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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1984, Az.: V ZR 102/83

Grundstückskauf; Besitz; Übergabe; Übereignung; Verjährung; Besitzrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1984
Aktenzeichen
V ZR 102/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 90, 269 - 273
  • DNotZ 1984, 686-688
  • JZ 1984, 747-748
  • MDR 1984, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1960-1961 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 718-719

Amtlicher Leitsatz

Der Käufer eines Grundstücks bleibt nach dessen Übergabe gegenüber dem Verkäufer (Eigentümer) auch dann zum Besitz berechtigt, wenn der (noch nicht erfolgte) Anspruch auf Übereignung verjährt ist. Er kann dieses Besitzrecht nach (oder analog) § 419 I auch einem Dritten entgegenhalten, der durch Vertrag das Vermögen des Verkäufers übernimmt; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte auch das verkaufte Grundstück übernimmt.