Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1999, Az.: BVerwG 2 WD 28.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen ; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, die Kameradschaftspflicht, die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst ; Erhebliche Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter und Ausnutzung dieser Stellung; Degradierung eines Obefeldwebels zum Stabsgefreiten als Disziplinarmaßnahme; Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 28.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 11.02.1998 - AZ: 1 VL 6/97
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 113, 311 - 317
- BVerwGE 1999, 311-317
- DokBerB 1999, 263-266
- NJW 2000, 2913-2914 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 1302 (amtl. Leitsatz)
- NZW 1999, 169-172
- NZWehrR 1999, 169-172
- ZBR 1999, 320-321
Prozessgegner
Oberfeldwebel ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Burkhard, Hauptfeldwebel Guggenbichler als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Februar 1998 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der 30 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Grund- und Hauptschule, die er nach Durchlaufen der neunten Klasse mit dem Abschlußzeugnis vom 10. Juli 1984 verließ. Nach einem Berufsgrundbildungsjahr Metalltechnik absolvierte er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 9. Juni 1988 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war er vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1989 in einer Aral-Tankstelle in L. als Nachtschichtkassierer und Tankwart tätig.
Zum 1. April 1989 wurde er als Wehrpflichtiger zur 2./... bataillon 523 in L. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 24. Oktober 1989 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre, nach mehrfacher Verlängerung auf zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 2001.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 28. Juli 1994 zum Feldwebel und am 30. August 1995 zum Oberfeldwebel ernannt.
Nach seiner Grundausbildung nahm er im Rahmen seiner Kommandierungen vom 4. Dezember 1989 bis 19. Januar 1990 und vom 20. März bis 31. Mai 1990 zur 3./... bataillon 522 in F. bzw. zur ...schule 2 in M. an den Teilen 1 und 2 des Unteroffizierlehrgangs mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Danach wurde er zum 1. Juli 1991 als Panzerunteroffizier M 48 zur 1./... bataillon 523 in L. und zum 1. Oktober 1991 als Jägerunteroffizier und Erdarbeitsgeräteführerunteroffizier zur 1./... bataillon 523 in L. versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 22. Juni bis 25. September 1993 zur ...schule ... in M. nahm er am Teil 1 des Feldwebellehrgangs teil, wurde zum 1. Februar 1994 als Jägerfeldwebel und Gruppenführer zur 3./... bataillon 523 in L. versetzt und schloß in der Zeit vom 3. Mai bis 27. Juli 1994 an der ...schule ... in H. den Teil 2 des Feldwebellehrgangs Jäger-Rad/Kette mit der Note "befriedigend" ab. Zum 1. Januar 1996 wurde er als Panzergrenadierfeldwebel zur I. Inspektion der ...schule ... in M. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der Soldat am 21. August 1991 viermal die Wertung "2" sowie jeweils fünfmal die Wertungen "3" und "4" und am 1. März 1995 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" sowie fünfmal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" sowie "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der Sonderbeurteilung vom 8. Juli 1998 steigerte er sich in der gebundenen Beschreibung auf zweimal "1", elfmal "2" sowie zweimal "3" und in der freien Beschreibung auf die viermalige Erteilung des Ausprägungsgrads "B" für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Kameradschaft"; unter G 02 (Fähigkeit zur Menschenführung) wurde über ihn ausgeführt:
"OFw F. weiß die Stärken und Schwächen der ihm unterstellten Soldaten richtig einzuschätzen. Er bildet mit gesunder Härte aus und lebt das von ihm verlangte soldatische Verhalten vor. Bei seinem Umgang mit Untergebenen und Vorgesetzten hält er in der Regel die notwendige Distanz, behandelt seine Lehrgangsteilnehmer gerecht und tritt für deren Anliegen überzeugend ein. Seine offene und humorvolle Art könnte bei Kameraden, die ihn nicht kennen, zu Mißverständnissen führen."
In seiner Stellungnahme als nächsthöherer Vorgesetzter führte der Schulkommandeur Oberstleutnant H. aus:
"Mit der Beurteilung bin ich einverstanden. Das vom Inspektionschef beschriebene Eignungs- und Leistungsprofil halte ich für zutreffend. OFw F. ist ein pflichtbewußter und charakterlich gefertigter Portepee-Unteroffizier, der im Kameradenkreis Vertrauen und Achtung genießt. Auf Grund der Aussagen in G 02, aber auch meiner eigenen Beobachtungen, halte auch ich die Fähigkeit zur Menschenführung bei OFw F. für besonders ausgeprägt und als deutliche Stärke des Beurteilten. Die Aussagen des Beurteilenden über die psychische und physische Belastbarkeit werden von mir bestätigt."
Dem Soldaten wurden zwei förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, und zwar
- am 9. November 1990 vom Kompaniechef der 2./... bataillon 523, weil er vom 25. bis 26. Oktober 1990 in L., seinen Wachdienst vorbildlich verrichtet, insbesondere festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt und die Mangelabstellung zur Weiterbildung der Soldaten genutzt hat; besonders hervorzuheben war dabei das bestimmte Auftreten des Unteroffiziers F. gegenüber Mob-Reservisten, die er durch entsprechende Anweisungen nur in einem korrekten Anzug die Kaserne verlassen ließ,
- am 18. Juni 1993 vom Kompaniechef der 1./... bataillon 523 in L., weil er im Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 30. April 1993 die Schießbahn 1 der 1./... bataillon 523 auf dem Standortübungsplatz W. eigenverantwortlich nutzungsbereit hergerichtet, dabei ein sehr großes Maß an persönlichem Engagement, viel Phantasie und Durchsetzungskraft bewiesen und anderen in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gegeben hat.
Der Soldat ist Träger der Schützenschnur in Bronze seit dem 6. November 1991 und der Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen seit dem 21. Mai 1992.
Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des Soldaten.
Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.466,37 DM brutto, 2.795,70 DM netto; unter Abzug einer vermögenswirksamen Leistung von 78 DM werden ihm tatsächlich 2.717,70 DM ausgezahlt.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind angespannt; er tilgt Schulden in Höhe von 45.000 DM mit monatlichen Raten von 650 DM auf die Dauer von sieben Jahren, hat eine Monatsmiete von 650 DM sowie 150 DM Nebenkosten zu zahlen und sonstige Ausgaben, u.a. für Versicherungen, von 350 DM.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Juni 1997 wegen des Tatvorwurfs der Mißhandlung eines Untergebenen zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten, das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht M. durch Verfügung vom 19. Dezember 1997 - Az 47 Js 330/97 - gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung von insgesamt 1.600 DM an mehrere gemeinnützige Einrichtungen innerhalb von vier Monaten vorläufig und nach Erfüllung der Auflage am 26. Mai 1998 endgültig eingestellt wurde.
In dem mit Verfügung des Deutschen Stellvertretenden Kommandierenden Generals des I. Deutsch/Niederländischen Korps vom 19. Juni 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 28. Oktober 1997 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Am 25.02.1997 drückte der Soldat während einer Gefechtsübung auf dem Truppenübungsplatz D. gegen 23.45 Uhr den im Rahmen dieser Übung zuvor als Angehörigen eines Feindkommandos gefangengenommenen damaligen OGefr (UA) P. im Zuge der Gefangenenbefragung mit dem Oberkörper auf die Motorhaube eines Lkw 0,9 Tonner 'Wolf', um von dem Gefangenen Angaben zur Feindlage zu erhalten, nahm ihm nach kurzer Zeit seinen Helm ab, äußerte dabei: 'damit es etwas mehr weh tut' und drückte ihn sodann erneut etwa 3-4 mal auf die Motorhaube des 'Wolf'. Nachdem der Soldat hierdurch keine Aussage erreichte, verdrehte er dem damaligen OGefr UA P. einen Arm so auf den Rücken, daß dieser heftige Schmerzen verspürte, um ihn so zu einem in der Nähe befindlichen Baum zu führen. Er hätte dabei zumindest erkennen können und müssen, daß die Art und Weise der Behandlung des damaligen OGefr UA P. bei diesem Schmerzen hervorrufen mußte.Am Baum angekommen befahl der Soldat dem OGefr T., den damaligen OGefr UA P. mit einem Strick fest an den Baum zu fesseln.
Als der OGefr T. ihm nach Beginn der Fesselung meldete, er wolle die Fesselung nicht fortsetzen und nicht fester durchführen, nahm der Soldat selbst eine erneute Fesselung des damaligen OGefr UA P. vor. Hierbei führte er den Strick derart zwischen den Beinen des damaligen OGefr UA P. durch, daß er schmerzhaften Druck im Schritt ausübte. Weiter legte er den Strick mehrfach so eng um den Hals des Gefangenen, daß die Atmung des damaligen OGefr UA P. behindert wurde und dieser nach einer nicht mehr genau bestimmbaren Zeit aufgrund des Sauerstoffmangels erschöpft im Strick zusammensackte. Er nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, dem damaligen OGefr UA P. Schmerzen zuzufügen und dessen Atmung zu behindern.
Im Verlaufe der Befragung blendete er den damaligen OGefr UA P. darüber hinaus mit einer Taschenlampe. Als dieser sich dem durch Schließen der Augen zu entziehen suchte, riß er ihm die Augen mit seinen Fingern wieder auf. Zudem hielt er ihm ein Messer an den Hals und erklärte, wenn er nicht aussagen würde, so rasiere er ihn. Weiter äußerte er im Verlaufe der Befragung: 'wenn Sie jetzt nicht was sagen, dann hängen wir Sie auf'.
Als der damalige OGefr UA P. nach einer Entfesselung am Baum hockte, setzte der Soldat die Befragung zur Feindlage weiter fort, obwohl der damalige OGefr UA P. körperlich vollkommen erschöpft war und der Hilfe bedurfte.
2.
Nachdem der damalige OGefr UA P. etwas zu trinken begehrt hatte, ließ der Soldat es zu, daß der OGefr T. ihm aus einem 20-Liter-Kanister Wasser so verabreichte, daß eine große Menge Wasser Kopf und Körper des damaligen OGefr UA P. durchnäßte. Als dieser dabei durch das Zusammentreffen von Körperwärme, Außentemperatur und Feuchtigkeit 'dampfte', äußerte der Soldat zu dem OGefr T.: 'Guck mal, der brennt ja, da müssen wir löschen'.3.
Nach Beendigung der Übung am 26.02.1997 gegen 0.00 Uhr unterließ es der Soldat zumindest fahrlässig, seinen Vorgesetzten zu melden, daß der damalige OGefr UA P. aufgrund seiner Durchnässung und der vorangegangenen Behandlung sofort in die Unterkunft gebracht werden müßte, so daß er mit den anderen Übungsteilnehmern den etwa 4-stündigen Rückmarsch in die Kaserne zu Fuß antreten mußte, obgleich Außentemperaturen um den Gefrierpunkt herrschten."
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 11. Februar 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Tatvorwurf 1 als erwiesen an, stellte ihn jedoch von den Tatvorwürfen zu 2 und 3 auf Grund der von ihr als unwiderlegbar angesehenen Einlassungen des Soldaten frei.
Sie würdigte das erwiesene Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG), die Verpflichtung, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Für das von ihm begangene Dienstvergehen hafte der Soldat allein auf Grund seines Vorgesetztendienstgrades in verschärftem Umfang (§ 10 Abs. 1 SG). Denn sein Verhalten sei kein vorbildliches, sondern ein schlechtes Beispiel eines Vorgesetzten. Die körperliche Mißhandlung eines Untergebenen sei ein sehr schweres Dienstvergehen, das regelmäßig die Frage aufwerfe, ob ein solcher Soldat noch in seinem Dienstgrad, überhaupt in einem Vorgesetztendienstgrad, belassen werden könne. Wer ein derartiges Fehlverhalten an den Tag lege, gebe damit zu erkennen, daß er im Grunde als Vorgesetzter in der Bundeswehr nicht geeignet sei. Wenn die Kammer hier von einer weitergehenden Dienstgradherabsetzung als der Degradierung zum Feldwebel Abstand genommen habe, so habe sie dabei berücksichtigt, daß der Soldat letztendlich wohl nicht böswillig gehandelt, sondern in völliger Verkennung der Situation und durch den "dummen Ausspruch ihm vorgesetzter Offiziere, er möge den Gefangenen im Rahmen der Genfer Konventionen foltern", zu seinem Fehlverhalten veranlaßt worden sei. Dabei hätten allerdings schon bei dem Wort "foltern" alle Glocken in seinem Kopf läuten müssen. Im Rahmen militärischer Ausbildung sei das Verbot der Folterung unter dem Aspekt der Menschenwürde immer wieder ein Thema gewesen, und gerade solche Verbrechen im Rahmen der Ereignisse im früheren Jugoslawien, in Afrika und anderen Teilen der Welt seien immer wieder aktueller Gegenstand von Pressemeldungen und Kommentierungen gewesen. Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Grundsätzen der Inneren Führung sei "Folterung" in der Bundeswehr kein Thema, dem auch nur andeutungsweise durch Fehlhandlungen von Vorgesetzten nachgekommen werden dürfte. Der frühere OGefr UA P. habe sich nicht über das Verhalten des Soldaten beschwert, sondern das zunächst als ausbildungsbedingte Härte, mithin als nicht so gravierend eingestuft, später eine Entschuldigung des Soldaten angenommen; darauf deute auch seine Äußerung gegenüber dem StUffz Th. mit den Worten hin: "Wir sind doch nicht im Kindergarten". Andererseits sei der Soldat bereits durch den Einwand des OFw A., er möge von seiner Handlungsweise Abstand nehmen, auf das Pflichtwidrige und Unmögliche seines Tuns hingewiesen worden, habe aber dennoch nicht sofort sein Verhalten geändert. Seinen Vorgesetzten OTL B. und besonders OLt Q. wäre vorzuhalten, daß sie sich bei Weitergabe eines solch unglücklich erteilten Befehls nicht im einzelnen vergewissert hätten, daß der Soldat diesen Befehl nicht mißverstehe und sich zu Handlungen veranlaßt sehe, die nicht mit seinen Dienstpflichten in Einklang stünden; OLt Q. sei nämlich nicht verborgen geblieben, daß der Soldat den OGefr UA P. als Gefangenen gegen oder auf den "Wolf" gedrückt und befragt habe, um herauszubekommen, wieviel Soldaten gegen das Munitionslager eingesetzt worden seien. Somit laste auf den Vorgesetzten des Soldaten ein deutliches Mitverschulden. Da er selbst sonst bisher nicht negativ aufgefallen sei, habe die Kammer es für vertretbar gehalten, ihn lediglich um einen Dienstgrad herabzusetzen.
Gegen diese ihm am 4. Juni 1998 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 12. Juni 1998, der am 17. Juni 1998 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten in vollem Umfang Berufung mit dem Ziel einer weitergehenden Dienstgradherabsetzung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die tatsächlichen Feststellungen der Kammer zu Tatvorwurf 1 seien zutreffend, und die Freistellung von dem Tatvorwurf zu 2 werde nicht angegriffen, da die Beweisaufnahme nicht eindeutig ergeben habe, daß es für den Soldaten Alternativen zum Verabreichen des Wassers aus dem 20-Liter-Kanister gegeben habe und daß es möglich gewesen wäre, dem Zeugen P. das Wasser in den Mund zu führen. Die Kammer habe den Soldaten jedoch zu Unrecht vom Tatvorwurf 3 freigestellt. Dabei habe sie verkannt, daß der Soldat zumindest fahrlässig seine Fürsorgepflicht verletzt habe, da er verpflichtet gewesen sei, seinen Vorgesetzten Meldung vom Zustand des Zeugen P. zu machen und dessen Rücktransport in die Einheit zu veranlassen, zumindest dessen sorgfältige Beobachtung beim Rückmarsch sicherzustellen. Nach den Feststellungen der Kammer habe der Soldat den Zeugen P. so lange an den Baum gefesselt, bis dieser in den Stricken zusammengesackt sei; schon dies hätte fürsorgliches Verhalten bei Rückkehr des Zeugen zur ...schule ... erfordert. Anschließend habe der Soldat festgestellt, daß der Zeuge nach Verabreichung des Wassers aus dem Kanister gedampft habe; das habe ihn zu der Äußerung veranlaßt: "Guck mal, der brennt ja, da müssen wir löschen". Der Soldat habe somit gewußt, daß der Zeuge einerseits in sehr starkem Maße körperlich mitgenommen gewesen sei, andererseits, daß nicht unwesentliche Teile seiner Kleidung durchnäßt gewesen seien, weil nicht alles Wasser beim Trinken in den Mund gelangt sei. Ihm seien außerdem die herrschenden Temperaturen bekannt gewesen, die nur unwesentlich über dem Gefrierpunkt gelegen hätten. Auch wenn der Rückmarsch nicht vier Stunden, sondern nur 30 Minuten gedauert habe, hätte der Soldat aus den genannten Gründen entweder für den sofortigen Rücktransport des Zeugen in die Unterkunft oder zumindest für dessen sorgfältige Überwachung während des Rückmarsches sorgen müssen. Der Soldat habe sich nicht auf die Eigeninitiative anderer Vorgesetzter oder des Zeugen selbst verlassen dürfen, sondern hätte in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht von sich aus tätig werden müssen, um möglichen weiteren Schaden von dem Zeugen abzuwenden. In der Unterlassung des für den Soldaten auch erkennbar notwendigen Tätigwerdens läge eine zumindest fahrlässige Verletzung seiner Fürsorgepflicht. Daß der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt wegen der auf Grund des angeschuldigten Fehlverhaltens erlittenen psychischen Schäden vorzeitig aus der Bundeswehr habe entlassen werden müssen, erhärte die Notwendigkeit des fürsorglichen Tätigwerdens. Trotz der zutreffenden Einstufung des sehr schweren Dienstvergehens des Soldaten, das die Frage aufwerfe, ob ihm überhaupt noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden könne, sei der Soldat lediglich zum Feldwebel degradiert worden; diese Maßregelung werde Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie der Schuld des Soldaten nicht gerecht, sondern sei zu milde. Die Kammer habe unzutreffenderweise im Rahmen ihrer Maßnahmebemessung im wesentlichen auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 abgestellt. Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sei jedoch von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auszugehen, die ihrerseits durch die Verletzung soldatischer Dienstpflichten, deren Häufigkeit und disziplinares Gewicht bestimmt würden. Der Soldat habe nicht nur Kernpflichten eines Vorgesetzten, nämlich die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung verletzt, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen, sondern auch die Würde, Ehre und körperliche Unversehrtheit des Zeugen Passoter erheblich beeinträchtigt. Dadurch habe er gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung verstoßen, Übergriffe von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zerstörten das gegenseitige Vertrauen und seien dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Dadurch disqualifiziere sich ein Soldat nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann als Vorgesetzter, wenn sein Opfer durch derartige Einwirkungen keinen Gesundheitsschaden erleide; dies müsse umsomehr gelten, wenn wie hier das Opfer erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen habe. Bereits die Verletzung der Gesundheit und Menschenwürde des Zeugen erforderten die Wertung des Fehlverhaltens als sehr schweres Dienstvergehen. Dessen Gewicht werde dadurch weiter erhöht, daß der Soldat den Zeugen T. durch den pflichtwidrigen Befehl zur Fesselung in sein Dienstvergehen miteinbezogen und dadurch der Gefahr disziplinarer Verfolgung ausgesetzt, sich auch insoweit nicht fürsorglich verhalten habe. Weiterhin gewinne das Dienstvergehen dadurch erheblich an Gewicht, daß der Soldat nicht nur einmal, sondern wiederholt über einen längeren Zeitraum auf den Zeugen P. in unerlaubter Weise psychisch und physisch eingewirkt habe und seine Eingriffe in dessen Rechte mit zunehmender Dauer immer einschneidender geworden seien. Er habe sich dabei nicht auf die Fesselung beschränkt, sondern dem Zeugen darüber hinaus auch eine Rasur und das "Aufhängen" angedroht. Bereits diese Feststellungen hätten eine härtere als die verhängte Disziplinarmaßnahme geboten. Weiterhin habe die Kammer die langfristigen Folgen des Dienstvergehens für den Zeugen nicht in ihre Erwägungen einbezogen und nicht einmal erwähnt, daß der Zeuge wegen psychischer Störungen mit Krankheitswert, die durch seine Behandlung während der Übung hervorgerufen worden seien, nach § 55 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis habe entlassen werden müssen. Bei den Erwägungen zur Schuld des Soldaten habe sie außerdem die für ihn sprechenden Umstände zu stark gewichtet und die schulderhöhenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. Zutreffend sei sie davon ausgegangen, daß den Vorgesetzten des Soldaten ein deutliches Mitverschulden anzulasten sei, da sie bei Anwendung der gebotenen Fürsorge in der Lage gewesen wären, das Dienstvergehen des Soldaten schon im Anfangsstadium zu verhindern. Dieses Mitverschulden habe bei der Abwägung der Gesamtumstände aber nicht ein solches Gewicht gehabt, daß von der gebotenen weitergehenden Degradierung zumindest in einen Unteroffiziersdienstgrad zulässigerweise habe abgesehen werden können. Denn es gebe zahlreiche schulderhöhende Faktoren. Es belaste den Soldaten ganz erheblich, daß er von seinem Handeln auch dann nicht Abstand genommen habe, als ihm zunächst durch einen unterstellten Wehrpflichtigen, sodann durch einen Feldwebel-Kameraden der deutliche Hinweis erteilt worden sei, daß er zu weit gehe. Er hätte schon auf Grund der Reaktion des Zeugen OGefr T. ..., dem die weitere Fesselung des Zeugen P. zu bedenklich gewesen sei, über sein Handeln nachdenken und zu dem Entschluß kommen müssen, die Fesselung aufzuheben. Der Soldat habe nach "Aussteigen" des Zeugen T. die Fesselung im Gegenteil verschärft fortgesetzt. Weiter werde seine Schuld dadurch erhöht, daß er auch nach Aufforderung des Zeugen Anschütz, die Fesselung einzustellen, noch nicht die Konsequenz gezogen habe, den Zeugen P. freizulassen, sondern diesen solange festgehalten habe, bis er auf dessen bedrohlichen Zustand durch den Zeugen T. hingewiesen worden sei. Damit habe der Soldat ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit, Unverantwortlichkeit und Leichtsinn im Umgang mit Untergebenen gezeigt. Darüber hinaus habe er nicht nur mit einer einzelnen Handlung das körperliche Wohlbefinden des Zeugen P. beeinträchtigt, sondern über einen längeren Zeitraum eine sich stetig steigernde Gewalt angewandt, obwohl der Zeuge P. durch seine schwere Atmung deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er gelitten habe, und den Soldaten ausdrücklich gebeten habe, aufzuhören. Auch dieses Verhalten verstärke den Eindruck eines unverantwortlich und uneinsichtig handelnden Vorgesetzten und rechtfertige somit negative Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit. Von weitreichender Bedeutung sei schließlich auch, daß der Soldat entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG als Ausbilder ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben habe. Eine Pflichtverletzung wiege umso schwerer, je höher der Soldat im Dienstgrad gestiegen sei, und je militärisch bedeutsamer die Funktion sei, in der er als Vorgesetzter eingesetzt gewesen sei. Daher belaste es den Soldaten erheblich, daß er zum einen als Portepee-Unteroffizier, zum anderen aber auch als Ausbilder in der Unteroffizierausbildung versagt habe. Er sei als Multiplikator eingesetzt gewesen und habe die Aufgabe gehabt, angehenden jungen Unteroffizieren das militärische Handwerkszeug sowie richtige Ausbildung und Führung zu vermitteln. In dieser Funktion habe er davon ausgehen müssen, daß die Unteroffizieranwärter das, was sie selbst erlebt hätten, als richtig ansehen und später im Rahmen der Ausbildung an Dritte weitervermitteln würden. Er habe sich daher als Ausbilder in besonderem Maße vorbildlich verhalten und mögliche Folgen seines Handelns bedenken müssen; davon könne hier aber keine Rede sein. Zur Rechtfertigung oder Entschuldigung seines Verhaltens könne sich der Soldat nicht darauf berufen, von seinen Vorgesetzten den Befehl erhalten zu haben, er solle nach der Genfer Konvention "foltern". Die Kammer habe zutreffend festgestellt, daß allein bei dem Wort "foltern" im Kopf des Soldaten alle Glocken hätten läuten müssen; ihm als erfahrenem Portepee-Unteroffizier habe bewußt sein müssen, daß das von ihm gezeigte Verhalten durch keinen Befehl zu rechtfertigen oder zu entschuldigen gewesen sei. Bis zu dem ihm vorgeworfenen Dienstvergehen und auch danach habe der Soldat gute dienstliche Leistungen erbracht und besitze weiterhin das Vertrauen seines Vorgesetzten. In seinen Beurteilungen würden zudem sein Verantwortungsbewußtsein und seine Fähigkeiten im Umgang mit Untergebenen hervorgehoben. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, daß der Soldat nicht aus niederträchtigen und böswilligen Motiven oder aus Freude am Quälen des Zeugen P., sondern in vorwerfbarer Verkennung der Situation gehandelt habe. Dabei sei auch die leichtfertige und unglückliche Befehlsgebung durch den Zeugen Q. mildernd zu berücksichtigen, da sie bei dem Soldaten zu Unsicherheit und Unklarheit geführt habe; ohne den Befehl des Zeugen Q. wäre es nicht zu dem Dienstvergehen gekommen. Trotz der entlastenden Momente sei der Soldat wegen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen und des Maßes der Schuld sowie aus generalpräventiven Gesichtspunkten als Portepee-Unteroffizier nicht länger tragbar. Allerdings erscheine es vertretbar, die gebotene Degradierung des Soldaten auf seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers zu beschränken.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts sowohl ausdrücklich als auch nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer wesentlichen Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Fahnenjunker P., Obergefreiter d.R. T., Obergefreiter d.R. M., Unteroffizier F., Unteroffizier K., Oberfeldwebel A., Hauptfeldwebel W., Oberleutnant Q., Hauptmann B. und Stabsunteroffizier Th. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Tatvorwurf 1:
Am 25. Februar 1997 fand die Abschlußübung des Unteroffizier-Lehrgangs der I. Inspektion der ...schule ... statt, an der auch der Zeuge P. als Lehrgangsteilnehmer und der Soldat als Gruppenführer teilnahmen. Auf dem Truppenübungsplatz D. sollte ein Munitionslager als Objekt gesichert und verteidigt werden. In der letzten Phase der Übung zog der Inspektionschef Oberstleutnant B. einen Teil der Soldaten der Ausbildungsklasse, etwa sechs bis sieben Kameraden, darunter auch den Zeugen P. ab und erteilte ihnen den Befehl, als Feindkommando das Munitionslager zu "sprengen". Der Zeuge P. wurde bei der Annäherung an das Munitionslager von Oberfeldwebel A. entdeckt, gefangengenommen und zu dem Zugführer Oberleutnant Q. als Klassenleiter gebracht, der in der Nähe eines Lkw 0,9-Tonner "Wolf" stand. Nachdem der Zeuge P. seine Waffe abgelegt hatte, befahl ihm Oberfeldwebel A. dort stehenzubleiben und keinen Fluchtversuch zu unternehmen, da für ihn die Übung beendet sei. Der Zeuge P. verhielt sich ruhig. Oberfeldwebel A. entfernte sich, weil er den Verdacht hatte, daß sich noch weitere "gegnerische Soldaten" in der Nähe befanden. Oberleutnant Q. fragte den Zeugen P. nach Herkunft und Auftrag, der seinerseits nur den Namen und die Personalkennummer nannte. Danach übergab Oberleutnant Q. den Zeugen P. an den Soldaten und setzte sich mit dem Inspektionschef Oberstleutnant B. über Funk in Verbindung, um zu klären, was mit dem Gefangenen zu geschehen habe. Oberstleutnant B. antwortete mit den scherzhaft gemeinten Worten, der Gefangene sei unter Beachtung der Genfer Konventionen "zu foltern". Oberleutnant Q. begriff, daß diese Äußerung nicht ernst gemeint war. Auch andere, die den Funkspruch mithörten, faßten die Äußerung als Scherz auf; einer bemerkte, der Chef habe wohl gute Laune.
Oberleutnant Q. gab die Aufforderung, den Gefangenen "unter Beachtung des humanitären Völkerrechts zu foltern", an den Soldaten weiter und entfernte sich dann, weil er noch andere Aufgaben zu erfüllen hatte. Dem Soldaten war nach seiner Einlassung bewußt, daß es nicht erlaubt war, Gefangene zu "foltern"; er war jedoch irritiert und wußte zunächst nicht, wie er sich dem Zeugen P. gegenüber verhalten sollte. Er entschied sich für eine "verschärfte" Befragung und setzte die von Oberleutnant Q. begonnene Befragung des Zeugen P. fort. Dazu drückte er dessen Oberkörper viermal auf die Motorhaube des Lkw 0,9-Tonner "Wolf" und schüttelte den Zeugen, um weitere Angaben über dessen Auftrag zu erhalten. Als er damit keinen Erfolg hatte, nahm er dem Zeugen P. den Helm ab und drückte ihn erneut auf die Motorhaube mit den Worten "Damit es etwas mehr weh tut". Als er auch damit keine Aussage erreichte, führte er den Gefangenen zu einem Baum und drehte ihm dabei den Arm schmerzhaft auf den Rücken. Dort befahl er dem Zeugen T., der als Kraftfahrer eingesetzt war, Stricke aus seinem Lkw zu holen und den Zeugen P. an den Baum zu binden. Da ihm die Fesselung zu locker erschien, übernahm der Soldat die weitere Fesselung selbst und zog den Strick nicht nur fester an, sondern auch zwischen den Beinen des Zeugen durch und legte ihn mehrfach um dessen Hals, wobei er wiederholt die Festigkeit mit den Fingern prüfte. Durch weiteres Anziehen der Fesselung bekam der Zeuge P. immer weniger Luft und begann schwer zu atmen, schließlich zu röcheln; nach einiger Zeit erklärte er, er bekomme keine Luft mehr, und bat den Soldaten, ihn loszubinden. Gleichwohl löste der Soldat das Seil nicht, sondern setzte seine Fesselung fort. Zwischenzeitlich war der Oberfeldwebel A. wieder zurückgekehrt und erklärte dem Soldaten sinngemäß: "... hör auf, es ist genug", was den Soldaten allerdings nicht dazu veranlaßte, den Zeugen P. sofort loszubinden. Im Verlauf der weiteren Befragung blendete der Soldat den Zeugen P. mit seiner Taschenlampe; und als der daraufhin seine Augen schloß, riß der Soldat sie mit den Fingern wieder auf. Des weiteren hielt er ihm ein Klappmesser an den Wangenknochen und erklärte, wenn er, der Zeuge, nicht aussagen würde, würde er ihn rasieren. Danach sprach er die Drohung aus: "Wenn Sie jetzt nicht was sagen, dann hängen wir Sie auf!" Als der Zeuge P. in den Stricken zusammensackte, band ihn der Soldat schließlich los.
Der Soldat hat sich dahin eingelassen, er sei über die Genfer Konventionen nicht belehrt worden. Nach Vorhalt des Art. 17 Abs. 4 des Dritten Genfer Abkommens, abgedruckt in der ZDv 15/3, räumte der Soldat ein, es könne sein, daß er während des Feldwebellehrgangs davon gehört habe. Er habe den Befehl des Inspektionschefs, der ihm durch Oberleutnant Q. übermittelt worden sei, als nicht ernsthaft gemeint erkannt, aber angenommen, er solle in verschärftem Umfang die Vernehmung durchführen. Die von ihm gebrauchten Sprüche hätten nur zur Auflockerung gedient, seien niemals ernst gemeint gewesen und kämen sonst auch bei den Lehrgangsteilnehmern gut an; er neige zu solchen Sprüchen. Er habe den Gefangenen gefesselt, damit dieser nicht habe weglaufen können.
Diese Einlassung vermag den Soldaten nicht zu entlasten. Er hätte wissen müssen, daß Kriegsgefangene berechtigt sind, alle weiteren Auskünfte als die Angabe des Namens, des Dienstgrades, des Geburtsdatums und der PK-Nummer zu verweigern, daß sie aber weder bedroht noch beleidigt, weder Unannehmlichkeiten noch Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden durften. Unabhängig davon, ob der Soldat den Text des Art. 17 des Dritten Genfer Abkommens wortwörtlich kannte oder nicht, mußte er als Portepee-Unteroffizier der Bundeswehr wissen, daß er einen anderen Soldaten auch im Rahmen einer Übung nicht durch starke Fesselung quälen, ihn mit der Taschenlampe blenden, seine Augen aufreißen, ein Messer an seine Wange setzen und durch Androhung von weiteren Übeln befragen durfte. Es bestand in der Übungssituation nicht der geringste Anlaß, den Zeugen P. nach dessen Gefangennahme festzuhalten und zu quälen, zumal er nicht die geringsten Anstalten zur Flucht machte. Bereits das Drücken des "Gefangenen" auf die Motorhaube des Lkw 0,9-Tonner "Wolf" und das Schütteln waren Maßnahmen, die über das zulässige Maß hinausgingen. Selbst im Rahmen harter Ausbildung haben sich die Vorgesetzten an die Kriegsvölkerrechtsregelungen und das Verbot der Mißhandlung Dritter, insbesondere untergebener Soldaten, zu halten. Es war auch nicht Gegenstand der Ausbildung, ganz abgesehen davon, daß unklar ist, ob und inwieweit es zulässig war, die Leistungs- und Duldungsgrenze gefangengenommener Soldaten auszuloten. Mit seinem Fehlverhalten ist der Soldat somit weit über das Ziel einer "verschärften Befragung" hinausgegangen.
Des weiteren hat sich der Soldat eingelassen, er habe dem Zeugen P. den Arm nur auf den Rücken gelegt, nicht aber in schmerzhafter Weise verdreht. Als der Zeuge T. die Fesselung des Zeugen P. am Baum zu lasch und locker vorgenommen habe, habe er, der Soldat, diesem demonstrieren wollen, wie eine ordnungsgemäße Fesselung zu erfolgen habe, auch mit Blick darauf, daß sich eine Wiederholung dieser Maßnahme bei weiteren Gefangenen ergeben würde. Er habe nicht bemerkt, daß der Zeuge P. schwer geatmet oder gar geröchelt habe. Bei der ersten Bitte des Gefangenen, den Strick vom Hals zu nehmen, habe er dessen Festigkeit mit der Hand überprüft, seine Finger zwischen Seil und Hals leicht hineinschieben können und deshalb die Fesselung für vertretbar gehalten und fortgesetzt. Als der Zeuge P. bald danach erneut gebeten habe, die Fesselung abzunehmen, weil er keine Luft mehr bekomme, habe er dieser Bitte sofort entsprochen.
Diese Einlassung ist im wesentlichen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P. widerlegt. Denn er hat auf entsprechende Fragen bekundet, daß das viermalige Drücken auf die Motorhaube des "Wolf" nicht schmerzhaft gewesen sei, während er starke Schmerzen empfunden habe, als ihm der Soldat den Arm auf den Rücken gelegt und verdreht habe. Des weiteren hat er bei der Schilderung der Auswirkungen der Fesselung durch den Zeugen T. und den Soldaten hinsichtlich der Intensität und Schmerzempfindung eindeutige Unterschiede beschrieben. Die Einlassung des Soldaten, er habe nicht bemerkt, daß der Zeuge P. keine Luft mehr bekommen und geröchelt habe, ist durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen T., M. und F. widerlegt worden. Während der Zeuge T. zwar kein Röcheln des Zeugen P. gehört, aber beobachtet hat, daß P. "abgetreten" gewirkt und komische Gesichtszüge gehabt habe, hat der Zeuge M. das Röcheln wahrgenommen. Ebenso hat der Zeuge F. ausgesagt, daß der Zeuge P. kaum noch sprechen und Luft holen konnte und daß der Soldat die Befragung bis zu einem "erneuten Röcheln" des Zeugen P. weitergeführt hat; erst als der Zeuge P. nach Beobachtung des Zeugen Furcht "immer weniger Luft bekam", wurde er vom Soldaten losgebunden und sackte in sich zusammen. Diese Beobachtung hat auch der Zeuge T. bestätigt. Während der Zeuge A. bekundet hat, daß der Zeuge P. mit dem Strick um den Hals an den Baum gefesselt war, aber nicht gehört hat, daß der Zeuge P. geröchelt hat, hat der Zeuge W. ausgesagt, daß der Zeuge P. am Boden gelegen hat und von dem Soldaten, der über ihm kniete, befragt wurde.
Der Soldat selbst hat in der Berufungshauptverhandlung nicht mehr bestritten, daß er den Zeugen P. mit seiner Taschenlampe geblendet, ihm die geschlossenen Augen mit den Fingern geöffnet, sein Messer an die Wange gehalten und zunächst erklärt hat, wenn der Zeuge nicht aussagen würde, dann würde er, der Soldat, ihn "rasieren". Als auch diese Ankündigung keinen gewünschten Erfolg hatte, hat der Soldat nach eigener Einlassung erklärt, wenn der Zeuge jetzt nicht was sagen würde, dann würde er aufgehängt.
Damit ist der Tatvorwurf 1 erwiesen.
Durch dieses Verhalten hat der Soldat gegenüber dem Zeugen P. seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt. Ferner hat er durch die Erteilung des Befehls an den Zeugen T., den Zeugen P. an den Baum zu fesseln, gegen die Verpflichtung verstoßen, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), weil er ihn zu einer rechtlich unzulässigen Handlung veranlaßt hat; außerdem hat er gegen die Dienstpflichten nach §§ 10 Abs. 3, 12 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 SG verstoßen, soweit er ihn dadurch der Gefahr disziplinarer Ermittlung und Verfolgung ausgesetzt hat. Da er wußte und wollte, was er tat, hat er jeweils vorsätzlich gehandelt.
Zu Tatvorwurf 2:
Der Zeuge P. hockte danach - an den Baum gelehnt - auf dem Erdboden und bat um Wasser. Als er mit der linken Hand zur Feldflasche greifen wollte, schlug ihm der Soldat die Hand weg und durchsuchte anschließend dessen Sachen nach einem Messer. Sodann befahl er dem Obergefreiten T., einen 20-Liter-Wasserkanister zu holen und den Zeugen P. daraus trinken zu lassen. Wegen der Wassermenge und des Gewichts des Kanisters gelang es dem Zeugen T. nicht, das Wasser konzentriert in den Mund des Zeugen P. zu einzuführen; er ließ es auch über dessen Kopf und Körper laufen. Infolge der Körperwärme des Zeugen P., der Außentemperatur und der Feuchtigkeit "dampfte" das vorbeigeflossene Wasser, und daraufhin sagte der Soldat zu dem Zeugen Tente "Guck mal, der brennt ja, da müssen wir löschen". Ob danach noch Wasser über den Zeugen P. gegossen wurde, ließ sich nicht feststellen.
Von dem Tatvorwurf 2 war der Soldat freizustellen, da er sich unwiderlegbar dahin eingelassen hat, daß er beim Zeugen P. keine Feldflasche gesehen, im Augenblick nicht an das eigene Geschirr in seinem 20 m entfernt abgelegten Rucksack gedacht hat und kein anderer Behälter als der 20-Liter-Kanister zur Verfügung stand. Diese Einlassung hat der Zeuge T. mit den Worten bestätigt: "Da ich eine Feldflasche bei ihm (dem Zeugen P.) nicht gesehen hatte, holte ich einen 20-Liter-Wasserkanister und gab ihm daraus zu trinken. Möglicherweise ging dabei Wasser daneben". Da somit nur der 20-Liter-Wasserkanister zur Verfügung stand, war ihm insoweit nicht vorzuwerfen, bewußt und gezielt veranlaßt zu haben, dem Zeugen P. Wasser über den Kopf und Oberkörper so zu schütten, daß er durchnäßt und dadurch gedemütigt wurde.
Zu Tatvorwurf 3:
Nach Beendigung der Übung am 26. Februar etwa um 00.15 Uhr meldete sich der Zeuge P. bei seinem Gruppenführer, dem Stabsunteroffizier Th., zurück und erklärte, daß er gefangengenommen worden sei. Weitere Einzelheiten des Geschehensablaufs meldete er nicht, auch nicht, daß seine Kleidung durchnäßt sei. Auf die Frage des Zeugen Th., was während der Übung noch passiert sei und ob er mißhandelt worden sei, antwortete der Zeuge P. sinngemäß: "Nein, wir sind doch nicht im Kindergarten". Unmittelbar danach erfolgte der Rückmarsch zur Kaserne, der etwa 30 Minuten dauerte.
Der Soldat ist auch von dem Vorwurf freizustellen, daß er es nach Beendigung der Übung vorwerfbar unterlassen hat, seinen Vorgesetzten zu melden, der Zeuge P. habe wegen der Durchnässung und der vorangegangenen Behandlung sofort in die Unterkunft gebracht werden müssen. Denn nach Bekundung des Zeugen Th. war der unmittelbar nach Beendigung der Übung begonnene Rückmarsch in die Kaserne nach 30 Minuten beendet, so daß der Zeuse P. nicht, wie vorgeworfen, einen etwa vierstündigen Rückmarsch mit seinen Kameraden vornehmen mußte. Der Soldat hat auch nicht fahrlässig gehandelt, da er die - auf Grund seines Vorverhaltens zu Tatvorwurf 1 für den Zeugen P. möglicherweise gegebene - körperliche Belastung und gesundheitliche Gefährdung - nach seiner unwiderlegten Einlassung - weder erkennen noch überprüfen konnte und mußte. Denn der Zeuge hat sich nach der Versorgung mit Wasser in normaler Körperbewegung seinem Blickfeld entzogen und in den Aufsichtsbereich seines Gruppenführers Th. zurückbegeben. Im übrigen oblag es dem Zugführer Oberleutnant Q., vor dem Rückmarsch die Übungsteilnehmer zu befragen und gegebenenfalls zu überprüfen, ob sie physisch und psychisch leistungsfähig waren. Da Oberleutnant Q. den Zeugen P. dem Soldaten zur weiteren Befragung übergeben und selbst beobachtet hatte, daß der Zeuge P. an den Baum gefesselt war und nachher auf dem Erdboden gelegen hatte, bedurfte er keiner gesonderten Unterrichtung durch den Soldaten, um im Rahmen der Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung als Zugführer vor Antritt des Rückmarsches seine persönliche Aufmerksamkeit auf den körperlichen und psychischen Zustand des einer Befragung unterzogenen Gefangenen auszurichten und sich insoweit zu vergewissern, ob der Zeuge am Rückmarsch aller Übungsteilnehmer teilnehmen konnte.
Der Soldat hat somit lediglich zu Tatvorwurf 1 ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
b)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Denn die unwürdige und demütigende Behandlung eines Kameraden stellt für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten dar, das gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr verstößt. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung (gefestigte Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - <BVerwGE 83, 210>, vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [f.]>, vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - <BVerwGE 93, [56 f.]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> jeweils m.w.N.). Nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist daher bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, der Würde oder Ehre eines Kameraden erkauft wird.
Unwürdige oder ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie untergräbt vielmehr die Kameradschaft, auf der nach § 12 Satz 1 SG der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich beruht, und zerstört die Autorität eines Vorgesetzten sowie das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Überzeugung und Vertrauen baut der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Selbst wenn ein Vorgesetzter, beispielsweise ein Offizier oder Portepee-Unteroffizier, im Rahmen seiner Ausbildung nicht eingehend über die einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts und des Kriegsvölkerrechts unterrichtet worden ist, weiß er, daß sich Mißhandlung und Demütigung von Kameraden nicht mit den in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland allgemein vertretenen Anschauungen des rechtlich Zulässigen vereinbaren lassen. Derartige Pflichtverletzungen sind dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, daß er die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung von Untergebenen als kriminelles Unrecht eingestuft und als Wehrstraftaten in den §§ 30, 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt, ihn entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn er seinem Opfer dadurch keinen gesundheitlichen oder sonstigen Schaden zufügt. Er läßt dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht und verstößt gegen die Grundsätze der Menschenführung in der Bundeswehr, die als demokratische Armee auf der allgemeinen Wehrpflicht aufbaut und des Konsenses der Gemeinschaft bedarf.
Der erkennende Senat hat daher in seiner Rechtsprechung bei Mißhandlung und entwürdigender Behandlung eines Kameraden - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und die Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Maßnahmeart angesehen, soweit nicht Erschwerungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnähme erfordern (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 52.85 - <BVerwGE 83, 183 [f.]>, BVerwGE 83, 384 [f.], Urteil vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, BVerwGE 93, 19 [f.] und 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.). Soweit es sich um das Versagen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung handelt, ist regelmäßig die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen; soweit es sich um einen Berufssoldaten handelt, kann seine Disqualifikation als Vorgesetzter unter Umständen zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen. Wie der Senat hervorgehoben hat, bedarf es jedenfalls erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (BVerwGE 83, 300 [f.]; 93, 140 [f.]).
Erschwerend war hier zu berücksichtigen, daß der Soldat den Zeugen P. als "Gefangenen" über mehrere Stunden hin nicht nur entwürdigend behandelt, sondern auch nachhaltig in dessen körperliches Wohlbefinden eingegriffen und ihn sogar mißhandelt hat. Denn soweit er den "Gefangenen" mehrfach auf die Motorhaube des Lkw 0,9-Tonner "Wolf" gedrückt hat, um ihn damit zum Reden zu bringen, ob und inwieweit weitere Angehörige des sogenannten Feindkommandos zu erwarten waren, hat er, wie seine Äußerung, "damit es etwas mehr weh tut", erkennen läßt, den - auftragsgemäß schweigsamen - Zeugen P. durch eine - unzulässige - körperliche Einwirkung dazu bringen wollen, die gewünschten Aussagen zu machen. Als sich der Zeuge dadurch nicht beeindrucken ließ, hat der Soldat ihm den Arm in schmerzhafter Weise auf den Rücken gedreht und ihn zu einem Baum geführt, an den ihn der Zeuge T. mit Stricken zu fesseln hatte; da dem Soldaten die Fesselung jedoch zu locker erschien, zog er selbst den Strick mehrfach fester an, so daß der betroffene Zeuge weniger Luft bekam, schwer atmete und schließlich zu röcheln begann; auch auf die Bitte des Zeugen P., ihn loszubinden, weil er keine Luft mehr bekomme, löste oder lockerte der Soldat die Fesselung nicht. Vielmehr versuchte er im Verlauf der weiteren Befragung des "Gefangenen" in unterschiedlicher Weise auf seinen Willen einzuwirken, z.B. durch Blenden mit einer Taschenlampe und öffnen seiner Augen mit den Fingern, Ansetzen eines Klappmessers an den Wangenknochen des Zeugen P. mit der Erklärung, falls er nicht aussagen würde, werde er ihn "rasieren" bzw. "aufhängen". Der Soldat ließ sich auch durch entsprechende Aufforderung des Zeugen A. nicht beeinflussen, den Zeugen P. loszubinden; und als dieser schließlich losgebunden worden war und mit der linken Hand zur Feldflasche greifen wollte, schlug ihm der Soldat die Hand weg und durchsuchte anschließend seine Sachen nach einem Messer.
Die Modalitäten und die Gesamtintention der Befragung eines "Gefangenen" durch den Soldaten stellen sich nicht nur als Versuch einer Einschüchterung des Zeugen P., sondern auch als eindeutiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 4 des Dritten Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen (ZDv 15/3) dar und erweisen sich als bewußt demütigende Behandlung bzw. körperliche Mißhandlung eines "Gefangenen"; insbesondere die zunehmende Verstärkung der Fesselung mit der Folge der Atemnot des Zeugen P. und der schmerzhaften Einwirkung auf seinen Genitalbereich erfüllt den Tatbestand einer quälenden Mißhandlung des Opfers, die im Rahmen der Auftragserfüllung, einen "Gefangenen" zu befragen, durch nichts gerechtfertigt war. Die darin liegende Steigerung der Einwirkung auf das Opfer, um dessen Willen, nichts zu sagen, zu brechen, ist Ausdruck einer menschenunwürdigen und -verachtenden Einstellung gegenüber einem Kameraden, der auch als "Gefangener" Anspruch auf die Gewährleistung seiner unantastbaren Menschenwürde und des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit hatte.
Soweit sich der Soldat in erster Instanz darauf berufen hat, daß er über die Genfer Konventionen nicht belehrt worden sei, sondern lediglich eingeräumt hat, daß er möglicherweise im Feldwebellehrgang davon gehört habe, vermag er sich damit nicht zu entlasten. Denn selbst wenn ein Vorgesetzter im Rahmen seiner Ausbildung nicht eingehend über die Bestimmungen des geltenden Strafrechts und des Kriegsvölkerrechts unterrichtet worden ist, weiß er als langjähriger Angehöriger der Bundeswehr, daß sich jede Form einer Mißhandlung oder demütigenden Behandlung von Kameraden nicht mit der in einem demokratische Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland allgemein vertretenen Anschauung des rechtlich Zulässigen vereinbaren lassen. Im übrigen hätte die kritische Äußerung und Mahnung des Zeugen A. aufzuhören, da die Fesselung des Zeugen P. genug sei, hinreichender Anlaß für den Soldaten sein können und müssen, die Behandlung des "Gefangenen" zu überdenken und zu beenden.
Erschwerend waren auch die erheblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten in der Bundeswehr und in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen.
Mildernd ist hier zugunsten des Soldaten die von dem Inspektionschef Oberstleutnant B. über Funk erteilte, zwar scherzhaft gemeinte, aber rechtlich unzulässige und zumindest potentiell mißverständliche sowie irreführende Weisung zu berücksichtigen, der "Gefangene" sei unter Beachtung des humanitären Völkerrechts zu "foltern". Wenngleich Oberleutnant Q. diese Äußerung seines Vorgesetzten als nicht ernsthaft gemeint erkannt hat und auch andere Soldaten, die sie mitgehört hatten, den Funkspruch ebenfalls als Scherz aufgefaßt haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der von Oberleutnant Q. weitergegebene Funkspruch vom Soldaten zumindest dahingehend mißverstanden worden ist, daß er die Befragung des Gefangenen "verschärft" fortsetzen solle. Zu seinen Gunsten kann jedenfalls nicht unbeachtet gelassen werden, daß eine mißverständliche Wortwahl des Funkspruchs in dem Soldaten den Eindruck hervorgerufen haben könnte, er dürfe und solle eine Befragung des Zeugen P. vornehmen, die als - durch den Begriff "foltern" vorgebenene - verschärfte Einwirkung auf den Betroffenen zu verstehen war. Da sich der Zeuge Q. nach Ober gäbe des "Gefangenen" anderen Aufgaben zugewandt hat, handelte der Soldat in der Folgezeit ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten und konnte demgemäß einer irrigen Vorstellung über die Grenzen der zulässigen Behandlung des Zeugen Passoter erliegen. Darauf deutet auch die Einlassung des Soldaten, daß ihm bei dem "Befehl" des Zeugen Q. zwar bewußt gewesen sei, daß er nicht "foltern" dürfe, er aber gemeint habe, das Verhör "verschärft" fortsetzen zu sollen. Hierzu hat die Kammer zutreffend hervorgehoben, allein das Wort "foltern" hätte bei dem Soldaten - im Sinne einer Sensibilisierung - dazu führen müssen, daß bei ihm "sämtliche Glocken hätten läuten müssen". Dessen ungeachtet kann dem Soldaten aber nicht widerlegt werden, daß er auf Grund der ihm vom Zeugen Q. übermittelten Version des Funkspruches eine mentale Irritation dahingehend erfahren hat, die Befragung des Zeugen P. "verschärfen" zu sollen. Darin hat der Senat zugunsten des Soldaten einen Milderungsgrund in der Tat gesehen.
Kein Tatmilderungsgrund konnte darin gesehen werden, daß der Soldat wie alle anderen Übungsteilnehmer einer erheblichen physischen und psychischen Belastung im Gesamtzeitraum einer 72-Stunden-Übung ausgesetzt war. Dadurch war jedoch für ihn nach seiner Einlassung keine psychische Ausnahmesituation eingetreten, sondern er hatte die Befragung des "Gefangenen" - auch mit Blick auf vergleichbare Eindrücke während seiner eigenen Ausbildung - eher als ein "Spiel" aufgefaßt, bei dem er allerdings die Grenzen seines zulässigen Verhaltens aus den Augen verloren hat.
Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten waren seine positiven dienstlichen Beurteilungen mit ansteigender Tendenz, die beiden ihm erteilten förmlichen Anerkennungen und seine Auszeichnungen zu werten. Ferner sprach seine tadelfreie Führung in und außer Dienst für ihn.
Da die körperliche Mißhandlung und Demütigung eines Untergebenen stets als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einzustufen ist, hat sich der Soldat als Vorgesetzter disqualifiziert und mußte - auch aus generalpräventiven Erwägungen - in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden. Denn das Versagen des Soldaten zeigt sich nicht nur in der eindeutigen Verkennung der rechtlich vorgegebenen und allgemein vermittelten Grenzen eines zulässigen Verhaltens gegenüber dem "Gefangenen" zur Tatzeit; er hat sich auch noch in der Berufungshauptverhandlung uneinsichtig gegeben und erklärt, er halte eine verschärfte Befragung in der ihm vorgeworfenen Form auch im "Ernstfall" für zulässig. Des weiteren hat er sich bei der Befragung des Zeugen P. erkennbar unzulässiger und unverhältnismäßiger Maßnahmen bedient, darin noch gesteigert und sich selbst durch kritische Fragen sowie mahnende Worte seiner Kameraden, mit der Mißhandlung des Zeugen P. aufzuhören, nicht "bremsen" lassen. Wer in dieser Weise und mit einer derart pflichtwidrigen Einstellung als Vorgesetzter und Portepee-Unteroffizier gegen grundsätzliche Regeln des Kriegsvölkerrechts, die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr verstößt, kann grundsätzlich nicht mehr in einem Vorgesetztendienstgrad belassen werden, auch wenn es sich bei dem festgestellten Fehlverhalten um ein einmaliges Versagen handelt, das durch Übermittlung eines zwar scherzhaft gemeinten, aber mißverständlich formulierten Befehls bedingt und damit in der Tat gemildert war.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens hat der Senat eine reinigende Maßnahme als unerläßlich angesehen. Wer die Grundsätze der Inneren Führung in der Bundeswehr grob mißachtet, kann der Erwartung einer glaubhaften Vermittlung vorbildhaften Verhaltens nicht mehr gerecht werden und ist daher als Vorgesetzter nicht mehr tragbar. Da sich der Soldat trotz sonst anerkennenswerter dienstlicher Leistungen wohl aus falsch verstandenem Diensteifer zu der vorgeworfenen Tat hat hinreißen lassen, hat er sich als Vorgesetzter disqualifiziert und mußte in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden; unter Beachtung der für den Soldaten sprechenden Milderungsgründe hat der Senat seine Degradierung zum Stabsgefreiten als erforderliche und angemessene Ahndung angesehen.
4.
Wenngleich die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Burkhard
Guggenbichler