Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1972, Az.: III ZR 191/69

Haftung auf Grund Vermögensübernahme; Berechnung des Gesamtvermögens; Berücksichtigung der dinglichen Belastungen bei der Übertragung von Grundstücken; Subjektive Voraussetzungen einer Gesamtvermögensübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1972
Aktenzeichen
III ZR 191/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.10.1969

Fundstellen

  • DB 1972, 1823 (Volltext)
  • DVBl 1973, 421 (Kurzinformation)

Prozessführer

1. Verein Naturschutzpark e.V. H.,
vertreten durch den Vorsitzenden, Kaufmann und Landwirt Dr.h.c. Alfred T., H., Ba.damm ...

2. Stiftung F.V.S. H.,
vertreten durch den Vorstand, den Kaufmann und Landwirt Dr.h.c. Alfred T., H., Ba.damm ...

Prozessgegner

Spar- und Darlehenskasse W. eGmbH,
vertreten durch den Vorstand Otto Bä., W. (Krs. Ha.)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Oktober 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Übernehmer des Vermögens des Landwirts Heinrich M. aus We. in Anspruch, dem sie im Rahmen mehrjähriger Geschäftsbeziehungen Kredite - in zuletzt noch offener Höhe von 49.755,06 DM - gewährt hat.

2

M. war seit 1961 Pächter des dem Allgemeinen Han. Klosterfonds gehörenden Klosterhofs We. Außerdem waren die Eheleute M. je zur Hälfte Miterbbauberechtigte auf einem Grundstück des Klosterfonds, das eine wirtschaftliche Einheit mit dem Klosterhof bildete und auf dem M. ein Wohnhaus errichtet hatte.

3

Im September 1965 schloß M. mit dem Beklagten zu 1) einen Pachtübertragungsvertrag. Danach sollte der Beklagte zu 1) den gepachteten Klosterhof übernehmen und den M. gehörenden Hofbesatz sowie das Erbbaurecht erwerben. Der Wert der für die Übernahme vorgesehenen Gegenstände wurde durch Sachverständigenschätzung auf 205.536 DM festgesetzt, wobei 111.110 DM auf das Erbbaurecht und Wohnhaus entfielen. Der Beklagte zu 1) verpflichtete sich, die am Übergabestichtag bestehenden Verbindlichkeiten M. zu tilgen und den Rest der Übergabesumme an ihn auszuzahlen. Als Grundlage der Berechnung sollte ein von M. aufgestelltes Schuldenverzeichnis dienen. Nach dem Verzeichnis betrugen die Schulden insgesamt 170.156,87 DM.

4

Ende Oktober/Anfang November 1965 wurde der Klosterhof dem Beklagten zu 1) übergeben.

5

Das Erbbaurecht mit dem Wohnhaus veräußerten und übertrugen die Eheleute M. durch Vertrag vom 2. November 1965 - abweichend von dem Pachtübertragungsvertrag - für einen Kaufpreis von 111.110 DM an die Beklagte zu 2), die mit Wirkung vom 1. November 1965 in die Rechte und Pflichten des Erbbauvertrages eintrat. Sie übernahm die im Grundbuch eingetragenen Belastungen des Erbbaurechts mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und verpflichtete sich, zur Begleichung des Kaufpreises in erster Linie diese Verbindlichkeiten zu tilgen.

6

Den Eheleuten M. verblieben nach der Übertragung des Klosterhofs und des Erbbaugrundbesitzes auf die Beklagten außer dem Hausrat, der im Eigentum der Ehefrau stand, ein Fohlen, einiges Kleinvieh sowie Restbestände der Jahresernte. Über weiteres Restvermögen insbesondere des Ehemannes M. besteht Streit unter den Parteien.

7

Am 12. November 1965 zahlte der Beklagte zu 1) eine Abschlagssumme von 10.000 DM an M. die dieser dem Gerichtsvollzieher weiterleitete. Daraufhin stellte sich heraus, daß M. entgegen dem von ihm erstellten Schuldenverzeichnis weitere Verbindlichkeiten hatte.

8

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Vermögensgegenstände, die die Beklagten übernommen hätten, seien das gesamte Vermögen des Landwirts M. gewesen. Infolgedessen hafteten die Beklagten nach § 419 BGB als Gesamtschuldner für seine Verbindlichkeiten. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 DM zu verurteilen.

9

Die Beklagten haben eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB in Abrede gestellt und ausgeführt: Die Beklagte zu 2) habe das Erbbaurecht mit dem Wohnhaus nur erworben, um dem Beklagten zu 1) einen Teil der Kosten abzunehmen. Eine einheitliche Gesamtvermögensübernahme sei weder beabsichtigt gewesen noch seien sie - die Beklagten - tatsächlich davon ausgegangen, das gesamte Vermögen des Landwirts M. zu übernehmen. Diesem seien im übrigen noch erhebliche Vermögenswerte verblieben. So betrage der Wert der ihm verbliebenen Ernte mindestens 10.000 DM. Außerdem habe er einen Düngerstreuer und einen Federwagen behalten. Weiter habe M. bei den Vertragsverhandlungen erklärt, daß er 3 Pferde behalten wolle, um sie als Kutsch- oder Reitpferde für Ausflüge in die Heide einzusetzen. Die Tatsache, daß er 2 der 3 Pferde im Juli 1965 seinem Schwiegersohn zur Sicherung für eine Darlehensforderung übereignet hatte, habe M. ebenso verschwiegen wie den Umstand, daß er und seine Ehefrau im Mai 1965 einen Darlehensvertrag mit einem Makler geschlossen und diesem als Sicherung ein Pferd übertragen hatten. Die Sicherungsübereignungen seien jedoch unwirksam. In die Gesamtbewertung des Restvermögens müsse schließlich auch der Hausrat im Wert von 10.000 DM einbezogen werden, weil beide Eheleute Pächter gewesen seien. Da M. überdies bei den Vertragsverhandlungen nur Schulden in Höhe von 170.156,87 DM angegeben habe, sei der Geschäftsführer des Beklagten zu 1), der auch die Verhandlungen über das Erbbaurecht für die Beklagte zu 2) geführt habe, davon ausgegangen, daß noch 35.000 DM Kapital außer der gesamten Ernte, den Pferden und dem Kleinvieh sowie dem Hausrat für M. verblieben. Damit fehle es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach § 419 BGB.

10

Die Beklagten haben im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß sie nicht verpflichtet seien, die von dem früheren Pächter M. der Klägerin geschuldeten 49.755,06 DM - aus dem übernommenen Klosterhof We. und dem gekauften Erbbaurecht - an die Klägerin zu zahlen.

11

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat den Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens vorbehalten. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen sie ihre bisherigen Anträge (den Widerklageantrag beschränkt auf 44.705,06 DM) weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Beklagten mit dem Klosterhof We. und dem Erbbaurecht mit Wohnhaus nahezu das gesamte Vermögen des Landwirts M. i.S. des § 419 BGBübernommen hätten. Es hat dazu ausgeführt: Zwar seien M. nach der Übertragung noch einzelne Vermögensgegenstände verblieben. Diese seien aber wertmäßig unbedeutend und fielen bei einer Gegenüberstellung mit dem von den Beklagten übernommenen Vermögen wirtschaftlich nicht ins Gewicht. So sei nach der Schätzungsniederschrift, der Schätzliste und einer Abrechnungsvereinbarung der Parteien von übernommenen Vermögenswerten in Höhe von 205.536 DM bzw. 205.402 DM auszugehen. Soweit die Beklagten den Wert des Pachtinventars geringer ansetzen wollten, als er geschätzt worden sei, weil der Verkauf nur einen Erlös von 85.640 DM erbracht habe, könne ihnen nicht gefolgt werden; selbst wenn aber außer dem Kaufpreis für das Erbbaurecht mit Wohnhaus von 111.110 DM nur der behauptete Erlös aus dem Verkauf des Inventars zugrunde gelegt werde, ergebe sich ein Gesamtwert des übernommenen Vermögens von 196.750 DM, der lediglich um 8.786 DM unter dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis von 205.536 DM liege. Dieser Unterschiedsbetrag könne für die Entscheidung außer Betracht bleiben.

13

Bei der Ermittlung des Restvermögens, das M. verblieben sei, müsse der ihm von dem Beklagten zu 1) gezahlte Teilbetrag von 10.000 DM als Gegenleistung für die Übertragung des Klosterhofs ebenso unberücksichtigt bleiben wie der im Eigentum der Ehefrau stehende Hausrat. Über den Umfang der Erntevorräte seien von den Beklagten unterschiedliche, zum Teil widerspruchsvolle Angaben gemacht worden, aus denen sich nicht ersehen lasse, welche Vorräte M. bei der Übertragung des Klosterhofs und Grundstücks - außer den von ihm selbst in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht angegebenen - noch zur Verfügung gehabt habe. Von den vier Pferden, die M. besessen habe, könne nur ein Fohlen zum Restvermögen gezählt werden. Denn eines der Pferde habe der Beklagte zu 1) mitübernommen und zwei Stuten seien im Juli 1965 rechtswirksam an den Schwiegersohn von M. sicherungsübereignet worden. Hingegen sei eine wirksame Sicherungsübereignung an den Makler B. im Mai 1965 nicht zustandegekommen. Nach den von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Angaben der Beklagten habe M. weiter einen Federwagen und einen Dungstreuer behalten, deren Gesamtwert mit 1.000 DM anzusetzen sei; dieser Betrag könne für die Entscheidung unterstellt werden. Indessen seien nicht zu berücksichtigen angebliche Außenstände M. in Höhe von 13.000 DM, die die Beklagten erstmalig in der Berufungsbegründung erwähnt hätten; diese Behauptung der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert worden.

14

Insgesamt sei M. somit als Restvermögen verblieben: ein Fohlen im Wert von 750 DM, ein Dungstreuer und ein Federwagen im Wert von 1.000 DM, sowie - nach seiner eigenen Aussage vor dem Landgericht - 60 Zentner Stroh und 60 Zentner Heu im Wert von 130 DM und 288 DM, dazu Hafer, Futterrüben und Kartoffeln. Der Gesamtwert dieses Restvermögens habe schätzungsweise 4.000-5.000 DM betragen. Dieser Betrag sei im Vergleich zu dem Wert des übernommenen Vermögens - sei er mit 205.536 DM, mit 205.402 DM oder mit 196.750 DM anzusetzen - derart geringfügig, daß danach bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Übernahme des nahezu gesamten Vermögens des Landwirts M. durch die beiden Beklagten anzunehmen sei.

15

Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) den Klosterhof und die Beklagte zu 2) den Erbbaugrundbesitz durch zwei selbständige Verträge übernommen hätten, schließe ihre beiderseitige Haftung nach § 419 BGB nicht aus. Eine Vermögensübernahme liege auch vor, wenn durch verschiedene, nicht notwendig gleichzeitige Akte alle wesentlichen Vermögensgegenstände auf mehrere Personen übertragen würden, sofern nur an eine Gesamtübernahme gedacht sei und die Erwerber dies wüßten oder zumindest die Verhältnisse kennten, aus denen die Gesamtvermögensübernahme folge. Das sei hier der Fall gewesen.

16

II.

Die Revision greift das Berufungsurteil sowohl hinsichtlich der Bewertung des von den Beklagten übernommenen als auch derjenigen des dem Landwirt M. verbliebenen Restvermögens an. Sie wendet sich außerdem gegen die Annahme einer Vermögensübernahme i. S. des § 419 BGB bei zwei selbständigen Verträgen mit zwei verschiedenen Vertragspartnern und hält schließlich die subjektiven Voraussetzungen des § 419 BGB auf seiten der Beklagten nicht für erfüllt. Ihre Rügen führen im Ergebnis zum Erfolg.

17

1.

Dem Berufungsgericht ist zunächst bei der Bewertung der Vermögensgegenstände, die die Beklagten von dem Landwirt M. übernommen haben, ein Versehen unterlaufen. Denn es hat in diese Vermögenswerte das Erbbaurecht mit seinem vollen Schätzwert in Höhe von 111.110 DM einbezogen, obwohl M. nicht allein, sondern nur zur ideellen Hälfte neben seiner Ehefrau Inhaber des Erbbaurechts war. Das ergibt sich sowohl aus § 1 des Erbbauvertrages vom 7. Juli 1962, in dem der Allgemeine Han. Klosterfonds das Erbbaurecht "je zur ideellen Hälfte" für den Landwirt M. und seine Ehefrau bestellt hatte; es geht außerdem aus § 1 des Erbbaurechtübertragungsvertrages vom 2. November 1965 hervor, nach dem die Eheleute M. als Erbbauberechtigte je zur Hälfte ihr Erbbaurecht mit dem vorhandenen Haus an die Beklagte zu 2) veräußerten. Danach gehörte also nur der hälftige Anteil des Erbbaurechts und des auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses (§§ 12 Erbbauverordnung, 93 BGB) im Wert von 55.555 DM zu dem Vermögen des Ehemannes M., auf das sich eine Vermögensübernahme der Beklagten nach § 419 BGB erstrecken konnte. Das Berufungsgericht hat demnach den Gesamtwert des übernommenen Vermögens insoweit zu Unrecht mit 196.750 DM anstatt nur mit 141.195 DM angenommen.

18

2.

Die Revision hält auch diese Bewertung - noch - für unzutreffend und macht dazu insbesondere geltend:

19

Es müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte zu 2) nach § 6 des Vertrages über die Veräußerung des Erbbaurechts die auf dem Erbbaurecht lastenden Verbindlichkeiten aus Abt. III in Höhe von 71.126 DM mit übernommen habe. Die Belastungen seien für die Beurteilung nach § 419 BGB von dem Wert des Erbbaurechts abzusetzen.

20

Für diese Ansicht der Revision sprechen beachtliche Gründe. So ist der Revision zuzugeben, daß die dinglichen Belastungen den Wert des Vermögens, auf den § 419 BGB für die Frage des Haftungsübergangs abstellt, im Verhältnis zu der Klägerin als persönlicher Gläubigerin M. vermindern könnten. Zwar bestimmt sich nach allgemeiner Meinung die Übernahme eines Vermögens im Sinne des § 419 BGB nur nach dem übertragenen Aktivvermögen ohne Abzug der Schulden (also dem Bruttovermögen) (vgl. BGH WM 1964, 741/743; BGH LM zu § 419 BGB Nr. 9/10; BGB RGRK 11. Aufl. 1960, § 419 Anm. 11; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. 1967 § 419 Rdn. 4). Dieser Grundsatz ist indessen vom Zweck des § 419 BGB her nicht zwingend auch auf die dinglichen Belastungen eines übertragenen Grundbesitzes anzuwenden. Die Anordnung des Haftungsübergangs in § 419 BGB findet ihre Rechtfertigung in rein wirtschaftlichen Schutzüberiegungen zugunsten der Gläubiger eines Veräußerers, denen mit der Übertragung des Vermögens ihres Schuldners nicht die Kreditunterlage und die Zugriffsmöglichkeiten entzogen werden sollen. Aus diesem Grunde knüpft § 419 BGB die Haftung für die Schulden des Vermögens-Übertragenden an den Verbleib seines Aktivvermögens, also derjenigen Vermögensgegenstände, die bisher dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung standen und die natürliche Grundlage für den dem Schuldner gewährten Kredit bildeten (BGHZ 33, 123/128; 39, 275/279; BGH NJW 1966, 1748; BGB RGRK a.a.O. § 419 Anm. 1; Soergel/Siebert a.a.O. § 419 Rdn. 1). Die persönlichen Schulden des Veräußerers werden hierbei zu Recht nicht berücksichtigt, da allen Gläubigern, soweit sie nicht dinglich gesichert sind, grundsätzlich die gleiche Zugriffsmöglichkeit in das Aktivvermögen des Schuldners offensteht, dessen Aktivvermögen also für alle persönlichen Gläubiger in gleicher Weise als Zugriffsobjekt in Betracht kommt. Liegt aber der gesetzliche Grund für den Haftungsübergang nach § 419 BGB in dem Gedanken der Erhaltung der Zugriffsobjekte für die Gläubiger, so kann im Verhältnis zu einem persönlichen Gläubiger, dessen Schuldner ein dinglich belastetes Grundstück veräußert, eine andere Beurteilung geboten sein. Dem Zugriff des persönlichen Gläubigers steht nämlich ein derartiges Grundstück auch vor der Übertragung nur insoweit zur Verfügung, als ihm nicht bereits dingliche Gläubiger vorgehen. Er kann nur im Rang nach den dinglichen Gläubigern in das Grundstück vollstrecken, und die bestehenden dinglichen (Fremd-)Belastungen mindern in dem Umfang, in dem sie den Gläubigern zustehen, also valutiert sind, den wirtschaftlichen Zugriffswert für die persönlichen Gläubiger. Da es - wie der Bundesgerichtshof in LM § 419 BGB Nr. 16 hervorgehoben hat - nicht dem Sinn des § 419 BGB entsprechen kann, einem Gläubiger, der ohnehin in das (bisherige) Vermögen seines Schuldners nicht mehr vollstrecken konnte, in dem Vermögensübernehmer einen zusätzlichen Schuldner zu geben, liegt es mithin nahe, für die Ermittlung der Vermögenswerte nach § 419 BGB bei der Übertragung belasteter Grundstücke den Wert der - valutierten - dinglichen Belastungen abzusetzen.

21

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden, während sich im Schrifttum Deutsch (in JuS 1963, 178) und Siller (in Gruch 1931 Band 71, 179 ff) eindeutig für eine Berücksichtigung der dinglichen Belastungen im Rahmen des § 419 BGB ausgesprochen haben.

22

Ob dieser Ansicht zu folgen ist, braucht indessen in der jetzigen Lage des Rechtsstreits nicht abschließend geklärt zu werden. Denn nach dem (bisher) vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist jedenfalls das dem Landwirt M. verbliebene Restvermögen nur mit Werten von 4.000-5.000 DM anzusetzen. Ein derartiges Restvermögen fällt aber gegenüber Gesamtvermögenswerten in der Größenordnung sowohl von 144.195 DM - 145.195 DM (ohne Abzug der dinglichen Belastungen von dem Wert des Erbbaurechts, nämlich bei einem übernommenen Vermögen von 141.195 DM und Restvermögenswerten von 4.000-5.000 DM) als auch von 109.632 DM - 110.632 DM (unter Berücksichtigung der dinglichen Belastungen in der angegebenen Höhe von 71.126 DM, durch die sich der Wert des Erbbaurechts-Anteils des Ehemannes M. auf 19.992 DM verringern würde) nicht maßgeblich ins Gewicht. Es erscheint vielmehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegenüber dem dargelegten Gesamtvermögen als so unwesentlich und unbedeutend, daß es einer Vermögensübernahme nach § 419 BGB im Sinne einer Übernahme von M. nahezu gesamtem Vermögen durch die Beklagten nicht entgegenstehen kann (vgl. RGZ 139, 208/210; BGH WM 1964, 741/743; BGH in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1955, 211/213; BGB RGRK a.a.O. § 419 Anm. 14).

23

3.

Das Berufungsgericht ist zwar bei seiner Berechnung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten hätten - objektiv - nahezu M. gesamtes Vermögen übernommen. Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen einer Gesamtvermögensübernahme sind nicht frei von Rechtsfehlern.

24

Das Berufungsgericht hat einerseits das Vorbringen der Beklagten nicht in der gebotenen Weise unter subjektiven Gesichtspunkten gewürdigt, und es hat andererseits zu Unrecht den Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, welche Vorstellungen sie sich von dem Wert des M. verbliebenen Restvermögens gemacht hatten (BU S. 24 Mitte). Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 419 BGB lag aber sowohl hinsichtlich der objektiven als auch hinsichtlich der subjektiven Merkmale nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin.

25

Da im vorliegenden Fall nicht eine bewußte einheitliche Vermögensübernahme durch einen Erwerber erfolgte, sondern die beiden Beklagten in zwei getrennten Verträgen verschiedene Vermögensgegenstände übernahmen, die allerdings nach dem (bisher) festgestellten Sachverhalt nahezu das gesamte Vermögen des Veräußerers ausmachten, kommt die Regelung des § 419 BGB nur zum Zuge, wenn die Beklagten erwiesenermaßen auch die notwendige Kenntnis von der - objektiv eintretenden - Gesamtvermögensübernahme hatten. Die Haftung mehrerer Vermögens-Erwerber für die Schulden des Veräußerers nach § 419 BGB setzt nämlich voraus, daß die Erwerber "die Verhältnisse des Veräußerers kennen, auch über die anderen Einzelübertragungen Bescheid wissen und daraus entnehmen können, daß der Veräußerer sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen abgibt" (BGH WM 1962, 94; vgl. auch BGH WM 1968, 1404; RGZ 123, 52/54; BGB RGRK a.a.O. § 419 Anm. 6 und 18; Soergei/Siebert a.a.O. § 419 Rdn. 3). Unter diesem Blickwinkel hat das Berufungsgericht aber dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen.

26

So ist es in diesem Zusammenhang nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen, M. habe ihnen bei den Vertragsverhandlungen erklärt, daß er noch Außenstände von 13.000 DM insbesondere gegen die Heidemühle und aus überzahlten Baurechnungen habe. Diese Behauptung war für die subjektive Vorstellung der Beklagten von erheblicher Bedeutung, und sie war insoweit auch ausreichend substantiiert. Wenn die Beklagten auf die Richtigkeit jener Erklärung vertrauten, so erhöhte sich damit in ihrer Vorstellung M. Restvermögen um einen Wert von 13.000 DM, und es erreichte auf diese Weise aus ihrer Sicht eine Größenordnung, in der es gegenüber dem ursprünglichen Gesamtvermögen u. U. nicht mehr als unbedeutend beurteilt werden konnte.

27

Das Berufungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, der Behauptung der Beklagten nachzugehen und Feststellungen darüber zu treffen, ob sie M. Äußerungen für richtig hielten und ihnen vertrauten. Da das Berufungsgericht das unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen in der neuen Verhandlung nachzuholen haben wird.

28

Ebenso wird das Berufungsgericht seine Ausführungen darüber zu überprüfen haben, welche Erntevorräte nach den Vorstellungen der Beklagten dem Veräußerer M. nach der "Vermögensübernahme" verblieben. Denn diese Ausführungen lassen nicht sicher erkennen, ob und inwieweit das Berufungsgericht in diesem Punkt die Angaben der Beklagten unter den für die subjektiven Voraussetzungen des § 419 BGB maßgebenden Gesichtspunkten berücksichtigt hat. So hat das Berufungsgericht zwar zunächst dargelegt, damit, daß die Beklagten eine Verwertung der Ernte durch M. vor der Vermögensübertragung bestritten hätten, könne zum Ausdruck gebracht worden sein, daß sie sich in tatsächlicher Hinsicht über den Umfang des Restvermögens falsche Vorstellungen gemacht hätten (BU S. 24 oben). Daran anschließend hat das Gericht jedoch auf die unterschiedlichen und in sich widersprüchlichen Angaben der Beklagten über den Verbleib der Ernte hingewiesen und sodann hervorgehoben, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien - objektiv - nur noch geringe Erntevorräte bei der Vermögensübernahme vorhanden gewesen.

29

Damit ist das Berufungsgericht der Einlassung der Beklagten in ihrer Bedeutung für die subjektiven Voraussetzungen einer Haftungsübernahme nach § 419 BGB nicht gerecht geworden. Die Beklagten hatten nämlich nicht nur behauptet, die M. verbliebenen Erntevorräte hätten objektiv einen Wert von ca. 10.000 DM gehabt, sondern sie hatten sich außerdem - zur Stützung ihrer Behauptung, daß sie von einer Gesamtvermögensübernahme nichts gewußt und eine solche auch nicht gewollt hätten - darauf berufen, jedenfalls subjektiv von derartigen Werten der restlichen Erntevorräte ausgegangen zu sein (BU S. 6, 16). Auch dieses Vorbringen war erheblich, da es den Umfang des Restvermögens in der Vorstellung der Beklagten weiter erhöhte, selbst wenn sich der von ihnen angegebene Wert der Erntevorräte teilweise mit den behaupteten Forderungen M. gegen die Heidemühle (von insgesamt 13.000 DM) decken sollte, an die er das Getreide nach seiner Aussage vor dem Landgericht zum Teil verkauft hatte.

30

Das Berufungsgericht hat schließlich auch zu Unrecht die Auffassung der Beklagten über die Zugehörigkeit der beiden Stuten im Wert von 1.850 DM und 1.550 DM zu dem M. verbleibenden Restvermögen für rechtlich unbeachtlich erklärt (BU S. 23 1. Absatz). Nachdem das Gericht zunächst festgestellt hatte, daß die Beklagten angenommen hätten, die Stuten gehörten zu M. restlichem Vermögen, war es rechtsirrig, diese Feststellung sodann mit dem Hinweis auf die objektive Wirksamkeit der Sicherungsübereignung bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 419 BGB außer Betracht zu lassen. Gingen die Beklagten nämlich davon aus, daß M. auch diese beiden Pferde behalten wurde, mit denen er Ausflüge in die Heide veranstalten wollte, so führte das in ihrer Vorstellung zu einer weiteren Erhöhung der - von der Übernahme nicht erfaßten - restlichen Vermögenswerte.

31

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagten M. Restvermögen - wenn auch zum Teil abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen - subjektiv auf eine Höhe bis zu 28.500 DM schätzten, nämlich von Werten von 13.000 DM für Außenstände, 10.000 DM für Erntevorräte, 3.400 DM für zwei Stuten und 750 DM für ein Fohlen, sowie 1.000 DM für einen Düngerstreuer und einen Federwagen ausgingen. War das aber der Fall, dann waren ihnen M. Vermögensverhältnisse, an denen sich die Beurteilung nach § 419 BGB auszurichten hat, nicht in zutreffender Weise bekannt. Sie hatten dann nach ihren subjektiven Vorstellungen keinen Anlaß zu der Annahme, daß sie mit dem Klosterhof We. und dem Erbbaugrundstück nahezu das gesamte Vermögen des Veräußerers übernahmen. Unter diesen Umständen würde eine Haftung der Beklagten für die Schulden des Veräußerers nach § 419 BGB aus subjektiven Gründen entfallen.

32

Da das Berufungsgericht die hiernach für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 419 BGB bisher nicht getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. Die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht gibt den Beklagten Gelegenheit, auch ihre im Vorstehenden nicht berührten weiteren Angriffe gegen das Berufungsurteil geltend zu machen.

33

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und inwieweit dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommt.

Meyer
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler