung nachprüfende Oberlandesgericht die vorgetragenen Umstände nicht als massgeblich angesehen.

75

Es ist daher davon auszugehen, dass die sogenannte Strohmanneigenschaft von G. dem Versteigerungsrichter bekannt war und er dennoch der Beklagten zu 1) den Zuschlag erteilte.

76

c)

Auf Grund der Rügen der Revision bleibt nachzuprüfen, ob die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit G. den Zuschlag durch ein zwar formal richtiges und im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ausräumbares, aber materiell sittenwidriges Verhalten erlangt hat, so dass sie unabhängig von der formellen Rechtskraft des Zuschlagbeschlusses gemäss §826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein konnte.

77

Für diese Prüfung kommt es auf zwei Gesichtspunkte an, ob nämlich unter den Umständen des konkreten Falles es sittenwidrig war, überhaupt einen Strohmann für die Versteigerung vorzuschieben und ob die Grundvoraussetzung der Revision zutrifft, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zweck diene, dem Gläubiger wegen seiner Geldforderungen zur Befriedigung zu verhelfen, dass aber ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsverfahren zu einem gesetzesfremden Zwecke missbrauche.

78

d)

Ob die Vorschiebung eines Strohmanns sittenwidrig gewesen ist, hängt mit davon ab, ob im Zwangsversteigerungsverfahren die Beteiligten überhaupt einen Anspruch darauf haben, dass die wirklich Interessenlage bei der Versteigerung offenbar ist. Dies hat der Gesetzgeber ganz allgemein abgelehnt. Am deutlichsten ergibt sich das aus §81 Abs. 2 ZVG, der die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot vor dem Zuschlag regelt. Hier ist keineswegs nur an den Fall gedacht, dass der Meistbietende nachträglich seine Rechte abtritt, sondern gerade daran, dass ein Strohmann bietet und nach Erreichung der Rechte aus dem Meistgebot und vor Erteilung des Zuschlages den wahren Interessenten offenbart.

79

Die Regelung des Gesetzes und ihre übliche Handhabung stammen aus dem französisch-rheinischen Recht, war also gerade in Neuss schon über hundert Jahre üblich und rechtens.

80

Die sogenannte declaration de command ist ein häufiger Teil des Zwangsversteigerungsverfahrens (vgl. Kockerols, ZBl FG 5, 469, der sogar für die verschiedenen Möglichkeiten unter §81 Abs. 2 ZVG Formularentwürfe bringt). Deshalb heisst es auch in den Motiven zum ZVG auf Seite 241: Der Dritte kann gute Gründe haben, zunächst seinen Namen nicht zu nennen und deshalb einen anderen als Bieter vorzuschieben. Die Motive nennen dann Fälle, in denen der Bieter, namentlich der Fiskus oder eine Gemeinde befürchten müssen, dass durch Bekanntwerden, wer an dem Grundstück besonders interssiert sei, der Preis in spekulativer Weise hochgetrieben werde und ähnliches mehr. Deshalb nennt Hagemann ZBlFG 12, 591 die Regelung ein Entgegenkommen an die praktischen Lebensbedürfnisse. Jaeckel-Güthe, §81 Anm. 6 führt sogar als berechtigt Fälle an, in denen die Vorschrift des §81 Abs. 2 zur Umgehung anderer Formvorschriften dienen könne. Wenn etwa der Vertreter des Bietenden aus irgendeinem Grunde keine ausreichende Vollmacht hat, so dass sein Gebot gemäss §71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen worden ist, so könne er selbst bieten und dann bis zum Verkündungstermin die Vollmacht nachreichen. Daher hat sich auch der Zwangsversteigerungsrichter nicht mit dem Innenverhältnis zu befassen, insbesondere nicht mit dem Innenverhältnis zwischen dem Zessionar und Zedenten (Jaeckel-Güthe, §81 Anm. 3). Aus alledem folgt, dass es gerade zum Wesen des Zwangsversteigerungsverfahrens gehört, dass kein Anspruch darauf besteht, dass die Beteiligten über Absichten und Beziehungen anderer Interessenten ins Bild gesetzt werden, dass Täuschungen insoweit auf Grund praktischer Bedürfnisse zulässig sein müssen, wenn überhaupt ein Zwangsversteigerungsverfahren nach dem geltenden System bestehen soll. Der Gesetzgeber hat den "vorgeschobenen" Beteiligten zugelassen. Mit Recht haben daher die Gerichte, die mit dem Versteigerungsverfahren befasst waren, ebenso wie das Berufungsgericht davon abgesehen, bereits in der Tatsache der Vorschiebung eines Strohmanns eine Sittenwidrigkeit zu erblicken.

81

e)

Nun ist allerdings im vorliegenden Fall nicht ein Strohmann als Bieter aufgetreten, da die Beklagte selbst geboten und angesteigert hat. Vielmehr hat Gehner - es mag unterstellt werden, als Strohmann der Beklagten - erstrangige Forderungen erworben und aus diesen sich dem bereits von anderen betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren angeschlossen. Aber dieser Fall ist im allgemeinen nicht anders zu behandeln als der zu d) dargestellte. Auch die Geltendmachung einer Forderung, aus der die Zwangsversteigerung betrieben werden soll, durch eine vorgeschobene Person, dient dem vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Zweck, die Identität des wirtschaftlich an der Versteigerung Interessierten zu verschleiern. Für die Beteiligten bedeutet es im allgemeinen keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Unterschied, wer die Versteigerung betreibt oder als Gläubiger auftritt. Für sie ist massgeblich der Grundstückswert, der Wert und Rang der Forderung, deren Fälligkeit usw. Wegen aller anderen Umstände mag gegebenenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der Kenntnis der Hintergründe vorliegen, aber kein rechtliches und erst recht kein rechtlich geschütztes.

82

f)

Auch die Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hierfür ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) an sich Gläubigerin der Klägerin war und dass sie dingliche Sicherungen an dem zu versteigernden Grundstück besass. Aber über ihre Forderungen bestanden derartige Streitigkeiten, dass es praktisch nicht möglich war, einen vollstreckbaren Titel zum Versteigerungstermin zu erhalten. Allerdings bestand bereits das vorläufig vollstreckbare Urteil des Oberlandesgerichts in Sachen 20 O 20/39 vom 6. Februar 1940 in Höhe von 4.112 RM nebst Nebenforderungen. Aber ganz abgesehen davon, dass hier mit erneuten Einstellungsanträgen oder auch Zwangsvollstreckungsgegenklagen usw. gerechnet werden musste, war die Sachlage dadurch erschwert, dass die Beklagte zu 1) wie jeder andere nicht dinglich gesicherte Gläubiger erst hinter einer Vorbelastung in das Zwangsversteigerungsverfahren eintreten konnte, die die Beteiligung sinnlos machen musste. Diese Vorbelastung bestand zu einem erheblichen Teil aus Grundschulden von 50.000 RM, die die Klägerin, vertreten durch Adam B., an die Niederrheinische Lichtspiel GmbH ohne Valuta, wie unbestritten vorgetragen worden ist, abgetreten hatte und aus denen die letztere teilweise das Verfahren betrieb. Die Beklagte konnte schon zur Zeit des Versteigerungsverfahrens annehmen, dass diese ganzen Vorbelastungen rein fingiert und valutalos gegeben waren, zumal für die Niederrheinische Lichtspiel GmbH, wie es der Beklagten zu 1) bekannt war, schon 1932 der Offenbarungseid geleistet worden war, so wie dies übrigens auch für die Klägerin bereits am 3. November 1938 geschehen war. Andererseits war hinsichtlich der Sicherungen, die der Beklagten zu 1) für ihre Gesamtforderungen gewährt worden waren, also insbesondere der Sicherungshypotheken auf dem streitigen Grundstück, die Fälligkeit auf zehn Jahre ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1) hatte also fällige Forderungen, die ungesichert waren, und Scherungen, die nicht realisiert werden konnten. Gleichzeitig betrieb die Klägerin durch ihre Schwestergesellschaft eine Versteigerung, die, wie das Berufungsurteil zutreffend feststellt, der Beklagten zu 1) die gewährten Sicherungen und ihre sonstigen Ansprüche wertlos machen musste. Die Niederrheinische Lichtspielgesellschaft hatte sogar in den L-Akten am 22. Juli 1940 verlangt, dass der Zwangsverwalter angewiesen werden solle, gegen die Beklagte zu 1) die fristlose Kündigung auszusprechen, und die Niederrheinische Lichtspielgesellschaft hatte dazu erklärt: Da das Grundstück am 17. August 1940 versteigert wird und wir als Hauptgläubiger das Grundstück ansteigern werden ...

83

Unter diesen Umständen blieb der Beklagten zu 1) wohl kaum etwas anderes übrig, als sich eine Forderung zu beschaffen, aus der heraus sie selbst (gegebenenfalls unter zulässiger Verheimlichung ihrer Identität) am Verfahren teilnehmen konnte. Dabei ist zu beachten, dass die vorzeitige Fälligkeit der Hypotheken der Rheinisch-Westfälischen-Bodenkreditbank gerade durch die Klägerin verursacht worden war, indem diese gegen den in allen möglichen Formen geäusserten Widerstand der Beklagten zu 1) die Zwangsversteigerung und damit die vorzeitige Möglichkeit der Kündigung der Hypothekendarlehen herbeiführte. Aus allen diesen Gründen kann im Verhältnis zur Klägerin keine Sittenwidrigkeit darin erblickt werden, dass die Beklagte zu 1) sich die Hypotheken unter Vorschiebung des Gehner beschaffte.

84

g)

Die Revision kommt weiter auf den Vortrag der Klägerin zurück, die Rheinisch-Westfälische Bodenkreditbank hätte die Abtretung der Hypotheken an die Beklagte zu 1) abgelehnt, wenn nicht G. bei den Abtretungsverhandlungen die Bank über seine Strohmanneigenschaft getäuscht hätte.

85

Zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt:

86

Daraus, dass die Beklagte zu 1) und G. angeblich die Bodenkreditbank über die Strohmanneigenschaft getäuscht und diese nur dadurch zur Abtretung der erststelligen Hypotheken verleitet hätten, könne die Klägerin für sich keine Ansprüche herleiten; allenfalls könnte daraus ein Anspruch der Bodenkreditbank entstanden sein.

87

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass auch die Bank, selbst wenn unterstellt wird, dass sie über G.s wirkliche Absichten getäuscht worden ist, keinerlei Schaden erlitten hat. Sie hat den vollen Gegenwert der Hypotheken erhalten. Das Interesse, das sie nach den Behauptungen der Klägerin daran gehabt haben mag, dass die Hypotheken nicht in die Hand der Beklagten zu 1) kamen, gehörte ausschliesslich zum Bereich ihrer Motive. Ein wirtschaftliches Interesse an dem weiteren Entwicklungsgang ist nicht ersichtlich, da es der Bank, wenn sie einmal für ihre Forderungen befriedigt war und sie andererseits die Geldbeträge statutenmässig wieder angelegt hatte, gleichgültig sein konnte, was mit dem Grundstück der Klägerin geschah. Im übrigen musste sie sich, wie jeder Verkäufer einer Sache oder eines Rechtes auch sagen, dass ihr Käufer den Kaufgegenstand frei weiterveräussern könne, wenn sie sich nicht etwa durch eine Vertragsklausel dagegen sicherte. Infolgedessen verstiess das Handeln G.s ihr gegenüber nicht gegen §826 BGB und hätte auch, selbst wenn eine unerlaubte Handlung vorläge, mangels eines Schadens keinen Schadensersatzanspruch begründet.

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Dies ist insofern bedeutsam als selbst dann, wenn ein sittenwidriges Handeln gegenüber der Bank den Gesamtcharakter des Geschäftes auch gegenüber der Klägerin beeinflussen könnte, dies hier ausscheidet. Damit hat das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin für sich aus einer Täuschung der Bank keine Ansprüche herleiten könne.

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h)

Die Revision ist, wie ausgeführt, der Ansicht, dass das Zwangsversteigerungsverfahren ausschliesslich dem Zwecke diene, dem Gläubiger wegen seiner Gedlforderung zur Befriedigung zu verhelfen, dass ein Gläubiger, der diese Befriedigung nicht wolle und sie arglistig hintertreibe, um sich das Eigentum an dem ihm sonst nicht zugänglichen Grundstück zu verschaffen, das Zwangsversteigerungsverfahren zu einem gesetzesfremden Zweck missbrauche und ein solches Verhalten sittenwidrig sei und zum Schadensersatz verpflichte. Sie rügt, dass das Berufungsgericht die Handlungsweise Gehners und der Beklagten zu 1) nicht als sittenwidrig angesehen habe, die gemeinschaftlich die Befriedigung G.s wegen seiner Geldansprüche aus den beiden erworbenen Hypotheken hintertrieben hätten. Mit dieser Rüge versucht die Revision im Grunde eine erneute Nachprüfung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Wenn G. seine Forderung von einem zur Ablösung Berechtigten rechtzeitig und unbedingt angeboten worden wäre, so wäre das Verfahren gemäss §75 ZVG einzustellen gewesen. Solange aber diese Voraussetzungen nicht vorlagen, war G. frei, wie er sich gegenüber irgendwelchen Angeboten verhalten wollte. Nun hat das Versteigerungsgericht festgestellt, dass ein Angebot, das den Voraussetzungen des §75 ZVG entsprach, nicht vorlag, und hat deshalb die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Dies ist in zwei Rechtszügen nachgeprüft worden und das Oberlandesgericht hat den Standpunkt des Versteigerungsrichters gebilligt. Die rechtskräftige Entscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren, dass kein den Voraussetzungen des §75 ZVG entsprechendes Angebot eines Anbietungsberechtigten vorlag, kann nicht mittelbar einer erneuten Überprüfung im Zivilprozess unterstellt werden.

90

Dass G. nicht verpflichtet war, die Forderung an jemanden abzutreten, der nicht ablösungsberechtigt war, hier also an Rechtsanwalt Dr. Ko., versteht sich von selbst. Wenn das Ablösungsgeld der Klägerin gehörte, wie es das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen scheint, hätte es ihr freigestanden, unmittelbar, statt durch einen Dritten, Zahlung zu leisten, und damit eindeutig den Vorschriften des §75 ZVG zu entsprechen. Tat sie dies nicht, etwa weil sie den Zugriff anderer Gläubiger befürchten musste, so kann dies nicht den Beklagten zur Last gelegt werden.

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Es braucht daher nicht auf die grundsätzlichen Erwägungen der Revision über den Zweck eines Zwangsversteigerungsverfahrens eingegangen zu werden. G. ist eben niemals von dem wirklich Zahlungsverpflichteten die Zahlung angeboten worden. Damit geht auch diese Rüge der Revision fehl.

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IV.

Auch die weiteren Rügen der Revision über das angeblich allgemein sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 1) vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Sie scheitern schon allein an den Feststellungen über das Verhalten der Beklagten zu 1) im ersten Teil des Versteigerungsverfahrens. Das Berufungsgericht hat keine sittenwidrigen Absichten der Beklagten feststellen können. Beweiserbieten, dass die Beklagte zu 1) an sich früher einmal beabsichtigt habe, das Grundstück zu erwerben, weisen auf keine Sittenwidrigkeit hin, sind also unbeachtlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, dass das Berufungsgericht den Umstand beachtet hat, dass sich die Beklagte zu 1) lange Zeit gegen jede Versteigerung gesträubt hat. Diese Tatsache konnte dahin gewürdigt werden, dass die Beklagte zu 1) ursprünglich keinen Willen zur Ansteigerung hatte. Insofern liegt eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die den Denkgesetzen nicht widerspricht und daher in der Revision nicht nachgeprüft werden kann.

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Zu der nach Ansicht der Klägerin und der Revision von der Beklagten zu 1) mitgeschaffenen und ausgenutzten Notlage der Klägerin sei nur darauf hingewiesen, dass im Zwangsverwaltungsverfahren, nachdem die Klägerin schon am 3. Oktober 1938 wegen anderweiter Schulden den Offenbarungseid hatte leisten müssen, u.a. titulierte Ansprüche der Stagma aus 1934 neben den Ansprüchen der sonst beteiligten Gläubiger geltend gemacht worden sind. Auch diese Ansprüche waren zumeist ausgeklagt und, sofern sie nicht augenscheinlich von Strohmännern der Klägerin vorgelegt wurden, überfällig. Eine seit vielen Jahren verschuldete Firma kann ihre Notlage nicht einem Vertragsgegner zurechnen, mit dem sie überhaupt erst in Beziehungen getreten ist, als sie schon Forderungen gegen sich hatte ausklagen lassen, einem Vertragspartner, der ihr zunächst hohe Ablösungsbeträge gezahlt hat und sich gegen jede Zwangsmassnahme in das Vermögen der Klägerin gesträubt hat. Dass sich die Beklagte zu 1) bei der durch die Klägerin verursachten Versteigerung mit weiteren Gläubigern beteiligt hat, kann hier nicht als sittenwidrig bezeichnet werden. Zu Recht ist also das Berufungsgericht diesen Fragen nicht nachgegangen.

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Das das Berufungsurteil auch keine sonstigen Mängel erkennen lässt, war daher die Revision unter Kostenfolge gemäss §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode